92 I 162
27. Urteil vom 1. April 1966 i.S. Lebensmittelverein Zürich und Mitbeteiligte gegen Stadt Zürich.
Regeste (de):
- Gebühren für die Untersuchung des in eine Gemeinde eingeführten Fleisches (Nachfleischschau).
- 1. Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage nach Art. 111 lit. a OG (Erw. 1-3).
- 2. Begriff des Bundesrechts im Sinne dieser Bestimmung (Erw. 4).
- 3. Ist nach dem Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen die Lebensmittelkontrolle in der Regel unentgeltlich? Frage offen gelassen (Erw. 5).
- 4. Nach Art. 8 Abs. 1 dieses Gesetzes dürfen für die Nachfleischschau jedenfalls in Gemeinden, in denen sie ähnlich wie die ordentliche Fleischschau (Untersuchung der Schlachttiere) durchgeführt wird, Gebühren erhoben werden. Das Bundesrecht (Art. 100 Abs. 2 eidg. Fleischschauverordnung) beschränkt nur die Höhe dieser Gebühren (Erw. 6, 7).
Regeste (fr):
- Emoluments pour l'examen des viandes introduites dans une commune (contrôle de l'inspection).
- 1. Recevabilité de la demande de droit administratif selon l'art. 111 lit. a OJ (consid. 1 à 3).
- 2. Définition du droit fédéral au sens de cette disposition (consid. 4).
- 3. Le contrôle des denrées alimentaires est-il en principe gratuit selon la loi fédérale sur le commerce des denrées alimentaires et de divers objets usuels? Question laissée indécise (consid. 5).
- 4. Selon l'art. 8 al. 1 de cette loi, on peut percevoir des émoluments pour le contrôle de l'inspection, tout au moins dans les communes où ce contrôle est exécuté d'une manière analogue à l'inspection des viandes ordinaire (examen des animaux de boucherie). Le droit fédéral (art. 100 al. 2 de l'ordonnance sur le contrôle des viandes) ne limite que le montant de ces émoluments (consid. 6 et 7).
Regesto (it):
- Tasse per l'ispezione delle carni introdotte in un comune (controllo dell'ispezione).
- 1. Ricevibilità dell'azione di diritto amministrativo secondo l'art. 111 lett. a OG (consid. 1-3).
- 2. Nozione del diritto federale ai sensi di tale norma (consid. 4).
- 3. Il controllo delle derrate alimentari è di regola gratuito secondo la LF sul commercio delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso e consumo? Questione lasciata indecisa (consid. 5).
- 4. Secondo l'art. 8 cpv. 1 di questa legge si possono percepire tasse per il controllo dell'ispezione, in ogni caso nei comuni dove questo controllo viene eseguito in modo analogo all'ispezione ordinaria delle carni (ispezione degli animali da macello). Il diritto federale (art. 100 cpv. 2 dell'ordinanza federale concernente l'ispezione delle carni) limita solo l'importo di queste tasse (consid. 6 e 7).
Sachverhalt ab Seite 163
BGE 92 I 162 S. 163
A.- 1) Das Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905 (LMG) bestimmt in ART. 7:
"In jeder Gemeinde ist eine ständige Fleischschau einzurichten. Der nämliche Fleischschauer kann für mehrere benachbarte Gemeinden ernannt werden. Die Fleischschau soll, wenn möglich, einem patentierten Tierarzte übertragen werden. Jedem Fleischschauer ist ein Stellvertreter beizugeben. Der Fleischschau ist jedes Schlachttier unterworfen, dessen Fleisch zum Verkauf bestimmt ist oder in Wirtschaften, Kostgebereien und Pensionen verwendet werden soll. Wenn kranke Tiere geschlachtet werden, soll in jedem Fall eine Fleischschau stattfinden. Die Kantone sind befugt, die Fleischschau auf alles zum Genuss bestimmte Fleisch auszudehnen. Die örtlichen Gesundheitsbehörden sorgen für eine regelmässige Aufsicht über Fleisch- und Wurstwaren, Geflügel, Fische, Wildbret u. dgl., welche eingeführt oder feilgeboten werden. Der Bundesrat wird auf dem Verordnungswege nähere Bestimmungen über das Schlachten und die Fleischschau, sowie über die Untersuchung der Fleisch- und Wurstwaren, Geflügel, Fische, Wildbret u. dgl. aufstellen." ART. 8:
"Für die von den Untersuchungsanstalten ausgeführten Untersuchungen und für die Fleischschau gelten die von den Kantonen oder Gemeinden aufgestellten Tarife. Die Tarife der Untersuchungsanstalten sind der Genehmigung des Bundesrates zu unterbreiten. Die Untersuchung der von den Aufsichtsorganen amtlich übermittelten Proben geschieht unentgeltlich, unter Vorbehalt der Art. 19 und 48."
