99 V 177
55. Urteil vom 6. November 1973 i.S. Moumène gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Bern
Regeste (de):
- Art. 104 , 105 und 132 OG.
- Umfang der Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts im Prozess um Versicherungsleistungen, den die Vorinstanz durch Nichteintretensentscheid erledigt hat (Erw. 2 b).
- Art. 11 VwG.
- - Form der Vertretungsvollmacht (Erw. 3).
- - Bedeutung des Abs. 3 dieser Bestimmung (Erw. 3).
- Art. 38 VwG.
Regeste (fr):
- Art. 104, 105 et 132 OJ.
- Pouvoir d'examen du Tribunal fédéral des assurances dans les causes, concernant l'octroi ou le refus de prestations d'assurances, sur lesquelles la juridiction inférieure a refusé d'entrer en matière (consid. 2 b).
- Art. 11 LPA.
- - Forme de la procuration du représentant (consid. 3).
- - Portée de l'alinéa 3 de cette disposition (consid. 3).
- Art. 38 LPA.
Regesto (it):
- Art. 104 , 105 e 132 OG.
- Cognizione del Tribunale federale delle assicurazioni nelle cause concementi prestazioni assicurative, in cui il primo giudice ha deciso di non entrare nel merito della domanda (consid. 2 b).
- Art. 11 PAF.
- - Forma della procura da conferire al rappresentante (consid. 3).
- - Significato del cpv. 3 di questa norma (consid. 3).
- Art. 38 PAF.
Sachverhalt ab Seite 178
BGE 99 V 177 S. 178
A.- Das Versicherungsgericht des Kantons Bern trat mit Entscheid vom 6. April 1973 auf eine vom seinerzeitigen Anwalt von Amar Moumène, Dr. R. S., gegen die Rentenverfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 6. April 1972 erhobene Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Gemäss Laufzettel sei die Verfügung dem Beschwerdeführer persönlich am 7. April 1972 als eingeschriebene Sendung per Post zugestellt worden. Die Klagefrist von 6 Monaten sei somit vom 8. April 1972 bis 8. Oktober 1972, bzw. weil dieses Datum auf einen Sonntag gefallen sei, bis 9. Oktober 1972 gelaufen. Die Behauptung von Dr. S., die Zustellung sei nicht vor dem 10. April 1972 erfolgt, sei falsch und die am 10. Oktober 1972 der Post übergebene Beschwerde somit verspätet.
B.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Amar Moumène durch seinen neuen Anwalt, Fürsprecher R., beantragen, der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 1973 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
BGE 99 V 177 S. 179
Zur Begründung wird geltend gemacht, Dr. S. habe sich darüber ausweisen können, dass ihm die Rentenverfügung vom 6. April 1972 erst durch Postsendung vom 10. April 1972 eröffnet worden sei. Da dieser Anwalt den Versicherten schon in den vorhergehenden Verhandlungen vertreten habe, habe er in guten Treuen die Eröffnung an ihn für massgebend erachten können. Da durch Moumène Prozessdomizil bei seinem Anwalt verzeigt worden sei, habe dieser nicht damit rechnen müssen, dass eine den Fristenlauf in Gang setzende Verfügung an die Partei selbst und überdies zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen würde. Als massgebend müsse deshalb die Zustellung vom 10. April 1972 an Dr. S. betrachtet werden. Das Versicherungsgericht des Kantons Bern weist darauf hin, dass Dr. S. nicht habe annehmen können, die Beschwerdefrist beginne mit der Zustellung einer Photokopie der Verfügung an ihn; dies um so weniger, als gemäss der Begleitnotiz die Übermittlung lediglich zu Handen der Akten erfolgt und die Anwaltsvollmacht erst vom 24. April 1972 (also nach Erlass der Verfügung) datiert sei; zudem sei auf dem Vollmachtsformular nicht ausdrücklich ein Zustellungsdomizil beim Anwalt vermerkt. Die SUVA stellt den Antrag, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 1973 sei zu bestätigen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Beim vorinstanzlichen Entscheid handle es sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 VwG, indem er "einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil" bewirke, nämlich die Feststellung der Klageverwirkung. Die hiefür geltende Beschwerdefrist von 10 Tagen sei vom Beschwerdeführer nicht eingehalten worden. Auch enthalte der Entscheid eine zutreffende und ausreichende Rechtsmittelbelehrung. In der Sache selbst treffe es zu, dass sich Dr. S. schon vor der Rentenzusprechung für die Interessen des Beschwerdeführers eingesetzt habe. Die von ihm eingereichte Vollmacht datiere aber vom 28. April 1972 und sei erst nach Zustellung der angefochtenen Rentenverfügung ausgefertigt und eingereicht worden. Der Agenturdienst der SUVA bei der PTT habe daher den Rentenbescheid richtigerweise dem Versicherten selber eröffnet. Dr. S. sei eine Kopie zugestellt worden, weil er telephonisch eine
BGE 99 V 177 S. 180
