Urteilskopf

2008/26

Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i. S. A. gegen Schweizerische Maturitätskommission
B-7914/2007 vom 15. Juli 2008


Regeste Deutsch

Menschenwürde. Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot. Behindertenbenachteiligung. Anspruch auf behindertengerechte Ausgestaltung von Prüfungen.
Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
und Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV. Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG. Art. 27 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung i.V.m. Art. 12 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen.
1. Bei körperlich behinderten Prüfungskandidaten sind zwecks Ausgleichs der persönlichen Behinderung und zur Gleichstellung mit nicht-behinderten Kandidaten spezielle Prüfungserleichterungen geboten, wobei die Anpassung des Prüfungsablaufs auf den Einzelfall abzustimmen ist (E. 4.5).
2. Wird ein Mangel im Prüfungsablauf als Benachteiligung eines behinderten Prüfungskandidaten im Sinne von Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG qualifiziert, ist dem Kandidaten die Möglichkeit zu geben, die Prüfung zu wiederholen (E. 6.1).
3. Wird einem behinderten Prüfungskandidaten bei einer Physikprüfung die Assistenz zum Aufzeichnen von Formeln und Skizzen lediglich für die Hälfte der Prüfungszeit zur Verfügung gestellt, und wird dies zu spät mitgeteilt, stellt dies eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Bst. a
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG dar (E. 6.2.1).
4. Es ist zwar nicht zu beanstanden, einen Prüfungskandidaten während der Prüfung allein in einem Raum zu lassen. Da von Kandidaten mit Behinderungen jedoch nicht dieselbe Mobilität erwartet werden kann und darf wie von gesunden, sind bei ihnen andere Massstäbe zu berücksichtigen. Sieht sich ein Prüfungskandidat gezwungen, in seine Hose zu urinieren, weil er den Prüfungsraum infolge seiner Behinderung nicht verlassen kann, verletzt dies Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV (E. 6.2.2).


Regeste en français

Dignité humaine. Egalité et interdiction de discriminer. Inégalité frappant une personne handicapée. Droit à l'adaptation de l'organisation des examens aux besoins des personnes handicapées.
Art. 7 et art. 8 al. 2 Cst. Art. 2 al. 5 LHand. Art. 27 de l'ordonnance du 7 décembre 1998 sur l'examen suisse de maturité en relation avec l'art. 12 de l'ordonnance du 19 décembre 2003 relative à la reconnaissance des certificats de maturité professionnelle pour l'admission aux hautes écoles universitaires.
1. Pour les candidats aux examens souffrant de handicap corporel la mise en place de mesures compensatoires dans les modalités d'examen est nécessaire, afin de compenser leur handicap personnel et d'assurer l'égalité avec les candidats non handicapés; le déroulement des examens doit être adapté à chaque cas particulier (consid. 4.5).
2. Si un défaut dans le déroulement d'un examen peut être qualifié d'inégalité frappant un candidat handicapé, au sens de l'art. 2 al. 5 LHand, la possibilité doit être offerte au candidat de refaire l'examen (consid. 6.1).
3. L'absence, lors d'un examen de physique, d'une assistance appropriée pour tracer des formules et des schémas - ne serait-ce que pour la moitié de la durée de l'examen - et d'une information à temps sur ce point constitue une inégalité au sens de l'art. 2 al. 5 let. a LHand (consid. 6.2.1).
4. Il n'est pas critiquable de laisser un candidat seul dans une salle pendant l'examen. Toutefois il faut s'attendre à ce qu'un candidat handicapé ait une mobilité réduite, et prévoir pour lui d'autres critères d'organisation que pour un candidat sain. Il y a violation de l'art. 7 Cst. lorsqu'un candidat se voit forcé d'uriner dans son pantalon parce qu'il ne peut pas quitter la salle en raison de son handicap (consid. 6.2.2).


Regesto in italiano

Dignità umana. Uguaglianza giuridica e divieto di discriminazione. Svantaggio nei confronti dei disabili. Diritto all'organizzazione di esami adeguata alle esigenze dei disabili.
Art. 7 e art. 8 cpv. 2 Cost. Art. 2 cpv. 5 LDis. Art. 7 dell'ordinanza del 7 dicembre 1998 sull'esame svizzero di maturità in combinazione con l'art. 12 dell'ordinanza del 19 dicembre 2003 concernente il riconoscimento degli attestati di maturità professionale per l'ammissione alle scuole universitarie.
1. Al fine di compensare la disabilità fisica e garantire l'uguaglianza con i candidati non disabili, ai candidati d'esame che soffrono di disabilità è necessario offrire agevolazioni speciali. Lo svolgimento dell'esame deve essere ogni volta adattato al singolo caso (consid. 4.5).
2. Se una mancanza verificatasi nello svolgimento dell'esame è qualificata come svantaggio nei confronti di un candidato disabile ai sensi dell'art. 2 cpv. 5 LDis, al candidato deve essere data la possibilità di ripetere l'esame (consid. 6.1).
3. Se per un esame di fisica a un candidato disabile viene comunicato troppo tardi che può essere assistito per tracciare formule e schizzi solo per la metà della durata dell'esame, egli subisce uno svantaggio ai sensi dell'art. 2 cpv. 5 lett. a LDis (consid. 6.2.1).
4. Non si può criticare il principio che durante l'esame si lascino i candidati soli in una sala. Non si può e non si deve tuttavia pretendere dai candidati con disabilità la stessa mobilità delle persone sane; nel loro caso occorre prendere in considerazione altri criteri per l'organizzazione. Il fatto che un candidato all'esame sia costretto a urinarsi nei pantaloni, perché non poteva lasciare la sala a causa della sua disabilità, costituisce una violazione dell'art. 7 Cost. (consid. 6.2.2).


Sachverhalt

Der Beschwerdeführer leidet an einer Cerebralparese, die seine Feinmotorik und Konzentrationsfähigkeit einschränkt. Bei der Anmeldung für die Ergänzungsprüfungen « Passerelle Berufsmaturität - universitäre Hochschulen » im Herbst 2007 beantragte er auf Grund seiner körperlichen Behinderung, nach Möglichkeit sämtliche Prüfungen mündlich ablegen zu dürfen, unter Einschaltung einer längeren Pause zur Erholung. Dem Gesuch legte er Berichte seines Orthopäden und seiner Berufsberaterin bei.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer Verfügung betreffend Prüfungsmodalitäten. Er legte dar, bei einer Verlängerung der Prüfungszeit hätte er, die Pausen nicht eingerechnet, täglich sechs Stunden Prüfung zu absolvieren, was für ihn auf Grund seiner Rückenprobleme und motorischen Einschränkungen in Armen und Händen weder zumutbar noch zu bewältigen sei. Er sei zwingend darauf angewiesen, zumindest die nicht-sprachlichen Prüfungen mündlich ablegen zu können. Weiter sei die Anzahl der Pflichtwörter beim Aufsatz im Fach Deutsch zu reduzieren oder es sei ihm zu gestatten, den Aufsatz in zwei Tagen zu schreiben. Zudem sei er darauf angewiesen, von allfälligen skizzenartigen Zeichnungen dispensiert zu werden. Der Prüfungsort müsse rollstuhlgängig sein und über eine Rollstuhltoilette verfügen.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2007 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Verlängerung der Prüfungsdauer bei den schriftlichen Prüfungen. Zudem bewilligte sie ihm die Benutzung eines Personal Computers (PC) und wies ihn darauf hin, dass der Prüfungsort rollstuhlgängig sei und über eine Rollstuhltoilette verfüge. Eine ausschliessliche Prüfung in mündlicher Form lehnte die Vorinstanz mit der Begründung ab, die anwendbare Verordnung lege die Form der Prüfungen in den einzelnen Fächern abschliessend fest.
Mit Verfügung vom 5. September 2007 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er habe im Bereich Naturwissenschaften die Note 2.5 und im Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften die Note 4.0 erzielt.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und erklärte seine Beschwerde vom 14. September 2007 (gegen die Verfügung vom 30. Juli 2007) zu deren Bestandteil. Er beantragt, seine Noten in den Fächern Physik sowie Geschichte und Geografie seien angemessen, jedoch mindestens auf die Noten 4.0 bzw. 5.0, anzuheben. Zudem sei ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung bringt er vor, die Prüfung im Fach Geschichte und Geografie habe verschoben werden müssen, weil die Vorinstanz es versäumt habe, die zugesagten Hilfsmittel zum vorgesehenen Prüfungstermin bereit zu stellen. Während der diesbezüglichen Diskussionen habe sich der verantwortliche Mitarbeiter ihm gegenüber im Ton vergriffen. Während der letzten 90 Minuten der Prüfung habe man ihn alleine im Prüfungsraum gelassen. Als er zur Toilette habe gehen müssen, habe er nicht, wie besprochen, telefonisch um Hilfe zum Verlassen des Saals bitten können, da sein Handy verrutscht sei. In der Folge habe er in seine Hose uriniert. In Bezug auf die Physikprüfung bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe ihm erst am Vorabend der Prüfung um 20.58 Uhr mitgeteilt, dass ihm zum Aufzeichnen von
Formeln ein Notetaker zur Verfügung gestellt werde, dies jedoch lediglich ab 14.30 Uhr, für die Hälfte der Prüfungszeit. Des Weiteren habe die vorgesehene Mittagspause von einer Stunde lediglich 25 Minuten gedauert.
Das BVGer heisst die Beschwerde gut und weist die Sache an die Vorinstanz zurück mit der Weisung, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Prüfungen in den Bereichen Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozialwissenschaften kostenlos zu wiederholen.


