Geschäftsnummer:
BV.2020.17 (SVG.2020.206)
Instanz:
Sozialversicherungsgericht
Entscheiddatum:
15.07.2020
Erstpublikationsdatum:
16.09.2020
Aktualisierungsdatum:
17.07.2021
Titel:
(Bundesgerichtsurteil 9C_635/2020)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15. Juli 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Klägerin
AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8400 Winterthur
vertreten durch Dr. C____, Advokatin, [...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2020.17
Klage vom 31. Dezember 2019
Kündigung der Lebensversicherung im Rahmen der gebundenen Vorsorge 3a wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Art. 4

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 4 - 1 Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24 |
|
1 | Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24 |
2 | Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. |
3 | Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25 |
Tatsachen
I.
a) Am 21. Februar 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss einer Lebensversicherung im Rahmen der gebundenen Vorsorge 3a (vgl. Antrag für ihre Vorsorge-Police und Personenfragen vom 21. Februar 2014, Klagbeilagen, KB, 3a und 3b).
b) Mit Police vom 24. Februar 2014 (Police Nr. G 3.528.047) nahm die Beklagte den Antrag an. Vereinbart wurde eine Lebensversicherung mit Beginn am 1. Februar 2014 und Ende im Erlebnisfall am 1. Februar 2025 (Klagantwortbeilage, KAB 1). Versichert wurde einerseits der Todesfall und andererseits das Erleben am 1. Februar 2025 mit einer Leistung von CHF 67'742.00. Versichert wurde zudem eine Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit bis zum 31. Februar 2022.
c) Aufgrund der Heirat der Klägerin und der damit verbundenen Namensänderung (ehemals D____, heute E____) wurde der Klägerin die Police vom 23. Dezember 2014 (Police-Nr. G 3.528.047) zugestellt (KB 1a).
d) Im April 2014 erkrankte die Klägerin an einer Grossgefässvaskulitis, einer mittelschweren depressiven Episode und einer Belastungsdyspnoe (vgl. Bericht des F____spitals Basel vom 15. Juli 2015, KB 16a) und wurde daraufhin erwerbsunfähig. Die seit April 2014 bestehende Erwerbsunfähigkeit meldete sie der Beklagten mit Arbeits-/Erwerbsunfähigkeits-Meldung vom 22. April 2015 (KAB 2).
e) Nach Abklärung der medizinischen Situation kündigte die Beklagte der Klägerin unter Geltendmachung einer Anzeigepflichtverletzung den Versicherungsvertrag (Police Nr. 3.528.047) mit Schreiben vom 5. Juni 2015 auf. Gleichzeitig stellte sie der Klägerin die Offerte vom 5. Juni 2015 (KAB 4) zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages mit eingeschränkter Deckung (Wegfall der Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit) zu, welche die Klägerin mit Annahme vom 11. Juni 2015 akzeptierte (KAB 5). Daraufhin stellte die Beklagte der Klägerin die neue Police mit eingeschränkter Versicherungsdeckung vom 7. August 2015 (KB 8) zu, welche ebenfalls unter der Police Nr. 3.528.047 geführt wurde.
f) In der Folge konnte keine aktenkundige Korrespondenz zwischen den Parteien mehr verzeichnet werden.
II.
a) Mit Klage vom 31. Dezember 2019 beantragt die Klägerin:
1. "Die Beklagte ist zu verurteilen, die Prämienbefreiung wegen Erwerbsunfähigkeit aus der Lebensversicherungs-Police 3a (Nr. 3.528.304) zugunsten der Klägerin zu leisten und die bei Vertragsablauf versprochene Versicherungsleistung zu erbringen.
2. Die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin CHF 47'847.47 (für die Prämienbefreiung, RNo) zu bezahlen, zuzüglich Zins ab entsprechender Prämienzahlung durch die Klägerin an ihre neue Lebensversicherungspolice bei der Beklagten und die bei Vertragsablauf versprochene Versicherungsleistung zu erbringen.
3. Eventualiter 1: die Beklagte ist zu verpflichten, der Police seit 14.05.2015, dem Ablauf Wartefrist, und bis zum 1. Februar 2022 die vereinbarte Prämienzahlung samt Mehreinlagen im Mass der Erwerbsunfähigkeit zu gewähren und bei Ablauf der Police die vereinbarte Versicherungssumme samt Bonus auszubezahlen.
4. Eventualiter 2: Die Ansprüche aus Prämienbefreiung der alten Police sind mit den Prämien für die neue Lebensversicherung zu verrechnen und der Restbetrag von CHF 42'847.47, sowie die Versicherungsleistung bei Ablauf der Klägerin auszubezahlen.
5. unter o-/e-Kostenfolge"
b) Mit Klagantwort vom 12. März 2020 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage.
c) Mit Replik vom 15. Mai 2020 hält die Klägerin an ihren Begehren fest und verlangt die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
III. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 stellt der Instruktionsrichter die Replik der Klägerin der Beklagten zur Kenntnisnahme zu, schliesst den Schriftenwechsel und verfügt das Ansetzen einer Hauptverhandlung.
IV. Die Hauptverhandlung findet am 15. Juli 2020 in Anwesenheit der Klägerin sowie der Parteivertreter statt. Die Klägerin wird befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Bei der beruflichen Vorsorge handelt es sich um eine anerkannte und steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne von Art. 82 Abs. 2

