Urteilskopf

97 V 187

45. Auszug aus dem Urteil vom 3. September 1971 i.S. Schweizerische Krankenkasse Artisana gegen Anzalone und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
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Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 187

BGE 97 V 187 S. 187

Aus den Erwägungen:

1. ...

2. Nach der Rechtsprechung darf dem Rechtsuchenden, der sich auf eine von der zuständigen Behörde erteilte, sachlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat und verlassen durfte, daraus kein Nachteil erwachsen (EVGE 1964 S. 68,BGE 78 I 297mit Verweisungen). Dieser Grundsatz ist in Art. 107 Abs. 3 rev. OG im Hinblick auf die in Art. 35 Abs. 1 und 2 VwG vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung auf dem Gebiete der Verwaltungsrechtspflege gesetzlich verankert worden.
Auf eine von der zuständigen Behörde erteilte, sachlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung darf sich die Partei, an welche die Belehrung sich richtet, nur dann nicht verlassen, wenn sie die Voraussetzungen des in Frage stehenden Rechtsmittels tatsächlich kannte, so dass sie durch die falsche Belehrung
BGE 97 V 187 S. 188

nicht irregeführt werden konnte, oder wenn die Unrichtigkeit der Belehrung für sie ohne weiteres klar erkennbar war (BGE 96 II 72).

3. Im vorliegenden Fall hat die Kasse der Verfügung eine korrekte Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist hat sie indessen dem Sinne nach nicht nur eine falsche Auskunft über die Bedeutung der Rechtsmittelfrist erteilt, sondern sie hat erklärt, dass sie diese "sine die" verlängere. Die ursprünglich richtige Rechtsmittelbelehrung und ihre Abänderung innerhalb der Rechtsmittelfrist sind als Einheit und demzufolge als unrichtige Rechtsmittelbelehrung zu behandeln. Der Vertreter des Versicherten ist daher in seinem Vertrauen auf die Erklärung der Kasse, dass die Rechtsmittelfrist einstweilen "sine die" weiterlaufe, grundsätzlich zu schützen. Zwar hat das Eidg. Versicherungsgericht in einem Urteil i.S. Helsa Watch AG vom 11. September 1959 entschieden (ZAK 1959 S. 498), die Erklärung der Ausgleichskasse, sie erstrecke die 30tägige Beschwerdefrist, sei unerheblich; auf die nach Ablauf der Frist eingereichte Beschwerde könne nicht eingetreten werden; es würde gegen das öffentliche Interesse verstossen, wenn man zuliesse, dass eine Kasse die Rechtskraftwirkung der von ihr formgerecht erlassenen Verfügung nachträglich beliebig hinauszögern könnte; auch die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben dürfe den Richter nicht dazu verleiten, derartige Rechtswidrigkeiten zu decken und auf solche Art den Verwirkungscharakter der Beschwerdefrist zu untergraben. Auf Grund eines Beschlusses des Gesamtgerichts, dem diese Frage unterbreitet wurde, kann an dieser Auffassung heute indessen nach dem in Erwägung 2 Gesagten nicht mehr festgehalten werden. Sie widerspricht dem heutigen Bestreben, unnötigen prozessualen Formalismus zu Gunsten wirklichkeitsnaher, dem materiellen Recht zum Durchbruch verhelfender Rechtsprechung zu überwinden (BGE 97 I 105). Da dem Rechtsuchenden auch aus einer unklaren oder zweideutigen Belehrung ein Nachteil nicht erwachsen darf (BGE 77 I 274), muss dafür gesorgt werden, dass aus einer solchen Rechtsmittelbelehrung nicht Konsequenzen gezogen werden, welche die bei richtiger Belehrung gewährleistete Rechtsgleichheit aller Parteien und die Rechtssicherheit hinsichtlich
BGE 97 V 187 S. 189

