BGE-92-II-57
Urteilskopf
92 II 57
8. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Januar 1966 i.S. Schweisswerk Bülach A.-G. gegen Kurz.
Regeste (de):
- Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG).
- Das Vorkaufsrecht der Nachkommen gemäss Art. 6 Abs. 1
EGG steht auch dem Adoptivkinde des Verkäufers zu.
Regeste (fr):
- Loi fédérale sur le maintien de la propriété foncière rurale (LPR).
- Le droit de préemption des descendants, institué par l'art. 6 al. 1 LPR, appartient aussi aux enfants adoptifs du vendeur.
Regesto (it):
- Legge federale sulla conservazione della proprietà fondiaria agricola (LPF).
- Il diritto di prelazione dei discendenti secondo l'art. 6 cpv. 1 LPF appartiene pure ai figli adottivi del venditore.
Sachverhalt ab Seite 57
BGE 92 II 57 S. 57
A.- Mit Vertrag vom 29. Oktober 1962 verkaufte Frau Wwe. Kreszentia Kurz-Moosbrucker von ihrem Grundeigentum in Pfungen 467,2 Aren Acker- und Wiesland an die Firma Schweisswerk Bülach A.-G. zum Preise von Fr. 206'000.--. In der Folge machte der Adoptivsohn der Verkäuferin, Kurt Kurz, gestützt auf Art. 6


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ein Vorkaufsrecht, erwirkte vom Audienzrichter des Bezirksgerichts Winterthur eine Verfügungssperre beim Grundbuch und reichte am 9. Oktober 1963 gegen Wwe. Kurz und ihren Adoptivsohn Klage ein mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass dem letztern an der Kaufliegenschaft kein Vorkaufsrecht zustehe, und Frau Kurz sei daher verpflichtet, den mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrag beim Grundbuchamt anzumelden und bei der Eigentumsübertragung an die Klägerin mitzuwirken. Die Beklagten erhoben Widerklage mit dem Antrag auf Abweisung der Klage und Feststellung des Bestehens des Vorkaufsrechts.
B.- Sowohl das Bezirksgericht Winterthur als, in Abweisung der Berufung der Klägerin, das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 5. Juli 1965) haben die Klage abgewiesen und das Vorkaufsrecht des beklagten Adoptivsohnes bejaht.
C.- Hiegegen richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage im Sinne der Verneinung eines Vorkaufsrechts. Die Berufungsbeklagten tragen auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Streit geht einzig um die umstrittene Frage, ob ein angenommenes Kind des Verkäufers zu den nach Art. 6 Abs. 1

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für die gegenteilige Interpretation ableiten. Der Entwurf des Bundesrates (vgl. BBl 1948 I S. 72 ff., Botschaft vom 30. September 1947 dazu S. 1 ff.) sah in Art. 8 Abs. 1 ein Vorkaufsrecht der Nachkommen, Geschwister und deren Nachkommen, des Ehegatten und der Eltern des Verkäufers vor, überdies in Abs. 2 ein richterlich zuerkennbares zugunsten "einer Person, die zum Verkäufer oder zur verkauften Liegenschaft in besonderen, den Vorrang nahelegenden Beziehungen steht (Adoptivsohn, Patenkind, Pflegesohn usw.)". In der Folge wurde Art. 8 Abs. 2 des Entwurfs fallen gelassen. Dabei war nie davon die Rede, dass namentlich dem Adoptivsohn das Vorkaufsrecht versagt werden solle; vielmehr wollte man allgemein den Kreis der Vorkaufsberechtigten enger ziehen und den Gedanken des Familienschutzes gegenüber dem agrarpolitischen Zweck stärker zur Geltung bringen. Aus der Streichung des Art. 8 Abs. 2 des Entwurfs kann daher nicht mit Bestimmtheit gefolgert werden, der Gesetzgeber habe damit den Adoptivsohn vom Vorkaufsrecht ausschliessen wollen. b) Es ist richtig, dass mit den Ausdrücken "Nachkommen" und "Verwandte" (Marginale zu Art. 6


SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 252 - 1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 301 - 1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
BGE 92 II 57 S. 60
Vorkaufsrecht stellt ebenfalls ein Vermögensrecht gegenüber den Eltern dar. Das spricht dafür, dass es auch dem Adoptivkinde zukommt. Im bäuerlichen Erbrecht hat es als Erbe wie leibliche Nachkommen Anspruch auf ungeteilte Zuweisung des Gewerbes (TUOR/PICENONI, N. 14, ESCHER N. 31 zu Art. 620

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |



BGE 92 II 57 S. 61
diese Benennung das Vorkaufsrecht auf Kinder leiblicher Abstammung beschränken wollen. c) Die Einordnung der (erbberechtigten) Adoptivkinder bei den "Nachkommen" des Art. 6 Abs. 1


SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 465 |

Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. Juli 1965 bestätigt.
Gesetzesregister
EGG 6EGG 11EGG 12
ZGB 252
ZGB 268
ZGB 272
ZGB 301
ZGB 465
ZGB 620
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 252 - 1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 301 - 1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 465 |
BGE Register
BBl
ZBGR
39/1958 S.12