BGE-91-I-348
Urteilskopf
91 I 348
56. Auszug aus dem Urteil vom 1. Oktober 1965 i.S. X. gegen Kantonale Rekurskommission Basel-Stadt für eidg. Abgaben.
Regeste (de):
- Wehrsteuer vom Einkommen natürlicher Personen: Besteuerung einer Kapitalabfindung für den Anspruch auf Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft.
Regeste (fr):
- Impôt pour la défense nationale sur le revenu des personnes physiques: imposition d'une somme en capital reçue à titre transactionnel pour le droit à une part d'une société en commandite.
Regesto (it):
- Imposta per la difesa nazionale sul reddito delle persone fisiche: imposizione d'una somma in capitale ricevuta a titolo transattivo per il diritto alla partecipazione ad una società in accomandita.
BGE 91 I 348 S. 348
Aus dem Tatbestand:
A.- Der Beschwerdeführer X. war früher in der Bankfirma Y., einer Kommanditgesellschaft, tätig gewesen. Im Jahre 1945 gab er diese Stellung auf und trat als Direktor in die Unternehmung Z. ein. Es wurde ihm das Recht eingeräumt, "jederzeit in der Firma Y. eine stille Beteiligung in Höhe von Fr. ...... zu pari zu erwerben". Im Jahre 1958 trat er aus der Unternehmung Z. aus. Er wollte nun von seinem Recht auf Beteiligung an der Firma Y. Gebrauch machen, doch lehnte diese sein Begehren ab. In der Folge wurde ein Vergleich abgeschlossen, wonach sie ihn für seine Beteiligungsansprüche mit einer Kapitalsumme abfand.
B.- Diese Summe wurde bei der Veranlagung des Beschwerdeführers für die Wehrsteuer der 11. Periode als Einkommen
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angerechnet. Er verlangte, dass die Abfindung - entsprechend der Steuererklärung - von der Wehrsteuer auszunehmen sei, doch wurde das Begehren abgewiesen, zuletzt von der kantonalen Rekurskommission. Diese nahm an, der Beschwerdeführer hätte, falls die Gesellschaft Y. ihm die versprochene und von ihm beanspruchte Beteiligung eingeräumt hätte, als Gesellschafter ein Erwerbseinkommen und Gewinnanteile, allenfalls auch einen Anteil am Liquidationsgewinn, bezogen und wäre für diese Einkünfte nach Art. 21 Abs. 1 lit. a

C.- Gegen den Entscheid der Rekurskommission erhebt X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in welcher er an seinem Standpunkte festhält. Er macht geltend, die Abfindung könne nicht als Entschädigung für die Nichtausübung einer Tätigkeit betrachtet werden. Im Optionsvertrag sei ihm lediglich eine Beteiligung im Sinne eines partiarischen Darlehens zugesichert worden; ein Mitspracherecht sei damit nicht verbunden gewesen. Gegenstand der Option sei ein reines Finanzgeschäft gewesen. Der umstrittene Betrag sei ein Kapitalgewinn, welcher der Wehrsteuer nicht unterliege, da er nicht im Betriebe eines buchführungspflichtigen Unternehmens entstanden sei (Art. 21 Abs. 1 lit. d

D.- Die kantonalen Behörden und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht folgt diesem Antrag.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer hat die umstrittene Leistung von der Firma Y. nach dem Wortlaut des mit ihr abgeschlossenen Vergleichs als Abfindung für den Anspruch auf Beteiligung an dieser Gesellschaft erhalten, den er unter Berufung auf das ihm eingeräumte Optionsrecht - ohne Erfolg - geltend gemacht hatte. Die kantonale Rekurskommission führt aus, dass er, falls die Firma Y. die von ihm in Ausübung dieses Rechts erklärte Option angenommen hätte, als Gesellschafter ein Erwerbseinkommen und Gewinnanteile, allenfalls auch einen Anteil am Liquidationsgewinn, bezogen hätte. Wenn diese Betrachtungsweise zutrifft, so ist offensichtlich auch der daraus von der Rekurskommission gezogene Schluss richtig, dass der
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Beschwerdeführer für diese Einkünfte nach Art. 21 Abs. 1 lit. a

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nicht unterliege, da er nicht im Betriebe eines buchführungspflichtigen Unternehmens entstanden sei (Art. 21 Abs. 1 lit. d