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 82 Gleichstellung anderer Vorsorgeformen - 1 Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten: |
|
1 | Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten: |
a | die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen; |
b | die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen. |
2 | Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Abzugsberechtigung für Beiträge nach Absatz 1 fest. |
3 | Er regelt die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen, insbesondere bestimmt er den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten. Er legt fest, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann; die vom Vorsorgenehmer getroffenen Anordnungen bedürfen der Schriftform. |
4 | Die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten haben einen eigenen Anspruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung oder die Bankstiftung zahlt diese den Begünstigten aus. |

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...304 |

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...304 |
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
1.3. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine gebundene Vorsorgeversicherung im Sinne von Art. 82 Abs. 2

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 82 Gleichstellung anderer Vorsorgeformen - 1 Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten: |
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1 | Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten: |
a | die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen; |
b | die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen. |
2 | Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Abzugsberechtigung für Beiträge nach Absatz 1 fest. |
3 | Er regelt die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen, insbesondere bestimmt er den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten. Er legt fest, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann; die vom Vorsorgenehmer getroffenen Anordnungen bedürfen der Schriftform. |
4 | Die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten haben einen eigenen Anspruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung oder die Bankstiftung zahlt diese den Begünstigten aus. |
2.
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2.1. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Verletzung der Anzeigepflicht sei vorliegend nicht kausal für den Schadensfall. Gemäss den relevanten Arztberichten (vgl. bspw. ambulanter Bericht des Universitätsspitals Basel vom 17. Februar 2017, KB 22; Bericht G____spital vom 28. April 2015, KB 17, ambulanter Bricht F____spital Basel vom 13. Juli 2016, KAB 12) liege eine Riesenzellenarteriitis mit konsekutiver Fatigue vor. Es fehle an einem Kausalzusammenhang zur früher aufgetretenen psychischen Störung (vgl. Auszug aus der Krankengeschichte vom 15. Mai 2015, KAB 7) und der damit zusammenhängenden Behandlung. Die Beklagte habe daher der Klägerin, die ihr zustehenden Leistungen (Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit) zu erbringen. Dies entweder in Form einer Erstattung der Prämien bis zum Vertragsende (Rechtsbegehren 2) oder durch Gewährung des Vollanspruchs bei Vertragsende, ohne dass Prämien bezahlt werden müssten. Der Anspruch auf Prämienbefreiung sei ein Jahr nach Beginn der Erkrankung im April 2014 und somit im April 2015 entstanden. Massgeblich hierfür sei die Versicherungspolice vom 22. Februar 2014 (KAB 1).
2.2. Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Klägerin wäre im Falle einer Erwerbsunfähigkeit verpflichtet gewesen, diese spätestens vier Monate nach ihrem Eintritt der Beklagten mitzuteilen. Indem die Klägerin ihre seit April 2014 bestehende Erwerbsunfähigkeit erst am 22. April 2015 (vgl. Formular Arbeits-/Erwerbsunfähigkeits-Meldung, KAB 2) gemeldet habe, habe sie die viermonatige Meldefrist um acht Monate verpasst. Dieser Zeitraum sei gestützt auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen zur allgemeinen zwölfmonatigen Wartefrist hinzuzurechnen. Ein Anspruch auf Prämienbefreiung habe somit nicht vor Januar 2016 entstehen können. Im Zeitpunkt der Kündigung vom 5. Juni 2015 (KB 6) habe somit kein Leistungsanspruch (Befreiung von der Prämienleistungspflicht) bestanden. Da aber im Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchs auf Prämienbefreiung (Januar 2016) keine Prämienzahlungspflicht aus der Police vom 23. Dezember 2014 mehr bestanden habe, könne auch keine Befreiung von dieser Pflicht angenommen werden. Ein Anspruch auf Leistung bestünde aber ohnehin nicht, da die Verletzung der Anzeigepflicht kausal zum Schadensereignis stünde.
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin Anspruch auf Befreiung der Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämien hat.
3.
==
3.1. Nach Art. 100 Abs. 1

