93 II 230
32. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung als Staatsrechtlicher Kammer vom 12. Mai 1967 i.S. Tarasp-Schulser-Gesellschaft AG gegen Politische Gemeinde Tarasp und Kantonsgericht von Graubünden.
Regeste (de):
- Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 88 OG). Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses. Prüfung einer zivilrechtlichen Vorfrage, von deren Lösung abhängt, ob ein solches Interesse bestehe (Erw. 3 a).
- Verantwortlichkeit des Grundeigentümers.
- Begriff der Überschreitung des Eigentumsrechts im Sinne von Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. 2 Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 - Ist der Grundeigentümer kraft eines ungeschriebenen Rechtssatzes verpflichtet, einen ausschliesslich durch Naturereignisse geschaffenen Gefahrzustand zu beseitigen? (Erw. 3 c).
Regeste (fr):
- Qualité pour agir par la voie du recours de droit public (art. 88 OJ). Le recourant doit avoir un intérêt actuel et pratique au recours. Examen d'une question préjudicielle, relevant du droit civil et dont la solution permet de dire si un tel intérêt existe (consid. 3 a).
- Responsabilité du propriétaire foncier.
- Quand un propriétaire excède-t-il son droit selon l'art. 679 CC? Il ne l'excède pas du fait déjà qu'il laisse subsister, sur le fonds, un état dangereux pour les voisins lorsque cet état résulte, non pas de l'exploitation ou de l'utilisation actuelle ou passée du fonds, mais exclusivement de phénomènes naturels. Cas d'un immeuble où des chutes de pierres désagrégées risquent de se produire (consid. 3 b).
- Le propriétaire foncier est-t-il tenu, de par une règle de droit non écrit, de remédier à un état dangereux, dû à des phénomènes naturels? (consid. 3 c).
Regesto (it):
- Veste per interporre un ricorso di diritto pubblico (art. 88 OG).
- Requisito di un interesse attuale e pratico. Esame d'una questione pregiudiziale di diritto civile, la cui soluzione permette di dire se un simile interesse esiste (consid. 3 a).
- Responsabilità del proprietario fondiario.
- Quando il proprietario trascende nell'esercizio del suo diritto ai sensi dell'art. 679 CC? Non vi trascende per il solo fatto che lascia sussistere sul fondo uno stato di pericolo per i vicini, se questo stato risulta non già dallo sfruttamento o dall'utilizzazione attuale o precedente del fondo, ma esclusivamente da fenomeni naturali. Caso di un fondo da cui un pietrame sgretolato minaccia di cadere (consid. 3 b).
- Il proprietario è tenuto, in virtù di una regola giuridica non scritta, ad eliminare uno stato di pericolo creato esclusivamente da fenomeni naturali? (consid. 3 c).
Sachverhalt ab Seite 231
BGE 93 II 230 S. 231
Aus dem Tatbestand:
A.- Die Tarasp-Schulser-Gesellschaft AG (TSG) nutzt auf Grund einer ihr von der Gemeinde Tarasp erteilten, letztmals im April 1933 erneuerten Konzession die in der Innschlucht auf dem rechten (südlichen) Ufer des Flusses entspringenden Mineralquellen. Ein ihr von der Gemeinde Tarasp eingeräumtes selbständiges und dauerndes Baurecht erlaubt ihr, auf dem in einem Plan umschriebenen, im Gelände vermarkten Boden die nötigen Bauten zu errichten oder beizubehalten. Auf diesem Boden stehen u.a. ein Kuppelbau und eine Trinkhalle.
Unmittelbar südlich dieser Gebäude erhebt sich eine ungefähr 10 m hohe, fast senkrechte Felswand, über der ein steiler Wald liegt. Das Gestein dieser Wand besteht aus basalen Bündnerschiefern, die infolge ihres Tongehalts zu Rutschungen neigen. Felsstürze vom 10. April 1947 und 26. April 1948 sowie ein Erdrutsch vom 24. April 1951 verursachten an den Gebäuden der TSG Schäden von insgesamt rund Fr. 17'000.--, die zum grössten Teil die kantonale Brandversicherungsanstalt deckte. Am 8. Dezember 1962 teilte diese Anstalt der TSG mit, sie lehne die Deckung weiterer solcher Schäden ab, bis ein loser Felskopf oberhalb der Trinkhalle, der später auf 35-40 m3 geschätzt wurde, entfernt sei. Die TSG und die Gemeinde Tarasp stritten hierauf darüber, wer die Kosten dieser Sicherungsarbeit zu zahlen habe. Schliesslich vereinbarten sie, die Arbeit durch die TSG ausführen zu lassen und die Auseinandersetzung über die endgültige Tragung der Kosten zu verschieben. Die TSG zahlte für die Entfernung des Felskopfes Fr. 18'886.40.