BGE 92 I 162 S. 164
2) Am 29. Januar 1909 erliess der Bundesrat in Ausführung der Art. 7
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 7 Lebensmittelsicherheit - 1 Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. |
|
1 | Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. |
2 | Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie: |
a | gesundheitsschädlich sind; oder |
b | für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. |
3 | Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind zu berücksichtigen: |
a | die normalen Bedingungen seiner Verwendung auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen; |
b | die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch die Konsumentinnen und Konsumenten; sowie |
c | die den Konsumentinnen und Konsumenten vermittelten oder sonst wie allgemein zugänglichen Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie. |
4 | Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln fest. |
5 | Er kann eine Bewilligungs- oder eine Meldepflicht einführen für: |
a | neuartige Lebensmittel; |
b | Lebensmittel, die für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben; |
c | Lebensmittel, die mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische oder andere physiologische Wirkungen angepriesen werden; |
d | Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen Arzneimittel verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind. |
6 | Er kann weitere Bewilligungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll. |
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1 | Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll. |
2 | Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab. |
3 | In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen. |
4 | Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an: |
a | die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat; |
b | die Konsumentenorganisationen. |
5 | Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen. |
Diese Verordnung ersetzte der Bundesrat durch die eidgenössische Fleischschauverordnung vom 26. August 1938. Darin wird unterschieden zwischen der "Fleischschau", welcher Schlachttiere in lebendem oder "frischgeschlachtetem" Zustande unterliegen, und der "Nachfleischschau", welcher Fleisch und Fleischwaren bei der Einfuhr in eine Gemeinde unterzogen werden. Nach Art. 93 Abs. 1 kann die Nachfleischschau obligatorisch erklärt werden. Abs. 2 daselbst bestimmt, dass die von der Gemeinde festzusetzenden und von der Kantonsregierung zu genehmigenden Gebühren für die Nachfleischschau niedriger als die für die betreffende Gemeinde geltenden ordentlichen Schlacht- und Fleischschaugebühren zusammen sein müssen. Die geltende eidgenössische Fleischschauverordnung vom 11. Oktober 1957, durch welche die Verordnung vom 26. August 1938 aufgehoben wurde, hält die Unterscheidung zwischen "Fleischschau" und "Nachfleischschau" aufrecht. Sie ermächtigt in Art. 100 Abs. 1 die Kantone wiederum, grundsätzlich alle Sendungen von Fleisch und Fleischwaren bei der Einfuhr in eine Gemeinde der Nachfleischschau zu unterstellen. Hinsichtlich der Gebühren dafür übernimmt und ergänzt Art. 100 Abs. 2 die im früheren Art. 93 Abs. 2 getroffene Ordnung. 3) Der Regierungsrat des Kantons Zürich schrieb in § 35 der kantonalen Fleischschauverordnung vom 14. Januar 1960 die Nachfleischschau vor. Der (am 10. Februar 1934 revidierte) Art. 85 der Schlachthofordnung der Stadt Zürich vom 23. Juni 1909 enthält eine entsprechende Bestimmung. Die Gebührenordnung des Schlachthofes der Stadt Zürich sieht eine Schlachtgebühr von 7 Rp. je kg vor, in welcher die Fleischschaugebühr inbegriffen ist (Buchstabe E Ziff. 1 und 2, Buchstabe G Ziff. 1). Die Gebühren für die Nachfleischschau in den Kontrollstationen
BGE 92 I 162 S. 165
(Eilgutbahnhof, Schlachthof usw.) setzt sie für verschiedene Fleischsorten und Fleischwaren auf 6 Rp., für Dauerfleischwaren auf 4 Rp. und für Därme auf 1 Rp. je kg fest (Buchstabe G Ziff. 3). Dazu kommen Gebühren für auszustellende Zeugnisse und eine Taxe von Fr. 5.- je Gang für die Kontrolle von Einfuhrsendungen in den Geschäftsräumen des Empfängers (Buchstabe G Ziff. 5 und 6).
