98 V 18
5. Urteil vom 10. Februar 1972 i.S. S. gegen AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Regeste (de):
- Festsetzung der gemäss Art. 8
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 8 - 1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 60 50047, aber mindestens 10 100 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
a die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; b die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe; c die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; d die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke; e die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; f der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken. - Bedeutung der steueramtlichen Meldungen (Art. 23
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.102
Regeste (fr):
- Fixation des cotisations dues suivant les art. 8 et 9 LAVS:
- Valeur des données fournies par l'autorité fiscale (art. 23 RAVS), notamment en tant qu'elles indiquent s'il s'agit de revenu d'activité lucrative indépendante ou salariée (précision de la jurisprudence).
Regesto (it):
- Tassazione dei contributi giusta gli art. 8 e 9 LAVS:
- Valore dei dati forniti dall'autorità fiscale (art. 23 OAVS) specie quanto alla questione se si tratti di reddito d'attività lucrativa indipendente o salariata (indicazioni precisanti la giurisprudenza).
Sachverhalt ab Seite 18
BGE 98 V 18 S. 18
A.- Mit Verfügungen vom 12. Januar 1971 unterstellte die Ausgleichskasse S., von Beruf Bodenleger, rückwirkend auf den 1. Januar 1967 der Beitragspflicht als Selbständigerwerbender und setzte die persönlichen Beiträge für 1967 bis 1971 fest. Sie stützte sich dabei auf die von der kantonalen Wehrsteuerverwaltung erstattete Meldung, wonach gemäss der Wehrsteuerveranlagung betreffend die 15. Periode das betriebliche Eigenkapital des Pflichtigen Fr. 9000.-- und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 1967 Fr. 15 650.-- und 1968 Fr. 17 860.-- betrug. Die Kasse ging ferner von der Annahme aus, bei dem von der Steuerverwaltunggemeldeten Einkommensbetrag handle es sich lediglich um Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, weshalb sie die beitragsrechtlich bereits als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erfassten Lohnbezüge des Versicherten der Jahre 1967 und 1968 von Fr. 5 150.-- bzw. Fr. 6375.-- nicht abzog.
B.- Beschwerdeweise machte S. geltend, er sei nicht als Selbständigerwerbender zu betrachten, denn die Sozialversicherungsbeiträge seien immer vom Arbeitgeber in Abzug gebracht worden. Aus steuertechnischen Gründen sei er jedoch gezwungen gewesen, sich als Selbständigerwerbenden zu bezeichnen.
BGE 98 V 18 S. 19
Er habe als Unterakkordant für die Firma N. gearbeitet. Als Unselbständigerwerbender hätte er seine Unkosten für Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge nicht abziehen können. Bei den in der Steuererklärung angegebenen Lohnaufwendungen von Fr. 18 000.-- handle es sich um 1967/1968 ausbezahlte Handlangerlöhne, für welche aber die Firma N. bereits abgerechnet habe. Die Ausgleichskasse stellte fest, dass die dem Pflichtigen zugeteilten Handlanger von der Firma N. angestellt und entlöhnt worden waren. S. habe in der Steuererklärung diese Lohnaufwendungen zu Unrecht als Unkosten abgezogen. Die Wehrsteuerveranlagung erweise sich somit als offensichtlich falsch, denn das Erwerbseinkommen belaufe sich 1967 auf Fr. 33 650.-- (Meldung Fr. 15 650.--) und 1968 auf Fr. 35 860.-- (Meldung Fr. 17 860.--). Eine Überprüfung der Kontoauszüge habe allerdings ergeben, dass für S. in den Jahren 1967 und 1968 für Lohnsummen von Fr. 5150.-- bzw. Fr. 34 750.-- abgerechnet worden sei. Die beitragspflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (unter Anrechnung des Eigenkapitalzinses) beliefen sich somit 1967 auf Fr. 28 095.-- und 1968 auf Fr. 660.--. Ob S. auch für die Jahre 1969/1971 als Selbständigerwerbender zu erfassen sei, könne erst nach Vorliegen der Ergebnisse der Wehrsteuermeldung betreffend die 16. Periode entschieden werden. Die Beitragsverfügung von 1969/1971 sei daher aufzuheben. Mit Entscheid vom 7. Mai 1971 hob die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich die Beitragsverfügungen vom 12. Januar 1971 betreffend die Jahre 1967/1971 auf und setzte die persönlichen Beiträge von S. für 1967/1968 gestützt auf ein Einkommen. von Fr. 28 095.-- bzw. Fr. 660.-- fest.
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S. Aufhebung des kantonalen Entscheides hinsichtlich der Beitragsverfügungen 1967 und 1968. Er bestreitet, für diese Jahre noch Beiträge als Selbständigerwerbender zu schulden, da die Firma N. für ihn abgerechnet habe. Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. ...
2. Nach Gesetz und Praxis ist im allgemeinen als unselbständigerwerbend zu betrachten, wer für einen Arbeitgeber
BGE 98 V 18 S. 20
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (Art. 5 Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
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a | bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie |
b | nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. |
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a | die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; |
b | die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe; |
c | die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; |
d | die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke; |
e | die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; |
f | der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken. |
3. Nach Art. 23 Abs. 1

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.102 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.102 |
BGE 98 V 18 S. 21
für eine zweijährige, mit geradem Kalenderjahr beginnende Beitragsperiode, und zwar regelmässig an Hand des durchschnittlichen reinen Einkommens der Berechnungsperiode, welche das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode umfasst (Art. 22 Abs. 1

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |
4. Im vorliegenden Fall ist nur noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die Jahre 1967 und 1968 persönliche Beiträge zu leisten habe. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Abklärungen der Ausgleichskasse davon aus, dass das gesamte Erwerbseinkommen des Pflichtigen im Jahre 1967 Fr. 33 650.-- (Meldung der Steuerbehörde Fr. 15 650.--) und im Jahre 1968 Fr. 35 860.-- (Fr. 17 860.--) betragen hatte. Zu dieser Abweichung von der
BGE 98 V 18 S. 22
Steuermeldung war sie grundsätzlich berechtigt. Denn S. hatte in der Steuererklärung zu Unrecht Lohnaufwendungen von Fr. 18 000.-- für Handlanger abgezogen, die die Firma N. entlöhnt und über deren Lohnbezüge sie auch abgerechnet hatte. Die Steuermeldung erwies sich daher in diesem Punkte als offensichtlich falsch.
5. Gemäss Art. 104 lit. b

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |
BGE 98 V 18 S. 23
sich fürden Versicherten eine teilweise Doppelbelastung ergeben, so hätte er dies seiner mangelhaften Auskunft zuzuschreiben...
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.