2009/25
Auszug aus dem Urteil der Abteilung III i. S. « Zürich » Versicherungs-Gesellschaft gegen AXA-Winterthur und Bundesamt für Gesundheit
C-5/2006 vom 12. März 2009
Regeste Deutsch
Unfallversicherung. Leistungsstreitigkeit zwischen zwei Unfallversicherern. Begriff des Berufsunfalls.
Art. 7 Abs. 1 Bst. b

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 12 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes gelten insbesondere auch Unfälle, die dem Versicherten zustossen: |
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a | auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
b | bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert; |
c | beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
d | bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert. |
1. Das Vorliegen eines Berufsunfalls im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. b

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
2. Der Unfall eines als Tai Chi-Lehrer angestellten Arbeitnehmers, der sich 50 Minuten nach Beendigung des Unterrichts beim Training einer anderen Sportart zu privaten Zwecken auf der Arbeitsstätte ereignet hat, stellt einen Nichtberufsunfall dar.
Regeste en français
Assurance-accidents. Litige en matière de prestations entre deux assureurs-accidents. Notion d'accident professionnel.
Art. 7 al. 1 let. b LAA. Art. 12 al. 1 OLAA.
1. La notion d'accident professionnel au sens de l'art. 7 al. 1 let. b LAA requiert l'existence d'un rapport de connexité matérielle entre l'activité exercée sur le lieu de l'accident et l'activité professionnelle (consid. 7). L'interprétation littérale de l'art. 7 al. 1 let. b LAA ne reflète pas le sens de la distinction entre accident professionnel et non professionnel (consid. 7.3).
2. L'accident d'un travailleur engagé en qualité de professeur de taï chi, qui s'est produit 50 minutes après la fin de son enseignement, alors qu'il s'entraînait à titre personnel à une autre activité sportive sur son lieu de travail, constitue un accident non professionnel.
Regesto in italiano
Assicurazione contro gli infortuni. Controversia tra due assicuratori infortuni concernente delle prestazioni. Concetto di infortunio professionale.
Art. 7 cpv. 1 lett. b LAINF. Art. 12 cpv. 1 OAINF.
1. L'esistenza di un infortunio professionale ai sensi dell'art. 7 cpv. 1 lett. b LAINF presuppone un nesso materiale tra l'attività esercitata sul luogo dell'infortunio e l'attività professionale (consid. 7). L'interpretazione letterale dell'art. 7 cpv. 1 lett. b LAINF non riflette il senso della distinzione tra infortunio professionale ed infortunio non professionale (consid. 7.3).
2. L'infortunio di un lavoratore impiegato quale insegnante di taï chi, verificatosi 50 minuti dopo la fine della sua lezione, mentre si allenava in un'altra disciplina sportiva, a titolo privato ma sul luogo di lavoro, costituisce un infortunio non professionale.
Sachverhalt
A. war zu 100 % bei der X. AG in W. angestellt und übte dort bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden eine Bürotätigkeit aus. Als Arbeitnehmer dieser Firma war A. bei der « Zürich » Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: « Zürich ») obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Einmal wöchentlich erteilte A. 2 Lektionen Tai Chi-Unterricht bei der Schule Y., deren Angestellte bei der Winterthur Versicherungen (heute: AXA Winterthur, nachfolgend: « Winterthur ») unfallversichert waren.
Am 18. Februar 2002 erteilte A. von 19.00 Uhr bis 20.50 Uhr Tai Chi-Unterricht, blieb danach im Unterrichtsraum und übte spezielle Kung Fu-Kampftechniken. Gemäss seinen Angaben in der Unfallmeldung vom 20. Februar 2002 trainierte A. « für eine Veranstaltung ». Um ca. 21.45 Uhr stürzte er bei einem Luftsprung auf die linke Seite des Kopfes und der Schulter. Er musste sich in der Folge ärztlich behandeln lassen und war während mehreren Monaten arbeitsunfähig.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 reichte die « Winterthur » beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ein Gesuch um Erlass einer Zuständigkeitsverfügung ein. Sie hielt dafür, A. habe sich nach Beendigung des Unterrichts ohne Erlaubnis seiner Arbeitgeberin in den Unterrichtsräumen aufgehalten und privat trainiert. Die Arbeitgeberin habe daran kein Interesse, auch habe er für dieses Training keinen Lohn erhalten. Es bestehe kein fachlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem in den Räumen der Arbeitgeberin ausgeübten Training. Zudem seien nie Prämien für Nichtberufsunfälle entrichtet worden. Für die Erteilung von 2 Lektionen Tai Chi-Unterricht pro Woche bestehe bei der « Winterthur » keine Nichtberufsunfallversicherung. Aus diesen Gründen sei die « Zürich » als Nichtberufsunfallversicherer für diesen Unfall zuständig.
Mit Stellungnahme vom 23. April 2003 machte die « Zürich » geltend, die Schule Y. vermöge nicht darzutun, dass A. sich nach der Arbeit unbefugterweise an der Arbeitsstätte befunden habe. Demzufolge liege ein Berufsunfall im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. b