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 100 - 1 Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung. |
|
1 | Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung. |
2 | Für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982151 als arbeitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absätze 1 und 2 und 73 KVG152 sinngemäss anwendbar.153 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 100 - 1 Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung. |
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1 | Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung. |
2 | Für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982151 als arbeitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absätze 1 und 2 und 73 KVG152 sinngemäss anwendbar.153 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 100 - 1 Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung. |
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1 | Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung. |
2 | Für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982151 als arbeitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absätze 1 und 2 und 73 KVG152 sinngemäss anwendbar.153 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. |
Für die Frage des Konsenses für das Zustandekommen ebenso wie für den Inhalt des Vertrages sind in erster Linie die tatsächlich übereinstimmenden Willensäusserungen der Parteien massgebend (vgl. Art. 18 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
Nach Art. 3 Abs. 1

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 3 - 1 Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags verständlich und in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über seine Identität und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren. Es muss informieren über:12 |
|
1 | Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags verständlich und in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über seine Identität und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren. Es muss informieren über:12 |
a | die versicherten Risiken; |
b | den Umfang des Versicherungsschutzes und darüber, ob es sich um eine Summen- oder um eine Schadenversicherung handelt; |
c | die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versicherungsnehmers; |
d | Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages; |
e | die für die Überschussermittlung und die Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundlagen und Verteilungsgrundsätze und -methoden; |
f | die Rückkaufs- und Umwandlungswerte sowie die mit einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung im Falle des Rückkaufs verbundenen wesentlichen Kostenarten; |
g | die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datenbank sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten; |
h | das Widerrufsrecht nach Artikel 2a sowie über Form und Frist des Widerrufs; |
i | eine Frist für das Einreichen der Schadenanzeige nach Artikel 38 Absatz 1; |
j | die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes insbesondere in den Fällen, in denen das befürchtete Ereignis während der Laufzeit des Vertrags, der daraus entstehende Schaden aber erst nach Beendigung des Vertrags eintritt; |
k | die Qualifikation einer Lebensversicherung als qualifizierte Lebensversicherung gemäss Artikel 39a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200420 (VAG). |
2 | Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Information nach Absatz 1 Buchstabe g sein. |
3 | Schliesst ein Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeitnehmer eine kollektive Personenversicherung ab, so ist er verpflichtet, die Arbeitnehmer über den wesentlichen Inhalt des Vertrags sowie dessen Änderungen und Auflösung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu informieren. Das Versicherungsunternehmen stellt dem Arbeitgeber die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.21 |

