278 B. Civilrechtspflege.

dass er im Fernern kaum während der ganzen Dauer seiner muthggsslidchen
Lebjenszeit sein bisheriges Einkommen zu gewinnen im an e gewe en wäre,
nicht inlän [i R worden sei, ss h g ck) echnung getragen Demnach hat
das Bundesgericht erkannt:

Dis-positiv 1 und 3 des Urtheils des A ell ' · tionshoses des Kantons
Bern vom 27. &???ng Jeidjiast statigtz dagegen wird Dispositiv 2 dahin
abgeändert dass die Entschädigung, welche die Beklagte an die Kläger zu,
bezahlen hat, aus 12,000 Fr. (zwölstausend Franken), zinsbar à HOseii
dem 19. Jan 1881, festgesetzt wird. ' ° 54. Entscheid vom 14. September
1883 in Sachen Keibler gegen Vereinigte Schweizerbahnen.

A. Durch Urtheil vom 26. Mai 1883 hat die Appellationskammer des
Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:

1. Die Yeklagte ist schuldig, an den Kläger 26,095 Fr.
40lCts. nebstlsinsen zu 5 0/O seit dem 3. Oktober 1880 zu bezah21enÜ
mit seiner Mehrforderung ist der Kläger abgewiesen.

. . s. w.

_3. Die erstund zweitinsianzlichen Kosten sind der Beklagten Zisjekrlegt
udndues hat dieselbe den Kläger sür aussergerichtliche

o en un mtriebe in weiter ° 't ' " ° schc'idigen. z Jnsanz mit ol)
Nzu ent-

4. U. s. w.

WB; sGFenddgeses Urtheil ergriff die Beklagte die Weiterzithnq a un e
gericht. Bei der heuti en Ve dl b ss der Vertreter derselben: ss g Iban
Img CWIWQI

1. Es sei die Klage, in Abänderung der kantonalen EntscheiTliluäx wegen
magcgelnder Passivlegitimation der Beklagten, even-

e wegen Ses stver tuldens des KI" " " ' ebeumell sch :agers, ganzlich
abzuweisen ,

2. es sei die zweitinsianzlich gesprochene Entschädigung
wegenIII. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. N°
54. 279

Mitverschuldens des Klägers, eventuellst, weil dieselbe übersetzt sei,
angemessen herabzusetzen, unter Kostensolge.

Dagegen trägt der Vertreter des Klägers auf Bestätigung der
zweitinstanzlichen Entscheidung unter Kostenfolge an.

Jn seiner Replik bezeichnet der Anwalt der Beklagteu eine Entschädigung
von 10,000 Fr. bis 15,000 Fr. als die im vorliegenden -Falle, auch ohne
Annahme eines Mitverschuldens; eventuell angemessene.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Jakob Kübler, geb. 1836, seit längerer Zeit im Dienste der
Nordostbahngesellschaft als Zugführer, mit einem Jahreseinkommen von 2305
Fr. (inbegriffen monatlich 73 Fr. 75 Cts. an Stundengeldern) angestellt,
wurde am 2. Oktober 1880 im Güterbahnhofe Winterthur, während er den
von ihm nach Zürich zu begleitenden, zur Absahrt bereit stehenden,
Güterzuge der Nordostbahn Nr. 214 entlang ging, um denselben zu inspiziren
und noch mit dem Lokomotivführer kurze Rücksprache zu nehmen (mn den
Zug abzunehmen), von einer Lokomotive überfahren und dadurch derart
körperlich verletzt, dass ihm beide Beine, das eine fiber, das andere
unmittelbar unter dem Knie ampntirt werden mussten, Kübler war nämlich,
wohl um seinen Zug aus einiger Entfernung besser Übersehen zu können, sei
es von Anfang an, sei es später, während seines Juspektionsganges in das
rechts neben dem Zuge Nr. 214 befindliche erste ZinsherAusfahrtsgeleise
oder doch in dessen unmittelbare Nähe getreten und bewegte sich innerhalb
dieses Geleises oder unmittelbar neben demselben, den Blick fortwährend
seitwärts nach dem Zuge 214 gerichtet, fort. Auf dem ersten Zürcher
Ausfahrtsgeleise, auf welchem übrigens kurz vorher ein Personenzug nach
Zürich abgesahren war, war der Zug Nr. 24 der Vereinigten Schweizerbahnen
von St. Gallen her angefahren und in einiger Entfernung im Rücken des
Kübler halten geblieben. Die losgekoppelte Lokomotive dieses Zuges nun,
welche eine Strecke weit vorfahren sollte, um auf ein anderes Geleise
Überzugehen und nach dem Personenbahnhose resp. nach der Maschinenremise
der Vereinigten Schweizerbahnen zurückzusahren, war es, durch welche
bei Ausführung dieses Manövers der Unsall herbeige-

