Urteilskopf

93 II 40

9. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Mai 1967 i.S. Helena Rubinstein SA gegen Rubinia A.-G. und Mitbeteiligte.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 41

BGE 93 II 40 S. 41

A.- Die Helena Rubinstein SA in Spreitenbach, die kosmetische Erzeugnisse herstellt und verkauft und teils als Inhaberin, teils als Lizenznehmerin über hundert in der Schweiz geschützter Marken mit dem Bestandteil Rubinstein benützt, ersuchte am 9. November 1965 die seit 23. Mai 1960 im Handelsregister eingetragene Rubinia AG in Weggis, die den gleichen Geschäftszweck verfolgt, das Wort Rubinia weder als Marke noch in irgend einer anderen Form zu geschäftlichen Zwecken zu verwenden und es spätestens am 31. Dezember 1965 aus ihrer Firma zu entfernen. Da die Rubinia AG nicht antwortete, stellte die Helena Rubinstein SA dem Obergericht des Kantons Luzern mit Klage vom 26. Januar 1966 gegen die Rubinia AG sowie gegen deren Verwaltungsratspräsident J. J. Thomann und Verwaltungsratsvizepräsidentin Vera Thomann die Rechtsbegehren: "1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass sich die Beklagten der Markenrechtsverletzung und des unlauteren Wettbewerbes schuldig gemacht haben und schuldig machen dadurch, dass sie beim Vertrieb kosmetischer Produkte die Bezeichnung RUBINIA benutzt haben und benutzen. 2. Es sei den Beklagten - unter Androhung ihrer gerichtlichen Bestrafung bzw. der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB im Widerhandlungsfalle - zu verbieten, die Bezeichnung RUBINIA beim Vertrieb kosmetischer Produkte in irgendeiner Form zu benutzen. 3. Es sei der Beklagten Rubinia AG - unter Androhung der gerichtlichen Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB im Widerhandlungsfalle - zu befehlen, die Bezeichnung RUBINIA innert 30 Tagen aus ihrer Firma zu entfernen."
B.- Das Obergericht des Kantons Luzern erkannte am 23. November 1966: "1. Es wird gerichtlich festgestellt, dass sich die Beklagten: a) durch markenmässige Verwendung der Bezeichnung RUBINIA der Markenrechtsverletzung,
BGE 93 II 40 S. 42

b) durch Benutzung der Bezeichnung RUBINIA beim Vertrieb kosmetischer Produkte des unlauteren Wettbewerbes schuldig gemacht haben.
2. Den Beklagten wird unter Androhung von Haft oder Busse nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB im Widerhandlungsfalle: a) die markenmässige Verwendung der Bezeichnung RUBINIA,
b) die Benutzung der Bezeichnung RUBINIA beim Vertrieb kosmetischer Produkte untersagt.
3. Die weitergehenden und anderslautenden Begehren der Klage werden abgewiesen. ..."
Es führte im wesentlichen aus, die Beklagten hätten beim Gebrauch der Bezeichnung Rubinia Company Limited auf der Plastikflasche eines Shampoo- und Schaumbad-Erzeugnisses das Wort Rubinia derart hervorgehoben, dass es als Marke wirkte und das Publikum in die Meinung versetzte, das Erzeugnis stamme von der Klägerin. Dieser Irrtum sei auch durch die mündliche Werbetätigkeit hervorgerufen worden. Dieser nicht markenmässige Gebrauch der mit Rubinstein verwechselbaren Bezeichnung Rubinia sei unlauterer Wettbewerb. Die Klagebegehren 1 und 2 seien daher zu schützen. Soweit sich die Klage auf Firmenrecht stütze (Klagebegehren 3), sei sie dagegen nicht begründet, weil sich "Helena Rubinstein SA" und "Rubinia AG" optisch und akustisch deutlich voneinander unterscheiden und Verwechslungen beim Verkauf der Erzeugnisse an Einzelabnehmer durch redegewandte Vertreter nicht auf die Verwendung der Firma Rubinia AG, sondern auf den markenmässigen Gebrauch des Wortes Rubinia und auf unlautere Wettbewerbshandlungen zurückzuführen seien.
C.- Die Klägerin hat die Berufung erklärt. Sie beantragt:
"1. Dispositiv 2b und 3 des Urteils des Obergerichste des Kantons Luzern seien aufzuheben. 2. Es sei den Beklagten unter Androhung von Haft oder Busse nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB im Widerhandlungsfalle die Benutzung der Bezeichnung Rubinia beim Vertrieb kosmetischer Produkte in irgendeiner Form zu untersagen. 3. Es sei der Beklagten Rubinia AG - unter Androhung der gerichtlichen Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB im Widerhandlungsfalle - zu befehlen, die Bezeichnung Rubinia innert dreissig Tagen aus ihrer Firma zu entfernen. Die Beklagten haben keine Berufungsantwort eingereicht.
Ein Gesuch des Konkursamtes Luzern-Land, den Prozess

