Urteilskopf

98 Ia 239

35. Urteil vom 10. Mai 1972 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 239

BGE 98 Ia 239 S. 239

A.- Mit Verfügung vom 30. Juli 1971 stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich eine gegen X. wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsführung geführte Strafuntersuchung ein. Am 10. November 1971 erfuhr X., dass inzwischen ein von der Geschädigten gegen die Einstellungsverfügung erhobener Rekurs von der Staatsanwaltschaft Zürich gutgeheissen worden war. Auf seine Anfrage hin bestätigte ihm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. November 1971, dass ihre Rekurskommission mit Beschluss vom 7. Oktober 1971 den gegen die Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft vom 30. Juli 1971 erhobenen Rekurs gutgeheissen habe. Im Interesse der Wahrheitsfindung sei gemäss ständiger Praxis davon abgesehen worden, die Rekursschrift dem Rekursgegner zur Stellungnahme vorzulegen. Die für den Rekursgegner bestimmte Ausfertigung des Rekursentscheides sei der Bezirksanwaltschaft Zürich zur Aushändigung im geeigneten Zeitpunkt überwiesen worden.
B.- X. führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör, welcher nach § 406 der Zürcher Strafprozessordnung (StPO) darin bestehe, dass
BGE 98 Ia 239 S. 240

der Rekurs - stelle er sich nicht sofort als unstatthaft oder unbegründet dar - der Gegenpartei zur Beantwortung mitzuteilen sei. Er beantragt unter anderem die Aufhebung des Entscheides der Rekurskommission der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1971.
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV erst gegen letztinstanzliche Endentscheide zulässig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben. Zwischenentscheide sind Entscheide, die das kantonale Verfahren nicht abschliessen. Das trifft auch zu für den Entscheid, mit welchem ein Rekurs gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung gutgeheissen wird. Denn die Gutheissung des Rekurses hat zur Folge, dass die eingestellte Strafuntersuchung weitergeführt wird (STRÄULI, Komm. zu § 402 Ziff. 2 StPO N 3 Abs. 2). Der Rekursgegner wird wiederum zum Angeschuldigten, übrigens nicht anders, als wenn gegen ihn aufgrund der im Rekurs vorgebrachten Tatsachen eine neue Strafuntersuchung eingeleitet würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist darin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 87 OG zu sehen. Der Beurteilung der Schuldfrage wird dadurch nicht vorgegriffen. Dem Beschuldigten bleiben alle Verteidigungsmittel gewahrt. Sollte es zu einem verurteilenden Enderkenntnis kommen, so steht die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV zur Rüge aller Verletzungen kantonalen Verfahrensrechts offen (BGE 68 I 169, nicht publiziertes Urteil vom 24. November 1971 i.S. H.). Die Voraussetzungen von Art. 87 OG sind somit nicht erfüllt. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 98 IA 239
Date : 10 mai 1972
Publié : 31 décembre 1972
Source : Tribunal fédéral
Statut : 98 IA 239
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : Recours de droit public. Art. 87 OJ. La décision admettant un recours contre une ordonnance de non-lieu est une décision
Classification : Confirmation de la Jurisprudence


Répertoire des lois
Cst: 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
OJ: 87
Répertoire ATF
68-I-165 • 98-IA-239
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
enquête pénale • recours de droit public • tribunal fédéral • décision incidente • décision • prévenu • ministère public • code de procédure pénale suisse • pratique judiciaire et administrative • non-lieu • procédure cantonale • état de fait • condamnation • emploi • droit d'être entendu • décision finale