91 I 429
67. Auszug aus dem Urteil vom 5. November 1965 i.S. Huber gegen Rekurskommission des Kantons Bern.
Regeste (de):
- Militärpflichtersatz, Einkommenstaxe: Fall des ersatzpflichtigen Studenten, der auf Kosten des Vaters lebt und studiert.
- Auslegung von Art. 11 Abs. 2 lit. b
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe - Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt.
Regeste (fr):
- Taxe d'exemption du service militaire, taxe sur le revenu: cas de l'étudiant tenu au paiement de la taxe et qui vit et fait ses études aux frais de son père.
- Interprétation de l'art. 11 al. 2 lettre b LTM.
Regesto (it):
- Tassa d'esenzione dal servizio militare, tassa sul reddito: caso dello studente tenuto al pagamento della tassa, che vive e studia a spese del padre.
- Interpretazione dell'art. 11 cpv. 2 lett. b LTM.
Sachverhalt ab Seite 429
BGE 91 I 429 S. 429
Aus dem Tatbestand:
A.- Der Beschwerdeführer wurde mit Rücksicht auf den Abschluss seiner Studien an der ETH vom Wiederholungskurs 1963 dispensiert und daher für dieses Jahr zum Militärpflichtersatz herangezogen. Er hatte damals kein eigenes Einkommen; für die Kosten seines Unterhalts und seines Studiums kam sein Vater auf. Diese Zuwendungen wurden gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. b BG über den Militärpflichtersatz von 1959 (MPG) der Berechnung der Einkommenstaxe zugrunde gelegt. Eine Beschwerde des Ersatzpflichtigen hiegegen wurde von der kantonalen Rekurskommission abgewiesen mit der Begründung: Nach jener Bestimmung seien auch die Kosten für den Lebensunterhalt und den normalen Aufwand eines Studenten der Einkommenstaxe zu unterstellen; die Ausnahme für die berufliche
BGE 91 I 429 S. 430
Ausbildung betreffe nur die Aufwendungen für Kollegiengelder und weitere Auslagen, die direkt mit dem Studium in Zusammenhang ständen, wie etwa für Reisen zur Beschaffung von Material für Seminar- oder Diplomarbeiten usw.
B.- Gegen diesen Entscheid führt Huber Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung seiner Veranlagung für ein taxpflichtiges Einkommen. Er bringt vor, die Rekurskommission gebe der Ausnahmevorschrift am Schluss von Art. 11 Abs. 2 lit. b
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe - Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt. |
SR 510.51 Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Baubewilligungsverordnung, MBV) - Militärische Baubewilligungsverordnung MBV Art. 8 Einreichung des Gesuchs - 1 Das Gesuch mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen ist der Genehmigungsbehörde in der Regel in dreifacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form einzureichen.10 |
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1 | Das Gesuch mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen ist der Genehmigungsbehörde in der Regel in dreifacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form einzureichen.10 |
2 | Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass die Unterlagen ergänzt oder überarbeitet werden. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 47 - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er ordnet insbesondere Veranlagung und Bezug der Ersatzabgabe für Auslandurlauber sowie die Revision rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide.135 |
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1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er ordnet insbesondere Veranlagung und Bezug der Ersatzabgabe für Auslandurlauber sowie die Revision rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide.135 |
2 | Der Bundesrat ist ermächtigt, diesem Gesetz im Inland wohnhafte Ausländer zu unterstellen, wenn ihr Heimatstaat Schweizer Bürger zur Leistung persönlichen Militär- oder Zivildienstes oder zu einer Ersatzabgabe heranzieht.136 |
3 | ...137 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe - Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt. |
C.- Die kantonale Rekurskommission und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich formell nur gegen die einmalige Abgabe, die der Beschwerdeführer infolge seiner Dispensierung vom Wiederholungskurs 1963 entrichten muss - und die ihm zurückerstattet werden wird, wenn er diesen Dienst nachgeholt hat. Materiell aber geht es auch dem Beschwerdeführer offenbar weniger darum als um die grundsätzliche, für viele Studenten und ihre Eltern wichtige Frage nach der Tragweite der am Schlusse von Art. 11 Abs. 2 lit. b