B.- Die Klage, mit welcher die TSG von der Gemeinde Tarasp den Ersatz dieser Kosten verlangte, wurde vom Kantonsgericht Graubünden durch Urteil vom 15. Dezember 1966
BGE 93 II 230 S. 232
zur Hälfte geschützt mit der Begründung, die beklagte politische Gemeinde sei, soweit sie auf Grund von Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
C.- Gegen dieses Urteil hat die Klägerin neben einer Berufung staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Nach Art. 88 OG ist zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt ist. Durch einen Erlass oder Entscheid verletzt ist jemand nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung nur dann, wenn er ein aktuelles und praktisches Interesse rechtlicher Art an der Gutheissung der Beschwerde hat (BGE 86 I 225 mit Hinweisen, BGE 89 I 238 /239). Von diesem Erfordernis wird abgesehen bei Beschwerden wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs (BGE 92 I 264 oben mit Hinweisen), sowie dann, wenn sich die Beschwerde gegen ein Verhalten der Behörden richtet, das sonst überhaupt nie vom Bundesgericht auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft werden und sich anderseits jederzeit in gleicher Weise wiederholen könnte (BGE 87 I 245 mit Hinweisen, BGE 89 I 264 oben). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde hängt also davon ab, ob die Beschwerdeführerin ein aktuelles und praktisches rechtliches Interesse an der Beschwerdeführung habe. a) Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, das Kantonsgericht habe Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 93 II 230 S. 233
auf Grund des kantonalen öffentlichen Rechts, aus dem es die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Beseitigung des losen Felskopfs ableitete, nur zum Ersatz der halben Kosten dieser Arbeit verpflichtete. Sie begründet die Beschwerde auch nicht damit, das Kantonsgericht hätte die Beschwerdegegnerin auf Grund der Konzession von 1933 zur Übernahme der vollen Kosten der Abtragung des Felskopfs verurteilen sollen. Es kann daher offen bleiben, ob die erwähnte Konzession dem Bundesprivatrecht oder dem kantonalen öffentlichen Recht unterliege und ob eine Verletzung der Konzessionsbestimmungen folglich mit der Berufung zu rügen wäre oder (nur) mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
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BGE 93 II 230 S. 234
Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er nach Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
BGE 93 II 230 S. 235
Gefahren für die Nachbarn entstehen (vgl. den von STARK auf S. 83 in Fussnote 172 und von L'HUILLIER auf S. 20 a in Fussnote 52 angeführten, vom zuletzt genannten Autor aber nicht richtig wiedergegebenen Entscheid der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 16. Dezember 1941 i.S. Genossenschaft Friedheim gegen Beckermuss und Glass, wo eine Eigentumsüberschreitung darin erblickt wurde, dass die Beklagte den durch ungenügende Fundierung ihres Hauses geschaffenen, das Nachbargrundstück gefährdenden Zustand duldete und es unterliess, die Sicherheitsmassnahmen zu treffen, die notwendig waren, um die auf das Nachbargrundstück übergreifende Bewegung ihres Hauses zu verhindern; vgl. auch die von STARK auf S. 292 erwähnten Beispiele: jemand lässt sein Haus "verlottern" und gefährdet damit seine Nachbarn, oder unterhält einen störenden Betrieb, ohne die möglichen und nötigen Schutzmassnahmen zugunsten der Nachbarn zu ergreifen). Das blosse Bestehenlassen des ausschliesslich durch die Natur geschaffenen Zustandes einer Liegenschaft fällt dagegen nicht unter Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
BGE 93 II 230 S. 236
(Verwitterung des wenig festen Gesteins) in den Zustand geraten, der diese Gebäude gefährdete. Die Entstehung dieser Gefahr hängt in keiner Weise mit der Bewirtschaftung oder Benützung des betreffenden Grundstücks zusammen. Die Beschwerdegegnerin war daher, auch wenn sie Eigentümerin der Felswand sein sollte, auf Grund von Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
BGE 93 II 230 S. 237
oder mangelhafter Unterhaltung des Werks ohne Verschulden haften lässt, ein Argument für die Annahme sehen, der Grundeigentümer sei allgemein verpflichtet, einen gefährlichen Zustand seines Grundstücks zu beseitigen, soweit das ohne unverhältnismässig hohe Kosten möglich ist, selbst wenn dieser Zustand ohne sein Zutun infolge von Naturereignissen eingetreten ist, und er hafte nach Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Diese Frage braucht hier nicht umfassend geprüft zu werden. Auch wenn man nämlich das Bestehen einer solchen Pflicht und einer an ihre schuldhafte Verletzung geknüpften Haftung nach Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
BGE 93 II 230 S. 238
stehenden Landes zahllose brüchige Felspartien und zum Abgleiten neigende Erdmassen, welche die darunter liegenden Grundstücke mit Steinschlag und Rutschungen bedrohen. Den Eigentümern der von solchen Stellen durchsetzten, im allgemeinen geringwertigen Grundstücke ist nicht zuzumuten, die von diesen Stellen her ohne ihr Zutun drohenden Gefahren zu beseitigen. Sie würden durch eine solche Pflicht in untragbarer Weise belastet. Wer im Bereich solcher naturbedingter Gefahren Bauten errichtet, muss grundsätzlich selber für die nötigen Schutzvorkehren sorgen. Für die Sicherung von Gebirgsstrassen und -bahnen gegen Steinschlag und ähnliche Naturgefahren sorgen denn auch regelmässig nicht die Eigentümer der Grundstücke, von denen aus diese Gefahren drohen, sondern die Strasseneigentümer bezw. die Bahnunternehmungen. (Eine andere Frage ist es, ob die Grundeigentümer nach Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |