Urteilskopf

2008/24

Auszug aus dem Urteil der Abteilung III i. S. Z. gegen Bundesamt für Migration
C-146/2006 vom 4. Juni 2008


Regeste Deutsch

Einreisesperre. Wiedererwägungsweise Prüfung unbefristeter Fernhaltemassnahmen. Pflicht der Behörde zur Abnahme angebotener Beweise und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen.
Art. 13 Abs. 1 ANAG (neu Art. 67
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG). Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
und Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG.
1. Verhält sich eine auf unbestimmte Dauer gesperrte ausländische Person während langer Zeit - im Allgemeinen etwa zehn Jahre seit Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe - klaglos, so kann dies für einen nachträglichen Wegfall des öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses sprechen; diesfalls hat auf Gesuch hin eine vertiefte Überprüfung der Einreisesperre stattzufinden (E. 4.3 und 6.2).
2. Anspruch auf vertiefte Überprüfung bejaht bei Entlassung aus dem Strafvollzug vor beinahe zehn Jahren, 18 Jahre und mehr zurückliegenden Straftaten und klaglosem Verhalten während eines beinahe vier Jahre dauernden zwischenzeitlichen Strafaufschubs (E. 6.3 und 6.4).
3. Erweist sich eine vertiefte Überprüfung der Einreisesperre als erforderlich, so darf sich die Behörde nicht darauf beschränken, vom Betroffenen einen heimatlichen Strafregisterauszug einzuverlangen, sondern hat auch die von ihm angebotenen, tauglichen Beweismittel abzunehmen (E. 8.3).
4. Die Behörde verletzt ihre Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen, wenn sie eine auf einer Formularkopie erstellte gerichtliche Bestätigung als Bewährungsnachweis genügen lässt, ohne sich zu vergewissern, wo sich die gesperrte Person in den letzten Jahren aufgehalten hat, und ohne die Echtheit des Dokuments prüfen zu lassen (E. 8.3).


Regeste en français

Interdiction d'entrée en Suisse. Réexamen de mesures d'éloignement à durée indéterminée. Obligation de l'autorité de procéder d'office à l'administration des preuves offertes et à l'établissement des faits pertinents.
Art. 13 al. 1 LSEE (actuellement art. 67 LEtr). Art. 12 et art. 33 al. 1 PA.
1. Si le comportement d'un étranger interdit d'entrée pour une durée indéterminée n'a pas fait l'objet de plaintes pendant longtemps (généralement environ dix ans après avoir purgé sa dernière peine privative de liberté), cela peut indiquer que la mesure de sécurité à son encontre n'est plus nécessaire; dans ce cas, l'interdiction d'entrée doit faire, à sa demande, l'objet d'un réexamen approfondi (consid. 4.3 et 6.2).
2. Droit à un réexamen approfondi lorsque presque dix ans se sont écoulés après la fin de l'exécution de la peine, que 18 ans et plus se sont écoulés après la commission des délits, et que la conduite a été bonne pendant une suspension de la peine de presque quatre ans (consid. 6.3 et 6.4).
3. Lorsqu'un réexamen approfondi de l'interdiction d'entrée s'avère nécessaire, l'autorité ne peut pas se limiter à demander à l'intéressé un extrait de casier judiciaire de son pays, mais doit aussi admettre l'offre de preuves valables (consid. 8.3).
4. L'autorité ne remplit pas son obligation d'établir d'office les faits pertinents si elle se contente, comme preuve d'amendement, d'une attestation judiciaire établie sur une copie d'un formulaire, sans chercher à savoir où la personne interdite d'entrée a séjourné pendant les dernières années et sans faire vérifier l'authenticité du document (consid. 8.3).


