Urteilskopf

98 IV 313

60. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Dezember 1972 i.S. Bräm gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 313

BGE 98 IV 313 S. 313

Aus den Erwägungen:

3. Subsidiär rügt die Beschwerde eine Verletzung von Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB. Es gehe nicht an, einerseits festzustellen, dass die objektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges trotz der in den letzten fünf Jahren erlittenen Freiheitsstrafen erfüllt seien, diese gleichen Freiheitsstrafen dann aber bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs dem Angeklagten entscheidend zur Last zu legen. Nach der früheren Fassung des Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB konnte der bedingte Vollzug nicht gewährt werden, wenn der Täter in den letzten fünf Jahren vor Verübung der Tat wegen eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst hatte. Nach der Novelle vom 18. März 1971, die im vorliegenden Falle Anwendung findet, ist der Aufschub nur ausgeschlossen, wenn der Täter unter sonst gleichen Voraussetzungen eine Strafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Der Gesetzgeber wollte damit bewusst den Anwendungsbereich des bedingten Strafvollzugs erweitern.
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass es jedenfalls nicht zulässig wäre, die von der Revision angestrebte Neuerung dadurch zu vereiteln, dass die Straftaten, für welche der Täter zusammen weniger als drei Monate Freiheitsstrafe erlitten hat, einfach als Begründung einer negativen Prognose für sein künftiges Wohlverhalten herangezogen würden. Das Obergericht hat sich jedoch nicht mit dem Hinweis auf die Freiheitsstrafen von
BGE 98 IV 313 S. 314

über zwei Monaten begnügt. Es legt ebenso viel Gewicht auf den Umstand, dass der Angeklagte innert der letzten fünf Jahre dreimal bestraft werden musste und führt ergänzend aus, seine Bedenken gründeten "namentlich auf die zahlreichen bisherigen Verurteilungen". In der Tat wurde Bräm von 1950 bis 1969 häufig gerichtlich verurteilt, und zwar jeweils mehrmals wegen Diebstahl, Zechprellerei, Urkundenfälschung,Veruntreuung, Betrug, Betrugsversuch und Fahren in angetrunkenem Zustand. Bräm ist also immer wieder in die Kriminalität zurückgefallen, hat trotz erlittener Freiheitsstrafen wieder gleichartige Delikte begangen und musste auch in den letzten fünf Jahren vor der neuen Tat wieder dreimal gerichtlich verurteilt werden. Das rechtfertigt durchaus eine schlechte Prognose. Von einer Überschreitung des der Vorinstanz insoweit zustehenden Ermessens, was ein Einschreiten des Kassationshofes erlauben würde, ist keine Rede (BGE 96 IV 103, BGE 91 IV 114).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 98 IV 313
Datum : 08. Dezember 1972
Publiziert : 31. Dezember 1972
Quelle : Bundesgericht
Status : 98 IV 313
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, bedingter Strafvollzug. Voraussage über das künftige Verhalten.


Gesetzesregister
StGB: 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
BGE Register
91-IV-113 • 96-IV-102 • 98-IV-313
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
freiheitsstrafe • bedingter strafvollzug • monat • kassationshof • verurteilter • prognose • gewicht • entscheid • strafbare handlung • begründung des entscheids • diebstahl • wohlverhalten • ermessen • betrug • neuerung • fahren in angetrunkenem zustand • aargau • zechprellerei • verurteilung • vorinstanz • verhalten
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