97 V 94
22. Urteil vom 21. Juni 1971 i.S. Kretschmann gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste (de):
- Art. 74 Abs. 3 KUVG.
- - Über die Tragweite dieser Bestimmung.
- - Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers fallen für die Berechnung einer allfälligen Bereicherung aus Doppelversicherung ausser Betracht.
Regeste (fr):
- Art. 74 al. 3 LAMA.
- - Portée de cette disposition.
- - Les prestations volontaires de l'employeur ne sont pas prises en considération pour déterminer s'il y a enrichissement résultant d'une double assurance.
Regesto (it):
- Art. 74 cpv. 3 LAMI.
- - Portata di questo disposto.
- - Le prestazioni volontarie del datore di lavoro non vengono prese in considerazione per il computo di un eventuale arricchimento da doppia assicurazione.
Sachverhalt ab Seite 94
BGE 97 V 94 S. 94
A.- Der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versicherte Hans Kretschmann hat 1965 einen Betriebs- und 1968 einen Nichtbetriebsunfall erlitten. Vergleichsweise sprach ihm die SUVA am 25. Mai 1970 für die Dauerfolgen beider Unfälle vom 15. Februar 1970 hinweg eine nach Art. 91 KUVG gekürzte Rente zu. Mit Verfügung vom 25. Mai 1970 stellte die SUVA ferner fest, dass der Versicherte bis zum 31. Dezember 1969 keinen Lohnausfall erlitten habe, weshalb die ihm von der Invalidenversicherung für die krankengeldberechtigte Zeitspanne ausgerichteten Renten unter dem Titel Überversicherung im Sinn des Art. 74 Abs. 3 KUVG zurückgefordert werden müssten... Die Rückforderung des Betrages von Fr. 4396.-- machte die SUVA in der Weise geltend, dass sie ihn mit dem vom 1. Januar bis 14. Februar 1970 geschuldeten Krankengeld von Fr. 1456.-- und den bis 30. Juni 1970 fälligen SUVA-Renten von Fr. 2466.-- (total Fr. 3922.--) verrechnete. Ferner stellte sie die verrechnungsweise Tilgung des Restbetrages von Fr. 474.-- für die Monate Juli bis November 1970 in Aussicht.
B.- Gegen die Rückforderungsverfügung der SUVA liess Hans Kretschmann beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich klageweise beantragen, die Anstalt sei zu verhalten, ihm, allenfalls seinem Arbeitgeber den infolge Verrechnung zurückbehaltenen
BGE 97 V 94 S. 95
Betrag von Fr. 4396.-- unverzüglich auszuzahlen. Im wesentlichen wurde vorgebracht, es bestehe keine Überversicherung, weil die vom Arbeitgeber freiwillig, aus sozialen Gründen erbrachte Leistung nicht in die Berechnung der allfälligen Überversicherung einbezogen werden dürfe. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, im Umfang der freiwilligen Arbeitgeberleistungen liege kein entgehender Verdienst vor, wie die SUVA mit Recht angenommen habe (Entscheid vom 6. November 1970).
C.- Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Hans Kretschmann das vorinstanzliche Begehren wiederholen. Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen zurückzukommen sein.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig ist lediglich, ob die Leistungen des Arbeitgebers, soweit sie das bereits ausbezahlte Krankengeld übersteigen, die von der SUVA unter dem Titel "Überversicherung" vorgenommene Herabsetzung ihrer Krankengeldleistungen rechtfertigen.