Aus den Erwägungen:

4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe die Ergänzungsprüfungen « Passerelle Berufsmaturität - universitäre Hochschulen » in den Fächern Physik sowie Geschichte und Geografie unter Umständen ablegen müssen, die seiner Behinderung nicht angepasst gewesen seien.
Der Zweck von Prüfungen ist es, Aufschluss über die fachliche und persönliche Befähigung der Kandidaten für einen bestimmten Beruf oder für eine bestimmte Ausbildung zu geben. Dabei geht es um die Feststellung der konkret vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Kandidaten. Dementsprechend haben Prüfungskandidaten einen Anspruch darauf, ihre tatsächliche Befähigung nachweisen zu können. Behinderungen sind besondere persönliche Eigenschaften, welche die betroffenen Kandidaten gegenüber nicht-behinderten Kandidaten bei einer Prüfung benachteiligen. Wird bei der Ausgestaltung einer Prüfung diesen persönlichen Nachteilen nicht durch positive Ausgleichsmassnahmen Rechnung getragen, kann der Aussagewert der Prüfungsleistung mitunter stark verfälscht werden. Deshalb sind im Folgenden die Grundlagen, der Umfang und die Form des Anspruchs von Prüfungskandidaten mit Behinderungen auf einen positiven Nachteilsausgleich darzustellen.

4.1 Nach Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer körperlichen Behinderung. Diese Bestimmung orientiert sich in ihren Grundzügen an den internationalen Grund- und Menschenrechtsgarantien, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention und des UNO-Pakts II (GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 8 N 3; RAINER J. SCHWEIZER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen/Basel/Genf 2008, Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, Rz. 43).
Die Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV stellt im Vergleich zur rechtsungleichen Behandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV eine qualifizierte Ungleichbehandlung dar (PATRICKSUTTER/FRANZISKASPRECHER, Das behinderte Kind im Schul- und Ausbildungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 182, mit weiteren Hinweisen). Was als Diskriminierung gewertet wird bzw. worin die qualifizierte Ungleichbehandlung gegenüber einer gewöhnlichen rechtsungleichen Behandlung liegt, hängt vom jeweiligen Diskriminierungsverständnis ab. Allgemein lassen sich drei Diskriminierungstheorien unterscheiden: Nach der Anknüpfungstheorie liegt eine Diskriminierung dann vor, wenn der zu beurteilende Rechtsakt an die in Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV erwähnten persönlichen Eigenschaften anknüpft. Nach diesem Verständnis sind positive Massnahmen zu Gunsten diskriminierungsgeschützter Personengruppen (sog. affirmative action bzw. umgekehrte Diskriminierung) nur zulässig, wenn dies Verfassung oder Gesetz ausdrücklich vorsehen und die Begünstigung für nicht-diskriminierungsgeschützte Personengruppen nicht unverhältnismässig ist. Demgegenüber versteht die Benachteiligungstheorie die Diskriminierung als eine faktische Ungleichbehandlung von diskriminierungsgeschützten
Personengruppen im Vergleich zu nicht-diskriminierungsgeschützten Personengruppen, die nicht qualifiziert gerechtfertigt werden kann. Dabei kommt es darauf an, ob die fraglichen Massnahmen oder Rechtsnormen direkt oder indirekt bei diskriminierungsgeschützten Personengruppen zu einer faktischen Benachteiligung führen. Die Herabwürdigungstheorie schliesslich stellt - wie die Benachteiligungstheorie - auf die faktische Ungleichbehandlung ab, qualifiziert aber als Diskriminierung nur eine ausgrenzende oder herabwürdigende Behandlung von diskriminierungsgeschützten Personengruppen. Sie verlangt mit anderen Worten eine qualifizierte faktische Ungleichbehandlung bzw. Benachteiligung. Nach der Rechtsprechung des BGer (z. B. BGE 129 I 392 E. 3.2.2, BGE 126 II 377 E. 6a, BGE 126 V 70 E. 4c/cc) enthält das allgemeine Diskriminierungsverbot im Sinne von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV nur ein Herabwürdigungs-, nicht aber ein generelles Benachteiligungsverbot (SUTTER/SPRECHER, a.a.O., S. 182 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Entgegen dieser Rechtsprechung des BGer zu Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV wird in der Lehre mitunter die Auffassung vertreten, dass für das allgemeine Diskriminierungsverbot dasselbe Diskriminierungsverständnis gelten müsse wie für das
Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3), dessen Fundament die Benachteiligungstheorie ist (HARDY LANDOLT, Bemerkungen zum Urteil des Bundesgerichts 2P.190/2004 in: Aktuelle Juristische Praxis 2005, S. 619 ff.).
Eine Sonderbehandlung ohne Förderzwecke ist grundsätzlich nur zum Schutz einer besonderen Gruppe, nicht aber von Einzelpersonen, zulässig. Das BGer verlangt « triftige und ernsthafte Gründe », damit eine Sonderbehandlung vor der Verfassung standhält. Ungleichbehandlungen positiver Art, mit spezifischen und üblicherweise vorübergehenden Förderungsmassnahmen zugunsten besonders benachteiligter Gruppen, sog. affirmative actions, welche den Ausgleich früherer oder aktueller Diskriminierung bezwecken, können verfassungsrechtlich nicht nur zulässig, sondern unter Umständen sogar geboten sein, da gerade mittelbare Diskriminierungen oft nicht durch blosses Aufheben einer angefochtenen Regelung in befriedigender Weise korrigiert werden können. Benachteiligungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit und in deren Vorurteilen sind besonders tief verankert; sie können deshalb positive Massnahmen notwendig machen, um die erstrebte Gleichstellung zu erreichen. Aus der Verfassung folgt die Verpflichtung von Bund und Kantonen, im Rahmen ihrer Kompetenzen festgestellte mittelbare Diskriminierungen zu beseitigen. Ein besonderer Förderungsauftrag - wie er etwa für Behinderte in Art. 8 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verankert ist - ist dazu nicht notwendig(SCHWEIZER,
a.a.O., Rz. 52 f., mit Verweis aufJÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 447 f.;BERNHARD WALDMANN, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 269). So lehnte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im FallBotta gegen Italien (Urteil vom 24. Februar 1998, Recueil des arrêts et décisions 1998, 412 ff.) es zwar ab, im Rahmen des Schutzbereichs des Privatlebens eine positive Verpflichtung der Vertragsstaaten zur behindertengerechten Ausgestaltung von privaten Betrieben anzuerkennen. Indessen gab er mit seiner Prüfung und Gewichtung der örtlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall zu erkennen, dass entsprechende Forderungen von behinderten Menschen nicht allgemein und von vornherein zu verneinen sind (vgl.STEPHAN BREITENMOSER/BORIS RIEMER/CLAUDIA SEITZ, Praxis des Europarechts - Grundrechtsschutz, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 52).