B.- Am 4. Mai 1960 belastete der Vorstand des Gesundheits- und Wirtschaftsamtes der Stadt Zürich die Genossenschaft Migros Zürich, die Import- und Grosshandels AG Zürich, den Konsumverein Zürich und den Lebensmittelverein Zürich mit Nachfleischschaugebühren für den Monat Januar bzw. Februar 1960. Die Einsprachen der vier Firmen wurden vom Stadtrat abgewiesen. Im Rekursverfahren bestätigte der Statthalter des Bezirkes Zürich diesen Entscheid. Dagegen hiess der Regierungsrat des Kantons Zürich die Rekurse der vier Firmen gut; er nahm an, die Erhebung von Nachfleischschaugebühren sei im LMG nicht vorgesehen und daher unzulässig (Entscheid vom 25. Februar 1965). Hiegegen erhob die Stadt Zürich Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht, Verwaltungsbeschwerde beim Bundesrat und Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Bundesgericht trat, nachdem es einen Meinungsaustausch mit dem Bundesrat über die Kompetenzfrage durchgeführt hatte, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, weil sie nicht eine bundesrechtliche, sondern eine kommunale Abgabe betreffe; es nahm sie auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegen, schon deshalb nicht, weil die Stadt Zürich hiezu nicht legitimiert gewesen wäre (Urteil vom 7. Mai 1965). Der Bundesrat erklärte, die Weiterbehandlung der Angelegenheit nach Vorliegen eines allfälligen Entscheids des kantonalen Verwaltungsgerichts falle in seine ausschliessliche Zuständigkeit. Das Zürcher Verwaltungsgericht hiess die bei ihm eingereichte Beschwerde teilweise gut, indem es die Gebührenpflicht grundsätzlich bejahte und die Sache zur Prüfung der Höhe der Gebühren an den Regierungsrat zurückwies (Urteil vom 26. August 1965).
C.- Mit verwaltungsrechtlicher Klage vom 27. Dezember 1965 gegen die Stadt Zürich beantragen die vier Firmen dem Bundesgericht gestützt auf Art. 1111it. a OG, es sei festzustellen, dass die Erhebung der in der Gebührenordnung des
BGE 92 I 162 S. 166
städtischen Schlachthofes für die Nachfleischschau vorgesehenen Gebühren unzulässig sei, und die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern die seit Januar 1960 erhobenen Gebühren nebst 3% Zins zurückzuzahlen. Es wird geltend gemacht, das LMG sehe grundsätzlich von der Erhebung von Gebühren für die Lebensmittelkontrolle ab, mit wenigen Ausnahmen, zu denen die Nachfleischschau im Gegensatz zur gewöhnlichen Fleischschau nicht gehöre; es schliesse demnach aus, dass für die Nachfleischschau Gebühren berechnet werden. Art. 100 Abs. 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll. |
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1 | Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll. |
2 | Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab. |
3 | In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen. |
4 | Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an: |
a | die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat; |
b | die Konsumentenorganisationen. |
5 | Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen. |
D.- Die Stadt Zürich beantragt, auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 111 lit. a OG beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz Anstände über eine durch das Bundesrecht vorgesehene Befreiung von kantonalen Abgaben oder Beschränkung kantonaler Abgaben. Ob eine Klage einen solchen Anstand betrifft, ist nach ihrem Gegenstand zu beurteilen, der durch das gestellte Rechtsbegehren und dessen Begründung bestimmt wird. Die vorliegende Klage wird ausdrücklich auf Art. 1111it. a OG gestützt und ist auf Feststellung gerichtet, dass die Erhebung der in der Gebührenordnung des Schlachthofes der Beklagten für die Nachfleischschau festgelegten Gebühren unzulässig sei. Diese Gebühren stellen ein Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Stadtgemeinde Zürich dar; sie werden von der Stadt erhoben und fliessen in ihre Kasse. Sie sind daher kantonale Abgaben im Sinne von Art. 111 lit. a OG; denn "kantonal" steht hier im Gegensatz zu "bundesrechtlich" und umfasst auch von Gemeinden erhobene Abgaben. Die Unzulässigkeit der in der Stadt Zürich erhobenen Nachfleischschaugebühren wird von den Klägern damit begründet, dass das LMG grundsätzlich von der Erhebung von Gebühren für die Lebensmittelkontrolle absehe - mit bestimmten Ausnahmen, zu denen die Nachfleischschau nicht gehöre - und daher die Berechnung von Gebühren für alle nicht als Ausnahme genannten Lebensmittelkontrollen verbiete. Damit machen die
BGE 92 I 162 S. 167
Kläger eine bundesrechtliche Befreiung von kantonalen Abgaben geltend. Auf die Klage ist einzutreten.
