BGE-99-II-375
Urteilskopf
99 II 375
53. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vym 18. Oktober 1973 i.S. Zindel und Bürer gegen Obrecht.
Regeste (de):
- Erbrechtliche Auflage; Art. 482
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
- 1. Zum Abschluss eines Erbteilungsvertrages bedarf die Ehefrau unter dem Güterstand der Güterverbindung der Einwilligung des Ehemannes (Erw. 5).
- 2. Von Todes wegen kann die Ehefrau ohne Einwilligung des Ehemannes über ihr eingebrachtes Gut verfügen (Erw. 6).
- 3. Eine Auflage, die die gesetzlichen Erben verpflichtet, mit einem Dritten einen bestimmten Teilungsvertrag über einen im Nachlass befindlichen Anteil an einer ungeteilten Erbschaft abzuschliessen, ist zulässig (Erw. 7).
Regeste (fr):
- Charge successorale; art. 482 CC.
- 1. Pour conclure une convention de partage successoral, la femme sous le régime de l'union des biens a besoin du consentement du mari (consid. 5).
- 2. La femme peut disposer à cause de mort de ses apports sans le consentement du mari (consid. 6).
- 3. Validité d'une charge obligeant les héritiers légaux à conclure avec un tiers une convention de partage déterminée portant sur une part dans une succession indivise, qui se trouve dans la succession (consid. 7).
Regesto (it):
- Oneri successorali; art. 482 CC.
- 1. La moglie sottoposta al regime dell'unione dei beni necessita del consenso del marito per stipulare un contratto di divisione ereditaria (consid. 5).
- 2. La moglie può disporre per causa di morte dei suoi apporti senza il consenso del marito (consid. 6).
- 3. Validità di un onere che obbliga gli eredi legali a stipulare con un terzo un determinato contratto di divisione di una quota di comunione ereditaria, compresa nella successione (consid. 7).
Sachverhalt ab Seite 376
BGE 99 II 375 S. 376
Aus dem Tatbestand:
Am 13. Juni 1960 starb in Jenins Anna Obrecht-Lippuner. Ihr Nachlass ging unverteilt auf ihre gesetzlichen Erben über, nämlich auf ihre beiden Kinder Christian Obrecht und Anna Zindel-Obrecht. Am 17. Oktober 1967 errichtete Anna Zindel-Obrecht ein eigenhändiges Testament, das unter anderem folgende Bestimmungen enthält: "1. Mein gesamter Nachlass soll, nach Abzug des von Gesetzes wegen auf meinen Ehemann entfallenden Teils, zu gleichen Teilen an meine Kinder Annelise Bürer-Zindel und Rico Zindel-Malär übergehen. 2. Es ist mein audrücklicher Wille, dass der Nachlass meiner Mutter wie folgt auf meinen Bruder Christian Obrecht-Wegelin, Jenins, und mich aufgeteilt wird:... Diese Aufteilung des Nachlasses meiner Mutter entspricht mit Ausnahme der Zuweisung der Panx-Wiese an meinen Bruder dem von Dr. P. von Rechenberg, Chur, ausgearbeiteten Teilungsvorschlag." Am 17. November 1967 starb Anna Zindel-Obrecht. Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihren Ehemann Johann Ulrich Zindel sowie ihre zwei Kinder Annalise Bürer-Zindel und Ulricus (Rico) Zindel-Malär. Mit Leitschein vom 23. März 1969 leiteten Johann Ulrich Zindel, Annalise Bürer und Rico Zindel gegen Christian Obrecht eine Klage ein, mit der sie unter anderem verlangten, es sei festzustellen, dass Ziff. 2 der letztwilligen Verfügung nichtig bzw. ungültig sei. Das Bezirksgericht Unterlandquart und das Kantonsgericht von Graubünden wiesen die Klage in diesem Punkte ab, worauf die Kläger die Berufung ans Bundesgericht erklärten.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Der Hauptstreit dreht sich um die Gültigkeit von Ziff. 2 des Testaments. Die Kläger machen unter Berufung auf ein von
BGE 99 II 375 S. 377
ihnen eingeholtes Gutachten Escher vom 26. Februar 1969 und ein Ergänzungsgutachten desselben Autors vom 19. Mai 1973 im wesentlichen geltend, Anna Zindel-Obrecht hätte zu Lebzeiten einen Teilungsvertrag mit dem Beklagten über den Nachlass ihrer Mutter nur mit Zustimmung ihres Mannes abschliessen dürfen; ihr Mann habe jedoch den ihm vorgelegten Teilungsvertrag nicht genehmigt; es sei unzulässig, die zu Lebzeiten erforderliche Zustimmung des Ehemannes dadurch zu umgehen, dass der Teilungsvertrag in eine Verfügung von Todes wegen aufgenommen werde. Überdies habe Anna Zindel-Obrecht aus sachenrechtlichen Gründen über den Nachlass ihrer Mutter nicht allein verfügen dürfen, da dieser ihr und ihrem Bruder zur gesamten Hand gehört habe. Ziff. 2 des Testaments dürfe nicht als Auflage verstanden werden, denn was nicht Gegenstand einer Schuldverpflichtung sein könne und nicht erzwingbar sei, könne nicht Gegenstand einer Auflage bilden. Die Erblasserin dürfe eine Willenserklärung, die sie zu Lebzeiten aus güterrechtlichen Gründen ohne Zustimmung des Mannes nicht abgeben dürfe, nicht mittels Auflage ihren Erben überbinden. Dürften die Erben durch Auflagen zum Abschluss eines vorgeschriebenen Teilungsvertrags verpflichtet werden, könnten dadurch viele güterrechtliche und erbrechtliche Bestimmungen umgangen werden. Demgegenüber erblickt der Beklagte gestützt auf ein von ihm eingeholtes Gutachten Merz vom 9. Mai 1970 in Ziff. 2 des Testaments eine rechtsgültige Auflage. Er macht geltend, eine verheiratete Frau dürfe ohne die Zustimmung ihres Mannes über ihren Nachlass testamentarisch verfügen, ihn also auch mit Auflagen belasten. Der Anteil an einer Erbschaft sei vererblich, könne also auch Gegenstand eines Testamentes sein und demzufolge auch mit Auflagen belastet werden. Anna Zindel-Obrecht habe ihren aus dem Nachlass ihrer Mutter stammenden Erbanteil mit einer Auflage belastet, welche die Erben verpflichte, das auf sie übergegangene Recht auf Mitsprache und Mitwirkung bei der Teilung in ihrem Sinne auszuüben.
4. Nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien ist die letztwillige Verfügung der Anna Zindel-Obrecht vom 17. Oktober 1967 ein formgültiges eigenhändiges Testament im Sinne von Art. 498

