94 I 77
14. Auszug aus dem Urteil vom 1. März 1968 i.S. Interfer Verwaltungsaktiengesellschaft gegen Eidg. Bankenkommission.
Regeste (de):
- Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Anlagefonds.
- Anlagefonds, deren Leitung ihren Sitz in der Schweiz hat, fallen auch dann unter dieses Gesetz, wenn schon vor seinem Inkrafttreten die öffentliche Werbung von Anlegern eingestellt und mit der Liquidation des Fondsvermögens begonnen worden ist.
- Ist die Fondsleitung eine Aktiengesellschaft und verlegt sie ihren Sitz von der Schweiz ins Ausland, so bleibt der Anlagefonds dem schweizerischen Gesetz unterstellt, solange die Gesellschaft im schweizerischen Handelsregister mangels Erfüllung der Bedingungen des Art. 51 der Handelsregisterverordnung nicht gelöscht ist.
Regeste (fr):
- Champ d'application de la loi sur les fonds de placement.
- Les fonds de placement dont la direction a son siège en Suisse sont soumis à cette loi, même lorsque, dès avant son entrée en vigueur, la recherche publique d'acquéreurs de parts avait cessé et la liquidation de la fortune du fonds avait commencé.
- Lorsque la direction du fonds est une société anonyme et transfère son siège de Suisse à l'étranger, le fonds de placement demeure soumis au droit suisse aussi longtemps que, les conditions de l'art. 51 de l'ordonnance sur le registre du commerce n'étant pas remplies, la société n'a pas été radiée au registre du commerce suisse.
Regesto (it):
- Campo d'applicazione della legge federale sui fondi d'investimento.
- Fondi d'investimento la cui direzione ha la sede in Svizzera, sono sottoposti a questa legge anche quando, già prima della sua entrata in vigore, la ricerca pubblica dei partecipanti al fondo è stata sospesa ed è stata iniziata la liquidazione del patrimonio del fondo.
- Quando la direzione del fondo è una società anonima e trasferiscela sede dalla Svizzera all'estero, il fondo d'investimento rimane sottoposto alla legge svizzera fintanto che la società non è stata cancellata dal registro di commercio svizzero per mancato adempimento dei requisiti dell'art. 51 dell'ordinanza sul registro di commercio.
Sachverhalt ab Seite 78
BGE 94 I 77 S. 78
Aus dem Tatbestand:
A.- Die Interfer AG mit Sitz in Zürich wurde am 27. Oktober 1961 im dortigen Handelsregister eingetragen. Sie errichtete und leitete den Internationalen Ferienhaus-Anlagefonds Interfer mit dem Zweck, den Anteilhabern eine Kapitalanlage in Immobilien in verschiedenen Ländern zu verschaffen und ihnen zu ermöglichen, in den Häusern unentgeltlich Ferien zu verbringen. Das Unternehmen hatte anfänglich Erfolg, geriet dann aber in finanzielle Schwierigkeiten. Am 19. Januar 1966 beschloss die Interfer AG, den Fonds zu liquidieren.
Gestützt auf Art. 55 des BG über die Anlagefonds vom 1. Juli 1966 (AFG), das am 1. Februar 1967 in Kraft trat, meldete sich die Interfer AG als Fondsleitung bei der eidg. Bankenkommission an. Am 8. November 1967 beschloss eine ausserordentliche Generalversammlung der Interfer AG, die Firma in Interfer Verwaltungsaktiengesellschaft abzuändern und den Sitz der Gesellschaft von Zürich nach Vaduz (Fürstentum Liechtenstein) zu verlegen. Die Inter fer Verwaltungsaktiengesellschaft wurde am 14. November 1967 im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen.
B.- Mit Verfügung vom 23. November 1967 verpflichtete die eidg. Bankenkommission in Anwendung des Art. 43 Abs. 2 AFG die Interfer AG Zürich, bei der Zürcher Kantonalbank zur Sicherstellung der Ansprüche der Anleger den Betrag von Fr. 50'000.-- in bar oder in Wertpapieren zu hinterlegen. Durch eine am gleichen Tage getroffene weitere Verfügung, die auf Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 AFG gestützt wird, entzog die Bankenkommission der Interfer AG Zürich die Bewilligung zur Führung der Geschäfte eines Anlagefonds und ernannte zwei Sachverwalter für den Interfer-Anlagefonds in Liquidation.
