94 II 55
8. Estratto della sentenza 15 gennaio 1968 della II. Corte civile nella causa Steffen e cons. contro Caroni e cons.
Regeste (de):
- Berufung. Art. 43 ff . OG.
- 1. Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 und 46 OG. Das Verfahren betreffend die Aufnahme eines Inventars gemäss Art. 553 oder 580 ZGB gehört nicht zu den Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne der genannten Bestimmungen (Erw. 2).
- 2. Das Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB) ist eine vorsorgliche Massnahme; der letztinstanzliche kantonale Entscheid, der es anordnet oder verweigert, ist daher kein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG (Erw. 3).
Regeste (fr):
- Recours en réforme. Art. 43 ss OJ.
- 1. Notion de la contestation civile au sens des art. 44 et 46 OJ. La procédure qui tend à faire dresser un inventaire en vertu de l'art. 553
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: 1 ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; 2 ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; 3 einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; 4 ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 2 Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. 3 Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. 2 Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden. 3 Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen. - 2. L'inventaire dressé à titre de mesure de sûreté (art. 553
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: 1 ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; 2 ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; 3 einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; 4 ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 2 Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. 3 Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
Regesto (it):
- Ricorso per riforma. Art. 43 e
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: 1 ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; 2 ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; 3 einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; 4 ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 2 Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. 3 Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. - 1. Nozione di causa civile ai sensi degli art. 44 e
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: 1 ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; 2 ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; 3 einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; 4 ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 2 Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. 3 Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: 1 ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; 2 ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; 3 einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; 4 ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 2 Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. 3 Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. 2 Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden. 3 Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen. - 2. L'inventario assicurativo (art. 553
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: 1 ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; 2 ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; 3 einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; 4 ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 2 Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. 3 Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
Sachverhalt ab Seite 56
BGE 94 II 55 S. 56
Riassunto della fattispecie:
A.- Giovanni Steffen, attinente di Flühli, nel canton Lucerna, e con ultimo domicilio ad Ascona, è morto a Muralto l'11 settembre 1966. Ha lasciato quali eredi legittimi la moglie Edvige, sposata in seconde nozze, e i figli di primo letto Walter e Werner. Il 25 marzo 1963 Giovanni Steffen aveva stipulato, con la moglie Edvige e il figlio Walter, un contratto successorio mediante il quale disponeva, in particolare, di diseredare l'altro figlio e di ridurne i discendenti alla legittima. Il contratto successorio è stato pubblicato il 23 settembre 1966.
B.- Con istanza del 10 ottobre 1966 al Pretore di Locarno-Campagna, Werner Steffen chiese il beneficio d'inventario nella successione paterna. L'istanza fu accolta dal Pretore con decreto dell'11 ottobre 1966; con lo stesso atto il Pretore di Locarno-Campagna incaricò il notaio Leone Ressiga-Vacchini di allestire l'inventario. L'esecutore testamentario avv. Arrigo Caroni venne a conoscenza di tali misure del Pretore attraverso la loro pubblicazione sul foglio ufficiale cantonale; con ricorso del 25 ottobre 1966 egli impugnò il decreto che le ordinava, davanti al Tribunale di appello del Cantone Ticino.
C.- Con una successiva istanza del 28 ottobre 1966 Werner Steffen chiese al Pretore di Locarno-Campagna di ordinare l'allestimento d'un inventario conservativo sui beni della successione, a mente dell'art. 553
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
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1 | Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
1 | ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; |
2 | ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; |
3 | einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; |
4 | ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 |
2 | Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. |
3 | Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. |
BGE 94 II 55 S. 57
1966, mediante il quale l'avv. Ressiga-Vacchini fu nuovamente incaricato delle operazioni d'inventario; della apposizione dei sigilli venne invece incaricato il giudice di pace competente. Questo decreto fu impugnato davanti al Tribunale di appello del Cantone Ticino dall'esecutore testamentario da una parte, dagli eredi Edvige e Walter Steffen dall'altra, mediante ricorsi portanti entrambi la data del 16 novembre 1966.
D.- La Camera civile del Tribunale di appello, con sentenza del 28 febbraio 1967, accolse tanto il ricorso 25 ottobre 1966 dell'esecutore testamentario quanto quelli datati 16 novembre 1966 dell'esecutore testamentario, rispettivamente degli eredi Edvige e Walter Steffen. Essa annullò di conseguenza i decreti in oggetto e respinse le istanze che li avevano determinati.
E.- Werner Steffen e i figli minorenni Jean Louis e Roberto Rolando, questi ultimi rappresentati dalla madre, impugnano la sentenza della Corte cantonale mediante un tempestivo ricorso per riforma. Essi chiedono di respingere i ricorsi 25 ottobre 1966 dell'esecutore testamentario e 16 novembre 1966 dell'esecutore testamentario, rispettivamente degli eredi Edvige e Walter Steffen, e di confermare i rispettivi decreti impugnati, attraverso i quali il Pretore di Locarno-Campagna aveva accordato il beneficio d'inventario e ordinato misure conservative della successione. Il Tribunale federale dichiara il ricorso per riforma irricevibile in forza dei seguenti motivi.
Erwägungen
Considerando in diritto:
1. (Questione procedurale)
2. Il ricorso per riforma, a prescindere da casi speciali che non si avverano in concreto (cfr. art. 44 cpv. 1 lett. a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
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1 | Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
1 | ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; |
2 | ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; |
3 | einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; |
4 | ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 |
2 | Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. |
3 | Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
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1 | Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
1 | ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; |
2 | ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; |
3 | einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; |
4 | ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 |
2 | Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. |
3 | Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
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1 | Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: |
1 | ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; |
2 | ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; |
3 | einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; |
4 | ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527 |
2 | Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen. |
3 | Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. |
BGE 94 II 55 S. 58
quanto ai sensi dell'art. 580
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. |
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1 | Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. |
2 | Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden. |
3 | Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. |
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1 | Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. |
2 | Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden. |
3 | Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. |
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1 | Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. |
2 | Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden. |
3 | Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 554 - 1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet: |
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1 | Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet: |
1 | wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern; |
2 | wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist; |
3 | wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind; |
4 | wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht. |
2 | Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben. |
3 | Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.528 |
BGE 94 II 55 S. 59
La sentenza di cui si tratta non è quindi stata pronunciata in una causa civile ai sensi della legge federale sull'organizzazione giudiziaria: essa non può di conseguenza essere impugnata mediante un ricorso per riforma.
3. Dal momento che il presente gravame è irricevibile in forza delle considerazioni sopra esposte, si può prescindere dall'esaminare se esso lo sarebbe pure in virtù dell'art. 48 OG, secondo il quale il ricorso per riforma non è ammissibile che contro le decisioni finali. Si può comunque rilevare che la sentenza impugnata è sicuramente non finale nella misura in cui riguarda l'inventario assicurativo, il quale si qualifica come misura provvisoria (RU 40 II 106) e non influisce sul merito delle pretese materiali delle parti.