BGE-99-IV-161
Urteilskopf
99 IV 161
34. Urteil des Kassationshofes vom 13. Juli 1973 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen Pola.
Regeste (de):
- Art. 197 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- 1. Eine Notlage im Sinne dieser Bestimmung ist auch dann anzunehmen, wenn die Frau sich irrtümlicherweise bedrängt glaubt (Erw. 1).
- 2. Die Notlage muss kausal sein für die Erlangung des Geschlechtsverkehrs durch den Täter (Erw. 2).
Regeste (fr):
- Art. 197 al. 1 CP; abus de la détresse où se trouve une femme.
- 1. La détresse existe au sens de cette disposition même si c'est par erreur que la femme se croit sous contrainte (consid. 1).
- 2. La détresse doit être en relation de causalité avec la relation sexuelle obtenue par l'auteur (consid. 2).
Regesto (it):
- Art. 197 cpv. 1 CP; abuso dello stato di angustia in cui si trova una donna.
- 1. Lo stato di angustia nel senso di questa disposizione deve essere ammesso anche se è per errore che la donna si crede angustiata (consid. 1).
- 2. Lo stato di angustia deve essere causale per il conseguimento dei rapporti sessuali (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 161
BGE 99 IV 161 S. 161
A.- Die 21-jährige Jugoslawin Pelka Markoviç war am 13. März 1972 mit der Bahn von Zagreb herkommend in die Schweiz gefahren, wo sie nach Alvaschein gelangte. In den folgenden zwei Nächten konnte sie, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, vor Aufregung und Heimweh kaum schlafen. Da ihrem Arbeitgeber bekannt war, dass in einer Kantine in Bonaduz eine Jugoslawin arbeitete, wollte er sie dorthin zur Arbeit schicken. Er beauftragte deshalb Pola, sie mit dem Auto dorthin zu fahren. Während der Fahrt von Alvaschein nach Bonaduz weinte Pelka Markoviç. Als Pola in Bonaduz die Kantine nicht gleich fand, fuhr er zuerst Richtung Versam, kehrte dann um und bog abseits der Strasse in einen Wald ein. Dort vollzog er mit dem Mädchen den Geschlechtsverkehr. Pelka Markoviç leistete keinen Widerstand.
B.- Das Kreisgericht Rhäzüns sprach am 11. Oktober 1972 Pola von der Anschuldigung des Missbrauchs der Notlage oder Abhängigkeit einer Frau gemäss Art. 197

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
BGE 99 IV 161 S. 162
C.- Die Staatsanwaltschaft führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, Pola im Sinne von Art. 197

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Des Missbrauchs der Notlage oder der Abhängigkeit einer Frau macht sich gemäss Art. 197

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
BGE 99 IV 161 S. 163
angeblich erstmals in einem Auto fuhr, dass es das Reiseziel nicht kannte, dass es die vorausgegangenen Nächte ununterbrochen geweint und Angst hatte, mit niemandem reden konnte und in technischen Belangen durchaus unerfahren war. Auf Grund dieser Umstände hält die Vorinstanz für den Kassationshof verbindlich fest, Pola habe nicht auf eine Notlage des Mädchens schliessen können. Damit verneint sie das Wissen um die Notlage und damit ein Element des Vorsatzes.
2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht ferner fest, Pelka Markoviç sei körperlich gut entwickelt, weshalb sie gegen einen allfälligen Widerstand nicht hätte entkleidet werden können. Da keine Gewalt angewendet worden sei, müsse angenommen werden, das Mädchen habe in den Geschlechtsverkehr eingewilligt. Es sei daher müssig, darüber zu streiten, ob das Einverständnis spontan erfolgt sei oder nicht. Diese Argumentation der Vorinstanz geht fehl. Es ist zwar richtig, dass der Gesetzgeber (unter Vorbehalt von Art. 194 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 194 - 1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
BGE 99 IV 161 S. 164
Beischlaf erlangt hat (vgl. LOGOZ, Art. 197 N 2 d; SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Nr. 643; THORMANN/v. OVERBECK, Art. 197 N 5 und 7). Die Frage, wie es sich diesbezüglich im vorliegenden Fall verhalten hat, braucht indes aus einem noch darzulegenden Grund nicht entschieden zu werden. Der Missbrauch der Notlage oder der Abhängigkeit einer Frau ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss demnach unter anderem auch wissen - oder sich im Sinne des dolus eventualis damit abfinden -, dass er in Ausnützung der Notlage oder der Abhängigkeit den Beischlaf erlangt hat. Das aber hat die Vorinstanz mit Sicherheit verneint. Es war auch folgerichtig; nachdem sie das Wissen um die Notlage verneint hatte, konnte sie den Vorsatz und den Kausalzusammenhang zwischen Notlage und Gewährung des Beischlafs nicht bejahen. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur. Sie bindet daher den Kassationshof und die in der Beschwerde dagegen vorgebrachten Einwände sind nicht zu hören. Hat Pola nicht die Absicht gehabt, in Ausnützung einer allfälligen Notlage der Pelka Markoviç geschlechtlich mit dieser zu verkehren, dann kommt eine Anwendung von Art. 197

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.