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 3 - 1 Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags verständlich und in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über seine Identität und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren. Es muss informieren über:12 |
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1 | Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags verständlich und in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über seine Identität und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren. Es muss informieren über:12 |
a | die versicherten Risiken; |
b | den Umfang des Versicherungsschutzes und darüber, ob es sich um eine Summen- oder um eine Schadenversicherung handelt; |
c | die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versicherungsnehmers; |
d | Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages; |
e | die für die Überschussermittlung und die Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundlagen und Verteilungsgrundsätze und -methoden; |
f | die Rückkaufs- und Umwandlungswerte sowie die mit einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung im Falle des Rückkaufs verbundenen wesentlichen Kostenarten; |
g | die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datenbank sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten; |
h | das Widerrufsrecht nach Artikel 2a sowie über Form und Frist des Widerrufs; |
i | eine Frist für das Einreichen der Schadenanzeige nach Artikel 38 Absatz 1; |
j | die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes insbesondere in den Fällen, in denen das befürchtete Ereignis während der Laufzeit des Vertrags, der daraus entstehende Schaden aber erst nach Beendigung des Vertrags eintritt; |
k | die Qualifikation einer Lebensversicherung als qualifizierte Lebensversicherung gemäss Artikel 39a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200420 (VAG). |
2 | Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Information nach Absatz 1 Buchstabe g sein. |
3 | Schliesst ein Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeitnehmer eine kollektive Personenversicherung ab, so ist er verpflichtet, die Arbeitnehmer über den wesentlichen Inhalt des Vertrags sowie dessen Änderungen und Auflösung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu informieren. Das Versicherungsunternehmen stellt dem Arbeitgeber die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.21 |
Nach Art. 11 Abs. 1

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 11 - 1 Das Versicherungsunternehmen stellt dem Versicherungsnehmer eine Police aus, welche die Rechte und Pflichten der Parteien festhält. |
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1 | Das Versicherungsunternehmen stellt dem Versicherungsnehmer eine Police aus, welche die Rechte und Pflichten der Parteien festhält. |
2 | Es muss dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine Kopie der im Antrag enthaltenen oder anderweitig abgegebenen Erklärungen des Antragstellers, auf deren Grundlage die Versicherung abgeschlossen wurde, ausstellen. |

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 12 |
4.
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4.1. Zwischen den Parteien herrscht zunächst Uneinigkeit darüber, ob vertraglich eine Meldepflicht bei Erwerbsunfähigkeit vereinbart worden ist.
4.2. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt die Versicherungspolice vom 24. Februar 2014 habe noch keine Meldepflicht im Zusammenhang mit der Erwerbsunfähigkeit vorgesehen. Lediglich eine zwölfmonatige Wartefrist sei vereinbart gewesen. Die viermonatige Frist zur Meldung einer Erwerbsunfähigkeit sei nachträglich, im Zusammenhang mit der Zustellung der Police vom 23. Dezember 2014 aufgrund der Heirat der Klägerin erfolgt. Die Meldefrist sei nicht Vertragsinhalt geworden. Anzuwenden sie daher lediglich die zwölfmonatige Wartefrist. Da ihre Erwerbsunfähigkeit seit April 2014 bestehe, habe sie ab April 2015 Anspruch auf Befreiung der Prämienzahlungspflicht.
4.3. Die Beklagte hält dagegen, die viermonatige Frist zur Meldung der Erwerbsunfähigkeit sei bereits mit der Police vom 24. Februar 2015 vereinbart und nicht erst mit der Police vom 23. Dezember 2014 eingeführt worden. Die allgemeinen Vertragsbedingungen (Ziff. 7 1, Lebensversicherung, Bestimmungen für die Erwerbsunfähigkeitsversicherung, EU/6) regeln die Meldepflicht. Diese Bestimmungen seien bereits anlässlich der Versicherungspolice vom 24. Februar 2014 für anwendbar erklärt worden. Die Meldung der Versicherten betreffend die Erwerbsunfähigkeit sei erst im April 2015 und somit acht Monate zu spät erfolgt. Diese acht Monate seien zur allgemeinen zwölfmonatigen Wartefrist zu addieren, weshalb der Anspruch auf Prämienbefreiung frühestens im Januar 2016 entstanden sein kann. Die Police vom 23. Dezember 2014 weise, mit Ausnahme der Namensänderung, inhaltlich keine Abweichungen zur Police vom 24. Februar 2014 auf.
4.4. Dem Versicherungsantrag der Klägerin vom 21. Februar 2014 (KA 3a und 3b) ist zu entnehmen, dass die Beklagte die Klägerin über sämtliche in Art. 3 Abs. 1