2. Die Beklagte wendet gegen die Zulässigkeit der Klage ein, dass eine bundesrechtliche Befreiung von kantonalen Abgaben nur durch eine ausdrückliche Bestimmung vorgesehen, nicht aber aus einem "qualifizierten Schweigen" oder aus einer Lücke des Gesetzes hergeleitet werden könne. Dieser Einwand betrifft indessen nicht die Eintretensfrage, sondern die Sache selbst. Da die Kläger behaupten, das LMG verbiete - sei es auch nur implicite, durch Nichtaufführung unter den Ausnahmen - die Erhebung von Nachfleischschaugebühren, und die Beklagte ein solches Verbot bestreitet, liegt ein Anstand über eine bundesrechtlich vorgesehene Befreiung von kantonalen Abgaben vor. Ob das Bundesrecht die von den Klägern behauptete Befreiung wirklich vorsieht oder nicht, ist eine materielle Frage. Ebenso verhält es sich mit dem weiteren Einwand der Beklagten, die Erhebung der Nachfleischschaugebühren könne nicht gegen Bundesrecht verstossen, weil sie in Art. 100 der eidgenössischen Fleischschauverordnung ausdrücklich vorgesehen sei. Die Kläger machen eben geltend, diese Vorschrift der vom Bundesrat erlassenen Verordnung widerspreche dem im LMG enthaltenen Verbot und sei deshalb nichtig. In der Tat kann die Erhebung von Gebühren für die Nachfleischschau nicht durch eine Verordnung des Bundesrates eingeführt werden, wenn sie durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen wird. Auch hier geht es um die materielle Frage, ob sich aus dem Bundesrecht eine Befreiung von den streitigen Abgaben herleiten lässt, und nicht um eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage.
3. Die Beklagte weist ferner darauf hin, dass im seinerzeit durchgeführten Meinungsaustausche sowohl der Bundesrat als auch das Bundesgericht nicht diese, sondern jene Behörde als zuständig erachtet hätten. Dort wurde jedoch ausschliesslich die Zuständigkeit zur Beurteilung der von der Stadt Zürich gegen den Entscheid des Regierungsrates erhobenen Beschwerden erörtert. Das Bundesgericht trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, weil sie nicht eine bundesrechtliche Abgabe betraf, und nahm sie auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegen, weil die Stadt Zürich dazu nicht legitimiert gewesen wäre. Auch der Bundesrat prüfte die Kompetenzfrage
BGE 92 I 162 S. 168
damals nur im Hinblick auf die anhängigen Beschwerden, ohne die Möglichkeit einer verwaltungsrechtlichen Klage nach Art. 111 lit. a OG zu berücksichtigen. Eine solche Klage lag damals nicht vor und kam auch gar nicht in Frage, da ja der Regierungsrat die Zulässigkeit der streitigen Gebühren verneint hatte. Erst nachdem im Gegensatz zu ihm das Zürcher Verwaltungsgericht ihre Zulässigkeit bejaht hatte, stellte sich die Frage, ob das Bundesrecht eine Befreiung davon vorsehe. Diese Frage ist nach Art. 111 lit. a OG vom Bundesgericht als einziger Instanz zu beurteilen.