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
Mit Verfügung vom 27. August 2003 verpflichtete das BSV die « Zürich », die Kosten des Unfalls vom 18. Februar 2002 zu übernehmen. Das BSV begründete den Entscheid mit der Feststellung, bei dem fraglichen Ereignis handle es sich um einen Nichtberufsunfall, für den die « Zürich » gemäss Art. 99 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 99 Leistungspflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern - 1 Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist. |
Mit Beschwerde vom 3. September 2003 focht die « Zürich » die Verfügung des BSV beim Eidgenössischen Departement des Innern an. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 27. August 2003 sowie die Feststellung, dass die « Winterthur » leistungspflichtig sei.
Im Rahmen des Schriftenwechsels beantragten das BSV und die « Winterthur » die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.
Das Verfahren wurde per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) übernommen.
Das BVGer weist die Beschwerde ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der « Zürich » in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten weist das Bundesgericht (BGer) mit Urteil 8C_277/2009 vom 19. Juni 2009 ab.
Aus den Erwägungen:
5. Der Versicherte war im Unfallzeitpunkt zu 100 % bei der X. AG angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdeführerin gemäss dem damaligen Art. 1 Abs. 1

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
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a | Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57); |
abis | Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva); |
b | Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68); |
c | Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a); |
d | Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a). |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 1a Versicherte - 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz: |
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a | die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen; |
b | die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen); |
c | die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.13 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
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a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 13 Teilzeitbeschäftigte - 1 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.28 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) am 1. Januar 2003 keine materielle Änderung erfahren hat, so dass im Folgenden auf die Nennung der anwendbaren Fassung verzichtet wird) oder als Nichtberufsunfall im Sinn von Art. 8 Abs. 1

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 8 Nichtberufsunfälle - 1 Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 ATSG24), die nicht zu den Berufsunfällen zählen.25 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
6.
6.1 Der Gesetzgeber hat den Begriff des Berufsunfalls in Art. 7 Abs. 1

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
6.2 Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsdauer das in Art. 13 Abs. 1

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 13 Teilzeitbeschäftigte - 1 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.28 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 13 Teilzeitbeschäftigte - 1 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.28 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
Nichtberufsunfallversicherung gedeckt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wäre somit ein allfälliger Arbeitswegunfall des Versicherten nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern von ihr selbst zu übernehmen. Das Argument der Beschwerdeführerin, bei Annahme eines Nichtberufsunfalls sei der Berufsunfallversicherungsschutz während des privaten Trainings auf der Arbeitsstätte gleichsam unterbrochen und lebe danach wieder auf, erweist sich deshalb als nicht stichhaltig.
7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Unfallereignis vom 18. Februar 2002 unter einen der in Art. 7 Abs. 1