Regesto in italiano

Divieto d'entrata. Riesame delle misure di allontanamento di durata indeterminta. Obbligo per l'autorità di ammettere le prove offerte e di accertare d'ufficio i fatti giuridicamente rilevanti.
Art. 13 cpv. 1 LDDS (nuovo art. 67 LStr). Art. 12 e art. 33 cpv. 1 PA.
1. Se uno straniero oggetto di un divieto d'entrata di durata indeterminata si comporta in maniera irreprensibile per un lungo lasso di tempo (in generale circa dieci anni dall'espiazione dell'ultima pena detentiva), tale circostanza può implicare la superfluità della misura di sicurezza; in tal caso, si deve procedere, su richiesta, ad un esame approfondito del divieto d'entrata (consid. 4.3 e 6.2).
2. Un diritto ad un riesame approfondito esiste allorquando sono trascorsi circa dieci anni dalla fine dell'esecuzione della pena e 18 anni dalla commissione dei reati e in caso di comportamento irreprensibile nel corso di una sospensione condizionale della pena di quasi quattro anni (consid. 6.3 e 6.4).
3. Qualora un riesame approfondito del divieto d'entrata si rileva necessario, l'autorità non può limitarsi a chiedere all'interessato un estratto del casellario giudiziale del suo Paese d'origine, ma deve anche ammettere i mezzi di prova idonei che quest'ultimo si è offerto di fornire (consid. 8.3).
4. L'autorità non adempie al suo obbligo di accertare d'ufficio i fatti giuridicamente rilevanti qualora accetti quale prova del comportamento irreprensibile dell'interessato un'attestazione giudizaria effettuata su una copia di un formulario, senza stabilire dove la persona oggetto del divieto d'entrata abbia soggiornato negli ultimi anni e senza avere esaminato l'autenticità del documento (consid. 8.3).


Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, geboren 1958, ist serbischer Staatsangehöriger und hielt sich ab 1986 während mehrerer Jahre als Saisonnier in der Schweiz auf. In den Jahren 1989 und 1990 verübte er hier verschiedene Straftaten (qualifizierte Betäubungsmitteldelikte, Nötigung, einfache Körperverletzung und Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen) und wurde deswegen zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren, einer Landesverweisung von 15 Jahren sowie einer Busse von Fr. 250.- verurteilt. Nachdem die Verbüssung der Zuchthausstrafe infolge Wiederaufnahme des diesbezüglichen Strafverfahrens zeitweilig unterbrochen worden war, wurde er im August 1998 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die ausgesprochene Landesverweisung wurde mit einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.
Die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) des Kantons Aargau verfügte am 17. August 1998 die Wegweisung des Beschwerdeführers und beantragte beim damaligen Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) deren Ausdehnung auf das Gebiet der ganzen Schweiz sowie die Anordnung einer Einreisesperre. Nach rechtskräftigem Abschluss des kantonalen Wegweisungsverfahrens ordnete das BFA am 11. Oktober 1999 gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Drogendelikte eine unbefristete Einreisesperre an und verfügte am folgenden Tag die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf die ganze Schweiz. Am 12. Februar 2000 kehrte der Beschwerdeführer in sein Heimatland zurück.
Am 18. Mai 2006 stellte der Beschwerdeführer im Kanton Graubünden ein Aufenthaltsgesuch, woraufhin ihm das dortige Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht mit formlosem Schreiben vom 13. Juni 2006 erklärte, die nach wie vor bestehende Einreisesperre stehe der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer am 7. Juli 2006 beim BFM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Einreisesperre. In seinem Wiedererwägungsgesuch führte er aus, er beabsichtige, sich künftig wieder in der Schweiz aufzuhalten, um hier die Beziehung zu seiner schweizerischen Verlobten zu pflegen bzw. um für seinen Sohn, der Inhaber einer Transportfirma in V. (Kosovo) sei, Arbeiten auszuführen. Er beabsichtige nicht, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; er erhalte eine SUVA-Rente von monatlich Fr. 1'680.-. Praxisgemäss bestehe ein Anspruch auf Wiedererwägung der Einreisesperre, wenn seit der strafrechtlichen Verurteilung zehn Jahre vergangen seien. Er (der Beschwerdeführer) sei seit seiner Verurteilung nicht mehr straffällig geworden und habe sich auch sonst wohl verhalten. Die Angaben zu seiner persönlichen Situation und seinem Plan, sich künftig privat und beruflich wieder in der Schweiz aufzuhalten, könnten
bei Bedarf durch schriftliche Auskünfte seiner Verlobten, seines Sohnes sowie seiner beiden in der Schweiz lebenden Töchter bestätigt werden. Mit Eingabe vom 22. August 2006 reichte der Beschwerdeführer - auf Aufforderung der Vorinstanz - eine Bescheinigung des Gemeindegerichts von X. vom 24. Juli 2006 ein, wonach er strafrechtlich nicht verzeichnet sei.
Mit Verfügung vom 1. September 2006 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Einreisesperre ab. Zur Begründung hielt das BFM namentlich fest, die vorzeitige Aufhebung könne ausnahmsweise nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn neue Gründe geltend gemacht würden, welche beim Erlass der Fernhaltemassnahme nicht bekannt gewesen seien, oder wenn ein gewichtiges schweizerisches Interesse daran vorhanden sei. Die im Gesuch vorgebrachten Gründe vermöchten eine Aufhebung der Einreisesperre nicht zu rechtfertigen. Diese Auffassung werde auch von der Ausländerbehörde des Kantons Graubünden geteilt. Diese sei zur Zeit nicht bereit, dem Beschwerdeführer eine Einreise in die Schweiz zu bewilligen oder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. September 2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie der Einreisesperre.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) heisst die Beschwerde gut, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2006 beantragt wird, und weist die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück.


