Urteilskopf
97 V 94
22. Urteil vom 21. Juni 1971 i.S. Kretschmann gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 94
BGE 97 V 94 S. 94
A.- Der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versicherte Hans Kretschmann hat 1965 einen Betriebs- und 1968 einen Nichtbetriebsunfall erlitten. Vergleichsweise sprach ihm die SUVA am 25. Mai 1970 für die Dauerfolgen beider Unfälle vom 15. Februar 1970 hinweg eine nach Art. 91
KUVG gekürzte Rente zu. Mit Verfügung vom 25. Mai 1970 stellte die SUVA ferner fest, dass der Versicherte bis zum 31. Dezember 1969 keinen Lohnausfall erlitten habe, weshalb die ihm von der Invalidenversicherung für die krankengeldberechtigte Zeitspanne ausgerichteten Renten unter dem Titel Überversicherung im Sinn des Art. 74 Abs. 3
KUVG zurückgefordert werden müssten... Die Rückforderung des Betrages von Fr. 4396.-- machte die SUVA in der Weise geltend, dass sie ihn mit dem vom 1. Januar bis 14. Februar 1970 geschuldeten Krankengeld von Fr. 1456.-- und den bis 30. Juni 1970 fälligen SUVA-Renten von Fr. 2466.-- (total Fr. 3922.--) verrechnete. Ferner stellte sie die verrechnungsweise Tilgung des Restbetrages von Fr. 474.-- für die Monate Juli bis November 1970 in Aussicht.
B.- Gegen die Rückforderungsverfügung der SUVA liess Hans Kretschmann beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich klageweise beantragen, die Anstalt sei zu verhalten, ihm, allenfalls seinem Arbeitgeber den infolge Verrechnung zurückbehaltenen
BGE 97 V 94 S. 95
Betrag von Fr. 4396.-- unverzüglich auszuzahlen. Im wesentlichen wurde vorgebracht, es bestehe keine Überversicherung, weil die vom Arbeitgeber freiwillig, aus sozialen Gründen erbrachte Leistung nicht in die Berechnung der allfälligen Überversicherung einbezogen werden dürfe. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, im Umfang der freiwilligen Arbeitgeberleistungen liege kein entgehender Verdienst vor, wie die SUVA mit Recht angenommen habe (Entscheid vom 6. November 1970).
C.- Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Hans Kretschmann das vorinstanzliche Begehren wiederholen. Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen zurückzukommen sein.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig ist lediglich, ob die Leistungen des Arbeitgebers, soweit sie das bereits ausbezahlte Krankengeld übersteigen, die von der SUVA unter dem Titel "Überversicherung" vorgenommene Herabsetzung ihrer Krankengeldleistungen rechtfertigen.
2. In der Sozialversicherung sind, soweit es sich verantworten lässt, zweckmässigerweise dieselben Begriffe und die gleiche Terminologie zu verwenden, welche in der wissenschaftlich besser bearbeiteten Privatversicherung üblich sind. So definiert KÖNIG (Schweiz. Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., S. 320) den Begriff der Überversicherung wie folgt: "Überversicherung besteht darin, dass die Versicherungssumme höher ist als der Sachwert." "Doppelversicherung liegt nach VVG Art. 53 vor, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherer dergestalt versichert wird, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen" (KÖNIG S. 322 f.). Heute steht das Zusammentreffen von Krankengeld der SUVA, einer Rente der Invalidenversicherung und einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers zur Diskussion. Gesetzliche Regeln über das Zusammentreffen solcher Leistungen finden sich in Art. 74 Abs. 3
KUVG und Art. 45
IVG. Diese zuletzt genannte Bestimmung ist aber im vorliegenden Fall zum vornherein nicht anwendbar, weil sie sich nur auf das Verhältnis der IV-Renten zu Renten, nicht aber zum Krankengeld der SUVA (oder der Militärversicherung) bezieht.