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 3 - 1 Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags verständlich und in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über seine Identität und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren. Es muss informieren über:12 |
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1 | Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags verständlich und in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über seine Identität und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren. Es muss informieren über:12 |
a | die versicherten Risiken; |
b | den Umfang des Versicherungsschutzes und darüber, ob es sich um eine Summen- oder um eine Schadenversicherung handelt; |
c | die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versicherungsnehmers; |
d | Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages; |
e | die für die Überschussermittlung und die Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundlagen und Verteilungsgrundsätze und -methoden; |
f | die Rückkaufs- und Umwandlungswerte sowie die mit einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung im Falle des Rückkaufs verbundenen wesentlichen Kostenarten; |
g | die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datenbank sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten; |
h | das Widerrufsrecht nach Artikel 2a sowie über Form und Frist des Widerrufs; |
i | eine Frist für das Einreichen der Schadenanzeige nach Artikel 38 Absatz 1; |
j | die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes insbesondere in den Fällen, in denen das befürchtete Ereignis während der Laufzeit des Vertrags, der daraus entstehende Schaden aber erst nach Beendigung des Vertrags eintritt; |
k | die Qualifikation einer Lebensversicherung als qualifizierte Lebensversicherung gemäss Artikel 39a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200420 (VAG). |
2 | Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Information nach Absatz 1 Buchstabe g sein. |
3 | Schliesst ein Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeitnehmer eine kollektive Personenversicherung ab, so ist er verpflichtet, die Arbeitnehmer über den wesentlichen Inhalt des Vertrags sowie dessen Änderungen und Auflösung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu informieren. Das Versicherungsunternehmen stellt dem Arbeitgeber die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.21 |
Ferner hat die Beklagte die Klägerin nach Massgabe von Art. 3 Abs. 2