4.2 In Art. 8 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV wird das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV in Bezug auf Behinderte zusätzlich durch ein besonderes verfassungsrechtliches Egalisierungsgebot ergänzt. Die Bundesverfassung erteilt mit dieser Bestimmung, wonach das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vorsieht, den Gesetzgebern von Bund und Kantonen den Auftrag, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vorzusehen (Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative « Gleiche Rechte für Behinderte » und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen vom 11. Dezember 2000 [im Folgenden: Botschaft], BBl 2001 1715 ff., 1775 und 1817). Gestützt auf diese Bestimmung wurden das BehiG sowie die Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 (BehiV, SR 151.31) erlassen. Beide traten am 1. Januar 2004 in Kraft.
Das BehiG hat den Zweck, Benachteiligungen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind, zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen. Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 1 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 1 Zweck
1    Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind.
2    Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und weiterzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.3
und 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 1 Zweck
1    Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind.
2    Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und weiterzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.3
BehiG; Botschaft, BBl 2001 1775 f.). Bund und Kantone ergreifen Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen. Angemessene Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen der Behinderten stellen keine Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV dar (Art. 5 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 5 Massnahmen von Bund und Kantonen
1    Bund und Kantone ergreifen Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen; sie tragen dabei den besonderen Bedürfnissen behinderter Frauen Rechnung.
2    Angemessene Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen der Behinderten stellen keine Ungleichbehandlung nach Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung dar.
und 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 5 Massnahmen von Bund und Kantonen
1    Bund und Kantone ergreifen Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen; sie tragen dabei den besonderen Bedürfnissen behinderter Frauen Rechnung.
2    Angemessene Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen der Behinderten stellen keine Ungleichbehandlung nach Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung dar.
BehiG; Botschaft, BBl 2001 1779 f.).
Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als Nicht-Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und Nicht-Behinderter notwendig wäre (Art. 2 Abs. 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG; Botschaft, BBl 2001 1777). Diese Definition entspricht dem Wesen der Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV (MARGRITH BIGLER-EGGENBERGER, in: Bernhard Ehrenzeller et al., a.a.O., Rz. 103). Mit der Regelung von Art. 2 Abs. 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG wird für den öffentlichen Bereich explizit ein Benachteiligungsverbot statuiert, weshalb damit aus dem Behindertendiskriminierungsverbot nicht nur ein Herabwürdigungsverbot folgt. Demgegenüber gilt im privaten Bereich nur ein Herabwürdigungsverbot (Art. 6
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 6 Dienstleistungen Privater - Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren.
BehiG i. V .m. Art. 2 Bst. d
SR 151.31 Verordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV) - Behindertengleichstellungsverordnung
BehiV Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a  Bau und Erneuerung (Art. 3 Bst. a, c und d BehiG): Die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen, soweit sie einem ordentlichen oder einfachen kantonalen Bewilligungsverfahren unterstellt sind;
b  Bauten und Anlagen (Art. 3 Bst. a BehiG): befristet errichtete oder auf Dauer angelegte Räumlichkeiten und Einrichtungen;
c  öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen (Art. 3 Bst. a BehiG): Bauten und Anlagen:
c1  die einem beliebigen Personenkreis offen stehen,
c2  die nur einem bestimmten Personenkreis offen stehen, der in einem besonderen Rechtsverhältnis zu Gemeinwesen oder zu Dienstleistungsanbieterinnen und -anbietern steht, welche in der Baute oder Anlage tätig sind. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die zur Kampf- und Führungsinfrastruktur der Armee gehören, oder
c3  in denen Dienstleistungsanbieterinnen und -anbieter persönliche Dienstleistungen erbringen;
d  Diskriminieren (Art. 6 und 8 Abs. 3 BehiG): Behinderte besonders krass unterschiedlich und benachteiligend behandeln mit dem Ziel oder der Folge, sie herabzuwürdigen oder auszugrenzen;
e  Arbeitgeber (Art. 13 BehiG): der Bundesrat, die Bundesversammlung, die Schweizerische Post, die Schweizerischen Bundesbahnen, das Bundesgericht und der ETH-Rat;
f  Internet (Art. 14 Abs. 2 BehiG): Durch unterschiedliche Anwendungen genutztes Computernetzwerk, welches mit einem Webbrowser oder einer anderen benutzerseitigen Zugangstechnologie genutzt wird.
BehiV; Botschaft, BBl 2001 1756, 1780). Das Herabwürdigungsverbot gilt auch, wenn ein Behinderter nicht wegen seiner Behinderung, sondern wegen einer anderen in Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV erwähnten Eigenschaft ungleich behandelt wird (vgl. SUTTER/SPRECHER, a.a.O., S. 183).
Nach Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG liegt bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung insbesondere dann eine Benachteiligung vor, wenn:

« a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;

b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind. »

Diesbezüglich wurde in den parlamentarischen Beratungen zum BehiG im Nationalrat unter anderem Folgendes festgehalten: « ... quelquefois des personnes très intelligentes mais entravées dans leur motricité ne peuvent pas passer leurs examens au même rythme que leurs camarades qui ne souffrent pas de handicap » (Amtliches Bulletin [AB], 2002 N 1725, Votum Meyer). Unter dem Vorbehalt des Verhältnismässigkeitsprinzips müsse deshalb auf die spezifischen Bedürfnisse Behinderter Rücksicht genommen werden, soweit es im konkreten Fall möglich sei. Zu denken sei etwa an die Anpassung der Schulräume und Hörsäle, insbesondere der Tische, an die Bedürfnisse von Rollstuhlfahrern oder an das Bedürfnis Behinderter, länger auf die Toilette gehen zu können. Mit dem Begriff « insbesondere » würden neben dem Beizug der notwendigen Assistenz weitere Elemente zu einer behindertengerechten Ausgestaltung der Aus- und Weiterbildung ausdrücklich unterstützt (AB 2002 N 1725).
Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 8 Rechtsansprüche bei Dienstleistungen
1    Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.19
2    Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.
3    Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen.
BehiG). Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung jedoch in jenen Fällen nicht an, in denen der für Behinderte zu erwartende Nutzen insbesondere im Verhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand in einem Missverhältnis steht (Art. 11 Abs. 1 Bst. a
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 11 Allgemeine Grundsätze
1    Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere:
a  zum wirtschaftlichen Aufwand;
b  zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes;
c  zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
2    Das Gericht trägt bei der Festsetzung der Entschädigung nach Artikel 8 Absatz 3 den Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung Rechnung. Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken.
BehiG).

4.3 Auf Bundesebene finden sich im Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10, Art. 3 Bst. c) weitere Bestimmungen mit dem Ziel der Förderung und Entwicklung sowie der Beseitigungen von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen. Demnach kann für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen die Dauer der beruflichen Grundbildung angemessen verlängert oder verkürzt werden (Art. 18 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 18 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse - 1 Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen kann die Dauer der beruflichen Grundbildung angemessen verlängert oder verkürzt werden.
1    Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen kann die Dauer der beruflichen Grundbildung angemessen verlängert oder verkürzt werden.
2    Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen über die fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lernschwierigkeiten in zweijährigen beruflichen Grundbildungen.
3    Der Bund kann die fachkundige individuelle Begleitung fördern.
BBG). Die Berufsfachschule fördert unter anderem die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen durch entsprechende Bildungsangebote und -formen (Art. 21 Abs. 2 Bst. c
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 21 Berufsfachschule - 1 Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht.
1    Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht.
2    Die Berufsfachschule hat einen eigenständigen Bildungsauftrag; sie:
a  fördert die Entfaltung der Persönlichkeit und die Sozialkompetenz der Lernenden durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen zur Berufsausübung und durch Allgemeinbildung;
b  berücksichtigt die unterschiedlichen Begabungen und trägt mit speziellen Angeboten den Bedürfnissen besonders befähigter Personen und von Personen mit Lernschwierigkeiten Rechnung;
c  fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen durch entsprechende Bildungsangebote und -formen.
3    Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch.
4    Die Berufsfachschule kann auch Angebote der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung bereitstellen.
5    Die Berufsfachschule kann sich in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Betrieben an überbetrieblichen Kursen und weiteren vergleichbaren dritten Lernorten beteiligen.
6    Sie kann Koordinationsaufgaben im Hinblick auf die Zusammenarbeit der an der Berufsbildung Beteiligten übernehmen.
BBG). Als besondere Leistungen des Bundes im öffentlichen Interesse gelten insbesondere Massnahmen zur Förderung der Bildung und der berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 52 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 52 Grundsatz - 1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
1    Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
2    Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.
3    Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:
a  Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54);
b  Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55);
c  Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56);
d  Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).
i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
1    Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
a  Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b  die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d  Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e  Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f  Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g  Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h  Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i  Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j  Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2    Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3    Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
BBG). Die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) führt aus, falls eine Kandidatin oder ein Kandidat auf Grund einer Behinderung besondere Hilfsmittel oder mehr Zeit benötigt, wird dies angemessen gewährt (Art. 35 Abs. 3
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 35 Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung - (Art. 17 BBG)
1    Für die Durchführung der Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung setzt die kantonale Behörde Prüfungsexpertinnen und -experten ein. Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt haben ein Vorschlagsrecht.
2    Die Prüfungsexpertinnen und -experten halten die Resultate sowie ihre Beobachtungen während des Qualifikationsverfahrens schriftlich fest, einschliesslich Einwände der Kandidatinnen und Kandidaten.
3    Benötigt eine Kandidatin oder ein Kandidat auf Grund einer Behinderung besondere Hilfsmittel oder mehr Zeit, so wird dies angemessen gewährt.
4    In Fächern, die zweisprachig unterrichtet wurden, kann die Prüfung ganz oder teilweise in der zweiten Sprache stattfinden.
5    Die für die Durchführung der Abschlussprüfungen zuständigen Organe entscheiden durch Verfügung über die Erteilung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder eines eidgenössischen Berufsattests.
BBV).
Auch die Mehrheit der Kantone verfügt über spezifisch auf Behinderte zugeschnittene Bestimmungen, ohne dass dabei aber ein allgemeiner Standard festgestellt werden kann. Meistens finden sich die behindertenspezifischen Normen nicht in einem, sondern in zahlreichen Erlassen des jeweiligen kantonalen Rechts, insbesondere in Raumplanungs- und Baugesetzen oder in Steuergesetzen. Während beinahe alle Kantone in ihren Verfassungen die Pflicht des Staates stipulieren, die besonderen Bedürfnisse der Behinderten zu berücksichtigen, sehen nur einzelne von ihnen besondere Bestimmungen in ihren Gesetzgebungen vor (Botschaft, BBl 2001 1747 ff.). So bezweckt z. B. das Gesetz über die Eingliederung behinderter Menschen des Kantons Wallis vom 31. Januar 1991 (Systematische Gesetzessammlung [SG] des Kantons Wallis, SG VS 850.6) die Förderung der Eingliederung behinderter Menschen (Art. 1 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 35 Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung - (Art. 17 BBG)
1    Für die Durchführung der Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung setzt die kantonale Behörde Prüfungsexpertinnen und -experten ein. Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt haben ein Vorschlagsrecht.
2    Die Prüfungsexpertinnen und -experten halten die Resultate sowie ihre Beobachtungen während des Qualifikationsverfahrens schriftlich fest, einschliesslich Einwände der Kandidatinnen und Kandidaten.
3    Benötigt eine Kandidatin oder ein Kandidat auf Grund einer Behinderung besondere Hilfsmittel oder mehr Zeit, so wird dies angemessen gewährt.
4    In Fächern, die zweisprachig unterrichtet wurden, kann die Prüfung ganz oder teilweise in der zweiten Sprache stattfinden.
5    Die für die Durchführung der Abschlussprüfungen zuständigen Organe entscheiden durch Verfügung über die Erteilung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder eines eidgenössischen Berufsattests.
). Des Weiteren bezweckt etwa das Behindertengesetz des Kantons Graubünden vom 18. Februar 1979 (SG des Kantons Graubünden, Band II, 440.000) die vorschulische, die schulische und die berufliche Förderung, Beschäftigung, Bildung und Betreuung sowie die soziale Integration von Personen mit Behinderungen. Unter kantonale Förderungsmassnahmen für Behinderte
fallen die Sonderschulung einschliesslich pädagogisch-therapeutischer Massnahmen, die berufliche Ausbildung, Eingliederung und Wiedereingliederung, das behindertengerechte Bauen, die Organisationen, Betriebe und Personen, welche die soziale und berufliche Integration behinderter Erwachsener unterstützen, sowie Einrichtungen zur beruflichen und sozialen Integration behinderter Erwachsener. Bei allen Massnahmen sind die Art der Behinderung, die Fähigkeiten und Bedürfnisse sowie die Selbstbestimmung der Behinderten zu berücksichtigen (Art. 1 und 1a Behindertengesetz des Kantons Graubünden).