Aus den Erwägungen:

2.2 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers, mit welchem er sich sinngemäss auf eine nachträglich veränderte Sachlage berufen hat, eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid gefällt. Das BVGer kann daher mit voller Kognition prüfen, ob sich die gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreisesperre im heutigen Zeitpunkt noch als bundesrechtskonform erweist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 144 f. mit Hinweisen; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt am Main 1996, Rz. 598 mit Hinweis). Die Frage, ob die ursprüngliche, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. Urteil des BVGer C-88/2006 vom 13. Juni 2007 E. 2.2).

3. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Gesuche, die vor diesem Zeitpunkt eingereicht wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG). Das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juli 2006 wurde vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die Regelung von Art. 13 Abs. 1 ANAG abzustellen.

4.

4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer eine Einreisesperre verhängen. Sie kann ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre über ausländische Personen verhängen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist der Ausländerin bzw. dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.

4.2 Als « unerwünscht » im Sinne dieser Bestimmung gelten nach ständiger Praxis namentlich ausländische Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich verurteilt wurden. Die Einreisesperre hat jedoch keinen Strafcharakter, sondern stellt eine präventiv-polizeiliche Administrativmassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Mit dieser Massnahme sollen Ausländerinnen und Ausländer ferngehalten werden, deren Vorleben darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen (vgl. BGE 129 IV 246 E. 3.2 S. 251 f. sowie Urteil des BVGer C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Begehung einer Straftat kann ein Indiz dafür sein, die ausländische Person werde erneut delinquieren. Dabei sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Wiederholungsgefahr angesichts eines schweren Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung niedriger als bei leichten Verfehlungen (vgl. auch BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358 mit Hinweis). Andererseits kann ein strafbares Verhalten in generalpräventiver Hinsicht die Notwendigkeit begründen, mittels regelmässiger Fernhaltepraxis darauf hinzuwirken, dass andere in der Schweiz lebende
Ausländerinnen und Ausländer von Ordnungsverstössen der betreffenden Art absehen (vgl. etwa Urteil des BVGer C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 4 mit Hinweisen).

4.3 Nach ständiger Behördenpraxis wird die Einreisesperre gegenüber unerwünschten ausländischen Personen entweder auf eine bestimmte Dauer - beispielsweise fünf oder zehn Jahre - befristet oder aber auf unbestimmte Zeit ausgesprochen (vgl. auch die neue, an Art. 13 Abs. 1 ANAG anknüpfende Regelung von Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG [vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813], wonach ein Einreiseverbot befristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt wird). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die betroffene Person strafbare Handlungen wie etwa schwerwiegende Straftaten gegen Leib und Leben oder gravierende Drogendelikte hat zuschulden kommen lassen, von denen regelmässig eine besonders hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. auch BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 360 sowie BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.). Wird eine Einreisesperre auf unbefristete Zeit angeordnet, so bedeutet dies nicht, dass die Massnahme für den Rest des Lebens der ausländischen Person gelten soll (vgl. auch BGE 130 II 493 E. 5 S. 504). Vielmehr wird damit ausgedrückt, dass zur Zeit keine zuverlässige Prognose abgegeben werden kann, wie lange ein relevantes Risiko
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzunehmen ist. Wenn sich eine auf unbestimmte Dauer gesperrte Person in der Folge während langer Zeit klaglos verhält, so ist dies ein Argument, welches für den nachträglichen Wegfall des öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses und damit für eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage sprechen kann. Dabei ist jedoch auf die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen (vgl. etwa Urteile des BVGer C-8211/2007 vom 16. Mai 2008 E. 6, C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.7 und C-48/2006 vom 26. Oktober 2007 E. 6.3).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Rekursebene im Wesentlichen vor, die angefochtene Verfügung sei in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht haltbar. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gehe es im vorliegenden Fall nicht um eine « vorzeitige » Aufhebung der Einreisesperre, sondern um die Frage, ob die « zeitlose » oder « ewige » Einreisesperre im heutigen Zeitpunkt noch gerechtfertigt sei oder nicht. Im Weiteren sei es unhaltbar, wenn das BFM die Aufhebung der Einreisesperre von Gründen abhängig machen wolle, die bei deren Erlass nicht bekannt gewesen seien. Massgebend seien vorliegend nicht « damalige Gründe ». Vielmehr stehe im Zentrum, ob sich der Betroffene während längerer Zeit bewährt habe. Die Vorinstanz verkenne die Ausführungen des Bundesgerichts (BGer) im Urteil 2A.103/2005 vom 4. August 2005, wonach das EJPD bei einer Einreisesperre auf unbestimmte Dauer praxisgemäss von einer Bewährungsfrist von rund zehn Jahren seit der letzten strafrechtlichen Verurteilung ausgehe. Die Vorinstanz habe in der Folge denn auch nicht beurteilt, ob das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers heute immer noch überwiege und ob ihm die frühere Verurteilung, die zur Einreisesperre geführt habe, immer noch
entgegengehalten werden könne. Hätte sich die Vorinstanz mit den im Gesuch vom 7. Juli 2006 geltend gemachten Gründen auseinandergesetzt, so hätte sie zum Schluss gelangen müssen, dass sich der Beschwerdeführer zeitlich ausreichend lange bewährt habe und aus heutiger Sicht im Falle einer Einreise « kein erhebliches Risiko » mehr bestehe.

5.2 Dagegen wendet das BFM in seiner Vernehmlassung ein, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Bemühungen, sein Leben wieder in geordnete Bahnen zu lenken, durchaus zutreffen mögen. Die seither vergangene Bewährungsfrist bemesse sich indessen zumindest aus fremdenpolizeilicher Sicht als nach wie vor zu kurz, um schon jetzt von einer kaum mehr vorhandenen Wiederholungsgefahr auszugehen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer anzuhalten, das vorgebrachte Verhalten vorerst weiter im Ausland unter Beweis zu stellen. Im Hinblick auf die vorgebrachten privaten Interessen an ungehinderten Einreisen in die Schweiz zu den hier wohnhaften Familienangehörigen sei sodann festzustellen, dass die Einreisesperre nicht ein generelles Einreiseverbot darstelle, sondern die Einreise lediglich unter einen besonderen Bewilligungsvorbehalt stelle. Solche Bewilligungen würden in aller Regel dann erteilt, wenn an der Einreise der betreffenden Person ein besonderes öffentliches Interesse bestehe oder zwingende humanitäre Gründe (wie beispielsweise der kurze Besuch von nahen Familienangehörigen an hohen Feiertagen) bestehen würden. Im Weiteren seien die Behörden im Zusammenhang mit dem illegalen Drogenhandel sowohl aus spezial- als auch aus
generalpräventiven Gründen gehalten, sämtliche ihnen dagegen zur Verfügung stehenden Mittel voll auszuschöpfen. Schliesslich sei die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden nicht bereit, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen oder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die gegen ihn bestehende Einreisesperre sei zu Unrecht angeordnet worden, sondern beruft sich darauf, dass sich die Sachlage nachträglich wesentlich verändert habe. Wie weiter oben schon ausgeführt wurde - und entgegen der missverständlichen Formulierung des BFM im angefochtenen Entscheid - kann nicht nur das nachträgliche Bekanntwerden vorgängig bereits bestehender Tatsachen, sondern insbesondere auch eine erst nachträglich eingetretene, wesentliche Veränderung der Sachlage Anlass dazu geben, eine formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen.

6.2 Wie ebenfalls bereits festgehalten wurde, kommt einer auf unbestimmte Zeit angeordneten Fernhaltemassnahme nicht die Bedeutung eines « lebenslänglichen » oder « ewigen » Einreiseverbots zu. Vielmehr sind unbefristete - aber auch befristete - Einreisesperren von der verfügenden Behörde wieder aufzuheben, wenn jene nicht mehr durch ein hinlängliches öffentliches Sicherheitsinteresse gedeckt sind. Aus diesem Grund muss bei einer auf unbestimmte Dauer gesperrten Person, die sich in der Folge während langer Zeit klaglos verhalten hat, auf Gesuch hin eine vertiefte Prüfung stattfinden, ob nach wie vor ein öffentliches Sicherheitsbedürfnis besteht, welches die ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme zu rechtfertigen vermag. Eine solche Überprüfung dürfte im Allgemeinen nach etwa zehn Jahren seit Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe angezeigt sein. Der Zeitpunkt der letzten strafrechtlichen Verurteilung ist bei der Bemessung dieser Frist zwar ebenso mitzuberücksichtigen wie derjenige der letzten Tatbegehung. Bei der Beurteilung der Frage, ob für die öffentliche Sicherheit und Ordnung noch ein relevantes Risiko besteht, kommt indessen dem Umstand, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus dem
Strafvollzug in Freiheit bewährt hat, vorrangige Bedeutung zu (zur untergeordneten Bedeutung des Wohlverhaltens in Unfreiheit vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.). Würde hingegen in erster Linie auf den Zeitpunkt der letzten strafrechtlichen Verurteilung abgestellt, so könnte dies zu einer unerwünschten Privilegierung von Personen mit besonders langen Freiheitsstrafen führen, da jene bereits kurze Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug eine Überprüfung der gegen sie bestehenden Einreisesperre verlangen könnten. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang zwar auf eine Bemerkung des BGer, wonach das EJPD bei einer Einreisesperre auf unbestimmte Dauer praxisgemäss von einer Bewährungsfrist von rund zehn Jahren seit der letzten strafrechtlichen Verurteilung ausgehe (vgl. unveröffentlichtes Urteil des BGer 2A.103/2005 vom 4. August 2005 E. 4.2.2 letzter Absatz). Dieser in einem obiter dictum gemachte Hinweis erweist sich indessen als zu allgemein gehalten und ist im Sinne der obigen Erwägungen zu präzisieren.

6.3 Die durch den angefochtenen Wiedererwägungsentscheid bestätigte Einreisesperre vom 11. Oktober 1999 stützt sich im Wesentlichen auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Juni 1996, mit welchem dieses die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Lenzburg vom 31. August 1995 zu einer sechsjährigen Zuchthausstrafe - insbesondere wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte - bestätigte. Die abgeurteilten Straftaten beging der Beschwerdeführer in den Jahren 1989 und 1990. Diese liegen somit bereits rund 18 Jahre und länger zurück. Schon vor der bedingten Entlassung am 4. August 1998 hielt sich der Beschwerdeführer sodann in der Zeit vom 16. Mai 1994 bis zum 2. März 1998 während beinahe vier Jahren in Freiheit auf, nachdem der Strafvollzug aufgrund der Wiederaufnahme des Strafverfahrens zeitweilig aufgeschoben worden war und sich der Vollzug der Reststrafe nach der rechtskräftigen Verurteilung aus medizinischen Gründen (fehlende Straferstehungsfähigkeit nach Autounfall vom 21. Mai 1996) verzögert hatte. Als Beleg für sein Wohlverhalten nach der Rückkehr in sein Heimatland Serbien im Februar 2000 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Bestätigung des Gemeindegerichts
von X. vom 24. Juli 2006 ein, wonach er strafrechtlich nicht verzeichnet sei. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nicht rückfällig geworden ist.

6.4 Bei dieser Sachlage ist die Pflicht der Behörde zur vertieften Überprüfung der auf unbestimmte Zeit angeordneten Einreisesperre zu bejahen, auch wenn seit der endgültigen Entlassung aus dem Strafvollzug am 4. August 1998 noch nicht ganz zehn Jahre verstrichen sind. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte bereits ca. 18 Jahre und mehr zurück liegen und er sich während des beinahe vier Jahre dauernden zwischenzeitlichen Strafaufschubs in der Schweiz klaglos verhalten hat.

7.

7.1 Erweist sich - wie im vorliegenden Fall - eine Neubeurteilung des Sachverhalts aufgrund des offenbar langjährigen klaglosen Verhaltens des Verfügungsbetroffenen als erforderlich (vgl. zum Erfordernis der inhaltlichen Neubeurteilung bei Rechtserheblichkeit der vorgebrachten Wiedererwägungsgründe Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 435 und 441), so sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht wieder die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens anzuwenden (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 und 173; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 432).

7.2 Gemäss der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder selbstständige Begehren stellt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
und b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BGE 130 II 449 E. 6.6.1 S. 464 und BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f., je mit Hinweis). Die Behörde braucht auf Begehren nicht einzutreten, wenn die Partei die zumutbare Mitwirkung verweigert (Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG), oder kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigen (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Ergänzt wird die Untersuchungsmaxime sodann durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (vgl. Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG). So ist die Behörde beispielsweise verpflichtet, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Von der Abnahme eines beantragten Beweismittels kann abgesehen werden, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen sowie KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 271 und 319 f.; vgl. zum Verhältnis von Mitwirkungs- und Beweisabnahmepflicht BVGE 2007/21 E. 11.1.3 f. mit Hinweisen).
Liegt die objektive Beweislast gemäss dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) - wie in casu - bei den Privaten, so trifft die Behörden nach Treu und Glauben schliesslich eine Aufklärungspflicht, über welche Tatsachen der Beweis geführt werden muss (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 269).

8.

8.1 Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Vorinstanz namentlich vorgebracht, dass er seit seiner Verurteilung in der Schweiz nicht mehr straffällig geworden sei und sich auch sonst wohl verhalten habe. In diesem Zusammenhang hat er auf Aufforderung hin die bereits erwähnte Bestätigung des Gemeindegerichts von X. vom 24. Juli 2006 eingereicht, wonach er strafrechtlich nicht verzeichnet sei. Im Weiteren hat er im Gesuch vom 7. Juli 2006 angeboten, die Angaben zu seiner persönlichen Situation und seinem Plan, sich künftig privat und beruflich wieder in der Schweiz aufzuhalten, bei Bedarf durch schriftliche Auskünfte seiner Verlobten, seines Sohnes sowie seiner beiden in der Schweiz lebenden Töchter bestätigen zu lassen.

8.2 Das BFM hat die vorgelegte Bestätigung des Gemeindegerichts X. offenbar als genügenden Nachweis für das grundsätzliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit seiner Rückkehr nach Serbien akzeptiert. Andererseits hat die Vorinstanz darauf verzichtet, auf die erwähnten Beweisofferten des Beschwerdeführers einzugehen und hat das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit dem blossen Hinweis abgewiesen, dass die im Gesuch vorgebrachten Gründe eine Aufhebung der Einreisesperre nicht zu rechtfertigen vermöchten, da diese nicht neu seien und die Aufhebung einer rechtskräftigen Einreisesperre nur ausnahmsweise in Erwägung gezogen werden könne.