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe - Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt. |
2. Der Militärpflichtersatz ist keine Steuer, sondern beruht auf der allgemeinen Wehrpflicht; er ist die Ersatzleistung,
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die der Schweizer schuldet, der seine Wehrpflicht nicht oder nicht im vollen gesetzlichen Umfang durch persönliche Dienstleistung erfüllen kann. Er muss deshalb so geordnet werden, dass er für alle Wehrpflichtigen, die nicht die volle gesetzliche Dienstpflicht erfüllen, das zusätzliche Opfer darstellt, welches den Lasten, Mühen und Risiken der nicht erbrachten Dienstleistung entspricht. Das wurde nicht nur in der Botschaft des Bundesrates über die Neuordnung des Militärpflichtersatzes vom 11. Juli 1958 (BBl 1958 II S. 340), sondern auch in den Eintretensreferaten der Berichterstatter in beiden Räten (StenBull 1958 NR S. 741, 1959 StR S. 157/8) festgestellt - und hieran hat sich durch den in der Zwischenzeit an Art. 11 Abs. 2 lit. b angebrachten Zusatz (s. Erw. 3) nichts geändert. Um jenes Postulat zu erfüllen, muss die Abgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen angepasst sein, weshalb neben der einheitlichen Personaltaxe von Fr. 15.- eine - praktisch weit wichtigere - Einkommenstaxe auf dem gesamten reinen Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag und anderen Einnahmequellen erhoben wird. Art. 11 Abs. 2 lit. b
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe - Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt. |
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Leistungsfähigkeit zur Hauptsache beruht, bei der Bemessung der Abgabe nicht berücksichtigt, so würde der Erwerbsfähige, der auf Kosten Dritter studiert, günstiger behandelt als der Erwerbstätige und insbesondere auch als der Werkstudent, dessen Arbeitsverdienst zweifellos der Einkommenstaxe unterliegt. Der Beschwerdeführer wendet - offenbar de lege ferenda - ein, man könnte allenfalls auch diesen davon befreien. Das kommt jedoch nicht in Frage, weil ein nur aus der Personaltaxe von Fr. 15.- bestehender Militärpflichtersatz keineswegs der Belastung entsprechen würde, welche die persönliche Dienstleistung darstellt und die bei Studenten besonders gross ist, weil sie häufig längere Ausbildungsdienste zu leisten haben. Der Grund, weshalb beim Militärpflichtersatz - im Gegensatz zum Steuerrecht - Zuwendungen Dritter für die Bestreitung des Lebensunterhalts des erwerbsfähigen Ersatzpflichtigen der Einkommenstaxe unterstellt werden, trifft also gerade für Studenten in besonderem Masse zu.
3. Der lit. b des Art. 11 Abs. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe - Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe - Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt. |
SR 510.51 Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Baubewilligungsverordnung, MBV) - Militärische Baubewilligungsverordnung MBV Art. 8 Einreichung des Gesuchs - 1 Das Gesuch mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen ist der Genehmigungsbehörde in der Regel in dreifacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form einzureichen.10 |
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1 | Das Gesuch mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen ist der Genehmigungsbehörde in der Regel in dreifacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form einzureichen.10 |
2 | Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass die Unterlagen ergänzt oder überarbeitet werden. |
BGE 91 I 429 S. 433
Schulgelder, Auslagen für Schulmaterial und dgl. bezeichnet, nicht aber die Kosten für den Lebensunterhalt und den gewöhnlichen Aufwand, so entspricht das durchaus dem gesetzlichen Begriffe und stellt keineswegs eine unzulässige Einschränkung desselben dar, wie der Beschwerdeführer behauptet. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts anderes. Den Protokollen der nationalrätlichen Kommission lässt sich lediglich entnehmen, dass Nationalrat Alfred Borel zuerst (3. September 1958) Streichung der lit. b beantragt hatte, dann aber nach Rückweisung dieser Bestimmung und Einholung eines Berichts der eidgenössischen Steuerverwaltung, worin daran festgehalten wurde, den genannten Zusatz vorschlug, der angenommen wurde (lo. November 1958). In den Räten selbst gab die Änderung zu keiner Diskussion Anlass; sie wurde nur von den Berichterstattern erwähnt, im Nationalrat mit der Bemerkung, sie beruhe auf einleuchtenden Gründen (StenBull 1959 S. 10), im Ständerat (S. 165) mit der Erklärung: "L'étudiant, l'apprenti, dont des parents, des amis ou des bienfaiteurs paient les études ou qui bénéficient de bourses, ne seront pas imposés pour les sommes qu'ils devront consacrer à leurs études." Der Beschwerdeführer will aus der Erwähnung von "bourses" schliessen, dass auch die Kosten des Lebensunterhaltes unter die Ausnahme fallen, weil Stipendien an Studenten zur Hauptsache für den Lebensunterhalt bestimmt und deren Empfänger meist vom Studiengeld befreit seien. Dieses Argument kommt gegenüber den vorstehenden Erwägungen nicht auf und ist namentlich mit der Natur des Militärpflichtersatzes nicht vereinbar. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Erlass der Ausnahmebestimmung hätte sich gar nicht gelohnt, wenn ihr die von ihm bekämpfte enge Auslegung zu geben wäre, ist unbegründet. Eher könnte man sagen, bei der von ihm vertretenen weiten Interpretation der Ausnahme wäre die Regel der lit. b derart ausgehöhlt, dass sich ihre Aufstellung gar nicht gelohnt hätte. Die Ausnahmebestimmung wurde zudem schon in der nationalrätlichen Kommission selbst im engen Sinne ausgelegt, wie sich aus der Bemerkung von Nationalrat Huber (Protokoll vom 10. November 1958) ergibt: "Einer, der nur zum Schein studiert, hat auch kein Interesse daran, gerade bei den Studiengeldern eine Erleichterung zu bekommen." Unbehelflich ist auch das Argument, das der Beschwerdeführer aus dem Ausdruck "libéralités", "liberalità" in den
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romanischen Texten herleiten will: Von den Eltern getragene Unterhaltskosten könnten von vornherein nicht darunter fallen, weil sie auf einer Rechtspflicht beruhten. Andernorts weist der Beschwerdeführer zutreffend auf den Zusammenhang zwischen Vorder- und Nachsatz und darauf hin, dass der Ausdruck "Zuwendungen" in beiden den gleichen Sinn haben müsse. Genauer gesagt bilden die im Nachsatz besonders angeführten Zuwendungen für die berufliche Ausbildung einen Spezialfall der im Vordersatz allgemein genannten Zuwendungen für den Lebensunterhalt und Aufwand, welcher Spezialfall von der dortigen Regel ausgenommen wird. Der Vordersatz unterstellt die Zuwendungen für den Lebensunterhalt allgemein der Taxe, gleichviel ob sie von Verwandten oder von Dritten, auf Grund einer Rechtspflicht oder ohne solche gemacht werden. Nicht anders verhält es sich im französischen Text, der zwar von "libéralités" spricht, aber ausdrücklich von solchen "de proches ou de tiers" und "pour subvenir à son entretien et à son train de vie", also die von den Eltern getragenen Unterhaltskosten mit einschliesst. Wenn diese von vornherein nicht unter die Regel der lit. b fielen, so hätte es übrigens keinen Sinn, sie ausdrücklich davon auszunehmen. Trotz der Verwendung des Ausdrucks "libéralités", "liberalità" haben die romanischen Texte den gleichen Sinn wie der deutsche, d.h. sie erfassen allgemein die Zuwendungen Verwandter oder Dritter zur Bestreitung des Lebensunterhalts und des Aufwands erwerbsfähiger Ersatzpflichtiger, machen aber eine Ausnahme für die Leistungen, die unmittelbar der beruflichen Ausbildung dienen. Natürlich ist es dem Gesetzgeber nicht entgangen, dass derjenige, der für den Lebensunterhalt des Ersatzpflichtigen aufkommt, in der Regel auch dessen Militärpflichtersatz und insbesondere die auf jenen Zuwendungen beruhende Einkommenstaxe entrichten wird. Anderseits werden aber seine Leistungen für den ersatzpflichtigen Studenten geringer sein, als sie es wären, wenn dieser seine Wehrpflicht durch persönliche Dienstleistung erfüllen würde, ganz besonders wenn sich daraus eine Verlängerung seiner Studienzeit ergibt.
4. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der Betrag der Zuwendungen, die der Beschwerdeführer von seinem Vater für seinen Lebensunterhalt und seinen normalen
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Aufwand erhalten hat, und die darauf gestützte Berechnung der Abgabe sind nicht streitig.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.