280 B. Civilrechispflege.

führt wurde. Das fragliche Manöver wurde, während die Maschine von den
Angestellten der Vereinigten Schweizerbahnen Lokomotivführer Zwiely
und Heizer Messmer bedient war, von einem Wagenwiirter der Nordostbahn,
dem Georg Kurz, welcher mit einem andern Nordostbahnangestellten, dem
Wagenkontrollenr Grüebler, die Lokomotive zu diesem Zwecke bestiegen
hatte, geleitet. Warnungssignale waren zwar von dem auf der Lokomotive
befindlichen Personal gegeben worden und ebenso waren von demselben
wie von einem in der Nähe befindlichen Weichenwärter Warnungsruse
an den Jakob Kübler erfolgt, allein diese Signale und Rufe sind, wie
der Vorderrichter thatsächlich feststellt, theils im Geräusche eines
nebenan eben einfahrenden Schnellzuges nnhörbar geblieben, theils
zu spät erfolgt. Der Bahnhof Winterthur, also auch das Geleise, auf
welchem der Unfall sich ereignete, steht im Eigenthum der Nordostbahnz
den Vereinigten Schweizerbahnen steht indess nach einem Vertrage vom
9. Januar 1869 mit Nachtrag vom 22. Dezember 1877 ein in dem erwähnten
Vertrage näher bestimmtes dingliches Mitbenutzungsrecht an demselben
zu. Nach dem erwähnten Vertrage besorgt die Nordostbahn die Unterhaltung
des Bahnhofes undaller seiner Einrichtungen und übt auch die Bahnpolizei
in demselben aus; es besteht im Fernern, nach § 10 des Vertrages-,
für die Besorgung des Dienstes aus dem Bahnhofe zu Winterthur nur Ein
Betriebspersonal, welches der Direktion der Nordostbahn unterstellt ist
und den Dienst nach Mitgabe der bei der letztern bestehenden Vorschriften
zu versehen hat, Die Kosten dieses Personals werden nach vertragsmässig
bestimmten Quoten von den beiden Gesellschaften gemeinsam getragen. Die
Regulirung des Dienstes im Bahnhofe beim Anund Abfahren der Bahnzüge und
beim Verschieden von Zügen und einzelnen Wagen geschieht ausschliesslich
durch die Angestellten der Nordostbahn (% 11 des Vertrages); dagegen
findet für den Dienst der Nordostbahn die jeweilige Transportordnung
derselben und für den Dienst der Vereinigten Schweizerbahnen die jeweilige
Trankst-ortordnung dieser Bahnunternehmung Anwendung (è 12 ibidem.) Wenn
in Folge Verschuldens des von der Nordostbahn für den Dienst der beiden
kontrahirenden Verwaltungen oder blos fürIII. Haftpflicht der Eisenbahnen
bei Tödtungen und Verletzungen. N° 54. 281

ihren eigenen Dienst angestellten Personals Schaden für die Gesellschaft
der Vereinigten Schweizerbahnen entstanden sein sollte, so stehen dieser
Gesellschaft nach § 18 des Vertrages dieselben Rechte gegenüber dem
fehlbaren Angestellten zu, wie der Nordostbahn selbst, wenn der Schaden
ihr widerfahren wäre und ebenso im umgekehrten Falle. Eine Haftbarkeit
der Gesellschaften als solcher besteht dagegen nicht. J. Kübler, welcher
nach der Annahme des Vorderrichters als gänzlich erwerbsunfühig zu
erachten ist, forderte vor erster Instanz von der beklagten Gesellschaft
der Vereinigten Schweizerbahnen, gestützt auf g 2 des eidgenössischen
Haftpflichtgesetzes, als Ersatz für Verlust seiner Erwerbsfähigkeit einen
Betrag von 85,000 Fr. nebst 1095 Fr. 40 Cts., welche er für Anschaffung
künstlicher Füsse direkt verausgabt habe. '