C.- Gegen diese Verfügungen richten sich die von der Interfer Verwaltungsaktiengesellschaft Vaduz eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerden. Die Beschwerdeführerin macht u.a. geltend, es sei zweifelhaft, ob der Interfer-Anlagefonds
BGE 94 I 77 S. 79
überhaupt jemals dem Anlagefondsgesetz unterstanden habe. Auf jeden Fall sei dieses Gesetz nach seinem Art. 1 nur solange anwendbar gewesen, als die Fondsleitung ihren Sitz in der Schweiz gehabt habe. Sie habe aber den Sitz ins Ausland verlegt, bevor die Bankenkommission die angefochtenen Verfügungen getroffen habe. Fondsleitung sei seit dem 14. November 1967 nicht mehr die Interfer AG Zürich, sondern die Interfer Verwaltungsaktiengesellschaft Vaduz. Die Bankenkommission sei somit am 23. November 1967 nicht mehr zuständig gewesen, Verfügungen zu erlassen, die sich gegen die Interfer AG Zürich als Fondsleitung richteten.
Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
5. Die Beschwerdeführerin spricht der Bankenkommission die Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Verfügungen ab mit der Begründung, der Interfer-Anlagefonds habe dem Anlagefondsgesetz am 23. November 1967 auf jeden Fall nicht mehr unterstanden. Sie bezweifelt sogar, ob der Fonds jenem Gesetz überhaupt jemals unterworfen gewesen sei. a) Dieser Zweifel ist unbegründet. Das Anlagefondsgesetz ist nach Art. 1 Abs. 1 anwendbar auf alle Anlagefonds, deren Leitung ihren Sitz in der Schweiz hat. Art. 2 Abs. 1 umschreibt den Anlagefonds als ein Vermögen, das auf Grund öffentlicher Werbung von den Anlegern zum Zwecke gemeinschaftlicher Kapitalanlage aufgebracht und von der Fondsleitung nach dem Grundsatz der Risikoverteilung auf Rechnung der Anleger verwaltet wird. Der Interfer-Anlagefonds fällt offensichtlich unter diesen Begriff. Er untersteht also dem Gesetz, solange seine Leitung ihren Sitz in der Schweiz hat. Dass dies zum mindesten bis zur Verlegung des Sitzes der Fondsleitung ins Ausland der Fall war, lässt sich nicht bestreiten und wird auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin weist vergeblich darauf hin, dass schon vor dem Inkrafttreten des Anlagefondsgesetzes mit der Liquidation des Interfer-Fonds begonnen und die Ausgabe von Anteilscheinen eingestellt worden sei. Der Fonds ist (noch) nicht aufgelöst worden. Er besteht heute noch als Anlagefonds im Sinne des Gesetzes. Es ist nicht bestritten und steht fest, dass das Fondsvermögen auf Grund öffentlicher Werbung aufgebracht worden ist. Zwar mag zutreffen, dass die öffentliche Werbung längst, schon vor dem Inkrafttreten des
BGE 94 I 77 S. 80
Gesetzes, aufgehört hat, doch folgt daraus nicht, dass das Fondsvermögen den Charakter eines Anlagefonds verloren hat. Der Interfer-Anlagefonds stellt auch heute noch ein von den Anlegern auf Grund öffentlicher Werbung aufgebrachtes Vermögen dar. Die Fondsleitung hat sich denn auch gemäss Art. 55 AFG bei der Bankenkommission angemeldet und damit die Anwendbarkeit dieses Gesetzes anerkannt. b) Unbegründet ist aber auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Interfer-Anlagefonds habe dem Anlagefondsgesetz auf jeden Fall im Zeitpunkte des Erlasses der angefochtenen Verfügungen nicht mehr unterstanden, weil die Fondsleitung ihren Sitz schon vorher ins Ausland verlegt habe. Das Anlagefondsgesetz will die Anleger, deren Schuldner die Fondsleitung ist, dieser gegenüber schützen. Es erfasst deshalb jene Anlagefonds, deren Leitung ihren Sitz in der Schweiz hat (Botschaft des Bundesrates, BBl 1965 III 314 unten). Ist die Fondsleitung - wie im vorliegenden Fall - eine Aktiengesellschaft, so untersteht sie dem Anlagefondsgesetz, wenn und solange sie in der Schweiz nach Ausweis des hiesigen Handelsregisters ihren statutarischen Sitz hat, d.h. eine schweizerische Gesellschaft ist. Will diese schweizerische Aktiengesellschaft ihren Sitz ins Ausland verlegen, so kann sie nach Art. 51
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 51 Gewährungsbeschluss der Generalversammlung - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung des Beschlusses der Generalversammlung über ein bedingtes Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:93 |
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1 | Mit der Anmeldung zur Eintragung des Beschlusses der Generalversammlung über ein bedingtes Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:93 |
