94 II 157
28. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Juni 1968 i.S. Hälg & Co. gegen Strässle Söhne & Co.
Regeste (de):
- Werkvertrag über die Erstellung einer Zentralheizungsanlage. Haftung des Unternehmers für Korrosionsschäden infolge der Verwendung ungeeigneten Wassers.
- Der Unternehmer ist aufgrund der ihm nach Art. 364 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 364 - 1 Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.249
1 Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.249 2 Er ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach der Natur des Geschäftes auf persönliche Eigenschaften des Unternehmers nicht ankommt. 3 Er hat in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen. - Bedeutung der Übung, wonach die Heizungsfirmen das Wasser nicht prüfen (Erw. 4).
Regeste (fr):
- Contrat d'entreprise ayant pour objet l'installation d'un chauffage central.
- Responsabilité de l'entrepreneur en raison du dommage causé par la corrosion due à l'utilisation d'une eau non appropriée.
- L'entrepreneur est tenu, en vertu de l'obligation de diligence que lui lui impose l'art. 364 al. 1 CO, de veiller à ce que le chauffage central soit rempli d'une eau appropriée (consid. 5).
- Portée de l'usage selon lequel l'eau n'est pas contrôlée par les maisons qui installent des chauffages centraux (consid. 4).
Regesto (it):
- Contratto d'appalto che ha per oggetto l'istallazione di un impianto di riscaldamento centrale.
- Responsabilità dell'appaltatore per i danni derivanti dalla corrosione dovuta all'uso di un'acqua non appropriata.
- L'appaltatore è responsabile, in virtù del dovere di diligenza incombentegli ai sensi dell'art. 364 cpv. 1 CO, che l'impianto sia riempito con un'acqua appropriata (consid. 5).
- Portata dell'usanza secondo cui le ditte istallatrici di impianti di riscaldamento centrale non controllano l'acqua (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 158
BGE 94 II 157 S. 158
Aus dem Tatbestand:
Die Firma Strässle Söhne & Co. übertrug die Erstellung der Zentralheizungsanlage für den Neubau ihres Hotel- und Geschäftsgebäudes "Derby" in Wil (SG) der Firma Hälg & Co., Spezialfabrik für Zentralheizungen. Die Anlage war Ende 1958 fertig erstellt. In der Folge traten an zahlreichen Heizkörpern Korrosionsschäden auf, weil die Heizkörper nicht mit gewöhnlichem Leitungswasser, sondern mit enthärtetem Wasser gefüllt worden waren. Dieses enthält erhebliche Mengen an freier aggressiver Kohlensäure sowie an Sauerstoff, die durch den Zusatz korrosionshemmender Stoffe hätten neutralisiert werden müssen; diese Massnahme war jedoch nicht getroffen worden. Die Firma Hälg ersetzte die schadhaften Heizkörper und klagte sodann gegen die Bestellerin auf Bezahlung der Kosten dieser Reparaturarbeiten im Betrage von Fr. 33 914.95 nebst Zins. Das Bezirksgericht Wil kam zum Schlusse, die Klägerin habe für die Einfüllung enthärteten Wassers in die Heizanlage und die dadurch verursachten Schäden nicht einzustehen. Es schützte daher die Klage. Das Kantonsgericht St. Gallen bejahte nach Einholung mehrerer Gutachten von Sachverständigen die Verantwortlichkeit der Klägerin, weshalb diese keinen Anspruch auf Bezahlung der Reparaturarbeiten habe. Das Bundesgericht weist die Berufung der Klägerin ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4. a) Die Klägerin hat geltend gemacht, es bestehe in der Schweiz die Usanz, dass die Heizungsfirmen das für die von ihnen erstellten Heizungen zu verwendende Wasser nicht prüfen. Das Kantonsgericht hat gestützt auf die eingeholten Gutachten zwar das Bestehen einer Übung dieses Inhalts festgestellt, sie aber, weil sie auch von den Sachverständigen missbilligt werde, als sachlich nicht begründet und innerlich nicht gerechtfertigt
BGE 94 II 157 S. 159
erachtet. Es hat deshalb nicht auf sie abgestellt, sondern entschieden, die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, das Heizwasser entweder selber zu prüfen oder doch dem Besteller der Anlage genaue und klare Anweisungen darüber zu geben, was für Wasser zur Füllung geeignet sei. Mit der Berufung wendet die Klägerin ein, sie habe sich auf die bestehende Übung verlassen dürfen; diese sei richtig und sinnvoll und müsse daher auch vom Richter beachtet werden. b) Die in Art. 364 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 364 - 1 Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.249 |
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1 | Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.249 |
2 | Er ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach der Natur des Geschäftes auf persönliche Eigenschaften des Unternehmers nicht ankommt. |
3 | Er hat in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 5 - 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben. |
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1 | Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben. |
2 | Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist. |
BGE 94 II 157 S. 160
Die in Frage stehende Übung vermag daher eine allfällige Haftung der Klägerin nicht einzuschränken oder gar ganz aufzuheben, wenn die Prüfung des verwendeten Wassers zu den ihr nach Art. 364 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 364 - 1 Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.249 |
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1 | Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.249 |
2 | Er ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach der Natur des Geschäftes auf persönliche Eigenschaften des Unternehmers nicht ankommt. |
3 | Er hat in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen. |
5. Das Wasser als Wärmeübertragungsmittel bildet einen wesentlichen Bestandteil einer Heizanlage, worauf schon der erstinstanzliche Sachverständige mit Recht hingewiesen hat. Erfordert die normale Brauchbarkeit einer Heizanlage, dass das verwendete Wasser eine bestimmte Beschaffenheit aufweise, so ist deshalb die Erstellerin der Anlage dafür verantwortlich, dass diese mit geeignetem Wasser gefüllt wird. Daraus ergab sich für die Klägerin die Pflicht, das Wasser auf seine Eignung hin zu prüfen oder prüfen zu lassen, sowie die Beklagte über diesen Punkt aufzuklären und ihr genaue Weisungen zu geben, was für Wasser einzufüllen sei. Eine solche Pflicht der Erstellerin anzunehmen, drängt sich um so mehr auf, als nach den Ausführungen der Sachverständigen der Vorinstanz Schädigungen der Heizanlagen wegen der Verwendung ungeeigneten Wassers nicht selten sind und über diese Fragen eine umfangreiche Fachliteratur vorhanden ist. Die hier eingetretene Schädigung hat also nichts Aussergewöhnliches an sich, sondern sie betrifft ein in der Heizungsbranche bekanntes Problem, das nach den eigenen Vorbringen der Klägerin "wegen der Komplexität der Wasserchemie und der Behandlungsmethoden" grosse Schwierigkeiten bereitet. Die Klägerin hatte deshalb auf Grund der ihr durch Art. 364
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 364 - 1 Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.249 |
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1 | Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.249 |
2 | Er ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach der Natur des Geschäftes auf persönliche Eigenschaften des Unternehmers nicht ankommt. |
3 | Er hat in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen. |
BGE 94 II 157 S. 161
anerkannt werden. Die Vorinstanz hat daher mit Recht die Klägerin für die Korrosionsschäden und die der Beklagten aus diesen erwachsenen weiteren Schadensfolgen verantwortlich erklärt.