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 3 - 1 Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags verständlich und in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über seine Identität und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren. Es muss informieren über:12 |
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1 | Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags verständlich und in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über seine Identität und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren. Es muss informieren über:12 |
a | die versicherten Risiken; |
b | den Umfang des Versicherungsschutzes und darüber, ob es sich um eine Summen- oder um eine Schadenversicherung handelt; |
c | die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versicherungsnehmers; |
d | Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages; |
e | die für die Überschussermittlung und die Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundlagen und Verteilungsgrundsätze und -methoden; |
f | die Rückkaufs- und Umwandlungswerte sowie die mit einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung im Falle des Rückkaufs verbundenen wesentlichen Kostenarten; |
g | die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datenbank sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten; |
h | das Widerrufsrecht nach Artikel 2a sowie über Form und Frist des Widerrufs; |
i | eine Frist für das Einreichen der Schadenanzeige nach Artikel 38 Absatz 1; |
j | die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes insbesondere in den Fällen, in denen das befürchtete Ereignis während der Laufzeit des Vertrags, der daraus entstehende Schaden aber erst nach Beendigung des Vertrags eintritt; |
k | die Qualifikation einer Lebensversicherung als qualifizierte Lebensversicherung gemäss Artikel 39a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200420 (VAG). |
2 | Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Information nach Absatz 1 Buchstabe g sein. |
3 | Schliesst ein Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeitnehmer eine kollektive Personenversicherung ab, so ist er verpflichtet, die Arbeitnehmer über den wesentlichen Inhalt des Vertrags sowie dessen Änderungen und Auflösung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu informieren. Das Versicherungsunternehmen stellt dem Arbeitgeber die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.21 |
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Klägerin den Erhalt der allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Unterschrift vom 21. Februar 2014 bestätigte (vgl. S. 8 des Antrags vom 21. Februar 2014 unter der Rubrik "Unterschriften" und der Unterrubrik "Allgemeine Versicherungsbedingungen, Besondere Abmachungen"). Die Klägerin bestreitet den unterschriftlich bestätigten Erhalt der allgemeinen Vertragsbedingungen weder im Rahmen ihrer Rechtschriften, noch anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte, die am Erhalt der allgemeinen Vertragsbedingungen zum Zeitpunkt der Antragsstellung zweifeln lassen.
Die Beklagte hat sodann mit Versicherungspolice vom 24. Februar 2014 den Antrag der Klägerin angenommen und im Rahmen der Police erneut auf die Anwendbarkeit der allgemeinen Vertragsbedingungen C3/9, EU/6 und IB/2 hingewiesen. Eine Berichtigung der Police wurde seitens der Klägerin nicht verlangt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Versicherungsantrags vom Inhalt der allgemeinen Vertragsbestimmungen Kenntnis hatte und diese aufgrund der übereinstimmenden Willenserklärungen zum Vertragsinhalt wurden. Anzuführen ist zudem, dass bereits in der Anmeldung vom 21. Februar 2014 aus Seite 6 unter der Rubrik "Deckumgsumfang" darauf hingewiesen wurde, dass bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und der Erbringung der Leistungen bestimmte Mitwirkungspflichten bestehen, wobei genauere Erläuterungen den allgemeinen Versicherungsbestimmungen entnommen werde könnten. Die Klägerin vermag daher aus dem Umstand, dass die viermonatige Meldefrist erst mit Police vom 23. Dezember 2014 explizit aufgenommen wurde nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da die Meldefrist über die allgemeinen Vertragsbestimmungen bereits in die Versicherungspolice vom 24. Februar 2014 Eingang fand.
Der Einwand der Klägerin, Art. 38 Abs. 1

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 38 - 1 Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, das Versicherungsunternehmen benachrichtigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss. |
|
1 | Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, das Versicherungsunternehmen benachrichtigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss. |
2 | Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist das Versicherungsunternehmen befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde. |
3 | Das Versicherungsunternehmen ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, das Versicherungsunternehmen an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern. |
4.5. Inhaltlich ergibt sich aus Ziffer 7.1 der allgemeinen Vertragsbedingungen EU/6 eine viermonatige Frist zur Meldung der Erwerbsunfähigkeit, welche ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit zu laufen beginnt. Weiter sieht die Bestimmung vor, dass der Zeitraum der Verspätung der Mitteilung an die Wartefrist angerechnet wird.
Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beginn der Erwerbsunfähigkeit im April 2014 festzumachen ist. Dem ist mit Blick auf die Aktenlage zuzustimmen. Indem die Klägerin die Erwerbsunfähigkeit unbestrittenermassen erst zwölf Monate nach Eintritt derselben der Beklagten gemeldet hat (vgl. Formular Arbeits-/Erwerbsunfähigkeitsmeldung vom 22. April 2015, KAB 2), hat sie die viermonatige Meldefrist um acht Monate verpasst. Dieses Säumnis führt dazu, dass diese acht Monate Verspätung nach Massgabe von Ziff. 7.1. EU/6 an die allgemeine Wartefrist von zwölf Monaten anzurechnen sind (April 2014 plus zwölf Monate allgemeine Wartefrist ergibt April 2015 plus acht Monate verspätete Meldung ergibt Januar 2016).
Damit ist unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen sub E. 6.5. festzuhalten, dass mit Blick auf Ziff. 7.1. EU/6 eine Befreiung von der Prämienzahlungspflicht erstmals frühestens zwanzig Monate nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und somit ab Januar 2016 in Betracht fallen könnte.
5.
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5.1. Nach der Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art. 4 ff

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 4 - 1 Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24 |
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1 | Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24 |
2 | Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. |
3 | Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25 |
5.2. Aus den sich in den Akten befindlichen Reglementen und Statuten der Beklagten lassen sich keine Regelungen betreffend die Anzeigepflichtverletzung entnehmen, es ist daher Art. 4

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 4 - 1 Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24 |
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1 | Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24 |
2 | Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. |
3 | Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25 |
Gemäss Art. 4

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 4 - 1 Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24 |
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1 | Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24 |
2 | Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. |
3 | Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25 |
Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben.
5.3. Wann die Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich verschuldensunabhängig nach subjektiven wie auch nach objektiven Kriterien. Denn nach dem Wortlaut von Art. 4

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 4 - 1 Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24 |
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1 | Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24 |
2 | Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. |
3 | Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25 |

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 6 - 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. |
|
1 | Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. |
2 | Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30 |
3 | Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31 |
4 | Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren. |
5.4. Zwischen den Parteien herrscht Einigkeit darüber, dass die Klägerin mit Antrag vom 21. Februar 2015 (KB 3a und 3b) ihre Anzeigepflicht verletzt hat (vgl. Vollmacht der Klägerin an H____ vom 10. Juni 2015, KAB 18, E-Mail von H____ vom 9. Juni 2015, KAB 19, Klage vom 31. Dezember 2019, S. 4 lit. a).
Mit Blick auf die Aktenlage ist dies nicht zu beanstanden. Aus dem Antrag vom 21. Februar 2015 geht klar hervor, dass die Klägerin die Frage fünf nach dem Bestand eines psychischen Leidens oder einer psychischen Störung verneinte und auch die Frage sechs nach einer länger als vier Wochen andauernden psychologischen Behandlung negierte. Dies, obschon sich die Klägerin über den Zeitraum von Januar 2004 bis und mit Januar 2013 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. I____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, befand (vgl. Auszug aus der Krankengeschichte vom 15. Mai 2015, KAB 7). Es ist daher vorliegend von einer Verletzung der Anzeigepflicht im Sinne von Art. 4

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 4 Sitz - 1 Sitz des Bundesverwaltungsgerichts ist St. Gallen. |
6.
==
6.1. Hat der Anzeigepflichtige, wie in casu, beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (Art. 6 Abs. 1

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 6 - 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. |
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1 | Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. |
2 | Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30 |
3 | Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31 |
4 | Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren. |
6.2. Die vierwöchige Kündigungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Versicherungsgesellschaft vollständig über die Anzeigepflichtverletzung orientiert ist, oder zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf die Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt. Blosser Verdacht, Vermutungen, Zweifel oder Gerüchte, welche den Versicherer dazu veranlassen könnten, die Angaben des Versicherungsnehmers zu überprüfen, lösen den Fristenlauf nicht aus (vgl. Nef in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 6 N 22 m.w.H. und Nef/von Zedtwitz, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Grolimund [Hrsg.], Nachführungsband zum Basler Kommentar zum VVG, Basel 2012, Art. 6 ad N 19 ff. sowie BGE 130 V 9 E. 2.1 und Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2013 vom 20. August 2013 E. 2). Eine juristische Person verfügt über rechtlich relevante Kenntnis eines Sachverhaltes, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation abrufbar ist (BGE 109 II 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 4.1).
6.3. Die Klägerin meldete der Beklagten den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am 22. April 2015 (vgl. Formular Arbeits-/Erwerbsunfähigkeits-Meldung, KAB 2). In der Folge tätigte sie medizinische Abklärungen und erhielt mit Schreiben vom 12. Mai 2015 die Akten der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (KAB 20). Um weiterführende Abklärungen zu tätigen holte die Beklagte die Berichte von Dr. med. I____ vom 19. Mai 2015 (KAB 7) und Dr. med. J____, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 17. Juni 2015 ein.
Mit Eingang des Berichts von Dr. med. I____ vom 15. Mai 2015 erhielt die Beklagte sichere Kenntnis von der Behandlung der psychischen Beschwerden der Klägerin und damit einhergehend von der (unbestrittenen) Verletzung der Anzeigepflicht. Vor diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte keine Anhaltspunkte, um von einer allfälligen Behandlung psychischer Beschwerden auszugehen. Da sich das Datum des Eingangs des Berichts von Dr. med. I____ bei der Beklagten nicht aus den Akten ergibt, ist zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, der Bericht sei am 16. Mai 2015 bei der Beklagten eingegangen. Ab diesem Zeitpunkt fing die vierwöchige Frist zur Kündigung des Versicherungsvertrags zu laufen.
Mit Kündigung vom 5. Juni 2015 hat die Beklagte in der Folge die Police (Nr. 3.528.047) lautend auf E____ gekündigt. Der Zeitpunkt, an dem die Kündigungserklärung ihre vertragsauflösende Wirkung entfaltet, bestimmt sich weder nach dem Zeitpunkt ihrer Absendung noch nach dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer von der Erklärung und deren Inhalt Kenntnis nimmt. Massgeblich ist allein der erfolgte Zugang, sei es beim Versicherungsnehmer persönlich oder bei einem zur Entgegenahme der Erklärung befugten Vertreter (Gauch, Das Kündigungsrecht des Versicherers bei verletzter Anzeigepflicht des Antragsstellers, ZBJV 2006, S. 361 ff., S. 362.).
Vorliegend ergibt sich aus den Akten nicht, wann genau der Zugang der Kündigung vom 5. Juni 2015 bei der Klägerin erfolgte. Da die Klägerin aber, die gemeinsam mit der Kündigung versandte Offerte zum Versicherungsvertrag am 11. Juni 2015 unterzeichnete (KAB 4), musste der Zugang zwingend zwischen dem 6. Juni 2015 und dem 11. Juni 2015 erfolgen. Die vierwöchige Frist zur Kündigung nach Massgabe von Art. 6 Abs. 2