BGE 93 II 40 S. 43

wegen der am 17. Februar 1967 erfolgten Eröffnung des Konkurses über die Rubinia AG einzustellen, wies das Bundesgericht am 15. März 1967 ab.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da am 17. Februar 1967 über das Vermögen der Rubinia AG der Konkurs eröffnet wurde, fragt sich, ob die Klägerin an der Gutheissung des Klagebegehrens 3 überhaupt noch rechtlich interessiert sei. Die Eröffnung des Konkurses hat zur Folge, dass die Aktiengesellschaft aufgelöst wird (Art. 736 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 736 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  nach Massgabe der Statuten;
2  durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
3  durch die Eröffnung des Konkurses;
4  durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;
5  in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
2    Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.625
OR). Die Auflösung bedeutet aber nur, dass die Gesellschaft in Liquidation tritt (Art. 738
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 738 - Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation, unter Vorbehalt der Fälle der Fusion, der Aufspaltung und der Übertragung ihres Vermögens auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
OR). Die Konkursverwaltung besorgt die Liquidation nach den Vorschriften des Konkursrechtes, und die Organe der Gesellschaft behalten die Vertretungsbefugnis, soweit eine Vertretung der Gesellschaft durch sie noch notwendig ist (Art. 740 Abs. 5
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 740 - 1 Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat besorgt, sofern sie nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.
1    Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat besorgt, sofern sie nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.
2    Die Liquidatoren sind vom Verwaltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, auch wenn die Liquidation vom Verwaltungsrat besorgt wird.
3    Wenigstens einer der Liquidatoren muss in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein.629
4    Wird die Gesellschaft durch richterliches Urteil aufgelöst, so bestimmt das Gericht die Liquidatoren.630
5    Im Falle des Konkurses besorgt die Konkursverwaltung die Liquidation nach den Vorschriften des Konkursrechtes. Die Organe der Gesellschaft behalten die Vertretungsbefugnis nur, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist.
OR). Die Gesellschaft wird im Handelsregister nicht schon mit der Konkurseröffnung gelöscht. Der Handelsregisterführer trägt nach dem Empfang der amtlichen Mitteilung des Konkurserkenntnisses nur die Auflösung der Gesellschaft ein (Art. 939 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 939 - 1 Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Zweigniederlassungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechtseinheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist.
1    Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Zweigniederlassungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechtseinheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist.
2    Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen.
3    Bei Stiftungen und Rechtseinheiten, die gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006767 der Aufsicht unterstellt sind, wird die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde überwiesen.
OR, Art. 64 Abs. 1
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 64 Widerruf der Auflösung - 1 Widerruft die Generalversammlung ihren Auflösungsbeschluss, so muss der Widerruf der Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
1    Widerruft die Generalversammlung ihren Auflösungsbeschluss, so muss der Widerruf der Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
2    Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung;
b  der Nachweis der Liquidatorinnen und Liquidatoren, dass mit der Verteilung des Vermögens noch nicht begonnen wurde;
3    Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:117
a  die Tatsache des Widerrufs der Auflösung;
b  das Datum des Beschlusses der Generalversammlung;
c  die Firma ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
d  die erforderlichen Änderungen bei den eingetragenen Personen;
e  bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten.
HRegV). Er löscht die Gesellschaft erst nach dem Schluss des Konkursverfahrens (Art. 939 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 939 - 1 Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Zweigniederlassungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechtseinheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist.
1    Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Zweigniederlassungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechtseinheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist.