4.4 Das BGer hat sich in seiner Rechtsprechung betreffend Behinderte bisher neben der Anwendung des BehiG im Baubereich (vgl. dazu NADJA HERZ, 3 Jahre Behindertengleichstellungsgesetz - Erfahrungen aus der Praxis, in: PBG aktuell, 2007, H. 1, S. 5-19) insbesondere zum Diskriminierungsverbot im Allgemeinen und zu Fragen im Bereich der Invalidenversicherung im Besonderen geäussert (z. B. BGE 133 V 472, BGE 132 I 167, BGE 132 I 82; Urteil des BGer 5P.97/2006 vom 1. Juni 2006, Urteil des BGer I 68/02 vom 18. August 2005, Urteil des BGer 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002).
Auf dem Gebiet der Bildung äusserte sich das BGer etwa zum Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht, der Ein- und Sonderschulung im Besonderen oder zur Frage der Übernahme der Transportkosten für den Besuch des Untergymnasiums (Urteil des BGer 2C.187/2007 vom 16. August 2007; BGE 133 I 156, BGE 130 I 352). Im Zusammenhang mit einem Schulzuweisungsentscheid und dem in Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV statuierten Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht hielt das BGer fest, die Benachteiligung behinderter Kinder sei mit Art. 8 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV grundsätzlich unvereinbar, nicht aber ihre unterschiedliche Behandlung, wie etwa im schulischen Bereich. Jedes behinderte Kind solle seinen intellektuellen Fähigkeiten entsprechende Schulen besuchen können. Das Wohl des behinderten Kindes sei vorab massgebend für den Entscheid, welche Schule in Frage komme. Weder qualifiziere sich die Sonderschulung als ein Eingriff in das Recht des Kindes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, noch bestehe ein Anspruch, ohne Rücksicht auf die Fähigkeiten andere Schulen am Wohnort zu besuchen, wenn dort keine Sonderschulung möglich sei, die der konkreten Behinderung entspreche. Das Diskriminierungsverbot und das BehiG könnten als allgemein gehaltene Bestimmungen nicht
dazu führen, dass jemand entgegen seinen Interessen und seinem Wohl in die Einführungsklasse eingeschult werde. Insofern ändere das Anliegen, Menschen mit Behinderungen nicht zu diskriminieren, nichts am Beurteilungsmassstab. Zwar müsse eine behinderungsbedingte Ungleichbehandlung, wie die Nichteinschulung in die Regelschule, qualifiziert gerechtfertigt werden. Eine unterschiedliche Behandlung - nicht aber eine Benachteiligung - sei mit Verfassung und Gesetz jedoch durchaus vereinbar. Massgebend sei dabei in erster Linie das Wohl der Betroffenen, wobei das effektiv Mögliche nicht ausser Acht gelassen werden dürfe (BGE 130 I 352 E. 6). Der Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten und der Persönlichkeitsentwicklung entsprechende, unentgeltliche Grundschulausbildung sei verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt werde, welches die Chancengleichheit nicht mehr wahre, und wenn das Kind Lerninhalte nicht vermittelt erhalte, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (Urteil des BGer 2C.187/2007 vom 16. August 2007 E. 2.3.1).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hielt im Zusammenhang mit der Frage der integrativen Schulung für ein autistisches Kind fest, dass ein Zusatzangebot, welches sich nicht an den schulischen Bedürfnissen einer Schülerin orientiere, eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
i.V.m. Art. 3 Bst. f
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 3 Geltungsbereich - Das Gesetz gilt für:
a  öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird;
b  öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen:
b1  dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19575,
b2  ...
b3  dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20098,
b4  dem Trolleybus-Gesetz vom 29. März 195010,
b5  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197512 über die Binnenschifffahrt,
b6  dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194813, oder
b7  dem Seilbahngesetz vom 23. Juni 200615, ausgenommen die Skilifte sowie Luftseilbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit;
c  Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
d  Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
e  grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 oder einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009, weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens;
f  Aus- und Weiterbildung;
g  Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200017.
BehiG darstelle. Gemäss Art. 11 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 11 Allgemeine Grundsätze
1    Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere:
a  zum wirtschaftlichen Aufwand;
b  zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes;
c  zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
2    Das Gericht trägt bei der Festsetzung der Entschädigung nach Artikel 8 Absatz 3 den Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung Rechnung. Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken.
BehiG sei die Aufrechterhaltung einer Benachteiligung gerechtfertigt, wenn der Nutzen einer Massnahme für den Behinderten in einem Missverhältnis zum öffentlichen Interesse, z. B. zum wirtschaftlichen Aufwand, stehe. Auf Grund der Gegenüberstellung des privaten Interesses an zusätzlichen, auf die spezifischen schulischen Bedürfnisse ausgerichteten Förderstunden und dem öffentlichen Interesse bejahte das Gericht den Anspruch auf schulische Förderung mit der Begründung, dass die Betreuung durch eine Heilpädagogin während 20 Stunden sowie die zusätzliche Förderung während acht Stunden ebenso hohe Kosten verursachten wie der Besuch einer heilpädagogischen Schule mit Zusatzunterricht oder der Besuch einer speziell für autistische Kinder ausgerichteten Schule (Urteil VB.2006.00450 vom 7. Februar 2007).
Im Zusammenhang mit den fachlichen Anforderungen in und an Prüfungen kann zudem auf verschiedene Urteile des BGer hingewiesen werden, die bereits vor Inkrafttreten des BehiG ergangen sind. So lehnte das BGer etwa einen Anspruch darauf, dass die Fähigkeitsanforderungen an die Zulassung zum Anwaltsberuf für Behinderte gesenkt werden, ab (BGE 122 I 130 E. 3). Es erwog, verfassungsmässige Rechte enthielten eine konstitutive oder programmatische Komponente, was aber nichts daran ändern könne, dass die Menschen aufgrund ihrer faktischen Ungleichheit in Bezug auf das Vermögen, die Gesundheit oder die Begabung in unterschiedlichem Masse in der Lage seien, von den ihnen rechtlich zustehenden Möglichkeiten und Ansprüchen Gebrauch zu machen. Der Staat sei weder aufgrund der Rechtsgleichheit noch aufgrund spezifischer Grundrechte verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben. Dies schlage sich auch in der Möglichkeit nieder, bestimmte Berufe zu ergreifen. Viele Berufe erforderten besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die nicht alle Menschen in gleichem Masse besässen. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne eigenes Verschulden diese Fähigkeiten nicht besässen, könne nicht dazu führen, dass die Anforderungen reduziert
werden müssten. Die (damalige) Handels- und Gewerbefreiheit - diese entspricht der heutigen Wirtschaftsfreiheit von Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV - könne jedenfalls keinen Anspruch darauf geben, dass solche Berufe von allen Personen ungeachtet ihrer individuellen Fähigkeiten ergriffen und ausgeübt werden dürften. Aus der menschenrechtlichen Komponente, die der Handels- und Gewerbefreiheit insbesondere in der Ausgestaltung der Berufswahlfreiheit innewohne, folge, dass der Staat die Berufszulassung nicht unnötigerweise von Voraussetzungen abhängig machen dürfe, die Behinderte nicht erfüllen könnten. Solange jedoch polizeilich gerechtfertigte Anforderungen zur Diskussion stünden, könne der blosse Umstand, dass einzelne Personen diese nicht zu erfüllen vermögen, noch kein Grund sein, die Anforderungen zu senken. Das Erfordernis eines Fähigkeitsnachweises für Rechtsanwälte diene namentlich dem Schutz des rechtsuchenden Publikums, weshalb es gerechtfertigt sei, hohe Anforderungen an die Fachkenntnisse eines Anwalts zu stellen. Werde der Prüfungsablauf der spezifischen Situation eines behinderten Kandidaten angepasst, sei ein allenfalls aus der Handels- und Gewerbefreiheit ableitbarer Anspruch auf individuelle Gestaltung des Prüfungsablaufs jedenfalls
nicht verletzt. Ebenso sei damit das Gebot beachtet, Ungleiches ungleich zu behandeln und damit auch im Lichte der Rechtsgleichheit nicht zu beanstanden, dass die Prüfungsanforderungen für einen behinderten Kandidaten nicht reduziert werden. Zum gleichen Schluss kam das BGer im Zusammenhang mit einer Aufnahmeprüfung an die Mittelschule (Urteil des BGer 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002). Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Prüfungskandidaten sei zu verneinen, wenn ein behinderter Kandidat wie alle anderen Kandidaten nach der anwendbaren Prüfungsverordnung beurteilt werde. Werde der Eintritt in die Mittelschule nicht wegen vorhandener Gebrechen, sondern mangels Erfüllung der Zulassungsanforderungen an die Mittelschule verweigert, liege keine direkte Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV vor. Der Besuch eines Gymnasiums, dessen Ziel der Erwerb der Hochschulreife sei, stelle höhere Anforderungen an Schüler als der Besuch einer Volks- oder Sekundarschule. Dazu gehöre unter anderem auch die Fähigkeit, unter Stressbedingungen Gedankengänge richtig zu erfassen und in einer korrekten Formulierung zum Ausdruck zu bringen, zumal dies in allen Schulfächern von Wichtigkeit sei. Diese Fähigkeit dürfe auch von Behinderten erwartet
werden. Daher stelle es keine indirekte Diskriminierung dar, wenn es auf Grund einer Behinderung abgelehnt werde, die Anforderungen an eine Aufnahmeprüfung zu senken oder die Bewertung einer Arbeit zu verbessern.