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 6 - 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. |
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1 | Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. |
2 | Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30 |
3 | Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31 |
4 | Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren. |
6.4. Die Klägerin hat die Kündigung der Beklagten vom 5. Juni 2015 ausdrücklich akzeptiert (vgl. Klage vom 31. Dezember 2019, S. 4, lit. b). Daraus folgt, dass die Prämienzahlungspflicht der Klägerin aus dem gekündigten Versicherungsvertrag im Juni 2015 endigte. Für die Zeit danach, d.h. ab Juli 2015 sind aus dem fraglichen Vertragsverhältnis somit keine Prämien mehr geschuldet, von welcher die Klägerin befreit werden könnte.
6.5. Nachfolgend bleibt noch zu prüfen, ob die Klägerin für die Monate April 2015 bis und mit Juni 2015 Anspruch auf Prämienbefreiung aufgrund von Erwerbsunfähigkeit hat.
Wie bereits dargelegt (vgl. Ziff. 4.5 a. E. hiervor), konnte der Anspruch auf Befreiung von der Prämienzahlungspflicht aufgrund der um acht Monate verspäteten Meldung der Klägerin erst im Januar 2016 entstanden sein. Zum Zeitpunkt der Kündigung hat demnach der Anspruch auf Befreiung von der Prämienzahlungspflicht noch gar nicht bestanden. Es ist daher festzuhalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung von der Prämienzahlungspflicht hat.
Die Frage nach der Kausalität zwischen der Anzeigepflichtverletzung und dem Schadensfall gemäss Art. 6 Abs. 3

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 6 - 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. |
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1 | Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. |
2 | Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30 |
3 | Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31 |
4 | Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren. |
Im Zeitpunkt der Kündigung im Juni 2015 waren überdies auch die versicherten Ereignisse «Erleben am 1. Februar 2025» oder «Tod» nicht eingetreten. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages waren somit seitens der Beklagten keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag vom 24. Februar 2014, respektive 23. Dezember 2014 geschuldet. Die Klage ist somit auch hinsichtlich dieser Begehren abzuweisen.
7.
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7.1. Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.
7.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
|
1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...304 |
7.3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (§ 17 SVGG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw Noëmi Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden. |
|
1 | Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden. |
2 | Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Klägerin
- Beklagte
- Aufsichtsbehörde BVG
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