Urteilskopf

92 I 141

24. Estratto della sentenza 4 febbraio 1966 su ricorso Cardana contro Direzione generale delle dogane
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Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 141

BGE 92 I 141 S. 141

1. Secondo l'art. 99 num. VIII OG, il ricorso di diritto amministrativo è ammissibile contro le decisioni della Direzione generale delle dogane concernenti le pene per reati doganali e le ammende disciplinari di ammontare superiore a Fr. 100.--. In concreto, questo ammontare è superato solo dalle due multe di Fr. 200.-- concernenti le elusioni del controllo di esportazione, commesse il 9 ottobre 1963 e il 17 febbraio 1964. La giurisprudenza ha però stabilito la regola che, comunque, quando diverse ammende sono state inflitte con una decisione unica, per contravvenzioni a norme d'ordine della medesima natura, le stesse devono essere sommate, per stabilire se
BGE 92 I 141 S. 142

l'ammontare di Fr. 100.-- indicato all'art. 99 num. VIII OG, è superato (sentenza inedita 2 ottobre 1956 su ricorso Cadoppi). Le tre ammende inflitte a Cardana per omissione di presentazione della merce al controllo d'esportazione sono fondate sulle stesse norme, e cioè sugli art. 6
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 6 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Person:
a1  eine natürliche Person,
a2  eine juristische Person,
a3  eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann;
b  Waren: die im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19866 (Zolltarifgesetz) erfassten Waren;
c  Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (verzollte Waren): inländische Waren;
d  Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren): ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren;
e  Abgaben: Zollabgaben sowie Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen;
f  Zollabgaben: Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle;
g  Einfuhr: das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr;
h  Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Zollausland;
i  Durchfuhr: das Befördern von Waren durch das Zollgebiet.
, 30
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 30 Kontrollen im Zollgebiet - 1 Das BAZG kann im Zollgebiet Kontrollen über die Erfüllung der Zollpflicht durchführen.
1    Das BAZG kann im Zollgebiet Kontrollen über die Erfüllung der Zollpflicht durchführen.
2    Personen, die bei der Wareneinfuhr anmeldepflichtig waren, müssen auf Verlangen den Nachweis erbringen, dass für die eingeführten Waren das Veranlagungsverfahren durchgeführt worden ist.
3    Das Kontrollrecht endet ein Jahr nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
, 104
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 104 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung - 1 Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden; oder
b  einzuziehen sind.
2    Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme.
3    Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR58 sinngemäss Anwendung.
4    Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs59 anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR.
/106
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 106 Waffentragen und Waffengebrauch - 1 Das Personal des Grenzwachtkorps darf Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199761 oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel, deren es zur Erfüllung seines Auftrags bedarf, einsetzen:
1    Das Personal des Grenzwachtkorps darf Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199761 oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel, deren es zur Erfüllung seines Auftrags bedarf, einsetzen:
a  in Notwehr;
b  im Notstand; oder
c  als letztes Mittel zur Erfüllung seines Auftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen.
2    Der Bundesrat regelt:
a  inwieweit das übrige Personal des BAZG Waffen oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel tragen und einsetzen darf;
b  den Gebrauch der Waffe und der übrigen Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel im Einzelnen.
LD e 1 e 14 OSt. Ne consegue che il ricorso di diritto amministrativo è ricevibile, non solo per le prime due ammende di Fr. 200.-- ciascuna, ma, dovendosi trattare congiuntamente anche la terza, anche per questa, benchè ammonti a solo Fr. 40.-. Le tre ammende di Fr. 20.- ciascuna, concernenti la contraffazione della dichiarazione di grossista, sono fondate sugli art. 14 e 48 lett. h DCA, nonchè sugli art. 59 e
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 106 Waffentragen und Waffengebrauch - 1 Das Personal des Grenzwachtkorps darf Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199761 oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel, deren es zur Erfüllung seines Auftrags bedarf, einsetzen:
1    Das Personal des Grenzwachtkorps darf Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199761 oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel, deren es zur Erfüllung seines Auftrags bedarf, einsetzen:
a  in Notwehr;
b  im Notstand; oder
c  als letztes Mittel zur Erfüllung seines Auftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen.
2    Der Bundesrat regelt:
a  inwieweit das übrige Personal des BAZG Waffen oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel tragen und einsetzen darf;
b  den Gebrauch der Waffe und der übrigen Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel im Einzelnen.
104/106 LD, e sono quindi di natura diversa delle prime tre. Inoltre, anche sommate, non superano l'ammontare di Fr. 100.--. Tuttavia, come fatto rilevare in occasione dello scambio di opinioni effettuato con il Dipartimento federale delle finanze e dogane, previamente al giudizio sul caso Cadoppi, l'art. 99 num. VIII OG tien conto dell'interesse pecuniario del contravventore all'annullamento della decisione controversa, indipendentemente dal fatto che detta decisione concerna una o più ammende, analogamente a quanto disposto all'art. 47
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 106 Waffentragen und Waffengebrauch - 1 Das Personal des Grenzwachtkorps darf Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199761 oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel, deren es zur Erfüllung seines Auftrags bedarf, einsetzen:
1    Das Personal des Grenzwachtkorps darf Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199761 oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel, deren es zur Erfüllung seines Auftrags bedarf, einsetzen:
a  in Notwehr;
b  im Notstand; oder
c  als letztes Mittel zur Erfüllung seines Auftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen.
2    Der Bundesrat regelt:
a  inwieweit das übrige Personal des BAZG Waffen oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel tragen und einsetzen darf;
b  den Gebrauch der Waffe und der übrigen Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel im Einzelnen.
OG per il ricorso per riforma. Questa soluzione è giustificata anche per motivi di economia procedurale: sarebbe manifestamente inopportuno esigere che qualora, come in concreto, la decisione della Direzione generale delle dogane concerna più ammende, di cui solo alcune superano singolarmente l'ammontare di Fr. 100.--, il contravventore debba interporre due ricorsi, l'uno al Tribunale federale e l'altro al Dipartimento federale delle finanze e dogane. Il ricorso è pertanto ricevibile anche agli effetti delle tre ammende di Fr. 20.- per contraffazione della dichiarazione di grossista.
2. a) .....
b) Giusta la competenza conferitagli all'art. 7 cpv. 1 del DF 23 giugno 1961 concernente l'industria orologiera (statuto dell'orologeria), il Consiglio federale, con l'art. 1 della relativa ordinanza d'esecuzione II, ha subordinato l'esportazione e la vendita di orologi e di determinate parti d'orologeria, nonchè di altri elementi destinati alla produzione dei medesimi, a un permesso che è rilasciato dalla Camera svizzera dell'orologeria (art. 2). Ricadono sotto queste disposizioni anche le pietre
BGE 92 I 141 S. 143