4.5 Diese Rechtsprechung wird auch im Schrifttum bestätigt (vgl. WERNER SCHNYDER, Rechtsfragen der beruflichen Weiterbildung in der Schweiz, Zürich 1999, Rz. 178 ff., mit weiteren Hinweisen). So seien bei körperlich behinderten Prüfungskandidaten zwecks Ausgleichs der persönlichen Behinderung und Gleichstellung mit nicht-behinderten Kandidaten spezielle Prüfungserleichterungen geboten. Die Notwendigkeit der beantragten Erleichterung müsse durch eine behördliche oder ärztliche Bestätigung angezeigt sein. Voraussetzung sei, dass der Kandidat die Prüfungsbehörde vorgängig in hinreichendem Masse über seine Behinderung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des Prüfungsablaufs informiere. Auf dem Notenblatt sei kein Vermerk betreffend Prüfungserleichterung einzutragen. Beim Nachteilsausgleich sei stets zu beachten, dass ein behinderter Kandidat durch die besondere Prüfungsausgestaltung gegenüber den übrigen Kandidaten nicht bevorzugt werden dürfe. Ziel der Anpassungen in der Prüfungsausgestaltung sei nur der Ausgleich der aus der Behinderung resultierenden Schlechterstellung, nicht aber eine Besserstellung gegenüber den übrigen Kandidaten. Die fachlichen Anforderungen seien jedoch mit Rücksicht auf die
Behinderung nicht herabzusetzen. Die gewährten Erleicherungen dürften auch nicht dazu führen, dass Fertigkeiten, die für die Ausübung eines Berufs wichtig sind, nicht geprüft werden könnten. Es seien deshalb keine Erleichterungen zu gewähren hinsichtlich der Anforderungen, die der Prüfungsstoff verlangt. Qualifiziere eine Prüfung für einen Beruf, der gewisse körperliche oder geistige Fähigkeiten erfordert, müsse gewährleistet sein, dass die persönlichen Defizite auch dort noch hinreichend ausgeglichen werden könnten. Bei der Frage nach Art und Umfang des Ausgleichs müsse geprüft werden, welche Erleichterungen notwendig sind, damit ein behinderter Kandidat die gleichen Chancen habe, die Prüfung zu bestehen, wie wenn seine Behinderung nicht vorhanden wäre (SCHNYDER, a.a.O., Rz. 178 ff.).
In Bezug auf die Ausgestaltung von Prüfungsabläufen ist dem Schrifttum (vgl. Saskia Keune/Claudia Frohnenberg, Nachteilsausgleich für behinderte Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, Handbuch mit Fallbeispielen und Erläuterungen für die Prüfungspraxis, Bonn 2004) Folgendes zu entnehmen: Die Anpassung des Prüfungsablaufs an spezifische Behinderungssituationen könne auf verschiedene Arten geschehen und sei auf den Einzelfall abzustimmen. Ein individualisiertes Vorgehen sei deshalb erforderlich, weil Art und Grad von Behinderung sehr vielfältig sein könnten. Ein Vorgespräch mit dem Kandidaten trage zur Herstellung eines günstigen Prüfungsklimas bei und sichere eine grössere Transparenz über den Prüfungsverlauf. Grundsätzlich sei als Nachteilsausgleich nur an formale Prüfungserleichterungen zu denken. Die am häufigsten gewählten Modifikationen seien Prüfungszeitverlängerungen in einem angemessenen Umfang, insbesondere als Ausgleich für ein behinderungsbedingt verlangsamtes Arbeitstempo, z. B. wegen Bewegungsstörungen. Dabei sei grundsätzlich zu prüfen, ob dem Kandidaten eine reine Zeitverlängerung auch wirklich helfe. Werde eine Verlängerung der Prüfungszeit gewährt, müsse sichergestellt werden, dass der Kandidat die
Mehrzeit auch effektiv nutzen könne. Als weitere Anpassungen der Prüfungsmodalitäten sei an längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder an die Benutzung eines Computers zu denken. Bei sehbehinderten Kandidaten seien z. B. die Prüfungsunterlagen zu vergrössern, um der übermässig auftretenden Ermüdung Rechnung zu tragen. Bei körperbehinderten Kandidaten wiederum sei ein behinderungsgerecht angepasster Arbeitsplatz erforderlich, der höhenverstellbar und/oder kippbar sei. Gegebenenfalls müsse eine Hilfsperson die erforderlichen Einstellungen vornehmen. Falle einem Kandidaten das Schreiben von Hand schwer, sei ihm ein Computer oder - wenn er einen PC nicht angemessen bedienen könne - ein Diktiergerät zur Verfügung zu stellen. Weiter könne behinderten Kandidaten eine Arbeitsassistenz in Form eines Vorlesers oder einer Schreibhilfe zur Verfügung gestellt werden. Diese führe manuelle Arbeiten aus, wie Stifte bereit stellen, Seiten umblättern oder Hilfestellung beim Gang auf die Toilette.

5. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juli 2007 eine Verlängerung der Prüfungszeit bei den schriftlichen Prüfungen und bewilligte die Benutzung eines PC. Weitergehende Anpassungen der Prüfungsmodalitäten lehnte sie ab.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe keines seiner medizinisch begründeten Begehren betreffend Prüfungsgestaltung akzeptiert und begründe nicht, weshalb der Prüfungszweck bei ausschliesslich mündlichen Prüfungen nicht erreicht werden könne. Indem die Vorinstanz schematisch entschieden habe, ohne dabei die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, habe sie ihr Ermessen unterschritten. Angesichts der grossen Bedeutung der Ergänzungsprüfung, die den Weg zu einer höheren Bildung öffne, hätte die Vorinstanz ihr Ermessen aber besonders sorgfältig ausüben müssen. Die beantragten Prüfungsanpassungen seien mit relativ geringem Aufwand sowohl realisierbar als auch verhältnismässig und ermöglichten ihm die gleichen Prüfungsbedingungen wie den übrigen Absolventen.

