98 Ib 222
32. Urteil vom 21. September 1972 i.S. Senn gegen Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.
Regeste (de):
- Entzug des Lernfahrausweises.
- Wird der Lernfahrausweis entzogen, weil die Führerprüfung nicht bestanden wurde, so kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Entzug des Ausweises angefochten, nicht aber die Beurteilungder Prüfungsergebnisse verlangt werden (Art. 98 lit. b und Art. 99 lit. f OG, Art. 16
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. 2 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60 3 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62 4 Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: a wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; b solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63 5 Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: a die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder b das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65
Regeste (fr):
- Retrait du permis d'élève conducteur.
- Lorsque le permis d'élève conducteur est retiré à la suite de l'échec à l'examen de conduite, seule la décision de retrait du permis peut faire l'objet d'un recours de droit administratif, mais non celle sur le résultat de l'examen (art. 98 lit. b et 99 lit. f OJ, art. 16 LCR).
Regesto (it):
- Revoca della licenza per allievo conducente.
- Ove la licenza per allievo conducente sia stata revocata per non avere l'interessato superato l'esame di guida, può essere impugnata con ricorso di diritto amministrativo soltanto la decisione di revoca, non invece quella relativa all'esito dell'esame (art. 98 lett. b e 99
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. 2 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60 3 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62 4 Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: a wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; b solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63 5 Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: a die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder b das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65
Sachverhalt ab Seite 223
BGE 98 Ib 222 S. 223
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin legte am 7. Februar, 10. März und 11. April 1969 eine Führerprüfung (Kat. a, leichte Motorwagen) ab. Sie wies sich zwar über genügend theoretische Kenntnisse aus; ihr Verhalten im Strassenverkehr begründete jedoch ernsthafte Zweifel an ihrer Eignung als Motorfahrzeuglenkerin. Die Polizeidirektion des Kantons Zürich entzog ihr deshalb am 18. Mai 1969 den Lernfahrausweis auf unbestimmte Zeit und verfügte, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Zulassung zu einer neuen Führerprüfung zur Abklärung ihrer Tauglichkeit als Motorfahrzeuglenkerin einer verkehrpsychologischen Untersuchung unterziehen müsse. Nachdem das Institut für angewandte Psychologie in seinem Gutachten vom 10. Mai 1970 empfohlen hatte, der Beschwerdeführerin den Lernfahrausweis wieder auszuhändigen und sie nach einer weiteren, gründlichen Ausbildung und nur im Einverständnis mit dem Fahrlehrer zu einer neuen Führerprüfung zuzulassen, erteilte die Polizeidirektion des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin am 25. Mai 1970 den Lernfahrausweis. Die Beschwerdeführerin besuchte daraufhin erneut die Fahrschule und trat am 1. Juli 1971 zur vierten Führerprüfung an; wiederum bestand sie den praktischen Teil der Prüfung nicht. Die Polizeidirektion des Kantons Zürich entzog ihr daher am 19. Juli 1971 den Lehrfahrausweis auf unbestimmte Zeit. Gegen diese Massnahme beschwerte sich die Betroffene beim Regierungsrat des Kantons Zürich, der die Beschwerde am 9. September 1971 abwies. Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin beim Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) an, welches die Beschwerde am 28. Juni 1972 abwies.
BGE 98 Ib 222 S. 224
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben, eventuell die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; auch sei das Prüfungsergebnis der Experten aufzuheben und ihr der Fahrausweis auszuhändigen, eventuell sei ihr die Zulassung zu einer neuen Prüfung mit neuen Experten schon in absehbarer Zeit zu bewilligen. Das EJPD sowie der Regierungsrat des Kantons Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen
Erwägungen:
1. Gegenstand der Anfechtung ist ein Beschwerdeentscheid des EJPD, der sich mit zwei Problemen auseinandersetzt: einerseits hat das EJPD zur vierten, von der Beschwerdeführerin nicht bestandenen Führerprüfung Stellung genommen; anderseits hat es über die Zulässigkeit des Ausweisentzugs befunden. Ein Entscheid des EJPD auf dem Gebiet der Administrativmassnahmen des SVG ist grundsätzlich nach Art. 98 lit. b OG mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (vgl. BGE 96 I 766, Erw. 1). Unzulässig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch dann, wenn eine der in den Art. 99bis
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
|
1 | Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
2 | Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60 |
3 | Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62 |
4 | Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: |
a | wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; |
b | solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63 |
5 | Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: |
a | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder |
b | das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65 |
2. Nach Art. 16 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
|
1 | Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
2 | Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60 |
3 | Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62 |
4 | Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: |
a | wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; |
b | solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63 |
5 | Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: |
a | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder |
b | das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65 |
BGE 98 Ib 222 S. 225
Die Beschwerdeführerin hat nach gründlicher Vorbereitung vier Führerprüfungen nicht bestanden. Nach den Prüfungsergebnissen, die vom Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen sondern als Tatsachen hinzunehmen sind (vgl. vorne Erw. 2), hat sich die Beschwerdeführerin zwar stets über ausreichende theoretische Kenntnisse ausgewiesen, im praktischen Teil der Prüfungen jedoch nie vermocht, ein Motorfahrzeug sicher, d.h. ohne Gefährdung des Verkehrs, zu lenken. Die Experten, deren Prüfungsbefunde für das Bundesgericht verbindlich sind, haben grobe Fehler im Verkehrsverhalten der Beschwerdeführerin festgestellt. Wenn die Vorinstanzen bei diesem Sachverhalt zum Schluss gelangten, der Beschwerdeführerin müsse der Lernfahrausweis auf unbestimmte Zeit entzogen werden, haben sie damit weder Bundesrecht verletzt noch ihr Ermessen überschritten oder missbraucht. Die Massnahme, deren Angemessenheit im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist (Art. 104 lit. c
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
|
1 | Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
2 | Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60 |
3 | Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62 |
4 | Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: |
a | wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; |
b | solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63 |
5 | Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: |
a | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder |
b | das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65 |