2. Die Einrede der mangelnden Passivlegitimation, welche die Beklagte
in der heutigen Verhandlung wie vor den kantonalen Jnstanzen der
Klage in erster Linie entgegengestellt hat, ist unbegründet. Denn:
Für Unglücksfälle, welche sich beim Eisenbahnbetriebe auf einem von
mehreren Bahnnnternehmnngen gemeinsam benützten Bahnhofe oder auf einer
gemeinsam benützten Bahnstrecke (im sogenannten KonkurrenzbetriebJ
ereignen, ist, nach anerkanntem, aus dem Wortlaute des siAetî 2 des
eidgenössischen Hastpflichtgesetzes übrigens von selbst folgendemf
Rechtsgrundsatze, diejenige Unternehmung verantwortlich, bei deren
Betrieb der betreffende Unfall eintrat. Jst der Betrieb selbst ein für
mehrere Bahnnnternehmungen gemeinsamer, oder wird der Unsall durch das
Zusammentreffen von Betriebs-funktionen mehrerer Eisenbahnunternehmungen
(wie z. B. durch Zusammensioss von Zügen verschiedener Bahnunternehmungen
in einem Gemeinschaftsbahnhofe) herbeigeführt, so haftet jeder der
mehreren Unternehmer in solidmn. Es kommt also für die Hastpflicht
weder auf das Eigenthum am Bahnhofe, ·an den betreffenden Geleisen
oder Transportmitteln, noch aus em etwaiges Anstellungsverhältniss des
Vernnglückten zu der einen oder andern Transportanftalt, sondern einzig
Und allein darauf an, bei Weisen Betrieb der Unfall sich ereignete,
resp. welche . Unternehmung in Betreff des den Unfall verursachenden
Betriebsvor-

282 B. Givzlrechtssspflege.

ganges als Betriebsunternehmer erscheint. (Vergleiche unter Anderm
Genzmer, Reichshaftpflichtgesetz, S. 37 u. ff.) Betriebsunternehmer nun
aber ist, wie in Uebereinstimmung mit der deutschen Doktrin und Praxis
festgehalten werden muss, derjenigeauf dessen Rechnung der Betrieb geführt
wird: wer den Eisenbahnbetrieb mit seinen eigenthümlichen Gefahren für
Dritte ökonomisch für sich ausnutzt, der muss auch die gesetzliche,
eben dieser eigenthiimlichen Gefahren wegen eingeführte, Haftpflicht
tragen. Demnach erscheint in concreto die Gesellschaft der Vereinigten
Schweizerbahnen als verantwortlicher Betriebsunternehmer und folgeweise
als richtiger Beklagter. Denn der Unfall ereignete sich unzweifelhaft
bei einem im Rangirdienste der Vereinigten Schweizerbahnen ausgeführten
Manöver, woneben der Umstand, dass der Verunglückte allerdings durch seine
dienstliche Stellung bei der Nordostbahn zur Anwesenheit an der Stelle
des Unfalles veranlasst war, offenbar unerheblich ist. Der Einwand,
dass der Raugirdienst im Bahnhofe Winterthur von der Nordostbahn
als selbständiger Betriebsunternehmerin Übernommen worden fei, ist
unbegründet. Denn aus dem die Mitbenutzung des Bahnhofes Winterthur durch
die Vereinigten Schweizerbahnen regelnden Vertrage folgt dies nicht,
sondern ergibt sich gerade im Gegentheil, dass auch der Rangirdienst
auf Rechnung der Vereinigten Schweizerbahnen geht; allerdings wird er,
wenigstens theilweise, durch ein den Vereinigten Schweizerbahnen mit der
Nordostbahn gemeinsames und von letzterer angeftelltes, Betriebsperfonal
besorgt; allein dieser Umstand, welcher Übrigens wohl lediglich eine
nothwendige Konsequenz der für den Bahnhofbetrieb unumgänglichen Einheit
der Leitung ist, kommt für die vorliegende Frage nicht in Betracht,
denn für diese kommt es ja nicht darauf an, durch wessen Personal der
Betrieb thatsächlich ausgeübt, sondern darauf, auf wessen Rechnung
derselbe geführt wird.

