Urteilskopf

98 V 88

23. Auszug aus dem Urteil vom 2. Mai 1972 i.S. Brigger gegen Kantonale Ausgleichskasse des Wallis und Versicherungsgericht des Kantons Wallis
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Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 88

BGE 98 V 88 S. 88

Malermeister Karl Brigger tätigte in den Jahren 1967/68 zahlreiche Liegenschaftskäufe und -verkäufe. Die kantonale
BGE 98 V 88 S. 89

Steuerbehörde behandelte die im Liegenschaftshandel erzielten Gewinne ebenfalls als Einkommen. Dazu zählte sie Provisionen, Liegenschaftserträge und das Einkommen aus dem Malergeschäft. Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Karl Brigger beantragen, es sei festzustellen, dass auf den Liegenschaftsgewinnen keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen. Da er in seinem Malergeschäft voll beschäftigt sei, könne nicht behauptet werden, er. betreibe gewerbsmässig Liegenschaftshandel. Dazu fehle ihm die Zeit. Die erzielten Liegenschaftsgewinne stammten zudem grösstenteils aus Baukonsortien, in denen er selber keine Tätigkeit ausgeübt habe. Wenn er sein Geld in solchen Baukonsortien investiere oder für die Kredite mithafte, so bedeute dies noch keine planmässige und fortlaufende selbständige Erwerbstätigkeit. Diese Transaktionen seien im Rahmen blosser Vermögensverwaltung und Ausnutzung zufällig sich bietender Gelegenheiten erfolgt.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, von dem Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen, gilt u.a. das in selbständiger Stellung erzielte Einkommen aus Handel und Gewerbe (Art. 17
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit - Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG85 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG.
AHVV). Wie sich aus Art. 23 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
1    Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
2    Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.100
3    Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.101
4    Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
5    Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.102
AHVV ergibt, hat die Ermittlung des massgebenden Einkommens grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu erfolgen wie bei der Wehrsteuerveranlagung. Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 21 Abs. 1 lit. a
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
1    Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
2    Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.100
3    Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.101
4    Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
5    Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.102
WStB ist der durch Veräusserung eines Grundstücks erzielte Gewinn dann, wenn er im Rahmen einer (haupt- oder nebenberuflichen) Erwerbstätigkeit erzielt wird. Nicht Erwerbseinkommen, sondern Vermögenszuwachs bildet ein solcher Gewinn nur dann, wenn er als Folge der ordentlichen Vermögensverwaltung oder einer sich zufällig bietenden Gelegenheit anfällt (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht Bd. 37, S. 153, und Bd. 38, S. 395, BGE 96 I 658 Erw. 1). Die Annahme, dass ein beim Verkauf einer Liegenschaft erlangter Gewinn einer Erwerbstätigkeit entspringt, kann sich aus der Häufung von Grundstückkäufen und -verkäufen oder aus andern Umständen ergeben, insbesondere aus dem Zusammenhang mit einer selbständigen Berufstätigkeit des
BGE 98 V 88 S. 90

Beitragspflichtigen als Architekt, Baumeister, Gipsermeister oder als Erwerbstätiger in ähnlichen Berufen. Sie ist auch bei vereinzelten Verkäufen, die nicht mit einer derartigen Betätigung des Steuersubjektes zusammenhängen, nicht ausgeschlossen. In solchen Fällen ist sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerechtfertigt, wenn der Gewinn auf einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen beruht, die nach Art und Umfang dem Vorgehen eines Liegenschaftenhändlers gleichgestellt werden kann. Wie das Bundesgericht entschieden hat, kann auf Erwerbstätigkeit z.B. allein schon daraus geschlossen werden, dass der Steuerpflichtige für ein bestimmtes Grundstückgeschäft in einer einfachen Gesellschaft sich mit einer Person verbindet, die sich in Ausübung ihres Berufes beteiligt und die Geschäftsführung für gemeinsame Rechnung im Einvernehmen mit ihm besorgt (BGE 93 I 288 sowie BGE 96 I 658 Erw. 2 und 664). Die Gewerbsmässigkeit kann sich auch aus der Inanspruchnahme bedeutender fremder Gelder und aus der Investition der Gewinne in neuem Grundbesitz ergeben (BGE 92 I 122). - Vgl. EVGE 1960 S. 200 und 1963 S. 27.
2. Der Beschwerdeführer tätigte in den Jahren 1967 und 1968 in verschiedenen Gemeinden sieben Liegenschaftskäufe bzw. -verkäufe, die ihm einen Gewinn von insgesamt ... Franken einbrachten. Diese Liegenschaftstransaktionen nahm Karl Brigger, Inhaber eines Malergeschäftes, jedenfalls teilweise als Mitglied von Baukonsortien vor, in denen er selber aktiv tätig war. Aus seiner Steuererklärung ergibt sich, dass die Geschäfte überwiegend mit fremden Geldern finanziert worden sind. Die Häufigkeit der Liegenschaftskäufe und -verkäufe innert zwei Jahren, die massive Investition fremden Kapitals und die Beteiligung des hauptberuflich selber in der Baubranche tätigen Beschwerdeführers an Baukonsortien, welche zum Teil die Liegenschaftstransaktionen vorgenommen haben, lassen auf gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel schliessen. Karl Brigger schuldet daher die Sozialversicherungsbeiträge auch auf den Liegenschaftsgewinnen. Demzufolge hat es beim Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts sein Bewenden.
Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 98 V 88
Date : 02. Mai 1972
Published : 31. Dezember 1972
Source : Bundesgericht
Status : 98 V 88
Subject area : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Subject : Art. 4 AHVG: Beitragspflicht. Begriff des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels.


Legislation register
AHVG: 4
AHVV: 17  23
WStB: 21
BGE-register
92-I-121 • 93-I-285 • 96-I-655 • 98-V-88
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