92 IV 70
18. Urteil des Kassationshofes vom 25. Februar 1966 i.S. Rawyler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und Pumpenbau Schaffhausen AG.
Regeste (de):
- Art. 20
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 20 - Qualora vi sia serio motivo di dubitare dell'imputabilità dell'autore, l'autorità istruttoria o il giudice ordina una perizia.
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 20 - Qualora vi sia serio motivo di dubitare dell'imputabilità dell'autore, l'autorità istruttoria o il giudice ordina una perizia.
- Die unrichtige Auskunft eines Rechtsanwaltes gibt dem falsch Beratenen nicht in jedem Falle Anspruch auf Strafbefreiung wegen Rechtsirrtums.
Regeste (fr):
- Art. 20 CP et art. 13 lit. a LCD.
- L'inexactitude d'un renseignement donné par un avocat ne permet pas au client mal conseillé de prétendre dans n'importe quelle circonstance à une exemption de toute peine pour erreur de droit.
Regesto (it):
- Art. 20 CP e art. 13 lett. a LCS.
- L'informazione inesatta d'un avvocato non dà in ogni caso alla persona che è stata erroneamente consigliata il diritto di chiedere la liberazione dalla pena per errore di diritto.
Sachverhalt ab Seite 70
BGE 92 IV 70 S. 70
A.- Streuli und der Beschwerdeführer Rawyler gründeten im Jahre 1947 in Schaffhausen die Sihi-Pumpen A.-G., wobei jeder der beiden die Hälfte der Aktien übernahm. Die Gesellschaft hatte die Alleinvertretung der Firma Siemen & Hinsch G.m.b.H. in Itzehoe (Holstein) für den Vertrieb der "Sihi"-Pumpen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein inne. Zwischen Streuli und Rawyler entstanden im Laufe der Jahre Meinungsverschiedenheiten, welche die Firma Siemen & Hinsch im März 1959 nach erfolglosen Lösungsversuchen veranlassten, den Alleinvertretungsvertrag fristlos zu kündigen. Am 23. März 1959 bezeichnete sie Streuli als ihren vorläufigen Vertreter für die Schweiz. Da Rawyler bestritt, dass ein wichtiger Grund für die fristlose Vertragsauflösung vorliege, nahm die deutsche Lieferfirma vorsorglicherweise auch noch die ordentliche Kündigung auf Ende Dezember 1959 vor, erklärte sich indessen bereit, die bis zum 30. November 1959 bei ihr eingehenden Bestellungen der Sihi-Pumpen A.-G. noch auszuführen. Nachdem ein neuer Aktionär, Rechtsanwalt Johannes Müller, auf Auflösung der Sihi-Pumpen A.-G. geklagt und Streuli und Rawyler die Klage anerkannt hatten, gründete Streuli im September 1959 die Pumpenbau A.-G. Schaffhausen. Durch Vertrag vom 12. Oktober 1959 übertrug die Firma Siemen &
BGE 92 IV 70 S. 71
Hinsch der neuen Unternehmung die Alleinvertretung. Da die erwähnte Klageanerkennung für eine entsprechende Eintragung im Handelsregister nicht genügte und Rawyler sich nachträglich weigerte, in die Auflösung der Sihi-Pumpen A.-G. einzuwilligen, erhob Müller die nämliche Klage von neuem. Hierauf kam vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich eine Einigung zustande, auf Grund welcher am 26. Januar 1960 die Gesellschaft durch formgültigen Beschluss einer ausserordentlichen Generalversammlung aufgelöst wurde.
B.- In der zweiten Hälfte des Monats November 1959 stellte Streuli den bisherigen Sihi-Kunden sein neues Unternehmen, die Pumpenbau A.-G., durch ein Rundschreiben vor. Er erklärte darin, die schweizerische Lizenz für die Herstellung und den Vertrieb der Sihi-Pumpen sei auf seine Gesellschaft übergegangen. Rawyler antwortete anfangs Dezember 1959 mit einem Gegenrundschreiben, das u.a. folgende Äusserungen enthielt: "1. Es ist unwahr, dass die schweizerische Lizenz für die Herstellung der Sihi-Pumpen von unserer Firma an die neu gegründete Pumpenbau Schaffhausen AG übergegangen ist. Vertrieb der Sihi-Pumpen und deren Service obliegen immer noch allein der Sihi-Pumpen AG. 2. Zutreffend ist dagegen, dass Herr Streuli in krasser Verletzung seiner Pflichten als Verwaltungsrat und in bewusster Schädigung der Sihi-Pumpen AG die Ihnen angezeigte Konkurrenzfirma gegründet hat. Herr T. Streuli wird von uns für sein verwerfliches Verhalten vor den zuständigen Behörden zur Rechenschaft gezogen. 3. Mit der Gründung einer Konkurrenzfirma hat Herr Streuli im besonderen auch gegen Ihre Interessen als Kunden unserer Firma verstossen..." Auf das hin verschickte Streuli am 21. Januar 1960 ein neues Rundschreiben, das die Wiedergabe eines Briefes der Firma Siemen & Hinsch enthielt mit der Bestätigung, dass die Pumpenbau A.-G. seit 1. Oktober 1959 das alleinige Vertriebs- und Lizenzrecht für die Sihi-Pumpen besitze. Dem begegnete Rawyler im Februar 1960 wiederum mit einem Gegenrundschreiben, in dem er sich u.a. wie folgt äusserte: "1. Wir nehmen Bezug auf das Ihnen anfangs Dezember letzten Jahres zugegangene Zirkular der Sihi-Pumpen AG und teilen Ihnen mit, dass die Machenschaften von Herrn Streuli, welcher wie der
BGE 92 IV 70 S. 72
Unterzeichnete die Hälfte des Aktienkapitals der genannten Firma besass, nun zu deren Auflösung geführt haben. 2. Mit Datum vom 21. Januar 1960 versandte die Pumpenbau Schaffhausen AG (T. Streuli) ein Zirkular mit der Reproduktion eines Schreibens der Siemen & Hinsch GmbH, Itzehoe (Holstein). Zu diesem Rundschreiben, welches die Tatsachen in berechnender Absicht verdreht, wird der Unterzeichnete nach Abschluss der gegen Herrn Streuli einzuleitenden gerichtlichen Verfahren Stellung nehmen."
