Urteilskopf

91 IV 86

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. April 1965 i.S. Wallimann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 86

BGE 91 IV 86 S. 86

A.- Wallimann führte am 20. Februar 1963 gegen 20 Uhr ein Personenauto auf der Hauptstrasse in Koblenz in westöstlicher Richtung in der Absicht, zusammen mit einem Mitfahrer Fräulein Hediger zu besuchen, die am Ostausgang des Dorfes Koblenz wohnte. Auf der Fahrt dorthin erblickten sie
BGE 91 IV 86 S. 87

eine am rechten Strassenrand in gleicher Richtung gehende Fussgängerin, in der sie Fräulein Hediger zu erkennen glaubten. Wallimann bremste in ihrer Nähe stark ab und fuhr, als er feststellte, dass es sich nicht um Fräulein Hediger handelte, mit einem seitlichen Abstand von etwa 50 cm links an der Fussgängerin vorbei. Da diese durch die Fahrweise erschreckt worden war, erstattete sie gegen Wallimann Strafanzeige.
B.- Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau erklärte Wallimann am 3. Februar 1965 der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
und 42 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 42 - 1 Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden.
SVG schuldig und verurteilte ihn gestützt auf Art. 90 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
SVG zu einer Busse von Fr. 20.-.
C.- Wallimann führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss, er sei freizusprechen.
Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. ...

2. Nach Art. 34 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
SVG ist der Fahrzeugführer verpflichtet, beim Überholen gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren. Die Grösse des seitlichen Abstandes, der gegenüber am Strassenrand gehenden Fussgängern einzuhalten ist, kann nicht allgemein zahlenmässig festgelegt werden. Sie richtet sich vielmehr nach der Breite der Fahrbahn, den Verkehrs- und Sichtverhältnissen und der Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges. Ein Abstand von 50 cm kann unter Umständen, z.B. in einer engen Gasse bei geringer Geschwindigkeit, die ein sofortiges Anhalten erlaubt, genügen. Im vorliegenden Falle ist nicht festgestellt, und es wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass die Verhältnisse den Beschwerdeführer gezwungen hätten, beim Überholen der Fussgängerin bis auf rund 50 cm an sie heranzufahren. Das Obergericht geht im Gegenteil davon aus, dass ein grösserer Abstand ohne weiteres möglich war. Aus diesem Grunde hat auch die Fussgängerin mit einer solchen Annäherung nicht gerechnet und war sie darauf nicht gefasst. Unter diesen Umständen ist ein Abstand von nur 50 cm, der zu Fehlreaktionen des Fussgängers führen kann, nicht genügend, insbesondere in der Dunkelheit nicht, wie es hier zutraf. Die Annahme einer Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
SVG ist daher begründet.
3. Nicht notwendig war auch, dass der Beschwerdeführer

BGE 91 IV 86 S. 88

in nächster Nähe der Fussgängerin sein Fahrzeug stark bremste. Wie das Obergericht verbindlich feststellt, ist die Fussgängerin dadurch erschreckt worden, womit der Beschwerdeführer Art. 42 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 42 - 1 Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden.
SVG zuwidergehandelt hat. Die vermeidbare Belästigung im Sinne dieser Bestimmung liegt im unnötigen Erschrecken der Fussgängerin, nicht im Geräusch an sich, das durch das heftige Bremsen verursacht wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die bei jedem Bremsen entstehenden Geräusche nicht als lästiger Lärm gelten könnten, geht daher an der Sache vorbei.
Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 91 IV 86
Date : 09. April 1965
Published : 31. Dezember 1965
Source : Bundesgericht
Status : 91 IV 86
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : 1. Art. 34 Abs. 4 SVG. Seitlicher Abstand beim Überholen von Fussgängern; 50 cm sind je nach den Umständen ungenügend. 2.


Legislation register
SVG: 34  42  90
BGE-register
91-IV-86
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