Photokopie verlangt habe. Er habe sich darüber im klaren sein müssen, dass die Eröffnung an seinen Klienten erfolgt und die Zustellung der Photokopie an ihn selber lediglich orientierungshalber geschehen sei. Anders wäre es nach Art. 11 Abs. 3 VwG nur, wenn sich Dr. S. schon vor der Rentenfestsetzung als bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers ausgewiesen hätte. Auch sei ferner das Zustellungsdomizil beim Anwalt an die Vorweisung einer rechtsgültigen Bevollmächtigung des Vertreters geknüpft. Das gehe aus dem Inhalt der Vollmacht hervor, wonach der Anwalt unter anderem ermächtigt werde, "Domizil zu erwählen". Ein Zustellungsdomizil beim Anwalt sei aber weder auf der Vollmacht noch in der vorhergehenden Korrespondenz ausdrücklich erwähnt. Die Beschwerde sei somit verspätet.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, beim angefochtenen Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Bern handle es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 VwG, kann nicht beigepflichtet werden. Zwischenverfügungen sind prozessleitende Verfügungen, "die das Verfahren bestimmend vorantreiben, aber nur mittelbar den Streitgegenstand angehen, diesen jedenfalls nicht abschliessend durch Rechtsspruch erledigen" (GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 89). Der Nichteintretensentscheid wegen Verspätung des Rechtsmittels ist keine solche Zwischenverfügung, sondern vielmehr - im Sinne eines Prozessurteils - der instanzabschliessende Entscheid darüber, dass überhaupt kein Sachurteil zu ergehen hat. Die Beschwerdefrist beträgt somit nach Art. 106 Abs. 1 OG 30 Tage. Sie wurde im vorliegenden Fall eingehalten. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
2. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die bei ihr eingereichte Beschwerde sei verspätet erfolgt. Damit erhebt er die nach Art. 104 lit. a OG zulässige Rüge der Verletzung von Bundesrecht, denn die SUVA ist eine autonome eidgenössische Anstalt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c VwG und untersteht insoweit diesem Gesetz. Die Frist zur Beschwerde gegen die Verfügungen der Anstalt ist eine bundesrechtliche Frist.
BGE 99 V 177 S. 181
b) Obschon die vorinstanzliche Beschwerde auf Versicherungsleistungen gerichtet war, geht es bei der Überprüfung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde um eine prozessrechtliche Frage, weshalb das Eidg. Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt, sein Ermessen überschritten oder es missbräuchlich gehandhabt hat oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die in der Rechtsmittelbelehrung erwähnte 6monatige Frist zur Einreichung der Beschwerde mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung an den Versicherten persönlich oder erst an seinen Vertreter zu laufen begann. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Agentur für das PTT-Personal schon lange Zeit vor Erlass der Rentenverfügung vom 6. April 1972 mit Dr. S. verkehrt hatte. Die schriftlich eingereichte Vollmacht datiert allerdings vom 28. April 1972. Die Einreichung einer schriftlichen Vollmacht ist indessen keine notwendige formelle Voraussetzung dafür, dass jemand im Verwaltungsverfahren als Parteivertreter auftreten und von der Verwaltung als solcher anerkannt werden kann. Art. 11 Abs. 2 VwG erteilt der Behörde lediglich die Befugnis, den Vertreter aufzufordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Grundsätzlich ist somit auch eine mündliche oder durch konkludentes Handeln erteilte Vertretungsvollmacht gültig. Nach dem Gesagten kann nicht zweifelhaft sein, dass die Beschwerdegegnerin bzw. ihr Agenturdienst Dr. S. als bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers betrachtete, obwohl eine schriftliche Vollmacht weder eingereicht noch verlangt worden war. Hätte die SUVA dies nicht vorausgesetzt, so hätte sie namentlich die erteilten medizinischen Auskünfte gar nicht geben und auch keine Akten edieren dürfen. Ebensowenig hätte sie Veranlassung gehabt, von Dr. S. Photokopien des Schriftenwechsels mit der Invalidenversicherung zu verlangen (Brief vom 24. Oktober 1969) und ihm eine Kopie der Rentenverfügung zu Handen der Akten zuzustellen (Begleitnotiz vom 10. April 1972).
BGE 99 V 177 S. 182
Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwG macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft. Dieser Vorschrift ist die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen, wenn sie sich mit der Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, die für den Fristenlauf massgebende Eröffnung sei jene vom 7. April 1972 an den Beschwerdeführer persönlich. Art. 11 Abs. 3 VwG ist nicht eine blosse Ordnungsvorschrift, von deren Einhaltung allenfalls ohne weitere Rechtsfolgen abgesehen werden darf. Vielmehr dient diese Bestimmung - im Interesse der Rechtssicherheit - dazu, allfällige Zweifel darüber zum vorneherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihren Vertreter zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen. Die Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung an die Partei persönlich anstatt an ihren Vertreter stellt somit eine mangelhafte Eröffnung dar, aus der laut Art. 38 VwG einer Partei kein Nachteil erwachsen darf. Als massgebliches Zustellungsdatum hat daher dasjenige der Zustellung der Verfügungskopie an Dr. S. zu gelten. Mithin ist die Beschwerde fristgemäss eingereicht worden. Unerheblich ist, ob Dr. S. seinerzeit erkannt hat, bzw. nach den Umständen hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdegegnerin die Zustellung an den Beschwerdeführer persönlich als die massgebende Eröffnung der Verfügung betrachtete und dass die Zustellung einer Kopie an ihn lediglich orientierungshalber erfolgte. Als Vertreter des Beschwerdeführers brauchte er sich die daraus für ihn resultierende Verkürzung der Beschwerdefrist nicht gefallen zu lassen...
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 1973 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.