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 498 - Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.524 |
BGE 99 II 375 S. 378
Ziff. 2 des Testaments als ungültig angefochten. Ein Nachteil ist ihnen durch die erwähnte Bemerkung allerdings nicht erwachsen, denn die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid mit der Frage auseinandergesetzt, ob Ziff. 2 des Testaments Bestand habe oder nicht.
5. Mit dem Tod der Anna Obrecht-Lippuner ging ihr Nachlass auf ihre gesetzlichen Erben, d.h. auf Anna Zindel-Obrecht und den Beklagten über. Diese wurden Gesamteigentümer am Nachlass. Anna Zindel-Obrecht durfte deshalb nicht allein, sondern nur zusammen mit ihrem Bruder über Gegenstände des mütterlichen Nachlasses verfügen (Art. 602

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 652 - Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 653 - 1 Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Gemeinschaft steht. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 194 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 203 - 1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 203 - 1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten. |
6. Mit dem Tod einer Ehefrau wird die eheliche Gemeinschaft aufgelöst, womit die güterrechtlich begründeten Verwaltungs-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse des Ehemannes am
BGE 99 II 375 S. 379
eingebrachten Gut der Frau erlöschen. Das eingebrachte Frauengut fällt unter Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des Ehemannes an die Erben der Frau (Art. 212 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 212 - 1 Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, ist bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 212 - 1 Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, ist bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 213 - 1 Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 467 - Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 467 - Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 542 - 1 Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang in erbfähigem Zustand erleben. |
7. Von dieser Möglichkeit hat die Erblasserin in Ziff. 2 ihres Testamentes Gebrauch gemacht. Streitig ist, ob in dieser Verfügung eine zulässige Auflage zu erblicken sei. a) Eine Auflage im Sinne von Art. 482

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat. |
BGE 99 II 375 S. 380
dadurch ihre gesetzlichen Erben als Erbeserben ihrer Mutter zu einem Tun habe verpflichten wollen, nämlich ihrem Bruder gegenüber zu einer Teilung des Nachlasses im Sinne ihrer testamentarischen Anordnungen Hand zu bieten. Wenn die Vorinstanz das Testament in diesem Sinne auslegte, kann darin jedenfalls keine Verletzung von Bundesrecht erblickt werden. Zu prüfen bleibt, ob eine solche Auflage zulässig sei. b) Nach Art. 482 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat. |
BGE 99 II 375 S. 381
seinen Diener zu übernehmen und ihn zu den bisherigen Anstellungs- und Lohnbedingungen weiter zu beschäftigen (TUOR, N. 6 zu Art. 482

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 486 - 1 Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat. |
Die Kläger machen schliesslich geltend, zum Gegenstand einer Auflage dürfe nur gemacht werden, was Inhalt einer Schuldverpflichtung sein könne; was nicht erzwingbar sei, könne nicht
BGE 99 II 375 S. 382
Gegenstand einer Auflage bilden. Nach Art. 482 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat. |
Gesetzesregister
ZGB 194
ZGB 195
ZGB 200
ZGB 203
ZGB 212
ZGB 213
ZGB 467
ZGB 482
ZGB 486
ZGB 498
ZGB 505
ZGB 542
ZGB 602
ZGB 652
ZGB 653
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 194 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 203 - 1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 212 - 1 Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, ist bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 213 - 1 Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 467 - Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 486 - 1 Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 498 - Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.524 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 542 - 1 Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang in erbfähigem Zustand erleben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 652 - Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 653 - 1 Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Gemeinschaft steht. |
SJZ
1962 S.330