BGE-97-I-602
Urteilskopf
97 I 602
82. Auszug aus dem Urteil vom 17. März 1971 i.S. Sticher und Mitbeteiligte gegen Einwohnergemeinde Müswangen.
Regeste (de):
- Art. 20 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 20 - 1 Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.
- Unter welchen Voraussetzungen kann bei der Ermittlung des Verkehrswerts eine "bessere Verwendung" berücksichtigt werden?
Regeste (fr):
- Art. 20 al. 1 LEx.
- Dans quelles conditions peut-on tenir compte, pour la détermination de la valeur vénale, de la possibilité de mieux utiliser l'immeuble.
Regesto (it):
- Art. 20 cpv. 1 LEspr.
- A quali condizioni si può tener conto, nella stima del valore venale, della possibilità di un miglior uso del fondo?
Erwägungen ab Seite 602
BGE 97 I 602 S. 602
Aus den Erwägungen:
Die geschuldete Enteignungsentschädigung soll der Wertverminderung entsprechen, welche die fraglichen Grundstücke infolge ihrer Belastung mit einer Schiessdienstbarkeit erfahren
BGE 97 I 602 S. 603
(Art. 19 lit. b

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 20 - 1 Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 20 - 1 Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 20 - 1 Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 20 - 1 Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen. |

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BGE 97 I 602 S. 604
Dabei steht ihr - und im Weiterziehungsverfahren auch dem Bundesgericht - naturgemäss ein weiter Ermessensspielraum offen. Sind unerschlossene, ausserhalb des Baugebiets liegende Parzellen zu bewerten, so darf eine bessere Verwendung als Bauland nicht leichthin angenommen werden; sie ist nur dann zu bejahen, wenn sichere Anzeichen auf eine in Kürze bevorstehende Erschliessung hindeuten und überdies mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass im betreffenden Gebiet in naher Zukunft gebaut worden wäre. Erschliessungsbestrebungen und Planungsmassnahmen, die erst im Weiterziehungsverfahren erfolgt sind und mit denen im Zeitpunkt des Entscheids der Schätzungskommission nicht ernstlich zu rechnen war, vermögen keine bessere Verwendung im Sinne von Art. 20 Abs. 1

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 20 - 1 Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 20 - 1 Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen. |