97 I 715
103. Auszug aus dem Urteil vom 3. November 1971 i.S. Erben des Josef Jöri-Annen gegen Regierungsrat des Kantons Obwalden.
Regeste (de):
- Nationalstrassenbau; Verhältnis zwischen Landumlegungs- und Enteignungsverfahren.
- Voraussetzungen zur Durchführung eines nachträglichen Enteignungsverfahrens im Sinne von Art. 23
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 23 - 1 Zwischen den Baulinien dürfen ohne Bewilligung weder Neubauten erstellt noch Umbauten vorgenommen werden, auch wenn diese von der Baulinie nur angeschnitten werden. Bauarbeiten, die zum Unterhalt eines Gebäudes notwendig sind, gelten nicht als Umbauten im Sinne dieser Bestimmung.
1 Zwischen den Baulinien dürfen ohne Bewilligung weder Neubauten erstellt noch Umbauten vorgenommen werden, auch wenn diese von der Baulinie nur angeschnitten werden. Bauarbeiten, die zum Unterhalt eines Gebäudes notwendig sind, gelten nicht als Umbauten im Sinne dieser Bestimmung. 2 Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens können die Kantone auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.
Regeste (fr):
- Construction des routes nationales; rapport entre les procédures de remembrement et d'expropriation.
- Conditions de la mise en oeuvre d'une procédure d'expropriation au sens de l'art. 23 de l'ordonnance d'exécution de la LRN.
Regesto (it):
- Costruzione delle strade nazionali; rapporto tra le procedure di rilottizzazione e d'espropriazione.
- Requisiti per l'apertura di una procedura d'espropriazione ai sensi dell'art. 23 dell'ordinanza d'esecuzione della LSN.
Sachverhalt ab Seite 715
BGE 97 I 715 S. 715
A.- Am 8. Februar 1967 beschloss der Regierungsrat des Kantons Obwalden, im Gebiet der Gemeinden Alpnach und Sarnen gemäss Art. 31 ff. des BG über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG) eine Landumlegung durchzuführen. In den Perimeter fiel auch das landwirtschaftlich genutzte
BGE 97 I 715 S. 716
Grundstück der Erben des Josef Jöri-Annen, Dirnachen, Alpnach. Am 6. Februar 1968 legte die Ausführungskommission eine Bonitierungsbewertung des alten Besitzstandes auf. Die Erben Jöri-Annen erhoben dagegen im Sinne eines Wiedererwägungsgesuchs Einsprache und erwirkten auf diese Weise eine Verfügung, mit welcher ihnen die Ausführungskommission eine Inkonvenienzenentschädigung von Fr. 18'000.-- zusprach. Auf Rekurs hin erhöhte der Regierungsrat diesen Betrag auf Fr. 40'000.--. Mit Eingabe vom 14. April 1971 ersuchte die Erbengemeinschaft den Regierungsrat gestützt auf Art. 23 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 23. März 1964 (VV-NSG) um Einleitung des Enteignungsverfahrens. Sie machte geltend, das Landumlegungsverfahren habe ihren berechtigten Ersatzansprüchen offensichtlich nicht zu genügen vermocht, weshalb ein Enteignungsverfahren durchzuführen sei. Der Regierungsrat wies dieses Begehren am 11. Mai 1971 ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen folgendes aus: Im Anschluss an eine Landumlegung dürfe das Enteignungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn das Landumlegungsverfahren den berechtigten Ersatzansprüchen des Grundeigentümers offensichtlich nicht zu genügen vermöge (Art. 23 VV-NSG). Davon könne jedoch im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, denn es habe ein allseits befriedigender Landabtausch stattgefunden, und es sei nicht dargetan, inwieweit den berechtigten Ansprüchen der Gesuchsteller nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Dass die im Landumlegungsverfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 40'000.-- den subjektiven Vorstellungen der Gesuchsteller nicht entspreche, vermöge ihr Begehren allein nicht zu rechtfertigen, denn einem Gesuch um Einleitung des Enteignungsverfahrens gemäss Art. 23 VV-NSG komme offensichtlich nicht die Funktion eines zusätzlichen Rechtsmittels im Landumlegungsverfahren zu.
B.- Die Erben Jöri-Annen führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie werfen dem Regierungsrat vor, er habe Art. 23 VV-NSG unrichtig angewendet. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
BGE 97 I 715 S. 717
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Die Beschwerdeführer bringen vor, ihren berechtigten Ansprüchen sei im Landumlegungsverfahren nicht hinreichend Rechnung getragen worden, weshalb ihrem Begehren um Einleitung des Enteignungsverfahrens zur Festsetzung einer angemessenen Inkonvenienzenentschädigung entsprochen werden müsse. Art. 30 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 30 - 1 Das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land ist, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren zu erwerben. |
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1 | Das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land ist, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren zu erwerben. |
2 | Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 30 - 1 Das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land ist, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren zu erwerben. |
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1 | Das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land ist, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren zu erwerben. |
2 | Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 39 - 1 Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71 |
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1 | Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71 |
2 | Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.73 |
3 | ...74 |
4 | Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 31 - 1 Das Landumlegungsverfahren in der Form der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung, der Waldzusammenlegung oder der Umlegung von Bauland wird angewendet, wenn es im Interesse des Strassenbaues liegt oder für die bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung des durch den Strassenbau beeinträchtigten Bodens notwendig ist. |
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1 | Das Landumlegungsverfahren in der Form der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung, der Waldzusammenlegung oder der Umlegung von Bauland wird angewendet, wenn es im Interesse des Strassenbaues liegt oder für die bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung des durch den Strassenbau beeinträchtigten Bodens notwendig ist. |
2 | Die im Landumlegungsverfahren zu treffenden Massnahmen können bestehen: |
a | im Einwerfen von Grundstücken des Gemeinwesens in das Landumlegungsunternehmen; |
b | in der Vornahme angemessener Abzüge von dem im Landumlegungsverfahren erfassten Grundeigentum. Das auf diesem Wege für den Strassenbau abgetretene Land ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten; |
c | in der Anrechnung von Mehrwerten, die durch den Strassenbau mittels Bodenverbesserungen an Grundstücken geschaffen werden; |
d | in andern durch das kantonale Recht vorgesehenen Verfahren. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 32 - 1 Die zuständigen Behörden besorgen den Landerwerb.64 |
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1 | Die zuständigen Behörden besorgen den Landerwerb.64 |
2 | Die Kantone ordnen im Rahmen der nachstehenden Vorschriften das Verfahren für die Landumlegungen.65 Für Güter- und Waldzusammenlegungen bleiben die entsprechenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes sowie der Bundesgesetzgebung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vorbehalten. |
BGE 97 I 715 S. 718
Wird gestützt auf Art. 30 ff
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 30 - 1 Das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land ist, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren zu erwerben. |
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1 | Das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land ist, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren zu erwerben. |
2 | Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 30 - 1 Das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land ist, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren zu erwerben. |
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1 | Das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land ist, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren zu erwerben. |
2 | Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen. |