2    Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen.
3    Bei Stiftungen und Rechtseinheiten, die gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006767 der Aufsicht unterstellt sind, wird die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde überwiesen.
OR) oder allenfalls nachdem der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde. Im Falle der Einstellung des Konkurses unterbleibt die Löschung, wenn die Vertreter der Gesellschaft innert der vom Registerführer angesetzten Frist gegen die Ankündigung der Löschung begründete Einsprache erheben, d.h. dartun, dass die Liquidation nicht beendet ist (Art. 66 Abs. 2
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 66 Anmeldung und Belege - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Kommanditaktiengesellschaft müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:119
1    Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Kommanditaktiengesellschaft müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:119
a  die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt;
b  die Statuten;
c  das Protokoll der Verwaltung über ihre Konstituierung, über die Regelung des Vorsitzes und gegebenenfalls über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse an Dritte;
d  ein Nachweis, dass die Mitglieder der Aufsichtsstelle ihre Wahl angenommen haben;
e  bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank die Einlagen hinterlegt sind, sofern die Bank in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird;
f  im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt;
g  ...
h  bei Inhaberaktien: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG123 ausgestaltet sind.
2    Für Angaben, die bereits im Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich.
3    Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 43 Absatz 3 sinngemäss.124
HRegV). Die Löschung unterbleibt ferner, wenn der Konkurs widerrufen wird (Art. 195
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 195 - 1 Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1    Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1  er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind;
2  er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder
3  ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.364
2    Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.
3    Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.
SchKG, Art. 939 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 939 - 1 Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Zweigniederlassungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechtseinheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist.
1    Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Zweigniederlassungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechtseinheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist.
2    Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen.
3    Bei Stiftungen und Rechtseinheiten, die gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006767 der Aufsicht unterstellt sind, wird die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde überwiesen.
OR, Art. 65
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 65 Löschung - 1 Mit der Anmeldung der Löschung der Gesellschaft zur Eintragung müssen die Liquidatorinnen und Liquidatoren den Nachweis erbringen, dass die Aufforderungen an die Gläubigerinnen und Gläubiger im Schweizerischen Handelsamtsblatt nach Massgabe des Gesetzes durchgeführt wurden.
1    Mit der Anmeldung der Löschung der Gesellschaft zur Eintragung müssen die Liquidatorinnen und Liquidatoren den Nachweis erbringen, dass die Aufforderungen an die Gläubigerinnen und Gläubiger im Schweizerischen Handelsamtsblatt nach Massgabe des Gesetzes durchgeführt wurden.
2    Wird die Löschung einer Aktiengesellschaft im Handelsregister angemeldet, so macht das Handelsregisteramt den Steuerbehörden des Bundes und des Kantons Mitteilung. Die Löschung darf erst vorgenommen werden, wenn ihr diese Behörden zugestimmt haben.
3    Im Handelsregister müssen eingetragen werden:
a  die Tatsache der Löschung;
b  der Löschungsgrund.
HRegV). Die Rubinia AG besteht somit trotz des schwebenden Konkurses weiter. Ob sie im Handelsregister gelöscht werden wird, bleibt offen. Die Klägerin bleibt daher vorläufig rechtlich interessiert, ihr die Entfernung des Wortes Rubinia aus ihrer Firma befehlen zu lassen.
2. Das Obergericht hat angenommen, das Klagebegehren 3 stütze sich auf das Firmenrecht. Die Klägerin macht dagegen geltend, sie habe sich nie auf das Firmenrecht berufen und es könne dahingestellt bleiben, ob das erwähnte Begehren unter diesem Gesichtspunkt zu schützen wäre, denn der Gebrauch
BGE 93 II 40 S. 44

