98 Ia 239
35. Urteil vom 10. Mai 1972 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste (de):
- Staatsrechtliche Beschwerde. Art. 87 OG.
- Der Entscheid, mit welchem der Rekurs gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung gutgeheissen wird, ist ein Zwischenentscheid, der für den Betroffenen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat (Bestätigung der Rechtsprechung).
Regeste (fr):
- Recours de droit public. Art. 87 OJ.
- La décision admettant un recours contre une ordonnance de non-lieu est une décision incidente qui n'entraîne pas de dommage irréparable pour le prévenu (confirmation de la jurisprudence).
Regesto (it):
- Ricorsi di diritto pubblico. Art. 87 OG.
- La decisione che accoglie un ricorso contro un decreto di abbandono non comporta un danno irreparabile per l'imputato (conferma della giurisprudenza).
Sachverhalt ab Seite 239
BGE 98 Ia 239 S. 239
A.- Mit Verfügung vom 30. Juli 1971 stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich eine gegen X. wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsführung geführte Strafuntersuchung ein. Am 10. November 1971 erfuhr X., dass inzwischen ein von der Geschädigten gegen die Einstellungsverfügung erhobener Rekurs von der Staatsanwaltschaft Zürich gutgeheissen worden war. Auf seine Anfrage hin bestätigte ihm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. November 1971, dass ihre Rekurskommission mit Beschluss vom 7. Oktober 1971 den gegen die Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft vom 30. Juli 1971 erhobenen Rekurs gutgeheissen habe. Im Interesse der Wahrheitsfindung sei gemäss ständiger Praxis davon abgesehen worden, die Rekursschrift dem Rekursgegner zur Stellungnahme vorzulegen. Die für den Rekursgegner bestimmte Ausfertigung des Rekursentscheides sei der Bezirksanwaltschaft Zürich zur Aushändigung im geeigneten Zeitpunkt überwiesen worden.
B.- X. führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör, welcher nach § 406 der Zürcher Strafprozessordnung (StPO) darin bestehe, dass
BGE 98 Ia 239 S. 240
der Rekurs - stelle er sich nicht sofort als unstatthaft oder unbegründet dar - der Gegenpartei zur Beantwortung mitzuteilen sei. Er beantragt unter anderem die Aufhebung des Entscheides der Rekurskommission der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1971.
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche. |
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.