a | die öffentliche Urkunde über den Gewährungsbeschluss der Generalversammlung (Art. 653 Abs. 1 OR); |
b | die angepassten Statuten; |
c | falls Inhaberaktien ausgegeben werden können und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: die Erklärung der Personen, welche die Eintragung anmelden, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG96 ausgestaltet sind. |
2 | ...97 |
3 | Ins Handelsregister müssen eingetragen werden: |
a | ein Hinweis auf das bedingte Kapital gemäss näherer Umschreibung in den Statuten; |
b | das Datum des Beschlusses der Generalversammlung über die Änderung der Statuten. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 51 Gewährungsbeschluss der Generalversammlung - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung des Beschlusses der Generalversammlung über ein bedingtes Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:93 |
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1 | Mit der Anmeldung zur Eintragung des Beschlusses der Generalversammlung über ein bedingtes Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:93 |
a | die öffentliche Urkunde über den Gewährungsbeschluss der Generalversammlung (Art. 653 Abs. 1 OR); |
b | die angepassten Statuten; |
c | falls Inhaberaktien ausgegeben werden können und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: die Erklärung der Personen, welche die Eintragung anmelden, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG96 ausgestaltet sind. |
2 | ...97 |
3 | Ins Handelsregister müssen eingetragen werden: |
a | ein Hinweis auf das bedingte Kapital gemäss näherer Umschreibung in den Statuten; |
b | das Datum des Beschlusses der Generalversammlung über die Änderung der Statuten. |
BGE 94 I 77 S. 81
Art. 14
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 14 - 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
|
1 | Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
2 | Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden. |
2bis | Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5 |
3 | Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 51 Gewährungsbeschluss der Generalversammlung - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung des Beschlusses der Generalversammlung über ein bedingtes Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:93 |
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1 | Mit der Anmeldung zur Eintragung des Beschlusses der Generalversammlung über ein bedingtes Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:93 |
a | die öffentliche Urkunde über den Gewährungsbeschluss der Generalversammlung (Art. 653 Abs. 1 OR); |
b | die angepassten Statuten; |
c | falls Inhaberaktien ausgegeben werden können und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: die Erklärung der Personen, welche die Eintragung anmelden, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG96 ausgestaltet sind. |
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3 | Ins Handelsregister müssen eingetragen werden: |
a | ein Hinweis auf das bedingte Kapital gemäss näherer Umschreibung in den Statuten; |
b | das Datum des Beschlusses der Generalversammlung über die Änderung der Statuten. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 51 Gewährungsbeschluss der Generalversammlung - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung des Beschlusses der Generalversammlung über ein bedingtes Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:93 |
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1 | Mit der Anmeldung zur Eintragung des Beschlusses der Generalversammlung über ein bedingtes Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:93 |
a | die öffentliche Urkunde über den Gewährungsbeschluss der Generalversammlung (Art. 653 Abs. 1 OR); |
b | die angepassten Statuten; |
c | falls Inhaberaktien ausgegeben werden können und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: die Erklärung der Personen, welche die Eintragung anmelden, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG96 ausgestaltet sind. |
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3 | Ins Handelsregister müssen eingetragen werden: |
a | ein Hinweis auf das bedingte Kapital gemäss näherer Umschreibung in den Statuten; |
b | das Datum des Beschlusses der Generalversammlung über die Änderung der Statuten. |