98 V 52
14. Auszug aus dem Urteil vom 19. Januar 1972 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Egloff und Obergericht des Kantons Schaffhausen
Regeste (de):
- Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
- Die Angabe eines Revisionstermins in einer Rentenverfügung hat nur verwaltungsinterne Bedeutung: sie bietet keine Gewähr für die Ausrichtung der Rente bis zum angegebenen Datum.
Regeste (fr):
- Art. 41 LAI et 87 al. 2 RAI.
- L'indication de la date d'une revision dans une décision de rente n'a que la portée d'une remarque administrative interne: elle ne garantit aucunement l'allocation de la rente jusqu'à la date indiquée.
Regesto (it):
- Art. 41 LAI e 87 cpv. 2 OAI.
- L'annotazione d'un termine di revisione della rendita nella decisione che l'assegna ha soltanto carattere amministrativo interno: non garantisce affatto il servizio della rendita fino alla data annotata.
Erwägungen ab Seite 52
BGE 98 V 52 S. 52
Aus den Erwägungen:
Es ist davon auszugehen, dass keine Invalidität rentenbegründenden Ausmasses bestand, als die angefochtene Verfügung erging. Die Rentenaufhebung ist daher an sich gerechtfertigt. Jedoch stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt die Aufhebung zu verfügen war. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Verwaltung an den von ihr selbst vorgemerkten Revisionstermin gebunden ist. a) Gemäss Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 41 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
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1 | Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
BGE 98 V 52 S. 53
Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen. Voraussetzung der Rentenrevision von Amtes wegen ist also jedenfalls eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades. Dieser Ordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, eine Verfügung jederzeit von Amtes wegen abzuändern, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Rente kann somit allenfalls unter diesem Gesichtspunkt aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 41 |