des Wortes Rubinia in der Firma der Beklagten widerspreche schon dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Es rechtfertigt sich indessen, von Amtes wegen in erster Linie zu prüfen, ob der Name Rubinia AG nicht schon den Bestimmungen über die Bildung der Firma von Aktiengesellschaften widerspricht. a) Die Firma der Aktiengesellschaft muss sich von jeder in der Schweiz bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden (Art. 951 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 951 - Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.
OR), ansonst der Inhaber der älteren Firma auf Unterlassung des Gebrauches der neueren klagen kann (Art. 956 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 956 - 1 Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.
1    Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.
2    Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
OR). Dieses Klagerecht besteht selbst dann, wenn die beiden Gesellschaften nicht am gleichen Orte niedergelassen sind und nicht miteinander im Wettbewerb stehen. Das Gebot deutlicher Unterscheidbarkeit der Firmen dient nämlich nicht der Ordnung des Wettbewerbes, sondern will das Publikum vor Irreführung schützen und den Inhaber der älteren Firma um seiner Persönlichkeit und seiner gesamten Geschäftsinteressen willen vor Verwechslungen bewahren. Der Besserberechtigte braucht sich nicht einmal den durch die Ähnlichkeit der Firma hervorgerufenen Eindruck gefallen zu lassen, er stehe mit dem anderen in rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen. Er ist ferner z.B. auch schon dann im Sinne des Art. 956 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 956 - 1 Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.
1    Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.
2    Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
OR beeinträchtigt, wenn die Nachahmung seiner Firma bei Dritten, die nicht seine Kunden sind, zu lästigen Verwechslungen führen kann, etwa bei Behörden, beim Postpersonal oder bei Stellensuchenden (BGE 92 II 96 Erw. 1 und dort angeführte Urteile). Stehen die beiden Gesellschaften miteinander im wirtschaftlichen Wettbewerb, so müssen sich ihre Firmen ganz besonders deutlich voneinander unterscheiden (BGE 63 II 25,BGE 73 II 115,BGE 76 II 87f., BGE 82 II 154, BGE 88 II 36, 181, 295, BGE 92 II 98). b) Rubinia ist ein Phantasiewort. Es ist, für jede durchschnittlich gebildete Person erkennbar, vom Namen des Edelsteines Rubin abgeleitet und erinnert daher an den Namen Rubinstein, der Hauptbestandteil der Firma der Klägerin ist. Die Beklagten haben denn auch zugegeben, man habe bei der Wahl der Bezeichnung Rubinia möglicherweise an den Edelstein Rubin gedacht. Helena Rubinstein und ihre Gesellschaften sind im Ausland und im Inland als Hersteller kosmetischer Erzeugnisse so bekannt - besonders auch wegen der zahlreichen "Rubinstein"-
BGE 93 II 40 S. 45