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 8 Nichtberufsunfälle - 1 Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 ATSG24), die nicht zu den Berufsunfällen zählen.25 |
7.1 Der Versicherte hat unmittelbar nach dem Tai Chi-Unterricht für sich Kung Fu-Kampftechniken trainiert. Bei dieser Sachlage steht fest, dass die Tatbestandselemente von Art. 7 Abs. 1 Bst. a

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
7.2 Zu überprüfen bleibt, ob der während des Kung Fu-Trainings erlittene Unfall des Versicherten unter Art. 7 Abs. 1 Bst. b

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
Die Beschwerdeführerin plädiert für die Annahme eines Berufsunfalls mit dem Argument, die fragliche Bestimmung enthalte keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht. Beim befugten Aufenthalt auf der Arbeitsstätte nach der Arbeit sei kein Bezug zur Arbeit erforderlich.
Demgegenüber hält die Vorinstanz dafür, es liege nicht zwingend ein Berufsunfall vor, wenn ein Arbeitnehmer nach Beendigung der Arbeit auf der Arbeitsstätte verweile und dort verunfalle. Der Arbeitgeber solle nicht mit seinen Prämien für private Tätigkeiten am Arbeitsplatz aufkommen müssen; deshalb sei am Erfordernis eines zeitlichen Kriteriums festzuhalten. Private Tätigkeiten vor und nach der Arbeit sollten nicht über die Berufsunfallversicherung versichert sein, sofern sie nicht im Interesse des Arbeitgebers oder unter geringem Zeitaufwand erfolgten. Auch müsse das zeitliche Verhältnis zwischen beruflicher und privater Tätigkeit auf der Arbeitsstätte berücksichtigt werden; ein Verweilen von über 50 Minuten nach Erteilen von nur 2 Lektionen à 50 Minuten sei unverhältnismässig lang.
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, eine derart extensive Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
7.2.1 Ein Berufsunfall im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. a

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
7.3 Nach der Rechtsprechung wird das Gesetz in erster Linie nach seinem Wortlaut ausgelegt (grammatikalische Auslegung). Ist der Gesetzestext nicht klar und lässt verschiedene Interpretationen zu, ist der wahre Sinn der Bestimmung zu erforschen unter Berücksichtigung aller Elemente, namentlich mit Hilfe der systematischen, historischen und teleologischen Auslegungsmethode (BGE 131 V 431 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
7.3.1 Nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Bst. b

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
7.3.2 Nach erfolgter grammatikalischer Auslegung ist die Bedeutung einer fraglichen Bestimmung mit Blick auf deren systematisches und semantisches Umfeld zu beurteilen. Art. 7 Abs. 1

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 12 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes gelten insbesondere auch Unfälle, die dem Versicherten zustossen: |
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a | auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
b | bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert; |
c | beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
d | bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 12 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes gelten insbesondere auch Unfälle, die dem Versicherten zustossen: |
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a | auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
b | bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert; |
c | beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
d | bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert. |
« Als Berufsunfälle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes gelten insbesondere auch Unfälle, die dem Versicherten zustossen:
a. auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet;
b. bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert;
c. beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet;
d. bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert. »
Bei diesen exemplarisch genannten Fällen handelt es sich um Konstellationen, die von Art. 7 Abs. 1

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 12 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes gelten insbesondere auch Unfälle, die dem Versicherten zustossen: |
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a | auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
b | bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert; |
c | beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
d | bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
|
a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 12 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes gelten insbesondere auch Unfälle, die dem Versicherten zustossen: |
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a | auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
b | bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert; |
c | beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
d | bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert. |

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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

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a | auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
b | bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert; |
c | beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
d | bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert. |

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a | auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
b | bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert; |
c | beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
d | bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert. |

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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

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a | auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
b | bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert; |
c | beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
d | bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert. |

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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

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a | auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
b | bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert; |
c | beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
d | bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert. |

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a | auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
b | bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert; |
c | beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
d | bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert. |