8.3 Ungeachtet der Frage, ob das BFM mit diesen Ausführungen seiner Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG in hinreichendem Masse nachgekommen ist (vgl. BVGE 2007/27 E. 5.5.2 mit Hinweisen), erweist sich das Vorgehen bereits aus anderen Gründen in mehrfacher Hinsicht als fehlerhaft.
Da im vorliegenden Fall aufgrund des langen Zeitablaufs wie gesehen eine Neubeurteilung erforderlich erscheint, ob nach wie vor ein hinreichendes öffentliches Sicherheitsinteresse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht, hätte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht damit begnügen dürfen, von ihm einen heimatlichen Strafregisterauszug zu verlangen. Vielmehr wäre das BFM gehalten gewesen, die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise bezüglich seiner aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Situation abzunehmen. Die in Aussicht gestellten schriftlichen Auskünfte seiner Familienangehörigen sowie der langjährigen schweizerischen Verlobten erscheinen grundsätzlich geeignet, die persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug und seine aktuelle Lebenssituation zu erhellen (zur Beweisabnahmepflicht der Behörde vgl. auch Urteil des BGer 5A.2/2005 vom 24. März 2005 E. 6.2). In diesem Zusammenhang wäre die Vorinstanz zudem verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer darüber aufzuklären, welche konkreten Punkte sie für die Annahme des Wegfalls eines relevanten Sicherheitsinteresses als beweisbedürftig erachtet, bzw. weitere Beweismittel wie Wohnsitzbestätigung,
Rentenverfügung der SUVA etc. von ihm einzuverlangen. Dies umso mehr, als angesichts der massiven früheren Delinquenz des Beschwerdeführers, der skrupellosen Art, mit welcher er seine Straftaten verübt hat, und dem uneinsichtigen Verhalten im Strafverfahren besonders hohe Anforderungen an den Nachweis der Bewährung zu stellen sind.
Gestützt auf ihre Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hätte das BFM vorliegend zudem von sich aus weitere Nachforschungen in Gang setzen müssen und es nicht mit der Einholung der Bestätigung des Gemeindegerichts von X. vom 24. Juli 2006 bewenden lassen dürfen. Die vorgelegte Bestätigung enthält zwar eine Original-Stempelung sowie zwei Original-Unterschriften. Beim verwendeten Formular handelt es sich indessen offenbar um eine Kopie. Dies ist bei amtlichen Dokumenten zumindest als aussergewöhnlich zu bezeichnen. Zudem fehlt es in den Akten bislang an einem Nachweis, wo genau sich der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren überall aufgehalten hat. Mangels entsprechender Informationen und ohne eine Überprüfung der Echtheit des vorgelegten Dokuments lässt sich daher keine zuverlässige Aussage über das geltend gemachte nachträgliche Wohlverhalten machen, welche eine Aufhebung der Einreisesperre rechtfertigen könnte. Je nach Ergebnis der Abklärungen bezüglich des Beweiswerts der gerichtlichen Bestätigung hätte die Vorinstanz ferner in Serbien und in anderen Ländern von Amtes wegen zusätzliche Erkundigungen betreffend den strafrechtlichen Leumund des Beschwerdeführers einholen müssen.

8.4 Nach dem Gesagten kommt das BVGer zum Schluss, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht genügend abgeklärt hat und darüber hinaus den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, namentlich indem es die von ihm angebotenen Beweise nicht abgenommen hat.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2006 beantragt wird, und die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der Neubeurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vom 7. Juli 2006 wird das BFM neben Abklärungen betreffend die aktuelle persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers insbesondere auch solche bezüglich des geltend gemachten Wohlverhaltens seit der Entlassung aus dem Strafvollzug zu tätigen haben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2008/24
Datum : 04. Juni 2008
Publiziert : 01. Januar 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2008/24
Sachgebiet : Abteilung III (Ausländerrecht, Sozialversicherungen, Gesundheit)
Gegenstand : Einreisesperre
Einordnung : obiter dictum


Gesetzesregister
ANAG: 13
AuG: 67 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
125 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
126
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
VwVG: 12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
114-IB-1 • 125-II-521 • 128-II-139 • 129-IV-246 • 130-II-449 • 130-II-493 • 131-I-153 • 131-II-352
Weitere Urteile ab 2000
2A.103/2005 • 5A.2/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • verurteilung • sachverhalt • verhalten • unbestimmte dauer • einreise • wohlverhalten • bundesamt für migration • von amtes wegen • frage • mitwirkungspflicht • einreiseverbot • ejpd • stelle • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • aufenthaltsbewilligung • beweismittel • zuchthausstrafe • freiheitsstrafe • bescheinigung
... Alle anzeigen
BVGE
2007/27 • 2007/21
BVGer
C-135/2006 • C-137/2006 • C-146/2006 • C-48/2006 • C-8211/2007 • C-88/2006
BBl
2002/3813