2. In der Sozialversicherung sind, soweit es sich verantworten lässt, zweckmässigerweise dieselben Begriffe und die gleiche Terminologie zu verwenden, welche in der wissenschaftlich besser bearbeiteten Privatversicherung üblich sind. So definiert KÖNIG (Schweiz. Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., S. 320) den Begriff der Überversicherung wie folgt: "Überversicherung besteht darin, dass die Versicherungssumme höher ist als der Sachwert." "Doppelversicherung liegt nach VVG Art. 53 vor, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherer dergestalt versichert wird, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen" (KÖNIG S. 322 f.). Heute steht das Zusammentreffen von Krankengeld der SUVA, einer Rente der Invalidenversicherung und einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers zur Diskussion. Gesetzliche Regeln über das Zusammentreffen solcher Leistungen finden sich in Art. 74 Abs. 3 KUVG und Art. 45
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
BGE 97 V 94 S. 96
Im Sinn der oben zitierten Begriffsbestimmungen hat Art. 74 Abs. 3 KUVG den Sachverhalt der Doppelversicherung, genau genommen das Verbot der Gewinnerzielung bzw. der Bereicherung aus Doppelversicherung zum Gegenstand. Nach dieser Vorschrift darf dann, wenn auch andere Versicherer für denselben Unfall Leistungen erbringen, das Krankengeld der SUVA den von diesen andern Versicherern nicht gedeckten Teil des entgehenden Verdienstes nicht übersteigen. Es geht hier primär darum, der eigentlichen versicherungsmässig bedingten Bereicherung vorzubeugen. Die Doppelversicherung darf nicht zu einer den effektiven Schaden überschreitenden Bereicherung führen. Es soll darum die zum voraus vertraglich (Privatversicherung) oder gesetzlich (Sozialversicherung) ermöglichte Über-Deckung nachträglich korrigiert werden. Mit Recht zählen beide Parteien den Arbeitgeber des Beschwerdeführers nicht zu den andern Versicherern im Sinn des Art. 74 Abs. 3 KUVG. Die SUVA "stellt sich lediglich auf den Standpunkt, dass im Umfange der Zahlung des Arbeitgebers kein 'entgehender Verdienst' nach Art. 74 Abs. 3 KUVG vorliegt und demgemäss das Krankengeld höchstens dem offenen Betrag minus die Leistungen der Unfallversicherung (ihrerseits solche eines 'Versicherers') entsprechen kann". Es spiele keine Rolle, ob der Arbeitgeber zu den fraglichen Leistungen verpflichtet gewesen sei. Diese seien kein Geschenk des Arbeitgebers oder eines Dritten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses, sondern mit diesem sehr eng verknüpft. Der Beschwerdeführer habe sich diese Leistung selbst erarbeitet; sie habe lohnähnlichen Charakter. Bezeichnenderweise seien denn solche freiwillige Beiträge in andern Sozialversicherungszweigen abgabepflichtig, indem ihnen - ungeachtet der Freiwilligkeit - Lohnqualität beigemessen werde.
3. Bei der Prüfung der Frage, was als entgehender Verdienst zu gelten hat, bzw. ob eine freiwillige Arbeitgeberleistung der zur Diskussion stehenden Art nach Art. 74 Abs. 3 KUVG als "Verdienst" angerechnet werden muss, ist - unter dem Gesichtspunkt der begrifflichen Harmonisierung in der Sozialversicherung - nach Parallelen in den übrigen Sozialversicherungszweigen zu suchen. Die nächstliegende Parallele findet sich in Art. 26 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
BGE 97 V 94 S. 97
indessen die spezifisch versicherungsrechtliche Bereicherungsmöglichkeit in dem in Erwägung 2 erwähnten Sinn zum Gegenstand. Es wäre geradezu systemwidrig, wenn freiwillige, auf keiner Rechtspflicht beruhende Zahlungen, welche der Arbeitgeber aus irgendwelchen sozialen Gründen gewährt, dazu benützt würden, um im Sinn der Berechnungsweise der SUVA die Versicherungsleistungen herabzusetzen. Sodann ist auf Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
|
1 | Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
2 | Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. |
3 | Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: |
a | bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie |
b | nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42 |
4 | Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. |
5 | ...43 |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 8 Ausnahmen vom massgebenden Lohn - Nicht zum massgebenden Lohn gehören: |
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a | reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG64 erfüllen; |
b | Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; |
c | Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; |
d | Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 199465 über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. |
BGE 97 V 94 S. 98
Erwerbstätigkeit gemäss Art. 5
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
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1 | Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
2 | Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. |
3 | Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: |
a | bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie |
b | nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42 |
4 | Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. |
5 | ...43 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
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1 | Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
2 | Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. |
3 | Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: |
a | bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie |
b | nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42 |
4 | Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
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1 | Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
2 | Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. |
3 | Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: |
a | bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie |
b | nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42 |
4 | Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. |
5 | ...43 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
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1 | Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
2 | Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. |
3 | Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: |
a | bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie |
b | nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42 |
4 | Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. |
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4. Es ergibt sich, dass die freiwillige Arbeitgeberleistung in der Höhe von Fr. ... nicht zu den anrechenbaren Leistungen des Art. 74 Abs. 3 KUVG gehört. Demzufolge resultiert aus der Doppelversicherung durch die SUVA und die Invalidenversicherung auch keine Bereicherung des Beschwerdeführers, die durch Herabsetzung der SUVA-Leistungen berichtigt werden müsste. Die SUVA hat daher den durch Verrechnung mit dem Krankengeld und den Renten zurückbehaltenen Betrag nunmehr auszuzahlen. Dies führt zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 1970 und die SUVA-Verfügung vom 25. Mai 1970 aufgehoben.