Daran ändert es nichts, dass die Stadt Zürich gegen den Entscheid des Regierungsrates auch Verwaltungsbeschwerde beim Bundesrat erhoben hat. Allerdings ist diese Beschwerde, wie es scheint, noch beim Bundesrat hängig, obwohl das kantonale Verwaltungsgericht die Sache an den Regierungsrat zur Überprüfung der Höhe der Gebühren zurückgewiesen hat. Der Bundesrat könnte nach der Auffassung des kantonalen Verwaltungsgerichts noch mit der Beurteilung dieser Frage befasst werden. Indessen ist nach Art. 126 lit. a
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll. |
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1 | Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll. |
2 | Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab. |
3 | In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen. |
4 | Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an: |
a | die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat; |
b | die Konsumentenorganisationen. |
5 | Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen. |
4. Das Bundesgericht hat im gegenwärtigen Verfahren einzig zu untersuchen, ob die Kläger im Sinne von Art. 111 lit. a OG kraft Bundesrechts ganz oder teilweise von den Gebühren, welche die Stadt Zürich von ihnen für die Nachfleischschau fordert, befreit seien. Es hat sich in diesem Verfahren mit der vom kantonalen Verwaltungsgericht geprüften Frage, ob für die Einforderung dieser Gebühren eine genügende Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung bestehe, nicht zu befassen. Obwohl das Erfordernis einer solchen Grundlage aus dem eidgenössischen Verfassungsrecht abzuleiten ist und der Erhebung von Abgaben durch Kantone und Gemeinden eine Schranke setzt, gehört es nicht zum Bundesrecht gemäss Art. 111 lit. a OG. Es ist nicht der Sinn dieser Vorschrift, dass die verwaltungsrechtliche Klage in allen Fällen zulässig ist, in denen behauptet wird, dass eine kantonale oder kommunale Abgabe der gesetzlichen Grundlage entbehre.
BGE 92 I 162 S. 169
5. Das LMG soll die Konsumenten vor Gesundheitsschädigung und vor Ausbeutung sowie die Produzenten und Händler vor unredlicher Konkurrenz bewahren (BBl 1899 I S. 615). Es will also nicht bloss einen beschränkten Personenkreis, sondern die Allgemeinheit schützen; es verfolgt allgemeine polizeiliche Zwecke. Behördliche Massnahmen, die ein solches Gesetz vorsieht, sind normalerweise gebührenfrei. Die Gebühr ist ein Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Amtshandlung oder für die Benützung einer öffentlichen Anstalt (BGE 90 I 81 und 93). Für polizeiliche Massnahmen, die von Amtes wegen im Interesse des gesamten Publikums zu treffen sind, werden Gebühren im allgemeinen nicht erhoben. Dem Charakter des LMG würde es somit entsprechen, dass die Lebensmittelkontrolle im Grundsatz der Gebührenpflicht nicht unterworfen ist, soweit sie - ausschliesslich oder jedenfalls in erster Linie - dem Interesse der Allgemeinheit dient. In der Tat bestimmt Art. 8 Abs. 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 8 Primärproduktion - Wer Tiere oder Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln produziert, muss sie so produzieren, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden und nicht zu Täuschung Anlass geben. |
BGE 92 I 162 S. 170
Abgaben aus einem "qualifizierten Schweigen" oder aus einer Lücke des Gesetzes hergeleitet werden könnte, nicht entschieden zu werden. Eine bundesrechtliche Ordnung, welche eine Befreiung von Gebühren für die Nachfleischschau vorsähe, könnte auf jeden Fall nur im LMG selbst enthalten sein. Die eidgenössische Fleischschauverordnung vom 11. Oktober 1957 ermächtigt ja in Art. 100
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 8 Primärproduktion - Wer Tiere oder Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln produziert, muss sie so produzieren, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden und nicht zu Täuschung Anlass geben. |
6. Art. 8 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 8 Primärproduktion - Wer Tiere oder Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln produziert, muss sie so produzieren, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden und nicht zu Täuschung Anlass geben. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll. |
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1 | Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll. |
2 | Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab. |
3 | In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen. |
4 | Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an: |
a | die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat; |
b | die Konsumentenorganisationen. |