di orologeria grezze o tagliate, ad eccezione delle palette di levata e delle ellissi (art. 1 cpv. 1 lett. f), e quindi anche una parte delle merci spedite in Italia dal ricorrente. L'infrazione a queste disposizioni è punibile con una multa fino a Fr. 50 000.-- (art. 24 cpv. 3 statuto dell'orologeria) e il suo perseguimento penale incombe ai cantoni (art. 27). Nella fattispecie, l'amministrazione doganale ha trasmesso la pratica al Dipartimento federale dell'economia pubblica, Sezione orologiera, per il promovimento dell'azione penale presso il giudice cantonale competente. La Direzione generale delle dogane, nelle sue osservazioni di risposta, ha posto la questione di sapere, se il perseguimento penale suindicato non assorbisca anche il perseguimento delle trasgressioni alle misure d'ordine represse agli art. 104
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 104 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung - 1 Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden; oder
b  einzuziehen sind.
2    Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme.
3    Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR58 sinngemäss Anwendung.
4    Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs59 anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR.
/108
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 108 - 1 Das BAZG kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen:
1    Das BAZG kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen:
a  um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen;
b  namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
LD. L'opinione espressa dalla Direzione succitata, nel senso che queste trasgressioni non sono assorbite dal l'infrazione che Cardana può aver commesso allo statuto dell'orologeria, deve essere condivisa. Il bene giuridico che il ricorrente può aver leso, esportando parti di orologeria senza il prescritto permesso, è quelle della tutela della "politica tradizionale di esportazione orologiera" (art. 7 cpv. 1 statuto dell'orologeria), che non assorbe lo scopo del controllo amministrativo delle operazioni doganali, istituito in genere a difesa di interessi fiscali e statistici. Ciò stante, il perseguimento penale di un'infrazione allo statuto dell'orologeria non esclude l'irrogazione di una ammenda per trasgressione alle misure d'ordine nel senso degli art. 104
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 104 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung - 1 Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden; oder
b  einzuziehen sind.
2    Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme.
3    Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR58 sinngemäss Anwendung.
4    Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs59 anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR.
/108
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 108 - 1 Das BAZG kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen:
1    Das BAZG kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen:
a  um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen;
b  namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
LD.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 92 I 141
Datum : 04. Februar 1966
Publiziert : 31. Dezember 1966
Quelle : Bundesgericht
Status : 92 I 141
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 1. Die Art. 99 Ziff. VIII OG vorgesehene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch zulässig gegen einen Entscheid, mit dem mehrere


