96 V 129
35. Auszug aus dem Urteil vom 8. September 1970 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Haltinner und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
Regeste (de):
- Art. 23 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 23 Grundentschädigung - 1 Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.163
1 Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.163 1bis Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes.164 2 ...165 2bis ...166 3 Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG167 erhoben werden (massgebendes Einkommen).168 SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen - 1 ...105
1 ...105 2 Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:106 a Krankheit; b Unfall; c Arbeitslosigkeit; d Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG107; e Mutterschaft oder Vaterschaft; f Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG; g Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption; h anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. 3 Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.112 - Wird die Taggeldleistung an einen Versicherten gekürzt, weil er während der Eingliederung teilweise erwerbsfähig wird, so erstreckt sich die Kürzung auch auf die Betriebszulage.
Regeste (fr):
- Art. 23 al. 1er LAI et art. 21 al. 3 RAI: Calcul de l'indemnité journalière.
- Lorsque l'indemnité journalière est réduite parce que l'assuré présente une capacité de gain partielle durant la réadaptation, la réduction s'applique à l'indemnité d'exploitation également.
Regesto (it):
- Art. 23 cpv. 1 LAI e art. 21 cpv. 3 OAI: Computo dell'indennità giornaliere.
- Se l'indennità giornaliera viene ridotta perchè l'assicurato ridiventa parzialmente capace di guadagnare durante l'integrazione, la falcidia si applica pure agli assegni per azienda.
Erwägungen ab Seite 129
BGE 96 V 129 S. 129
Aus den Erwägungen:
Die Taggelder der Invalidenversicherung werden gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 23 Grundentschädigung - 1 Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.163 |
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1 | Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.163 |
1bis | Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes.164 |
2 | ...165 |
2bis | ...166 |
3 | Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG167 erhoben werden (massgebendes Einkommen).168 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen - 1 ...105 |
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1 | ...105 |
2 | Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:106 |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG107; |
e | Mutterschaft oder Vaterschaft; |
f | Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG; |
g | Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption; |
h | anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
3 | Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.112 |
BGE 96 V 129 S. 130
die Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum EOG (= EOV) sinngemäss anwendbar. Im direkten Anwendungsbereich des EOG und der EOV wird die Betriebszulage in keinem Falle gekürzt. Das ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Betriebszulage. Wer Militärdienst leistet, muss seinen Arbeitsplatz verlassen und hat, neben dem Erwerbsausfall, für die während der dienstlichen Abwesenheit weiterlaufenden Betriebskosten aufzukommen. Das gilt auch für den vollständig erwerbsunfähigen Invaliden während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen. Daher erhält auch er das nach den gleichen Regeln wie für den Wehrpflichtigen bestimmte Taggeld und insbesondere auch die Betriebszulage ungekürzt, solange er nicht wieder in seinem Betrieb tätig sem kann. Eine wesentlich andere Rechtslage besteht jedoch in den Fällen, in denen während der Eingliederung eine beschränkte Erwerbstätigkeit möglich ist und ein Erwerbseinkommen erzielt wird. In solcher Lage ist das Taggeld einschliesslich Eingliederungszuschlag gestützt auf Art. 21 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen - 1 ...105 |
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1 | ...105 |
2 | Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:106 |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG107; |
e | Mutterschaft oder Vaterschaft; |
f | Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG; |
g | Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption; |
h | anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
3 | Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.112 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 23 Grundentschädigung - 1 Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.163 |
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1 | Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.163 |
1bis | Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes.164 |
2 | ...165 |
2bis | ...166 |
3 | Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG167 erhoben werden (massgebendes Einkommen).168 |
BGE 96 V 129 S. 131
Verhältnisse eines in Eingliederung befindlichen Invaliden lassen sich nicht mehr mit denen eines Dienstpflichtigen vergleichen, sobald der Invalide wieder teilweise im Betrieb mitarbeiten kann. Es ist somit gerechtfertigt, die Betriebszulage uneingeschränkt in die Taggeldkürzung gemäss Art. 21 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen - 1 ...105 |
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1 | ...105 |
2 | Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:106 |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG107; |
e | Mutterschaft oder Vaterschaft; |
f | Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG; |
g | Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption; |
h | anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
3 | Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.112 |