5 | Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 8 Primärproduktion - Wer Tiere oder Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln produziert, muss sie so produzieren, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden und nicht zu Täuschung Anlass geben. |
BGE 92 I 162 S. 171
eingeführtes Fleisch von Tieren, die bereits vor mehr oder weniger langer Zeit geschlachtet und am Ort der Schlachtung der ordentlichen Fleischschau unterworfen worden sind. Zudem ist die Untersuchung der Schlachttiere von Bundesrechts wegen obligatorisch in dem Sinne, dass die Tiere auf jeden Fall in "frischgeschlachtetem" Zustande untersucht werden müssen (Art. 45 eidg. Fleischschauverordnung). Der Fleischschauer vergewissert sich, dass für das Tier ein Gesundheitsschein vorliegt, und prüft den Zustand des Tieres oder des frischen Fleisches; nötigenfalls wird noch eine eingehende Untersuchung im Laboratorium durchgeführt. Dagegen lässt das Bundesrecht den Kantonen hinsichtlich der Nachfleischschau eine weitgehende Freiheit. Die eidgenössische Fleischschauverordnung stellt ihnen anheim, dieses Verfahren einzuführen oder davon abzusehen. Sie überlässt es ihnen, ob sie die Nachfleischschau für alle oder nur für bestimmte Gemeinden vorschreiben wollen. Die Kantone können nach der Verordnung bestimmen, dass in gewissen Gemeinden jede Einfuhrsendung dem Fleischschauer zur Untersuchung vorzuweisen ist; sie können auch anordnen, dass in anderen Gemeinden die Sendungen beim Fleischschauer lediglich zur stichprobeweisen Untersuchung in den Räumlichkeiten der Warenbezüger anzumelden sind (FRITSCHI/RIEDI, Kommentar zur eidg. Fleischschauverordnung, S. 158). Indessen ist zu beachten, wie die Nachfleischschau in der Stadt Zürich durchgeführt wird. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat in § 35 der kantonalen Fleischschauverordnung vom 14. Januar 1960 die Nachfleischschau für alle Gemeinden obligatorisch erklärt, wobei er den Gemeinden freigestellt hat, besondere Kontrollstationen einzurichten, in denen die Einfuhrsendungen zur Untersuchung vorzuweisen sind, oder statt dessen eine regelmässige Kontrolle der Sendungen in den Betrieben der Empfänger anzuordnen. In der Stadt Zürich sind nach Art. 85 der städtischen Schlachthofordnung alle Fleisch- und Fleischwarensendungen bei ihrer Einfuhr der obligatorischen Untersuchung in Kontrollstationen (Schlachthof, Eilgutbahnhof) unterstellt; nur ausnahmweise, auf besonderen Wunsch eines Empfängers, wird die Kontrolle in seinen eigenen Geschäftsräumen vorgenommen. Die Fleischschauer - patentierte Tierärzte - kontrollieren die Fleischschauzeugnisse oder Begleitscheine, prüfen die Ware und lassen sie nötigenfalls im Laboratorium des Schlachthofes näher untersuchen.
BGE 92 I 162 S. 172
Demnach ist jedenfalls in der Stadt Zürich die Nachfleischschau ganz ähnlich wie die ordentliche Fleischschau gestaltet. In der Tat sind dort beide Kontrollarten obligatorisch, werden von beamteten Tierärzten ausgeübt und bestehen darin, dass Dokumente geprüft, der Zustand der Ware untersucht und gegebenenfalls Analysen im Laboratorium vorgenommen werden. Die Ähnlichkeiten überwiegen gegenüber den Unterschieden. Daher muss angenommen werden, dass die Nachfleischschau zum mindesten in der Form, wie sie in der Stadt Zürich durchgeführt wird, unter den Begriff der Fleischschau im Sinne des LMG fällt und deshalb nach Art. 8 Abs. 1 daselbst auch der Gebührenpflicht unterstellt werden darf. Die Kläger verstehen unter der Nachfleischschau nur die "grobsinnliche" Untersuchung des eingeführten Fleisches, nicht auch die nähere Prüfung, der es nötigenfalls im Laboratorium unterzogen wird. Sie führen aus, für diese nähere Prüfung könne nach Art. 8 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 8 Primärproduktion - Wer Tiere oder Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln produziert, muss sie so produzieren, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden und nicht zu Täuschung Anlass geben. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 8 Primärproduktion - Wer Tiere oder Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln produziert, muss sie so produzieren, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden und nicht zu Täuschung Anlass geben. |
7. Dagegen beschränkt das Bundesrecht die Erhebung von Gebühren für die Nachfleischschau insofern, als Art. 100 Abs. 2 der eidgenössischen Fleischschauverordnung von 1957 bestimmt, dass sie niedriger als die ordentlichen Schlacht- und Fleischschaugebühren zusammen sein müssen. Indessen behaupten
BGE 92 I 162 S. 173
die Kläger nicht, dass die in der Stadt Zürich für die Nachfleischschau erhobenen Gebühren dieser Vorschrift nicht entsprechen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.