C.- Streuli erblickte in den angeführten Stellen der Rundschreiben Rawylers unlautern Wettbewerb im Sinne von Art. 13 lit. a
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 20 - Qualora vi sia serio motivo di dubitare dell'imputabilità dell'autore, l'autorità istruttoria o il giudice ordina una perizia. |
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 20 - Qualora vi sia serio motivo di dubitare dell'imputabilità dell'autore, l'autorità istruttoria o il giudice ordina una perizia. |
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 20 - Qualora vi sia serio motivo di dubitare dell'imputabilità dell'autore, l'autorità istruttoria o il giudice ordina una perizia. |
D.- Rawyler führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur Freisprechung, allenfalls zur Beweisergänzung. In erster Linie macht er geltend, der ihm zuerkannte Rechtsirrtum müsse nicht nur zur Strafmilderung, sondern zur Strafbefreiung führen. Im Sinne eines Eventualstandpunktes bestreitet er nach wie vor, dass die beiden Rundschreiben den Tatbestand des unlautern Wettbewerbs erfüllen. Die Staatsanwaltschaft und die Pumpenbau A.-G. beantragen Abweisung der Beschwerde.
BGE 92 IV 70 S. 73
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Was die Beschwerde zur Begründung des Eventualstandpunktes vorträgt, ist bereits durch die eingehenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz widerlegt worden. Diese sind schlüssig und bedürfen keiner Ergänzung. Es steht danach ausser Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer durch die eingeklagten Äusserungen wiederholt des unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 13 lit. a
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 20 - Qualora vi sia serio motivo di dubitare dell'imputabilità dell'autore, l'autorità istruttoria o il giudice ordina una perizia. |
2. Ob es richtig war, dem Beschwerdeführer in Abweichung vom Urteil des Kantonsgerichtes Rechtsirrtum zuzubilligen, ist nicht zu überprüfen, da das obergerichtliche Urteil in diesem Punkte unangefochten geblieben ist. Keinesfalls aber zwang die Annahme des Rechtsirrtums den Richter, auf Strafbefreiung zu erkennen. Nach Art. 20
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 20 - Qualora vi sia serio motivo di dubitare dell'imputabilità dell'autore, l'autorità istruttoria o il giudice ordina una perizia. |
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 20 - Qualora vi sia serio motivo di dubitare dell'imputabilità dell'autore, l'autorità istruttoria o il giudice ordina una perizia. |
BGE 92 IV 70 S. 74
bedurfte der Beschwerdeführer in der Tat nicht erst eines Rechtsgutachtens, um zu erkennen, dass seine Rundschreiben Erklärungen enthielten, die unrichtig, irreführend und nur dazu angetan waren, seinen Geschäftsgegner und dessen neues Unternehmen im Ansehen bei den Kunden herabzuwürdigen. Von diesem Gesichtspunkte aus unterscheidet sich der vorliegende Fall denn auch wesentlich von dem mit der Beschwerde vergleichsweise angezogenen Beispiel, wo durch einen Chemiker zu untersuchen ist, ob die Abwasser eines Fabrikbetriebes unzulässige Giftstoffe enthalten. Der Inhalt einer Äusserung und die damit verbundene Absicht bilden für denjenigen, von dem sie ausgeht, keine derartige Fachfrage. Dass die Verbreitung bewusst unrichtiger, irreführender und vorwiegend dem Zweck der Verunglimpfung dienender Äusserungen Unrecht ist, versteht sich von selbst. Nichts spricht dafür, dass dem Beschwerdeführer dieses normale Unrechtsempfinden fehlte, selbst wenn er in Vergeltung für vermeintlich selbst erlittenes Unrecht gehandelt haben sollte. Wenn er den Rat eines Anwaltes beizog, so konnte es ihm daher offensichtlich nur darum gegangen sein, klären zu lassen, ob er sich durch sein Vorgehen strafbar mache oder nicht. Nur insofern mochte er sich auf das Urteil seines Rechtsberaters verlassen haben. Die Verantwortung dafür aber, ob er damit überhaupt nichts Unrechtes tue, konnte ihm der Anwalt nicht abnehmen; dafür blieb sein eigenes Gewissen massgebend. Ist es bei dieser Sachlage ohnehin fragwürdig, ob die Zubilligung eines Rechtsirrtums vor Bundesrecht standhalte- was nach herrschender Rechtsprechung mit der zutreffenden, vom Kantonsgericht gegebenen Begründung verneint werden müsste (vgl. BGE 69 IV 180; BGE 70 IV 100; BGE 78 IV 181 und dort angeführte Urteile, sowie BGE 80 IV 21, BGE 81 IV 196) - so war es der Vorinstanz umsoweniger verwehrt, statt auf Strafbefreiung auf blosse Strafmilderung zu erkennen. Sie ist dem Beschwerdeführer auch so noch weit entgegengekommen.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.