5.1 Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 30. Juli 2007 handelt es sich im Rahmen des Prüfungsverfahrens um einen selbstständig anfechtbaren Zulassungsentscheid (Art. 5 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung [SR 413.12]; im Folgenden: Maturitätsprüfungsverordnung). Er bezieht sich auf die Frage der Zulassung zur Prüfung mit den von einem Kandidaten beantragten Modalitäten. Vorliegend geht es dabei um die Zulassung zur Prüfung mit gewissen Erleichterungen, um der Behinderung des Beschwerdeführers gerecht zu werden. Der Entscheid stützt sich auf Art. 12 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (SR 413.14), im Folgenden: Anerkennungsverordnung i.V.m. Art. 27 Maturitätsprüfungsverordnung, der wie folgt lautet:

« Sofern besondere Umstände dies erfordern (etwa bei behinderten Kandidatinnen und Kandidaten), kann die Kommission auf begründetes Gesuch hin Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Der Prüfungszweck nach Artikel 8 muss aber in jedem Fall erreicht werden. »

Mit dieser Regelung werden der Vorinstanz in Bezug auf die Ausnahmeregelung zugunsten behinderter Kandidaten für den Entscheid im Einzelfall ein Entschliessungs- und Auswahlermessen eingeräumt. Damit werden sowohl der Entscheid über das Ob als auch derjenige in Bezug auf die Art und den Umfang allfälliger Abweichungen und Ausnahmen von den Prüfungsbestimmungen in ihr Ermessen gestellt. Dieser weite Ermessensspielraum bedeutet aber nicht, dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze der Ermessensausübung vielmehr die zweckmässigste Lösung zu treffen. Die Vorinstanz ist dabei an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Zudem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten. Das Ermessen ist insoweit einer eingrenzenden Verrechtlichung ausgesetzt. Pflichtgemässe Ausübung bedeutet aber nicht nur, dass der Entscheid rechtmässig, sondern auch, dass er angemessen (zweckmässig) sein muss. Des Weiteren steht die pflichtgemässe Bindung der Ermessensentscheide in einem
Zusammenhang mit dem Begründungszwang, d. h. der Pflicht, Entscheide zu begründen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 441 ff.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden 66.22 E. 3.5.2, mit weiteren Hinweisen).

5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz im Zulassungsentscheid das ihr zustehende Ermessen im Rahmen der Ausnahmeregelung für behinderte Prüfungskandidaten sachgerecht und mithin rechtsfehlerfrei, d.h. nicht missbräuchlich, ausgeübt hat.
Die Vorinstanz lehnte eine Prüfung des Beschwerdeführers in mündlicher Form mit der Begründung ab, die anwendbare Verordnung lege die Form der Prüfungen in den einzelnen Fächern abschliessend fest. Die Begehren des Beschwerdeführers betreffend skizzenartige Zeichnungen und betreffend die Prüfung im Fach Deutsch lehnte sie implizit mit folgender Bemerkung ab: « Weitergehende Anpassungen werden nicht vorgenommen .»

5.2.1 Bei der Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Eine sachgerechte Anfechtung eines Verwaltungsakts ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite eines Entscheids machen können. Demnach müssen in jedem Fall diejenigen Überlegungen angeführt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts bzw. des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich. So müssen insbesondere die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen und die Ermessensbetätigung so erklärt werden, dass sie nachvollziehbar sind. An die Begründung sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen
sind. Eine sachgerechte Anfechtung und Überprüfung von Ermessensentscheiden sind nur möglich, wenn die zuständige Instanz die Gründe für ihren Entscheid darlegt (BGE 129 I 232 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
Rechtsfolge einer Verletzung der Begründungspflicht und somit des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sofern Abklärungen, Prüfungen und Gewichtungen unterblieben sind, die für einen Entscheid in der Sache unabdingbar sind, wird die Rechtssache zu einem erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis wie der Vorinstanz zukommt und die entscheiderheblichen Abklärungen gemacht worden sind, kann in der Sache entschieden werden, sofern dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst (Urteil des BVGer B-2782/2007 vom 4. Oktober 2007 E. 3.2; BGE 129 I 232 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).

5.2.2 In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, im Fach Deutsch sei beim Aufsatz die Anzahl der Pflichtwörter zu reduzieren, ist festzuhalten, dass er die Prüfung in diesem Fach erst anlässlich der zweiten Teilprüfung absolvieren wird (...). Deshalb waren diesbezügliche Regelungen nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend die erste Teilprüfung, und die Vorinstanz hat sich im Zulassungsentscheid zu Recht nicht zu dieser Frage geäussert. Infolgedessen gehören diese Prüfungsanpassungen auch nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.
Eine ausschliessliche Prüfung des Beschwerdeführers in mündlicher Form lehnte die Vorinstanz mit der Begründung ab, die anwendbare Verordnung lege die Form der Prüfungen in den einzelnen Fächern abschliessend fest. Zuvor hatte sie diesbezüglich im Schreiben vom 21. Juni 2007 ausgeführt, bei ausschliesslich mündlichen Prüfungen werde der Prüfungszweck nicht erreicht. Diese Begründungen erscheinen aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar: Art. 27 Maturitätsprüfungsverordnung sieht ausdrücklich vor, dass für behinderte Kandidaten Abweichungen von den Prüfungsbestimmungen vorgesehen werden können. Ausgehend von Sinn und Zweck der Bestimmung, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen, müssen derartige Abweichungen auch Anpassungen in Bezug auf die Modalitäten der Prüfungen, insbesondere der Form der Prüfungen, einschliessen. Weshalb dies nicht der Fall sein sollte, führt die Vorinstanz nicht aus. Sie begründet auch nicht, weshalb und inwiefern der Prüfungszweck bei ausschliesslich mündlichen Prüfungen nicht erreicht werden könne, und sie reicht im vorliegenden Verfahren keine entsprechende Begründung nach. Des Weiteren äussert sich die Vorinstanz mit keinem Wort zu den vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnissen
sowie zu der Frage, ob die beantragten Prüfungsanpassungen verhältnismässig sind. Aus diesen Gründen ist für das BVGer nicht nachvollziehbar, welche Überlegungen für die Vorinstanz beim Entscheid gegen eine Prüfung des Beschwerdeführers in mündlicher Form ausschlaggebend waren und ob sich ihr Entscheid insgesamt auf sachlich haltbare Überlegungen stützt. Damit hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt.
Ebensowenig ist für das BVGer auf Grund der pauschalen Erklärung der Vorinstanz, weitergehende Anpassungen würden keine vorgenommen, nachvollziehbar, weshalb diese im Zulassungsentscheid einen Dispens des Beschwerdeführers von skizzenartigen Zeichnungen zunächst abgelehnt hat. Mit dieser klar ungenügenden Begründung hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auch in diesem Punkt verletzt. Wie der Umstand zu beurteilen ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer trotz gegenteiligen Zulassungsentscheids dennoch einen Notetaker zur Verfügung stellte, wird im Folgenden zu erörtern sein.

5.2.3 Wie oben ausgeführt, ist Rechtsfolge der Verletzung der Begründungspflicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es stellt sich die Frage, ob die Sache zum Entscheid über die Modalitäten allfälliger Wiederholungsprüfungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 6) an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, oder ob das BVGer darüber befinden kann.
Die Beschwerdeinstanz kann nur dann in der Sache entscheiden, wenn sie volle Kognition hat und die Vorinstanz zudem die für einen Sachentscheid nötigen Abwägungen, Prüfungen und Gewichtungen vorgenommen hat. Da sich das Gericht vorliegend, wie dargelegt, nicht auf eine umfassende Begründung bzw. Evaluation der Begehren des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz stützen kann, könnte es einen Sachentscheid schon aufgrund mangelnder Entscheidgrundlagen nicht fällen. Hinzu kommt, dass das BVGer sein Ermessen nicht anstelle des Ermessens der Vorinstanz, die als Fachgremium besser befähigt ist, über die Geeignetheit von Prüfungsmodalitäten zu befinden, stellen darf. Deshalb ist es im erwähnten Fall Sache der Vorinstanz, unter Beachtung der Begründungspflicht erneut über die vom Beschwerdeführer beantragten und weitere Anpassungen der Prüfungsmodalitäten zu befinden.

6. Der Beschwerdeführer beantragt, seine Noten in den Fächern Physik sowie Geschichte und Geografie seien anzuheben. Er bringt vor, die Prüfungsabläufe seien seiner Behinderung nicht angepasst gewesen. Damit rügt er Verfahrensmängel im Prüfungsablauf, die vom BVGer mit voller Kognition zu überprüfen sind.

6.1 Verfahrensmängel im Prüfungsablauf und Reglementsverletzungen sind nur dann rechtserheblich und damit ein Grund, eine Beschwerde gutzuheissen, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben. Es ist aber zu beachten, dass auch die Anerkennung eines Verfahrensfehlers nicht dazu führen kann, eine Prüfung als bestanden zu erklären, denn ein gültiges Prüfungsresultat ist die grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung des entsprechenden Ausweises oder Diploms. Läge ein Verfahrensfehler vor, der das Prüfungsergebnis ungünstig beeinflusst hat, so könnte dies daher nur zur Folge haben, dass dem Beschwerdeführer die nochmalige Ablegung der Prüfung - oder eines Teils der Prüfung - ermöglicht werden muss (vgl. Urteil des BGer 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b; Urteil des BVGer B-7894/2007 vom 19. Juni 2008 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Nichts anderes ergibt sich aus Art. 8 Abs. 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 8 Rechtsansprüche bei Dienstleistungen
1    Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.19
2    Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.
3    Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen.
BehiG, wonach derjenige, der durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG benachteiligt wird, beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen kann, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt. Wird demnach ein Mangel im Prüfungsablauf als Benachteiligung eines behinderten Prüfungskandidaten im Sinne von Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG qualifiziert, so kann dieser Beseitigungsanspruch jedenfalls nicht dazu führen, dass eine Prüfung als bestanden erklärt wird, weil es nicht möglich ist, festzustellen, welche Leistungen der Kandidat ohne die Benachteiligung erbracht hätte. Vielmehr wird der Beseitigungsanspruch verwirklicht, indem dem Kandidaten die Möglichkeit gegeben wird, die Prüfung zu wiederholen.

6.2 Eine Würdigung der Darlegungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz führt zum Schluss, dass die Vorinstanz der Darstellung des Beschwerdeführers betreffend die in Frage stehenden Prüfungsabläufe grundsätzlich nicht widerspricht. Somit liegen auf Grund der Akten keine Anhaltspunkte für eine unglaubwürdige Sachverhaltsdarstellung durch den Beschwerdeführer vor. Es ist deshalb im Folgenden bei der Beurteilung des Prüfungsverfahrens darauf abzustellen.

6.2.1 In Bezug auf die Physikprüfung vom (...) geht Folgendes aus den Akten hervor: Zunächst wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Dispens von skizzenartigen Darstellungen im Zulassungsentscheid ohne Begründung ab. Als der Beschwerdeführer anlässlich der Gespräche mit der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Prüfung im Fach Geschichte und Geografie am (...) erneut darauf hinwies, dass er bei der Physikprüfung algebraische Formeln mit dem PC nicht darstellen könne, bot man ihm an, dass ein Experte seine Lösungen unter seiner Anleitung zu Papier bringen könne. Man teilte ihm mit, dass dieses Vorgehen noch mit dem Experten besprochen werden müsse, weshalb er den endgültigen Entscheid im Laufe des Tages erhalten werde. Die Mitteilung, dass sich der Experte, der die Prüfungsaufgaben verfasst habe, bereit erklärt habe, sich von 14.30 Uhr bis « max. » 17.30 Uhr als Notetaker zur Verfügung zu stellen, erhielt der Beschwerdeführer mit E-Mail von 20.58 Uhr am Vorabend der Prüfung, die um 8.30 Uhr begann. Die Vorinstanz begründet diesen Umstand damit, dass sich der Prüfungsverantwortliche erst nach Beendigung der Prüfungen des ersten Tages den Anliegen des Beschwerdeführers habe annehmen können. Während der Prüfungen habe
dieser sich auf die Überwachung der Kandidaten konzentrieren und für unerwartet auftretende Vorfälle zur Verfügung stehen müssen.
Wie dargelegt, lag es nach Art. 27 Maturitätsprüfungsverordnung im Ermessen der Vorinstanz, darüber zu befinden, ob und in welcher Form der Nachteil des Beschwerdeführers bei der Darstellung algebraischer Formeln mit dem PC auszugleichen ist (vgl. E. 5.1). Sie wäre aber grundsätzlich dazu verpflichtet gewesen, ihren diesbezüglichen Entscheid rechtzeitig in begründeter und anfechtbarer Form zu eröffnen. Auf Grund der spät erfolgten Mitteilung per E-Mail war der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage, allfällige Einwände gegen den Entscheid vorzubringen. Angesichts dieser Tatsache befremdet der Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich an der Prüfung mit dem Beizug des Notetakers einverstanden erklärt und im Vorfeld der Prüfung nicht den Wunsch geäussert, diese Art der Prüfungsdurchführung im Voraus einzuüben. Des Weiteren erscheint es nicht sachgerecht, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Assistenz bei einer Prüfung, deren wesentlicher Bestandteil Formeln und Skizzen sind, lediglich für die Hälfte der Prüfungszeit zur Verfügung gestellt hat. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die Darstellung von Skizzen und Formeln bei einer Physikprüfung nicht nur bei bestimmten, sondern bei sämtlichen
Aufgaben in einem gewissen Masse erforderlich war. Wäre dies nicht der Fall gewesen, so wäre die Vorinstanz zumindest dazu verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, welche Aufgaben er erst nachmittags mit Hilfe der Assistenz bearbeiten solle. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei den ganzen Vormittag über nicht in der Lage gewesen, Formeln zu notieren. Er sei vielmehr gezwungen gewesen, die Lösungswege zunächst in Sätzen zu formulieren, abzutippen und diese dann nachmittags dem Experten zu diktieren.
Aus diesen Gründen kommt das BVGer in Bezug auf die Physikprüfung zum Schluss, dass der behinderungsbedingte Nachteil des Beschwerdeführers durch den Beizug des Notetakers nicht ausgeglichen wurde, sondern dass ihm die Bearbeitung der Aufgaben im Gegenteil zusätzlich erschwert wurde. Damit hat es die Vorinstanz versäumt, die Prüfung im Fach Physik in einer Art und Weise zu gestalten, welche die persönlichen Nachteile des Beschwerdeführers ausgeglichen und damit seine Gleichstellung mit nicht-behinderten Kandidaten bewirkt hätte. Sie hat ihm aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen den Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert und ihn damit im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Bst. a
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG benachteiligt. Die Vorinstanz hat deshalb dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, die Prüfung im Fach Physik zu wiederholen (vgl. E. 6.1).
Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die für ihn medizinisch zur Erholung indizierte Pause am Mittag lediglich 25 Minuten gedauert habe. Die Vorinstanz wird diesen Umstand jedoch bei der Organisation der Wiederholungsprüfung zu beachten haben.

6.2.2 Für die Prüfung im Fach Geschichte und Geografie hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zwei zusätzliche Stunden Prüfungszeit eingeräumt. Der Beschwerdeführer erklärt, er habe den Hörsaal alleine nur äusserst schwer verlassen können, da der Rollstuhlplatz im betreffenden Hörsaal sehr eng gewesen sei. Am Vormittag und zu Beginn des Nachmittags sei ihm beim Platznehmen und Verlassen des Saals das Aufsichtspersonal zwar behilflich gewesen. Während der ihm zusätzlich zur Verfügung gestellten letzten 90 Minuten der Prüfung habe er sich jedoch alleine im Hörsaal befunden. Als er zur Toilette habe gehen müssen, habe er nicht, wie mit dem Prüfungssekretariat vereinbart, per Handy um Hilfe rufen können, da dieses verrutscht und nicht mehr in seiner Reichweite gewesen sei. In der Folge habe er in seine Hose uriniert. Erst nach zahllosen Versuchen sei es ihm schliesslich gelungen, den Stecker des Laptops aus der Wand zu ziehen, den Tisch umzuschieben und die Tür, die jeweils automatisch wieder zugefallen sei, zu öffnen und den Raum zu verlassen.
Grundsätzlich wäre es nicht zu beanstanden, einen Prüfungskandidaten während der Prüfung alleine in einem Raum zu lassen. Bei Prüfungskandidaten mit körperlichen Behinderungen sind jedoch andere Massstäbe zu setzen als bei gesunden, da von ihnen nicht die gleiche Mobilität erwartet werden kann und darf. Zwar ist der Einwand der Vorinstanz nachvollziehbar, dass für sie keine Veranlassung bestanden habe, die Rollstuhlgängigkeit des Prüfungsraums speziell zu überprüfen, da dieser als solcher gekennzeichnet war. Indessen ist ihr entgegen zu halten, dass die Prüfungsaufsicht darüber im Bilde war, dass der Beschwerdeführer den Raum ohne Hilfe überhaupt nicht oder nur mit grosser Mühe verlassen konnte, da sie ihm vormittags und zu Beginn des Nachmittags beim Platznehmen und Verlassen des Saals behilflich sein musste. Trotzdem hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer während 90 Minuten alleine in diesem Prüfungsraum gelassen. Auch das von der Vorinstanz erwähnte « regelmässige » Vorbeikommen der Prüfungsaufsicht war offensichtlich nicht häufig genug, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit mehr sah, als in seine Hose zu urinieren. Die Tatsache, dass ein Prüfungskandidat sich gezwungen sieht, in seine Hose zu
urinieren, weil er den Prüfungsraum infolge seiner Behinderung nicht verlassen kann, verletzt nun aber in klarer Weise das in Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV statuierte Gebot zur Achtung der Würde des Menschen. Es wäre zusätzlich entwürdigend, dem Beschwerdeführer Selbstverantwortung dafür zuzuweisen, dass er unter den gegebenen Umständen sein Handy griffbereit halte und in einem Gerichtsverfahren zu erwarten, dass er sich für das Erlebte auch noch rechtfertige. Fest steht und von Bedeutung ist vorliegend daher einzig der effektive Ablauf der Prüfung. Denn es muss als notorisch angesehen werden, dass nach einem Zwischenfall wie notgedrungenem Urinieren in die Hose das Erbringen konzentrierter Prüfungsleistungen nicht mehr möglich ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits von dem Augenblick an, in dem er vergeblich zu versuchen begann, sein Handy zu erreichen, stark beeinträchtigt oder sogar vollständig aufgehoben war.
In Bezug auf die Prüfung im Fach Geschichte und Geografie kommt das BVGer deshalb zum Schluss, dass diese Prüfung mit einem rechtserheblichen Verfahrensmangel behaftet ist, der das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers in kausaler Weise entscheidend beeinflusst haben dürfte. Die Vorinstanz hat es dem Beschwerdeführer damit verunmöglicht, die Prüfung unter Umständen abzulegen, die ihm die volle Konzentration auf die gestellten Aufgaben ermöglicht hätten. Deshalb gibt die vom Beschwerdeführer an dieser Prüfung erbrachte Leistung keinen Aufschluss über seine tatsächlichen Fähigkeiten. Überdies verstösst der Prüfungsablauf gegen das in Art. 2 Abs. 5 Bst. a
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
und b BehiG statuierte Benachteiligungsverbot bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, auch die Prüfung im Fach Geschichte und Geografie zu wiederholen (vgl. E. 6.1).
Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusamenhang mit den Ereignissen vom (...), d. h. vor dem ursprünglich vorgesehenen Prüfungstermin im Fach Geschichte und Geografie, einzugehen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2008/26
Datum : 15. Juli 2008
Publiziert : 01. Januar 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2008/26
Sachgebiet : Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung)
Gegenstand : Maturitätsprüfungen


Gesetzesregister
BBG: 18 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 18 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse - 1 Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen kann die Dauer der beruflichen Grundbildung angemessen verlängert oder verkürzt werden.
1    Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen kann die Dauer der beruflichen Grundbildung angemessen verlängert oder verkürzt werden.
2    Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen über die fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lernschwierigkeiten in zweijährigen beruflichen Grundbildungen.
3    Der Bund kann die fachkundige individuelle Begleitung fördern.
21 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 21 Berufsfachschule - 1 Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht.
1    Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht.
2    Die Berufsfachschule hat einen eigenständigen Bildungsauftrag; sie:
a  fördert die Entfaltung der Persönlichkeit und die Sozialkompetenz der Lernenden durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen zur Berufsausübung und durch Allgemeinbildung;
b  berücksichtigt die unterschiedlichen Begabungen und trägt mit speziellen Angeboten den Bedürfnissen besonders befähigter Personen und von Personen mit Lernschwierigkeiten Rechnung;
c  fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen durch entsprechende Bildungsangebote und -formen.
3    Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch.
4    Die Berufsfachschule kann auch Angebote der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung bereitstellen.
5    Die Berufsfachschule kann sich in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Betrieben an überbetrieblichen Kursen und weiteren vergleichbaren dritten Lernorten beteiligen.
6    Sie kann Koordinationsaufgaben im Hinblick auf die Zusammenarbeit der an der Berufsbildung Beteiligten übernehmen.
52 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 52 Grundsatz - 1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
1    Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
2    Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.
3    Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:
a  Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54);
b  Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55);
c  Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56);
d  Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).
55
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
1    Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
a  Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b  die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d  Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e  Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f  Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g  Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h  Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i  Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j  Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2    Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3    Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
BBV: 35
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 35 Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung - (Art. 17 BBG)
1    Für die Durchführung der Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung setzt die kantonale Behörde Prüfungsexpertinnen und -experten ein. Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt haben ein Vorschlagsrecht.
2    Die Prüfungsexpertinnen und -experten halten die Resultate sowie ihre Beobachtungen während des Qualifikationsverfahrens schriftlich fest, einschliesslich Einwände der Kandidatinnen und Kandidaten.
3    Benötigt eine Kandidatin oder ein Kandidat auf Grund einer Behinderung besondere Hilfsmittel oder mehr Zeit, so wird dies angemessen gewährt.
4    In Fächern, die zweisprachig unterrichtet wurden, kann die Prüfung ganz oder teilweise in der zweiten Sprache stattfinden.
5    Die für die Durchführung der Abschlussprüfungen zuständigen Organe entscheiden durch Verfügung über die Erteilung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder eines eidgenössischen Berufsattests.
BV: 7 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
19 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BehiG: 1 
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 1 Zweck
1    Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind.
2    Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und weiterzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.3
2 
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
3 
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 3 Geltungsbereich - Das Gesetz gilt für:
a  öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird;
b  öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen:
b1  dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19575,
b2  ...
b3  dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20098,
b4  dem Trolleybus-Gesetz vom 29. März 195010,
b5  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197512 über die Binnenschifffahrt,
b6  dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194813, oder
b7  dem Seilbahngesetz vom 23. Juni 200615, ausgenommen die Skilifte sowie Luftseilbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit;
c  Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
d  Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
e  grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 oder einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009, weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens;
f  Aus- und Weiterbildung;
g  Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200017.
5 
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 5 Massnahmen von Bund und Kantonen
1    Bund und Kantone ergreifen Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen; sie tragen dabei den besonderen Bedürfnissen behinderter Frauen Rechnung.
2    Angemessene Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen der Behinderten stellen keine Ungleichbehandlung nach Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung dar.
6 
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 6 Dienstleistungen Privater - Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren.
8 
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 8 Rechtsansprüche bei Dienstleistungen
1    Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.19
2    Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.
3    Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen.
11
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 11 Allgemeine Grundsätze
1    Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere:
a  zum wirtschaftlichen Aufwand;
b  zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes;
c  zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
2    Das Gericht trägt bei der Festsetzung der Entschädigung nach Artikel 8 Absatz 3 den Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung Rechnung. Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken.
BehiV: 2
SR 151.31 Verordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV) - Behindertengleichstellungsverordnung
BehiV Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a  Bau und Erneuerung (Art. 3 Bst. a, c und d BehiG): Die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen, soweit sie einem ordentlichen oder einfachen kantonalen Bewilligungsverfahren unterstellt sind;
b  Bauten und Anlagen (Art. 3 Bst. a BehiG): befristet errichtete oder auf Dauer angelegte Räumlichkeiten und Einrichtungen;
c  öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen (Art. 3 Bst. a BehiG): Bauten und Anlagen:
c1  die einem beliebigen Personenkreis offen stehen,
c2  die nur einem bestimmten Personenkreis offen stehen, der in einem besonderen Rechtsverhältnis zu Gemeinwesen oder zu Dienstleistungsanbieterinnen und -anbietern steht, welche in der Baute oder Anlage tätig sind. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die zur Kampf- und Führungsinfrastruktur der Armee gehören, oder
c3  in denen Dienstleistungsanbieterinnen und -anbieter persönliche Dienstleistungen erbringen;
d  Diskriminieren (Art. 6 und 8 Abs. 3 BehiG): Behinderte besonders krass unterschiedlich und benachteiligend behandeln mit dem Ziel oder der Folge, sie herabzuwürdigen oder auszugrenzen;
e  Arbeitgeber (Art. 13 BehiG): der Bundesrat, die Bundesversammlung, die Schweizerische Post, die Schweizerischen Bundesbahnen, das Bundesgericht und der ETH-Rat;
f  Internet (Art. 14 Abs. 2 BehiG): Durch unterschiedliche Anwendungen genutztes Computernetzwerk, welches mit einem Webbrowser oder einer anderen benutzerseitigen Zugangstechnologie genutzt wird.
SG: 1
BGE Register
122-I-130 • 126-II-377 • 126-V-70 • 129-I-232 • 129-I-392 • 130-I-352 • 132-I-167 • 132-I-82 • 133-I-156 • 133-V-472
Weitere Urteile ab 2000
1P.420/2000 • 2C.187/2007 • 2P.140/2002 • 2P.190/2004 • 5P.97/2006 • I_68/02
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abstimmungsbotschaft • akte • angewiesener • anspruch auf rechtliches gehör • antrag zu vertragsabschluss • ausgrenzung • ausmass der baute • beginn • begründung der eingabe • begründung des entscheids • begünstigung • benutzung • berufsausbildung • berufsausübungsbewilligung • bescheinigung • bestandteil • beurteilung • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • bundesgesetz über die berufsbildung • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • dauer • dispens • e-mail • eidgenossenschaft • eigenschaft • eingrenzung • emrk • entscheid • erholung • ermessen • erwachsener • europäischer gerichtshof für menschenrechte • examinator • frage • förderung • garantie der menschenwürde • geburtsgebrechen • geisteskrankheit • geistige behinderung • geistiger gesundheitsschaden • gerichts- und verwaltungspraxis • geschichte • gesetzessammlung • gesuch an eine behörde • gewicht • grundrecht • grundrechtseingriff • hilfsperson • inkrafttreten • innerhalb • integration • invalidität • italienisch • kandidat • kantonales raumplanungsgesetz • kantonales recht • kommunikation • konzentration • körperlicher gesundheitsschaden • leben • leiter • mais • mass • mittelschule • mündliche form • mündliche prüfung • nationalrat • naturwissenschaft • norm • not • pause • physik • planungsziel • privates interesse • prüfung • prüfungsergebnis • psychisches leiden • rechtsgleiche behandlung • rechtsmittelinstanz • richtigkeit • sachlicher geltungsbereich • sachverhalt • sankt gallen • schriftliche prüfung • staatsorganisation und verwaltung • staatsvertragspartei • stelle • streitgegenstand • tag • telefon • treffen • uhr • umfang • unentgeltliche rechtspflege • uno-pakt ii • verfahrensmangel • verfassung • verfassungsrecht • verfügung • verhandlung • verhältnismässigkeit • volksschule • voraussetzung • vorinstanz • vorteil • wallis • weiler • weisung • weiterbildung • widerrechtlichkeit • wiederholung • wiese • wirkung • wirtschaftsfreiheit • zahl • zeichnung • zugang • zuschauer • zweck
BVGer
B-2782/2007 • B-7894/2007 • B-7914/2007
BBl
2001/1715 • 2001/1747 • 2001/1756 • 2001/1775 • 2001/1777 • 2001/1779
AB
2002 N 1725