BGE 97 V 94 S. 96
Im Sinn der oben zitierten Begriffsbestimmungen hat Art. 74 Abs. 3
KUVG den Sachverhalt der Doppelversicherung, genau genommen das Verbot der Gewinnerzielung bzw. der Bereicherung aus Doppelversicherung zum Gegenstand. Nach dieser Vorschrift darf dann, wenn auch andere Versicherer für denselben Unfall Leistungen erbringen, das Krankengeld der SUVA den von diesen andern Versicherern nicht gedeckten Teil des entgehenden Verdienstes nicht übersteigen. Es geht hier primär darum, der eigentlichen versicherungsmässig bedingten Bereicherung vorzubeugen. Die Doppelversicherung darf nicht zu einer den effektiven Schaden überschreitenden Bereicherung führen. Es soll darum die zum voraus vertraglich (Privatversicherung) oder gesetzlich (Sozialversicherung) ermöglichte Über-Deckung nachträglich korrigiert werden. Mit Recht zählen beide Parteien den Arbeitgeber des Beschwerdeführers nicht zu den andern Versicherern im Sinn des Art. 74 Abs. 3
KUVG. Die SUVA "stellt sich lediglich auf den Standpunkt, dass im Umfange der Zahlung des Arbeitgebers kein 'entgehender Verdienst' nach Art. 74 Abs. 3
KUVG vorliegt und demgemäss das Krankengeld höchstens dem offenen Betrag minus die Leistungen der Unfallversicherung (ihrerseits solche eines 'Versicherers') entsprechen kann". Es spiele keine Rolle, ob der Arbeitgeber zu den fraglichen Leistungen verpflichtet gewesen sei. Diese seien kein Geschenk des Arbeitgebers oder eines Dritten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses, sondern mit diesem sehr eng verknüpft. Der Beschwerdeführer habe sich diese Leistung selbst erarbeitet; sie habe lohnähnlichen Charakter. Bezeichnenderweise seien denn solche freiwillige Beiträge in andern Sozialversicherungszweigen abgabepflichtig, indem ihnen - ungeachtet der Freiwilligkeit - Lohnqualität beigemessen werde.
3. Bei der Prüfung der Frage, was als entgehender Verdienst zu gelten hat, bzw. ob eine freiwillige Arbeitgeberleistung der zur Diskussion stehenden Art nach Art. 74 Abs. 3
KUVG als "Verdienst" angerechnet werden muss, ist - unter dem Gesichtspunkt der begrifflichen Harmonisierung in der Sozialversicherung - nach Parallelen in den übrigen Sozialversicherungszweigen zu suchen. Die nächstliegende Parallele findet sich in Art. 26 Abs. 1
KUVG, der für die Krankenversicherung unter dem Randtitel "Überversicherung" vorschreibt: "Dem Versicherten darf aus der Versicherung kein Gewinn erwachsen." Art. 26
KUVG hat
BGE 97 V 94 S. 97
indessen die spezifisch versicherungsrechtliche Bereicherungsmöglichkeit in dem in Erwägung 2 erwähnten Sinn zum Gegenstand. Es wäre geradezu systemwidrig, wenn freiwillige, auf keiner Rechtspflicht beruhende Zahlungen, welche der Arbeitgeber aus irgendwelchen sozialen Gründen gewährt, dazu benützt würden, um im Sinn der Berechnungsweise der SUVA die Versicherungsleistungen herabzusetzen. Sodann ist auf Art. 28
IVG über die Bemessung der Invalidität zu verweisen. Nach der in Abs. 2 umschriebenen Begriffsbestimmung gehört der Soziallohn, als was die freiwillige Arbeitgeberleistung in dem für die SUVA günstigsten Fall bezeichnet werden könnte, nicht zu dem für die Ermittlung des Invaliditätsgrades massgebenden Verdienst. Dabei ist allerdings einzuräumen, dass der Hinweis auf Art. 28 Abs. 2