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a | auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
b | bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert; |
c | beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
d | bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert. |
die Berufsunfallversicherung fallen. Festzustellen ist, dass alle vier Beispiele einen sachlichen Bezug zur Arbeitstätigkeit voraussetzen. Dies deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Berufsunfalls - erfolge dieser während der Arbeit gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a

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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

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a | auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
b | bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert; |
c | beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
d | bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert. |

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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
Ein weiterer Hinweis auf die Erforderlichkeit eines sachlichen Zusammenhangs im erwähnten Sinn ergibt sich zudem daraus, dass Art. 12 Abs. 1

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a | auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
b | bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert; |
c | beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
d | bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert. |

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a | auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
b | bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert; |
c | beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; |
d | bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert. |

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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
7.3.3 Ist der Wortlaut einer Gesetzesbestimmung unklar in dem Sinn, dass der Wille des Gesetzgebers sich daraus nicht eindeutig ableiten lässt, kann die Konsultation der Gesetzesmaterialien Aufschluss über die Absicht des Gesetzgebers geben. Art. 7 Abs. 1 Bst. b

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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
« Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die dem Versicherten zustossen während der Arbeitspausen sowie vor Beginn und nach Beendigung der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. »
Die Botschaft zum Gesetzesentwurf enthält keine explizite Aussage zur Frage, ob für die Annahme eines Berufsunfalls im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. b

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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

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b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
Abs. 2

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b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
« Als Betriebsunfälle gelten diejenigen Körperverletzungen, die einem Versicherten zustossen
a) bei einer Arbeit, die er im Auftrage des Inhabers des die Versicherung bedingenden Betriebes oder seiner Organe ausführt;
b) bei einer Verrichtung, die zur unmittelbaren oder mittelbaren Förderung der Betriebszwecke bestimmt ist und zu der der Versicherte das Einverständnis des Betriebsinhabers oder seiner Organe voraussetzen darf;
c) während der Arbeitspausen sowie vor Beginn oder nach Beendigung der Arbeit, wenn der Versicherte sich befugterweise auf der Betriebsstätte oder im Bereiche der Betriebsgefahren befindet. »
Die Formulierung « vor Beginn oder nach Beendigung der Arbeit » in Art. 67 Abs. 2 Bst. c

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b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

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b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |

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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
7.3.4 Die vorstehenden Erwägungen führen zum Schluss, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Unfälle, die nicht in einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der versicherten Person stehen, als Nichtberufsunfälle zu qualifizieren sind, auch wenn sie sich vor oder nach der Arbeit auf der Arbeitsstätte ereignen. Die wörtliche Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b

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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
7.4 Die erwähnte Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b

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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
Noch mit Bezug auf Art. 67 Abs. 2 Bst. c

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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
Auch in jüngeren Publikationen wird die Auffassung vertreten, für das Vorliegen eines Berufsunfalls im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. b

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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
ALFRED MAURER hingegen verneint das Vorliegen eines Berufsunfalls im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. b

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23 |
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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
und dabei verunfalle (ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 96). Diese Argumentation ist insofern nicht überzeugend, als in Bezug auf die vorliegende Frage zwischen privater Tätigkeit und privater Erwerbstätigkeit differenziert wird. Ausschlaggebend sollte hier nicht das Kriterium des Nebenverdienstes, sondern dasjenige der privaten Tätigkeit sein. Ein sachlicher Grund dafür, dass eine gewinnbringende private Tätigkeit den Berufsunfallversicherungsschutz im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. b

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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
Abs. 1 Bst. b

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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
7.5 Eine zusammenfassende Würdigung der vorstehenden Überlegungen führt zum Ergebnis, dass ein Berufsunfall im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. b

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a | bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; |
b | während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. |
8. Aufgrund dieses Ergebnisses ist der Unfall vom 18. Februar 2002 als Nichtberufsunfall zu qualifizieren. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin die Kosten aus dem Unfall des Versicherten vom 18. Februar 2002 zu übernehmen hat, ist zu bestätigen.