Urteilskopf

98 V 18

5. Urteil vom 10. Februar 1972 i.S. S. gegen AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 18

BGE 98 V 18 S. 18

A.- Mit Verfügungen vom 12. Januar 1971 unterstellte die Ausgleichskasse S., von Beruf Bodenleger, rückwirkend auf den 1. Januar 1967 der Beitragspflicht als Selbständigerwerbender und setzte die persönlichen Beiträge für 1967 bis 1971 fest. Sie stützte sich dabei auf die von der kantonalen Wehrsteuerverwaltung erstattete Meldung, wonach gemäss der Wehrsteuerveranlagung betreffend die 15. Periode das betriebliche Eigenkapital des Pflichtigen Fr. 9000.-- und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 1967 Fr. 15 650.-- und 1968 Fr. 17 860.-- betrug. Die Kasse ging ferner von der Annahme aus, bei dem von der Steuerverwaltunggemeldeten Einkommensbetrag handle es sich lediglich um Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, weshalb sie die beitragsrechtlich bereits als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erfassten Lohnbezüge des Versicherten der Jahre 1967 und 1968 von Fr. 5 150.-- bzw. Fr. 6375.-- nicht abzog.
B.- Beschwerdeweise machte S. geltend, er sei nicht als Selbständigerwerbender zu betrachten, denn die Sozialversicherungsbeiträge seien immer vom Arbeitgeber in Abzug gebracht worden. Aus steuertechnischen Gründen sei er jedoch gezwungen gewesen, sich als Selbständigerwerbenden zu bezeichnen.
BGE 98 V 18 S. 19

Er habe als Unterakkordant für die Firma N. gearbeitet. Als Unselbständigerwerbender hätte er seine Unkosten für Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge nicht abziehen können. Bei den in der Steuererklärung angegebenen Lohnaufwendungen von Fr. 18 000.-- handle es sich um 1967/1968 ausbezahlte Handlangerlöhne, für welche aber die Firma N. bereits abgerechnet habe. Die Ausgleichskasse stellte fest, dass die dem Pflichtigen zugeteilten Handlanger von der Firma N. angestellt und entlöhnt worden waren. S. habe in der Steuererklärung diese Lohnaufwendungen zu Unrecht als Unkosten abgezogen. Die Wehrsteuerveranlagung erweise sich somit als offensichtlich falsch, denn das Erwerbseinkommen belaufe sich 1967 auf Fr. 33 650.-- (Meldung Fr. 15 650.--) und 1968 auf Fr. 35 860.-- (Meldung Fr. 17 860.--). Eine Überprüfung der Kontoauszüge habe allerdings ergeben, dass für S. in den Jahren 1967 und 1968 für Lohnsummen von Fr. 5150.-- bzw. Fr. 34 750.-- abgerechnet worden sei. Die beitragspflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (unter Anrechnung des Eigenkapitalzinses) beliefen sich somit 1967 auf Fr. 28 095.-- und 1968 auf Fr. 660.--. Ob S. auch für die Jahre 1969/1971 als Selbständigerwerbender zu erfassen sei, könne erst nach Vorliegen der Ergebnisse der Wehrsteuermeldung betreffend die 16. Periode entschieden werden. Die Beitragsverfügung von 1969/1971 sei daher aufzuheben. Mit Entscheid vom 7. Mai 1971 hob die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich die Beitragsverfügungen vom 12. Januar 1971 betreffend die Jahre 1967/1971 auf und setzte die persönlichen Beiträge von S. für 1967/1968 gestützt auf ein Einkommen. von Fr. 28 095.-- bzw. Fr. 660.-- fest.
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S. Aufhebung des kantonalen Entscheides hinsichtlich der Beitragsverfügungen 1967 und 1968. Er bestreitet, für diese Jahre noch Beiträge als Selbständigerwerbender zu schulden, da die Firma N. für ihn abgerechnet habe. Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. ...

2. Nach Gesetz und Praxis ist im allgemeinen als unselbständigerwerbend zu betrachten, wer für einen Arbeitgeber
BGE 98 V 18 S. 20

auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG) tätig wird und von diesem in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Partnern ist dabei nicht entscheidend, da die Abgrenzung nach den AHV-rechtlichen Merkmalen zu erfolgen hat. Gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVG gilt dagegen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit "jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt". Praxisgemäss ist insbesondere selbständigerwerbend, wer nach Art des freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führt oder an einem solchen als gleichberechtigter Partner beteiligt ist (EVGE 1966 S. 204 Erw. 1). Die Ausgleichskassen sind hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht andie Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden (nicht publiziertes Urteil i.S. Crausaz vom 6. Oktober 1966; vgl. auch EVGE 1955 S. 174 ff.). Zwar hat das Gericht in einem nicht publizierten Urteil i.S. Fischer vom 30. Januar 1968 erklärt, dass für die Frage, ob jemand eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe, grundsätzlich auf den vorausgegangenen Entscheid der Steuerbehörde abzustellen sei. Die Rechtssicherheit litte, wenn leichthin von rechtskräftigen Steuertaxationen abgewichen und die Bestimmung des Beitragsstatuts vom Versicherten auf die Ausgleichskassen überwälzt würde. In Präzisierung dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass damit nur gesagt werden wollte, die Ausgleichskassen sollten sich hinsichtlich der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Meldung der Steuerbehörden verlassen. Nur wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben, sollen die Ausgleichskassen die Frage, ob es sich AHV-rechtlich um Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt, näher abklären.
3. Nach Art. 23 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
1    Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
2    Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.100
3    Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.101
4    Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
5    Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.102
AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind fürdie Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
1    Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
2    Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.100
3    Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.101
4    Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
5    Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.102
AHVV). Diese berechnen die Beiträge