der Eröffnung des Rechtsmittels beeinträchtigen könnten. Diesem Erfordernis kann in der Regel nur in der Weise ausreichend Rechnung getragen werden, dass eine mit unrichtiger, unvollständiger, unklarer oder zweideutiger Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung als formell unrichtig eröffnet und damit als nicht rechtsgenüglich eröffnet gilt. Die Verfügung kann also auch nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern bedarf vorerst noch der formrichtigen Eröffnung. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf einer solchen Verfügung jedoch nicht ohne jede zeitliche Befristung der Mangel der formell unrichtigen Eröffnung entgegengehalten werden (vgl. auch ZAK 1970 S. 277, 1966 S. 437). Das trifft im vorliegenden Fall allerdings nicht zu. Nachdem die Kasse am 21. Juli 1967 die Rechtsmittelfrist "sine die" verlängert hatte, teilte sie am 20. Mai 1969 dem Patronato ACLI mit, sie betrachte die Verfügung vom 13. Juli 1967 als rechtskräftig. Damit hatte die Kasse erstmals dem Versicherten zu erkennen gegeben, dass sie entgegen der Rechtsmittelbelehrung vom 21. Juli 1967 die Verfügung nicht mehr für anfechtbar halte. Diese Mitteilung stellt indessen nicht eine nachgeholte richtige Eröffnung der Rechtsmittelbelehrung dar, weil nur festgestellt wurde, die Verfügung vom 13. Juli 1967 sei bereits rechtskräftig. Vielmehr wurde die Rechtslage noch dadurch verwischt, dass die Kasse Verhandlungen über freiwillige und unverbindliche Leistungen in Aussicht stellte. Erst aus dem Schreiben vom 21. August 1969 konnte der Vertreter des Versicherten ersehen, dass die Kasse ihre Leistungen mit der Begründung verweigern wollte, die Verfügung vom 13. Juli 1967 sei mangels rechtzeitiger Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Seine Beschwerde vom 20. September 1969, welche trotz des unzutreffenden Antrages mit ausreichender Klarheit zum Ausdruck bringt, dass die allein massgebende Verfügung vom 13. Juli 1967 angefochten werden soll, ist daher rechtzeitig eingereicht.
Aus prozessökonomischen Gründen ist es nicht notwendig, die Kasse vorerst zu formrichtiger Eröffnung und umfassender Begründung dieser Verfügung zu veranlassen. Die Vorinstanz, an welche die Akten zurückgewiesen werden, hat materiell auf die rechtzeitige Beschwerde einzutreten. Es bleibt ihr indessen unbenommen, den Parteien nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
BGE 97 V 187 S. 190

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der vorinstanzliche Kostenspruch aufzuheben und dem Entscheid in der Sache selbst vorzubehalten (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 6 OG). Die Beschwerdeführerin irrt allerdings, wenn sie glaubt, Art. 30bis Abs. 3 lit. a KUVG finde auch auf die Parteientschädigung Anwendung. Diese Bestimmung stellt lediglich fest, dass das Verfahren für die Parteien grundsätzlich kostenlos sein muss. Die Zusprechung einer Prozesskostenentschädigung an den obsiegenden Versicherten im kantonalen Verfahren ist dagegen zulässig (EVGE 1967 S. 64 Erw. 5, S. 193 Erw. 5). Im übrigen kann die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung nicht beanstandet werden...
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 97 V 187
Datum : 03. September 1971
Publiziert : 31. Dezember 1971
Quelle : Bundesgericht
Status : 97 V 187
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 30 Abs. 2 KUVG, Art. 107 Abs. 3 OG und Art. 38 VwG. Mangelhafte Eröffnung: unrichtige Rechtsmittelbelehrung. Auswirkungen


Gesetzesregister
KUVG: 30  30bis
OG: 107  135  159
BGE Register
77-I-274 • 96-II-69 • 97-I-100 • 97-V-187
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
rechtsmittelbelehrung • erwachsener • richtigkeit • vorinstanz • beschwerdefrist • entscheid • rechtsmittel • treu und glauben • frage • rechtskraft • eidgenössisches versicherungsgericht • bedürfnis • begründung des entscheids • rechtskraft • voraussetzung • kantonales verfahren • innerhalb • rechtssicherheit • termin • rechtslage
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