Marken -, dass die meisten Käufer solcher Produkte, und zwar auch die letzten Verbraucher, durch die Firma "Rubinia AG" unwillkürlich an sie erinnert werden. Steinmann, Vertreter der Beklagten, hat gemäss vorinstanzlicher Feststellung bezeugt, praktisch habe jede dritte Person, mit der er Fühlung nahm, sofort sich über den Zusammenhang von Rubinia und Rubinstein erkundigt. Als die Zeugin Fischer ihn darauf aufmerksam machte, dass die beiden Wörter einander gleichen, antwortete er, wegen dieser Ähnlichkeit würden sich die Frauen des Namens Rubinia besser erinnern. Gegenüber dem Beklagten Thomann äusserte er wegen der Verwandtschaft der beiden Ausdrücke Bedenken. Mit Recht hat daher das Obergericht ihre Verwechselbarkeit in marken- und wettbewerbsrechtlicher Hinsicht bejaht und Thomann vorgeworfen, er habe sie grobfahrlässig, wenn nicht sogar absichtlich hervorgerufen. Unter diesen Umständen ist eine andere Würdigung bei der Beurteilung der Unterscheidbarkeit der beiden Firmen nicht möglich. Es ist unerheblich, dass jemand, der die Firma Rubinia AG unmittelbar vor oder nach der voll ausgeschriebenen Firma Helena Rubinstein SA liest oder hört, sich der bestehenden Unterschiede bewusst wird. An die Unterscheidbarkeit der beiden Firmen müssen höhere Anforderungen gestellt werden, besonders weil ihre Inhaber Konkurrenten sind. Das Publikum sieht oder hört die beiden Namen nicht immer unmittelbar nacheinander. Auch erinnert es sich oft nur ihrer wesentlichen Bestandteile, zumal, namentlich im Gespräch, oft nur diese genannt werden (BGE 92 II 97 mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Urteile). Häufig treten übrigens Schriftbild und Klang zweier Wörter in den Hintergrund und bleibt nur ihr Sinn im Gedächtnis haften. Da "Rubin" den gleichen Sinn hat wie "Rubinstein", kann somit mancher, der einmal "Helena Rubinstein SA" und später "Rubinia AG" gelesen oder gehört hat, die beiden Gesellschaften miteinander verwechseln. Selbst wenn die Gefahr nicht bestände, dassjemand sie für identisch halte, wären die beiden Namen nicht genügend unterscheidbar; denn sie erwecken zum mindesten den Eindruck, die Beklagte stehe in rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zur Klägerin und verkaufe Erzeugnisse gleicher Herkunft wie diese. Das braucht die Klägerin sich nicht gefallen zu lassen, umso weniger, als Aktiengesellschaften unter Wahrung
BGE 93 II 40 S. 46

der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihren Namen frei wählen können (Art. 950 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 950 - 1 Handelsgesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden.
1    Handelsgesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden.
2    Der Bundesrat legt fest, welche Abkürzungen der Rechtsformen zulässig sind.
OR), weshalb die Beklagte nicht das geringste schutzwürdige Interesse hatte, sich Rubinia AG zu nennen. c) Es ist unbestritten, dass die Firma der Klägerin vor jener der Beklagten in das Handelsregister eingetragen wurde. Darin, dass die nicht deutlich unterscheidbare Firma der Beklagten im Register steht, liegt ein unbefugter Gebrauch im Sinne des Art. 956 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 956 - 1 Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.
1    Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.
2    Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
OR (BGE 92 II 101 Erw. 6). Das auf Löschung des Wortes Rubinia, also auf Unterlassung weiteren Gebrauchs gerichtete Klagebegehren 3 ist deshalb begründet. Seiner Gutheissung steht der Umstand, dass von der Eintragung bis zum Ersuchen der Klägerin um Löschung mehr als fünf Jahre verstrichen, nicht im Wege. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bewusst so lange zuwartete, bis sie gegen die Beklagte vorging. Auch die Behauptung der Beklagten, sie habe durch den langjährigen Gebrauch des Namens Rubinia "einen wertvollen Besitzstand geschaffen", ist nicht belegt. Die Konkurseröffnung spricht dagegen. Das Klagebegehren 3 ist somit nicht rechtsmissbräuchlich.
3. Wenn zwei Gesellschaften miteinander im wirtschaftlichen Wettbewerb stehen, hat die Inhaberin der älteren Firma gegenüber der anderen auch gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.
UWG Anspruch, dass sie nicht eine Firma führe, die mit der älteren verwechselt werden könnte. Das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb ist dann neben den Normen des Firmenrechtes anwendbar (BGE 73 II 117,BGE 79 II 189, BGE 88 II 183 Erw. 6, BGE 90 II 196). Das Klagebegehren 3 ist deshalb auch gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG gutzuheissen. Indem die Rubinia AG den auf den Hauptbestandteil der Firma der Klägerin anspielenden Namen führt, trifft sie eine Massnahme, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Geschäftsbetrieb und den Waren der Klägerin herbeizuführen.
4. Mit der Berufung gegen den Urteilsspruch 2b will die Klägerin durchsetzen, dass das Klagebegehren 2 in der Fassung gutgeheissen werde, die sie ihm im kantonalen Verfahren gegeben hat. Sie schliesst aus dem Urteilsspruch 2, besonders aus dem Fehlen der Worte "in irgendeiner Form", das Obergericht habe den Beklagten nicht verboten, das Wort Rubinia in eine neue Firma aufzunehmen.
BGE 93 II 40 S. 47

