97 IV 229
42. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Juli 1971 i.S. Monteverdi gegen Flück, Stotz und Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
Regeste (de):
- 1. Art. 272 Abs. 6
BStP. Diese Bestimmung gibt den Parteien keinen Anspruch auf eine weitergehende Akteneinsicht, als sie ihnen im kantonalen Verfahren zustand.
- 2. Art. 249
BStP. Dieser Grundsatz betrifft nicht Beweisbeschränkungen, die sich daraus ergeben, dass das kantonale Recht aus anderen Gründen als der Beweiswürdigung gewisse Beweismittel nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässt.
Regeste (fr):
- 1. Art. 272 al. 6 PPF. Cette disposition ne confère pas aux parties un droit à la consultation du dossier plus étendu que le droit accordé par la procédure cantonale.
- 2. Art. 249 PPF. Ce principe ne concerne pas des restrictions aux preuves qui résultent du fait que le droit cantonal, pour des raisons autres que l'appréciation des preuves, n'admet pas certains moyens de preuve ou ne les admet que sous certaines conditions.
Regesto (it):
- 1. Art. 272 cpv. 6 PPF. Questa disposizione non conferisce alle parti un diritto di consultare gli atti più esteso di quello accordato dalla procedura cantonale.
- 2. Art. 249 PPF. Questo principio non concerne restrizioni alle prove risultanti dal fatto che il diritto cantonale, per motivi diversi dall'apprezzamento delle prove, non ammette taluni mezzi di prova o non li ammette che a certe condizioni.
Sachverhalt ab Seite 230
BGE 97 IV 229 S. 230
A.- In der Nacht vom 1./2. Juni 1970 führten die Polizeileute Flück und Brunner um 22.30 Uhr im Schützenmattpark in Basel Personenkontrollen durch. Dabei fuhren sie mit ihrem Wagen bis auf ungefähr zwei Meter an Monteverdi heran und forderten ihn auf, sich auszuweisen. Dieser antwortete mit Schimpfworten und versuchte sich zu entfernen. In der Folge kam es zwischen Monteverdi und Flück zu einem tätlichen Streit. Auf dem Polizeiposten verhielt sich Monteverdi erneut widersetzlich und leistete den Anforderungen des Polizisten Stotz Widerstand.
Gestützt auf diese Vorkommnisse erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 9. September 1970 gegen Monteverdi Anklage wegen wiederholter Gewalt gegen Beamte, und Flück reichte Privatklage wegen Beschimpfung und einfacher Körperverletzung ein, während Monteverdi seinerseits die Polizeileute Flück und Stotz wegen Tätlichkeiten verzeigte.
B.- Am 25. November 1970 verurteilte das Strafdreiergericht von Basel-Stadt Monteverdi wegen wiederholter Gewalt gegen Beamte und Beschimpfung zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 500.--. Es sprach ihn dagegen von der Privatklage der einfachen Körperverletzung frei, und ebenso wurden Flück und Stotz von der Privatverzeigung der Tätlichkeit freigesprochen. Auf Appellation hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 26. März 1971 den erstinstanzlichen Entscheid, nachdem es verschiedene Beweisanträge Monteverdis abgelehnt hatte.
C.- Monteverdi führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichtes sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das Appellationsgericht habe ihm die Einsicht in die Personalakten der Polizeileute Flück und Stotz verweigert; es seien diese
BGE 97 IV 229 S. 231
Akten vom Präsidenten des genannten Gerichtes nicht mehr beigezogen, sondern eliminiert worden, wodurch Art. 272 Abs. 6
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SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche. |
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BGE 97 IV 229 S. 232
b) Inwiefern sodann das Appellationsgericht den in Art. 249
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