Gesetzesregister
OG: 47
ZG: 6 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 6 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Person:
a1  eine natürliche Person,
a2  eine juristische Person,
a3  eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann;
b  Waren: die im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19866 (Zolltarifgesetz) erfassten Waren;
c  Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (verzollte Waren): inländische Waren;
d  Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren): ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren;
e  Abgaben: Zollabgaben sowie Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen;
f  Zollabgaben: Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle;
g  Einfuhr: das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr;
h  Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Zollausland;
i  Durchfuhr: das Befördern von Waren durch das Zollgebiet.
30 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 30 Kontrollen im Zollgebiet - 1 Das BAZG kann im Zollgebiet Kontrollen über die Erfüllung der Zollpflicht durchführen.
1    Das BAZG kann im Zollgebiet Kontrollen über die Erfüllung der Zollpflicht durchführen.
2    Personen, die bei der Wareneinfuhr anmeldepflichtig waren, müssen auf Verlangen den Nachweis erbringen, dass für die eingeführten Waren das Veranlagungsverfahren durchgeführt worden ist.
3    Das Kontrollrecht endet ein Jahr nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
59e  104 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 104 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung - 1 Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden; oder
b  einzuziehen sind.
2    Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme.
3    Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR58 sinngemäss Anwendung.
4    Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs59 anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR.
104e  106 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 106 Waffentragen und Waffengebrauch - 1 Das Personal des Grenzwachtkorps darf Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199761 oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel, deren es zur Erfüllung seines Auftrags bedarf, einsetzen:
1    Das Personal des Grenzwachtkorps darf Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199761 oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel, deren es zur Erfüllung seines Auftrags bedarf, einsetzen:
a  in Notwehr;
b  im Notstand; oder
c  als letztes Mittel zur Erfüllung seines Auftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen.
2    Der Bundesrat regelt:
a  inwieweit das übrige Personal des BAZG Waffen oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel tragen und einsetzen darf;
b  den Gebrauch der Waffe und der übrigen Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel im Einzelnen.
108
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 108 - 1 Das BAZG kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen:
1    Das BAZG kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen:
a  um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen;
b  namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
BGE Register
92-I-141
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zwangsgeld • questio • verwaltungsgerichtsbeschwerde • eidgenössisches departement • geschädigter • iok • beschwerdeführer • grossist • entscheid • zweck • berechnung • strafverfolgung • zollbehörde • sachverhalt • aufgabenteilung • militärischer befehl • angabe • bundesgericht • fiskalisches interesse • rückfall
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