Urteilsspruch 2 b untersagt den Beklagten "die Benutzung der Bezeichnung Rubinia beim Vertrieb kosmetischer Produkte". Diese Wendung ist so weit gefasst, dass an sich auch die firmenmässige Benutzung des Ausdruckes Rubinia beim Vertrieb kosmetischer Erzeugnisse darunter fiele. Da aber das Obergericht das gegen die Rubinia AG gerichtete Klagebegehren 3 auf Beseitigung des Wortes Rubinia aus der Firma abgewiesen hat, ist der Klägerin zuzugeben, dass aus den Abweichungen zwischen dem Klagebegehren 2 und dem Urteilsspruch 2 geschlossen werden muss, es habe insbesondere auch den Beklagten J. J. Thomann und Vera Thomann die firmenmässige Verwendung nicht verbieten wollen. Berücksichtigt man die Begründung, mit der das Klagebegehren 3 abgewiesen wurde, so drängt sich dieser Schluss geradezu auf. Da die Urteilsgründe zur Auslegung der Urteilssprüche herbeizuziehen sind, ist die Klägerin somit durch die Abweichung des Urteilsspruches 2 vom Klagebegehren 2 beschwert. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkte gutzuheissen. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass das Wort Rubinia auch in einer neu gebildeten Firma nicht verwendet werde. Das gilt auch, wenn die Rubinia AG im Handelsregister gelöscht wird und J. J. Thomann oder Vera Thomann oder beide zusammen eine neue Gesellschaft gründen, die sich mit dem Vertrieb kosmetischer Erzeugnisse befasst.
Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- In Gutheissung der Berufung werden die Sprüche 2 b, und 3 des Urteils des Obergerichtes des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 23. November 1966 aufgehoben. 2.- Den Beklagten wird - unter Androhung von Haft oder Busse nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB im Widerhandlungsfalle - die Benutzung der Bezeichnung Rubinia beim Vertrieb kosmetischer Produkte in irgendeiner Form untersagt. 3.- Der Beklagten Rubinia AG wird - unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB im Widerhandlungsfalle - befohlen, die Bezeichnung Rubinia innert dreissig Tagen aus ihrer Firma zu entfernen.
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Document : 93 II 40
Date : 09. Mai 1967
Published : 31. Dezember 1967
Source : Bundesgericht
Status : 93 II 40
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Firmenrecht, unlauterer Wettbewerb. Interesse der Klägerin an der Klage aus Firmenrecht trotz Konkurseröffnung über die


Legislation register
HRegV: 64  65  66
OR: 736  738  740  939  950  951  956
SchKG: 195
StGB: 292
UWG: 1  2
BGE-register
63-II-22 • 73-II-110 • 79-II-182 • 82-II-152 • 88-II-176 • 88-II-28 • 90-II-192 • 92-II-95 • 93-II-40
Keyword index
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defendant • use • unfair competition • corporation • intention • day • forfeit • federal court • commodity • hamlet • component • precious stone • company • legal demand • competition • buy • liquidation • request to an authority • request for juridical assistance • statement of reasons for the adjudication
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