Urteilskopf

92 IV 4

2. Urteil des Kassationshofes vom 9. März 1966 i.S. R. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 4

BGE 92 IV 4 S. 4

A.- R. fuhr am 7. April 1965 nach 01.45 Uhr, von einem Hochzeitsfest kommend, mit 0,98 Gewichtspromille Alkohol
BGE 92 IV 4 S. 5

im Blut seinen Personenwagen Morris vom Golfhaus Zumikon bis zum General Guisan-Quai in Zürich 1. Seine Geschwindigkeit wurde von der Polizei, die ihn wegen der auffallend forschen Fahrweise anhielt, auf 70 km/Std. geschätzt.
B.- Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, verurteilte deshalb R. am 31. August 1965 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustande gemäss Art. 91 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
SVG zu einer Busse von Fr. 5'000.--, bedingt löschbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren.
C.- Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, bei dem der Verurteilte auf dem Wege der Berufung eine Herabsetzung der Busse beantragt hatte, bestätigte durch Urteil vom 9. Dezember 1965 die erstinstanzliche Entscheidung. Seine Begründung schliesst mit dem Satz: "Dabei ist sich das Gericht bewusst, dass die Höhe der Busse sich nur halten lässt, wenn man in erster Linie den Art. 48
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB entscheidend seinlässt und erst sekundär im so vorgeschriebenen Rahmen das Verschulden und die übrigen Zumessungsfaktoren berücksichtigt; müsste primär auf das Verschulden abgestellt werden, so würde die Strafe wesentlich geringer ausfallen".
D.- Der Gebüsste führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung - sinngemäss zur Herabsetzung der Busse gemeint - an das Obergericht zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB bestimmt der Richter den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Von Bedeutung sind nach Absatz 2 der nämlichen Ziffer u.a. namentlich das Einkommen und das Vermögen des Täters. Mit dieser Bestimmung will nichts anderes erreicht werden, als dass durch die auszufällende Busse der wirtschaftlich Starke nicht minder hart getroffen werde als der wirtschaftlich Schwache. Darin liegt nicht, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, eine Abweichung, sondern eine Bestätigung der in Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB enthaltenen allgemeinen Strafzumessungsregel, die im Hinblick auf die Besonderheit der Busse in Art. 48 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB lediglich
BGE 92 IV 4 S. 6

eine entsprechende Verdeutlichung erfährt (vgl. zu dieser Bestimmung die Kommentare THORMANN/VON OVERBECK N. 8 und LOGOZ N. 6 lit. c, sowie WAIBLINGER in ZBJV Bd. 88 S. 198). Ebensowenig lässt sich sagen, das Verschulden sei erst in zweiter Linie, innerhalb des durch Einkommen und Vermögen gezogenen Rahmens zu würdigen. Das Verschulden bildet vielmehr auch hier die Grundlage der Strafzumessung. Nach ihm bemisst sich, wie hart die Strafe den Schuldigen treffen soll. Erst danach ist nebst den übrigen in Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB genannten Umständen (Familienstand, Familienpflichten, Beruf, Erwerb, Alter, Gesundheit) anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Höhe der Busse so anzusetzen, dass sie den Verurteilten in der dem Verschulden angepassten Härte treffe.
2. Nach den übrigen Erwägungen des Obergerichts würde das Urteil vor Bundesrecht ohne weiteres standhalten. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann auf Grund der vorinstanzlichen Feststellungen nicht als leicht bezeichnet werden, weder im Hinblick auf die vor seiner Fahrt eingenommene Menge alkoholischer Getränke (ein Glas Champagner, drei Gläser Weisswein und etwa fünf Gläser Bordeaux im Verlauf von sechs Stunden), noch angesichts seiner Fahrweise, die mit 70 km/Std. innerorts eine übersetzte Geschwindigkeit aufwies. Dazu kommt, dass R. schon mehrmals wegen Verletzung von Verkehrsregeln hatte gebüsst werden müssen, vorab wegen zu raschen Fahrens, vorschriftswidrigen und rücksichtlosen Überholens. Müsste, wie die Vorinstanz erklärt, nach der Regel für die gleiche Verfehlung ein Angeklagter mit einem Jahreseinkommen von Fr. 12'000.-- mit Fr. 300.-- gebüsst werden. so erleidet R., der an Einkommen das zwanzigfache erwirbt, mit einer Busse von Fr. 5'000.-- verhältnismässig immer noch das kleinere Strafübel als jener. Auch vom Gesichtspunkte des in Art. 91 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
SVG vorgesehenen Strafrahmens, der für Fahren in angetrunkenem Zustande neben Bussen bis zu Fr. 20'000.-- auch Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten vorsieht, ist gegen die streitige Busse nichts einzuwenden.
3. Aus allen diesen Gründen stünde der Abweisung der Beschwerde nichts im Wege und könnte von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn diese in ihren Urteilserwägungen nicht zugleich die unrichtige Auffassung
BGE 92 IV 4 S. 7

vertreten würde, das Verschulden sei nur "sekundär" im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, verbunden mit der Erklärung, die Strafe würde erheblich geringer ausfallen, wenn - wie es dem Grundgedanken des Gesetzes entspricht - primär auf das Verschulden abgestellt werden müsste. Obwohl nach dem Gesagten nicht einzusehen ist, weshalb unter den gegebenen, vom Obergericht zutreffend gewürdigten Umständen die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Einbusse geringer als Fr. 5'000.-- sein soll, ist es dem Kassationshof verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kantonalen Richter zu setzen. Der Vorinstanz ist daher Gelegenheit zu geben, auf Grund der richtiggestellten Gesetzesauslegung neu zu entscheiden.
Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 92 IV 4
Datum : 09. März 1966
Publiziert : 31. Dezember 1966
Quelle : Bundesgericht
Status : 92 IV 4
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 48 StGB; Bemessung der Busse. Nach dem Verschulden bestimmt sich die Härte der Strafe; nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen


Gesetzesregister
SVG: 91
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
StGB: 48 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
BGE Register
92-IV-4
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
begründung des entscheids • busse • entscheid • ermessen • fahren in angetrunkenem zustand • innerhalb • innerorts • kassationshof • menge • minderheit • monat • probezeit • richterliche behörde • sachverhalt • sorte • stelle • strafzumessung • treffen • uhr • verurteilter • vorinstanz • wille