IVG insoweit unzutreffend ist, als diese Vorschrift den (durch Vergleich zweier hypothetischer Einkommen zu ermittelnden) Grad der Erwerbsunfähigkeit zum Gegenstand hat, während es in Art. 74 Abs. 3
KUVG um den tatsächlichen Verdienstausfall geht. Die SUVA bemerkt, dass "in andern Sozialversicherungszweigen solche freiwillige Beträge abgabepflichtig sind". Gemeint ist offenbar die Beitragspflicht in der AHV (sowie in der Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung). Wäre diese Parallele richtungweisend, so müsste aber insbesondere auch erwähnt werden, dass gemäss Art. 5 Abs. 4
AHVG in Verbindung mit Art. 8
AHVV nicht zum massgebenden Verdienst gehören "Leistungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer und deren Angehörige zur Bezahlung von Arzt-, Arznei-, Spital- und Kurkosten ... sowie über den Lohn hinausgehende Einzahlungen des Arbeitgebers in ein Sparkassenheft des Arbeitnehmers, sofern dieser darüber nur bei Krankheit, Unfall, vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Alters oder Arbeitsunfähigkeit verfügen kann". Besonders zu beachten ist die Bestimmung über die Einzahlungen in ein Sparkassenheft im Hinblick auf Krankheit und Unfall des Arbeitnehmers. Zwar ist im vorliegenden Fall keine derartige Einlage getätigt worden, was jedoch bei sinngemässer Anwendung der zitierten Bestimmung bedeutungslos ist, weil ja im Zeitpunkt der Auszahlung der Unfall schon eingetreten und somit der Sicherstellungszweck der Einzahlung auf ein Sparheft bereits obsolet geworden war. Wollte man also den in Art. 74 Abs. 3
KUVG verwendeten Begriff des Verdienstes im Sinn des Einkommens aus unselbständiger
BGE 97 V 94 S. 98
Erwerbstätigkeit gemäss Art. 5
AHVG verstanden wissen, so dürfte die freiwillige Leistung des Arbeitgebers an den Beschwerdeführer nicht als massgebender Lohn betrachtet und somit bei der Ermittlung der allfälligen Bereicherung aus Doppelversicherung nicht miteinbezogen werden. Aber trotz der in den einzelnen Sozialversicherungszweigen anzustrebenden begrifflichen Harmonisierung liesse sich auch die Auffassung vertreten, dass die Begriffe des Erwerbseinkommens nach Art. 5
AHVG und des Verdienstes nach Art. 74 Abs. 3
KUVG doch nicht ohne weiteres einander gleichgesetzt werden dürfen. Im AHVG geht es um die möglichst lückenlose Erfassung jeglichen Erwerbseinkommens im Hinblick auf den Beitragsbezug. In der obligatorischen Unfallversicherung dagegen handelt es sich, wie gesagt, darum, der eigentlichen versicherungsmässig bedingten Bereicherung vorzubeugen (s. Erwägung 2). Die Ausscheidung von Sozialkomponenten vom Verdienst nach Art. 74 Abs. 3
KUVG dürfte somit in noch grosszügigerer Weise erfolgen als unter dem bereits erwähnten Gesichtspunkt des Art. 5
AHVG. Diese Betrachtungsweise würde im vorliegenden Fall in vermehrtem Mass dafür sprechen, dass die freiwillige Leistung des Arbeitgebers nicht in die Berechnung einbezogen werden darf. Es kann deshalb heute offen gelassen werden, ob grundsätzlich der Begriff des Verdienstes nach Art. 74 Abs. 3
KUVG dem Einkommensbegriff von Art. 5
AHVG gleichgestellt werden sollte.
