Urteilskopf

94 II 134

22. Urteil der I. Zivilabteilung vom 31. Oktober 1968 i.S. Schweiz. Bundesbahnen gegen Daldrop.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 134

BGE 94 II 134 S. 134

A.- Am 3. Mai 1967 stiess in der Nähe von Sursee der Personenwagen des Ch. Daldrop mit einem Dienst-Motorfahrzeug der SBB zusammen. Daldrop reichte beim Amtsgericht Sursee gegen die SBB Klage auf Ersatz des an seinem Motorfahrzeug entstandenen Schadens im Betrage von Fr. 1'282.65 nebst Zins ein. Die SBB bestritten die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes und machten geltend, sie müssten gemäss Art. 5
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 5 Information, Dokumentation und Lehrmittel - Der Bund fördert:
a  die Information und Dokumentation, soweit sie von gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Bedeutung ist;
b  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten.
des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1944 über die Schweiz. Bundesbahnen (BBG) an ihrem Sitz in Bern belangt werden.
BGE 94 II 134 S. 135

B.-Das Amtsgericht Sursee und das Obergericht des Kantons Luzern als Rekursinstanz verwarfen die Unzuständigkeitseinrede.
C.- Die Beklagten fechten den Entscheid des Obergerichts vom 25. Juli 1968 beim Bundesgericht mit Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. b OG an. Sie beantragen, den Entscheid des Obergerichts wegen Verletzung einer Gerichtsstandsbestimmung des Bundesrechts (Art. 5
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 5 Information, Dokumentation und Lehrmittel - Der Bund fördert:
a  die Information und Dokumentation, soweit sie von gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Bedeutung ist;
b  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten.
BBG) aufzuheben und festzustellen, dass sie sich auf die beim Amtsgericht Sursee eingereichte Klage nicht einzulassen haben. Der Beschwerdebeklagte und das Obergericht des Kantons Luzern beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 84
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 84
SVG sind Zivilklagen aus Motorfahrzeugunfällen beim Richter des Unfallortes anzubringen. Richter des Unfallortes ist im vorliegenden Fall das Amtsgericht Sursee. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich demgegenüber auf Art. 5
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 5 Information, Dokumentation und Lehrmittel - Der Bund fördert:
a  die Information und Dokumentation, soweit sie von gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Bedeutung ist;
b  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten.
BBG, wonach die SBB grundsätzlich an ihrem Sitz in Bern zu belangen sind. Sie vertreten die Auffassung, diese Gerichtsstandsbestimmung gehe der allgemeinen Vorschrift des Art. 84
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 84
SVG vor. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Art. 84
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 84
SVG ist im Verhältnis zu Art. 5
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 5 Information, Dokumentation und Lehrmittel - Der Bund fördert:
a  die Information und Dokumentation, soweit sie von gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Bedeutung ist;
b  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten.
BBG eine Sonderbestimmung. Art. 5
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 5 Information, Dokumentation und Lehrmittel - Der Bund fördert:
a  die Information und Dokumentation, soweit sie von gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Bedeutung ist;
b  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten.
BBG lautet: "Die Bundesbahnen haben ihren Sitz in Bern.
Sie können ausser an ihrem Sitz am Hauptort jedes Kantons von den Kantonseinwohnern belangt werden. Für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache." Nach dieser Vorschrift befindet sich der ordentliche Gerichtsstand der SBB an ihrem Sitz, d.h. in Bern; die weiter vorgesehenen Gerichtsstände (Kantonshauptorte, Ort der gelegenen Sache) sind besondere Gerichtsstände. Diese Regelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass sich der ordentliche Gerichtsstand einer natürlichen Person an ihrem Wohnsitz, bezw. derjenige einer juristischen Person oder selbständigen Verwaltung an ihrem Sitz befindet. Art. 84
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 84
SVG dagegen bezeichnet in Abweichung von diesem Grundsatz den Unfallort als den ordentlichen Gerichtsstand für alle Zivilklagen, die mit einem Motorfahrzeugunfall im Zusammenhang stehen. An diesem
BGE 94 II 134 S. 136

Gerichtsstand sind daher in der Regel der Halter, der Lenker und der Haftpflichtversicherer des Halters zu belangen. Mit der Schaffung dieses einheitlichen Gerichtsstandes sollte der Gefahr vorgebeugt werden, dass es infolge der Belangung des Halters, des Lenkers und der Haftpflichtversicherung vor verschiedenen Gerichten zu einander widersprechenden Urteilen über den gleichen Unfallkomme (BotschaftdesBundesrates zum SVG, vom24. Juni 1955, BBl 1955 II S. 59). Auch spielte die Überlegung mit, dass der Richter des Unfallortes am besten in der Lage sei, die gesamten Umstände und die Schwere eines Unfalles zu beurteilen. Alle diese Überlegungen treffen auch auf Unfälle zu, an denen ein Dienst-Motorfahrzeug der SBB beteiligt ist, weshalb nicht zu ersehen ist, warum die Gerichtsstandsvorschrift von Art. 84
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 84
SVG nicht auch für sie gelten sollte. Die Luzerner Gerichte haben somit zu Recht die von den Beschwerdeführerinnen erhobene Unzuständigkeitseinrede verworfen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 94 II 134
Datum : 31. Oktober 1968
Publiziert : 31. Dezember 1969
Quelle : Bundesgericht
Status : 94 II 134
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Nichtigkeitsbeschwerde gemäs Art. 68 Abs. 1 lit. b OG Gerichtsstand für Schadenersatzklagen gegen die SBB aus einem durch


Gesetzesregister
BBG: 5
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 5 Information, Dokumentation und Lehrmittel - Der Bund fördert:
a  die Information und Dokumentation, soweit sie von gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Bedeutung ist;
b  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten.
OG: 68
SVG: 84
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 84
BGE Register
94-II-134
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sbb • bundesgericht • automobil • entscheid • richterliche behörde • kantonales rechtsmittel • natürliche person • zins • sachverhalt • beklagter • treffen • schaden • haftpflichtversicherer • haftpflichtversicherung • juristische person
BBl
1955/II/59