BGE 98 V 18 S. 21

für eine zweijährige, mit geradem Kalenderjahr beginnende Beitragsperiode, und zwar regelmässig an Hand des durchschnittlichen reinen Einkommens der Berechnungsperiode, welche das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode umfasst (Art. 22 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.95
3    Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.96
4    Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
5    Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.97
und 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.95
3    Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.96
4    Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
5    Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.97
AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche (EVGE 1952 S. 127 und 1968 S. 42). Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat (EVGE 1968 S. 42 und ZAK 1967 S. 337). Demzufolgeistdasmassgebende Einkommen und das betriebliche Eigenkapital für die Belange der Alters- und Hinterlassenenversicherung grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu ermitteln wie bei der Wehrsteuerveranlagung; wenn die massgebenden Steuerfaktoren durch die Steuerbehörde festgestellt und eingeschätzt worden sind, bleibt für ein besonderes AHVrechtliches Schätzungsverfahren in der Regel kein Raum. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (EVGE 1969 S. 135 ff., S. 143 ff.; ZAK 1969 S. 65 ff.).
4. Im vorliegenden Fall ist nur noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die Jahre 1967 und 1968 persönliche Beiträge zu leisten habe. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Abklärungen der Ausgleichskasse davon aus, dass das gesamte Erwerbseinkommen des Pflichtigen im Jahre 1967 Fr. 33 650.-- (Meldung der Steuerbehörde Fr. 15 650.--) und im Jahre 1968 Fr. 35 860.-- (Fr. 17 860.--) betragen hatte. Zu dieser Abweichung von der
BGE 98 V 18 S. 22

Steuermeldung war sie grundsätzlich berechtigt. Denn S. hatte in der Steuererklärung zu Unrecht Lohnaufwendungen von Fr. 18 000.-- für Handlanger abgezogen, die die Firma N. entlöhnt und über deren Lohnbezüge sie auch abgerechnet hatte. Die Steuermeldung erwies sich daher in diesem Punkte als offensichtlich falsch.
5. Gemäss Art. 104 lit. b
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.95
3    Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.96
4    Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
5    Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.97
und 105 Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.95
3    Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.96
4    Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
5    Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.97
in Verbindung mit Art. 132
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.95
3    Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.96
4    Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
5    Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.97
OG ist das Eidg. Versicherungsgericht an die vorinstanzliche Feststellung der Höhe des gesamten Erwerbseinkommens gebunden. Rechtsfrage und daher vom Gericht frei überprüfbar ist dagegen, ob und inwieweit dieses Einkommen aus selbständiger oderunselbständiger Erwerbstätigkeit stammt. Nach der Steuermeldung handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer in den Jahren 1967 und 1968 erzielten Einkommen um solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Pflichtige behauptet indessen, er habe sich lediglich aus steuertechnischen Gründen als Selbständigerwerbenden ausgegeben. In Wirklichkeit sei über sein ganzes Einkommen AHV-rechtlich von den Arbeitgebern abgerechnet worden. Die Abklärungen der Ausgleichskasse ergaben denn auch, dass tatsächlich solche Abrechnungen erfolgt waren, nämlich 1967 hinsichtlich einer Lohnsumme von Fr. 5150.-- und 1968 von Fr. 34 750.--. Die Vorinstanz durfte daher nach dem in Erwägung 2 Gesagten annehmen, im Umfang jenes Einkommensteiles, über welchen bereits von Arbeitgeberseite abgerechnet worden war, liege unselbständige Erwerbstätigkeit vor. Zu prüfen ist somit nur noch, ob das restliche Erwerbseinkommen (1967 Fr. 28 095.-- und 1968 Fr. 660.--) in selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit erzielt worden ist. Nachdem die Überprüfung der Kontoauszüge durch die Ausgleichskasse ergeben hat, dass das im Jahre 1968 vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen zum weitaus überwiegenden Teil und dasjenige aus dem Jahre 1967 wenigstens zu einem Drittel aus unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, könnte in der Tat angenommen werden, auch die übrigen Einkünfte seien das Ergebnis unselbständiger Erwerbstätigkeit. Weil indessen über dieses Einkommen nicht abgerechnet worden ist und der Beschwerdeführer keine lückenlose Auskunft über seine Arbeitgeber und seine Lohnbezüge erteilt hat, kann das Vorgehen der Vorinstanz, diesen Einkommensbestandteil als Erwerb aus selbständiger Tätigkeit zu erfassen, nicht beanstandet werden. Sollte
BGE 98 V 18 S. 23

sich fürden Versicherten eine teilweise Doppelbelastung ergeben, so hätte er dies seiner mangelhaften Auskunft zuzuschreiben...
Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 98 V 18
Date : 10. Februar 1972
Published : 31. Dezember 1972
Source : Bundesgericht
Status : 98 V 18
Subject area : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Subject : Festsetzung der gemäss Art. 8 und 9 AHVG zu erhebenden Beiträge: Bedeutung der steueramtlichen Meldungen (Art. 23 AHVV),
Classification : Präzisierung der Rechtsprechung


Legislation register
AHVG: 5  8  9
AHVV: 22  23
OG: 104  105  132
BGE-register
98-V-18
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
employment • income • tax report • lower instance • employer • income from self-employment • question • equity • self-employment • company • correctness • doubt • period of contribution • expenses • decision • autonomy • statement of affairs • federal insurance court • contribution assessment • employee
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