4. Es ergibt sich, dass die freiwillige Arbeitgeberleistung in der Höhe von Fr. ... nicht zu den anrechenbaren Leistungen des Art. 74 Abs. 3
KUVG gehört. Demzufolge resultiert aus der Doppelversicherung durch die SUVA und die Invalidenversicherung auch keine Bereicherung des Beschwerdeführers, die durch Herabsetzung der SUVA-Leistungen berichtigt werden müsste. Die SUVA hat daher den durch Verrechnung mit dem Krankengeld und den Renten zurückbehaltenen Betrag nunmehr auszuzahlen. Dies führt zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 1970 und die SUVA-Verfügung vom 25. Mai 1970 aufgehoben.
97 V 94
22. Urteil vom 21. Juni 1971 i.S. Kretschmann gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste (de):
- Art. 74 Abs. 3
KUVG. - - Über die Tragweite dieser Bestimmung.
- - Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers fallen für die Berechnung einer allfälligen Bereicherung aus Doppelversicherung ausser Betracht.
Regeste (fr):
- Art. 74 al. 3 LAMA.
- - Portée de cette disposition.
- - Les prestations volontaires de l'employeur ne sont pas prises en considération pour déterminer s'il y a enrichissement résultant d'une double assurance.
Regesto (it):
- Art. 74 cpv. 3 LAMI.
- - Portata di questo disposto.
- - Le prestazioni volontarie del datore di lavoro non vengono prese in considerazione per il computo di un eventuale arricchimento da doppia assicurazione.
Sachverhalt ab Seite 94
BGE 97 V 94 S. 94
A.- Der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versicherte Hans Kretschmann hat 1965 einen Betriebs- und 1968 einen Nichtbetriebsunfall erlitten. Vergleichsweise sprach ihm die SUVA am 25. Mai 1970 für die Dauerfolgen beider Unfälle vom 15. Februar 1970 hinweg eine nach Art. 91
KUVG gekürzte Rente zu. Mit Verfügung vom 25. Mai 1970 stellte die SUVA ferner fest, dass der Versicherte bis zum 31. Dezember 1969 keinen Lohnausfall erlitten habe, weshalb die ihm von der Invalidenversicherung für die krankengeldberechtigte Zeitspanne ausgerichteten Renten unter dem Titel Überversicherung im Sinn des Art. 74 Abs. 3
KUVG zurückgefordert werden müssten... Die Rückforderung des Betrages von Fr. 4396.-- machte die SUVA in der Weise geltend, dass sie ihn mit dem vom 1. Januar bis 14. Februar 1970 geschuldeten Krankengeld von Fr. 1456.-- und den bis 30. Juni 1970 fälligen SUVA-Renten von Fr. 2466.-- (total Fr. 3922.--) verrechnete. Ferner stellte sie die verrechnungsweise Tilgung des Restbetrages von Fr. 474.-- für die Monate Juli bis November 1970 in Aussicht. B.- Gegen die Rückforderungsverfügung der SUVA liess Hans Kretschmann beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich klageweise beantragen, die Anstalt sei zu verhalten, ihm, allenfalls seinem Arbeitgeber den infolge Verrechnung zurückbehaltenen
BGE 97 V 94 S. 95
Betrag von Fr. 4396.-- unverzüglich auszuzahlen. Im wesentlichen wurde vorgebracht, es bestehe keine Überversicherung, weil die vom Arbeitgeber freiwillig, aus sozialen Gründen erbrachte Leistung nicht in die Berechnung der allfälligen Überversicherung einbezogen werden dürfe. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, im Umfang der freiwilligen Arbeitgeberleistungen liege kein entgehender Verdienst vor, wie die SUVA mit Recht angenommen habe (Entscheid vom 6. November 1970).
C.- Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Hans Kretschmann das vorinstanzliche Begehren wiederholen. Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen zurückzukommen sein.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig ist lediglich, ob die Leistungen des Arbeitgebers, soweit sie das bereits ausbezahlte Krankengeld übersteigen, die von der SUVA unter dem Titel "Überversicherung" vorgenommene Herabsetzung ihrer Krankengeldleistungen rechtfertigen.
2. In der Sozialversicherung sind, soweit es sich verantworten lässt, zweckmässigerweise dieselben Begriffe und die gleiche Terminologie zu verwenden, welche in der wissenschaftlich besser bearbeiteten Privatversicherung üblich sind. So definiert KÖNIG (Schweiz. Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., S. 320) den Begriff der Überversicherung wie folgt: "Überversicherung besteht darin, dass die Versicherungssumme höher ist als der Sachwert." "Doppelversicherung liegt nach VVG Art. 53 vor, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherer dergestalt versichert wird, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen" (KÖNIG S. 322 f.). Heute steht das Zusammentreffen von Krankengeld der SUVA, einer Rente der Invalidenversicherung und einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers zur Diskussion. Gesetzliche Regeln über das Zusammentreffen solcher Leistungen finden sich in Art. 74 Abs. 3
KUVG und Art. 45
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 45 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676, 1982 2724; BBl 1976 III 141). |
BGE 97 V 94 S. 96
Im Sinn der oben zitierten Begriffsbestimmungen hat Art. 74 Abs. 3
KUVG den Sachverhalt der Doppelversicherung, genau genommen das Verbot der Gewinnerzielung bzw. der Bereicherung aus Doppelversicherung zum Gegenstand. Nach dieser Vorschrift darf dann, wenn auch andere Versicherer für denselben Unfall Leistungen erbringen, das Krankengeld der SUVA den von diesen andern Versicherern nicht gedeckten Teil des entgehenden Verdienstes nicht übersteigen. Es geht hier primär darum, der eigentlichen versicherungsmässig bedingten Bereicherung vorzubeugen. Die Doppelversicherung darf nicht zu einer den effektiven Schaden überschreitenden Bereicherung führen. Es soll darum die zum voraus vertraglich (Privatversicherung) oder gesetzlich (Sozialversicherung) ermöglichte Über-Deckung nachträglich korrigiert werden. Mit Recht zählen beide Parteien den Arbeitgeber des Beschwerdeführers nicht zu den andern Versicherern im Sinn des Art. 74 Abs. 3
KUVG. Die SUVA "stellt sich lediglich auf den Standpunkt, dass im Umfange der Zahlung des Arbeitgebers kein 'entgehender Verdienst' nach Art. 74 Abs. 3
KUVG vorliegt und demgemäss das Krankengeld höchstens dem offenen Betrag minus die Leistungen der Unfallversicherung (ihrerseits solche eines 'Versicherers') entsprechen kann". Es spiele keine Rolle, ob der Arbeitgeber zu den fraglichen Leistungen verpflichtet gewesen sei. Diese seien kein Geschenk des Arbeitgebers oder eines Dritten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses, sondern mit diesem sehr eng verknüpft. Der Beschwerdeführer habe sich diese Leistung selbst erarbeitet; sie habe lohnähnlichen Charakter. Bezeichnenderweise seien denn solche freiwillige Beiträge in andern Sozialversicherungszweigen abgabepflichtig, indem ihnen - ungeachtet der Freiwilligkeit - Lohnqualität beigemessen werde. 3. Bei der Prüfung der Frage, was als entgehender Verdienst zu gelten hat, bzw. ob eine freiwillige Arbeitgeberleistung der zur Diskussion stehenden Art nach Art. 74 Abs. 3
KUVG als "Verdienst" angerechnet werden muss, ist - unter dem Gesichtspunkt der begrifflichen Harmonisierung in der Sozialversicherung - nach Parallelen in den übrigen Sozialversicherungszweigen zu suchen. Die nächstliegende Parallele findet sich in Art. 26 Abs. 1
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 45 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676, 1982 2724; BBl 1976 III 141). |
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 45 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676, 1982 2724; BBl 1976 III 141). |
BGE 97 V 94 S. 97
indessen die spezifisch versicherungsrechtliche Bereicherungsmöglichkeit in dem in Erwägung 2 erwähnten Sinn zum Gegenstand. Es wäre geradezu systemwidrig, wenn freiwillige, auf keiner Rechtspflicht beruhende Zahlungen, welche der Arbeitgeber aus irgendwelchen sozialen Gründen gewährt, dazu benützt würden, um im Sinn der Berechnungsweise der SUVA die Versicherungsleistungen herabzusetzen. Sodann ist auf Art. 28
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 28 [1] Grundsatz |
||||||
| Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: | ||||||
| ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; | ||||||
| während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und | ||||||
| nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. | ||||||
| Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 830.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 28 [1] Grundsatz |
||||||
| Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: | ||||||
| ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; | ||||||
| während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und | ||||||
| nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. | ||||||
| Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 830.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
KUVG um den tatsächlichen Verdienstausfall geht. Die SUVA bemerkt, dass "in andern Sozialversicherungszweigen solche freiwillige Beträge abgabepflichtig sind". Gemeint ist offenbar die Beitragspflicht in der AHV (sowie in der Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung). Wäre diese Parallele richtungweisend, so müsste aber insbesondere auch erwähnt werden, dass gemäss Art. 5 Abs. 4
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz |
||||||
| Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. [1] | ||||||
| Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. | ||||||
| Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: | ||||||
| bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie | ||||||
| nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
||||||
| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
KUVG verwendeten Begriff des Verdienstes im Sinn des Einkommens aus unselbständiger BGE 97 V 94 S. 98
Erwerbstätigkeit gemäss Art. 5
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz |
||||||
| Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. [1] | ||||||
| Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. | ||||||
| Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: | ||||||
| bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie | ||||||
| nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz |
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| Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. [1] | ||||||
| Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. | ||||||
| Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: | ||||||
| bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie | ||||||
| nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). | ||||||
KUVG doch nicht ohne weiteres einander gleichgesetzt werden dürfen. Im AHVG geht es um die möglichst lückenlose Erfassung jeglichen Erwerbseinkommens im Hinblick auf den Beitragsbezug. In der obligatorischen Unfallversicherung dagegen handelt es sich, wie gesagt, darum, der eigentlichen versicherungsmässig bedingten Bereicherung vorzubeugen (s. Erwägung 2). Die Ausscheidung von Sozialkomponenten vom Verdienst nach Art. 74 Abs. 3
KUVG dürfte somit in noch grosszügigerer Weise erfolgen als unter dem bereits erwähnten Gesichtspunkt des Art. 5
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz |
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| Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. [1] | ||||||
| Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. | ||||||
| Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: | ||||||
| bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie | ||||||
| nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). | ||||||
KUVG dem Einkommensbegriff von Art. 5
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz |
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| Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. [1] | ||||||
| Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. | ||||||
| Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: | ||||||
| bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie | ||||||
| nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). | ||||||
4. Es ergibt sich, dass die freiwillige Arbeitgeberleistung in der Höhe von Fr. ... nicht zu den anrechenbaren Leistungen des Art. 74 Abs. 3
KUVG gehört. Demzufolge resultiert aus der Doppelversicherung durch die SUVA und die Invalidenversicherung auch keine Bereicherung des Beschwerdeführers, die durch Herabsetzung der SUVA-Leistungen berichtigt werden müsste. Die SUVA hat daher den durch Verrechnung mit dem Krankengeld und den Renten zurückbehaltenen Betrag nunmehr auszuzahlen. Dies führt zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 1970 und die SUVA-Verfügung vom 25. Mai 1970 aufgehoben.
Gesetzesregister
AHVG 5
AHVV 8
IVG 28
IVG 45
KUVG 26KUVG 74KUVG 91
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz |
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| Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. [1] | ||||||
| Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. | ||||||
| Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: | ||||||
| bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie | ||||||
| nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
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| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 28 [1] Grundsatz |
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| Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: | ||||||
| ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; | ||||||
| während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und | ||||||
| nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. | ||||||
| Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 830.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 45 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676, 1982 2724; BBl 1976 III 141). |
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