3. Eigenes Verschulden des Verungliickten am Unfalle steht gleichfalls
nicht fest. Wie die Vorinstanzen richtig ausführen, war das Betreten
eines Fahrgeleises (eventuell die Annäherung an ein solches) durch den
Verletzten keine unbefugte, sondern eine berechtigte und im Interesse
des Dienstes, wenn auch nicht...si'HL Haftpflicht der Eisenbahnen bei
Tò'dtungen und Verletzungen. N° 54. 283

gerade nothwendige, so doch unter den gegebenen Verhältnissen zweckmässige
Handlung. Danach könnte, da nach der unanfechtbaren thatfächlichen
Feststellung des Vorderrichters Kläger die Warnungsfignale und
Warnungsrufe nicht rechtzeitig hören konnte, ein Verschulden desselben
nur noch darin gefunden werden, dass er sich beim Betreten des Geleises
nicht danach umsah, ob ihm nicht durch einen herannahenden Bahnzug Gefahr
drohe. Allein der Vorderrichter führt in thatsächlicher Beziehung aus,
dass-entgegen der Behauptung der Beklagten, die Lokomotive des Zuges
Nr. 24 habe das Manöver, welches den Unfall herbeiführte, täglich in
gleicher Weise ausgeführt, vielmehr angenommen werden müsse, es sei
mit dem Rangiren früher jeweilen bis nach Abfahrt des Güterzuges 214
zugewartet worden. Jst aber diese, vom Bundesgericht nicht nachzuprüfende,
Annahme richtig, so kann dem Kläger Mangel an der Vorsicht eines
ordentlichen Eifenbahnbeamten offenbar nicht vor-geworfen werden, denn
ein fahrplanmässiger Zug war auf dem Geleise, auf welchem sich der Unfall
ereignete, nachdem dasselbe soeben von einem solchen passirt worden war,
nicht zu erwarten mid Kläger durfte somit,"ohne sich einer zurechenbaren
Unvorsichtigkeit schuldig zu machen, annehmen, er befinde sich dort
in Sicherheit.

4. Was das Quantitativ der Entschädigung anbelangt, so ist von der
Beklagten der Betrag der vom Kläger als Ersatz für gehabte Auslagen
geforderten Summe von 1095 Fr. 40 Cis eventuell nicht beanstandet worden
wohl aber die Entschädigung für Verlust der Erwerbsfähigkeit und in
dieser Richtung erscheint die Beschwerde theilweise als begründet. Es
ist zwar nicht ersichtlich, dass die Annahme des Borderrichters,
Kläger sei gänzlich erwerbsunfähig, welche übrigens erstinftanzlich
nicht bestritten worden zu sein scheint, auf unrichtiger Anwendung des
Gesetzes beruhe. Die heute wiederholte Behauptung der Beklagten nämlich,
Kläger sei von der Nordostbahn noch fortwährend im Eisenbahndienste,
mit erheblicher Befoldung angestellt, I, selbst wenn sie prozessualisch
in Betracht kommen könnte, von der zweiten Instanz mit Recht mit der
Bemerkung zurückgewiesen worden, dass eine solche offenbar blos auf
Zusehen hin, ver-

284 B. Civilrechtspilege.

günstignngsweise, gewährte Beschäftigung und Besoldung nicht in Betracht
kommen könne. Dagegen muss angenommen werden, der Vorderrichter habe
den Betrag des Einkommensansfalles, welcher dem Kläger infolge des
Unfalles entsteht und für welchen ihm Ersatz gebührt, rechtsirrthümlich
zu hoch angeschlagen; denn bei der dein angesochtenen Urlheile zu Grunde
liegenden Schadensberechnung scheint der Umstand, dass die dem Kläger
zukommenden Stundengelder jedenfalls im Wesentlichen für seinen Unterhalt
answärts verausgabt werden mussten, nicht hinlänglich gewürdigt worden
zu sein. Zieht man aber diesen Umstand in Bestracht und geht demnach
davon aus, dass der Einkommensaussall des Klägers, für welchen ihm Ersatz
gebührt, nicht auf mehr als etwa 1800 bis 1700 Fr. gewerthet werden kann,
so erscheint bei dem Alter des Klägers und angesichts der Thatsache,
dass eine Kapitalabsindung für den Kläger offenbar vortheilhafter ist,
als die Gewährung einer jährlichen Rente, eine Entschädigung von 22,000
Fr. für Verlust der Erwerbssähigkeit als den Verhältnissen angemessen
und genügend Demnach hat das Bundesgerichts erkannt:

Dispositiv 1 des Urtheils der Appellationskammer des Obergerichtes
des Kantons Zürich vom 26. Mai 1888 wird dahin abgeändert, dass die
Beklagte als pflichtig erklärt wird, dem Kläger eine Entschädigung von
23,095 Fr. 40 Ets. (dreiundzwanzigtausend und fünfundneunzig Franken und
vierzig Rappen) nebst Zins zu fünf Prozent seit dem Z. Oktober 1880 zu
bezahlen. Im Uebrigen wird das angefochtene Urtheil bestätigt

IV. Fabrikund Handelsmarken. Marques de fabrique.

55. Entscheid vom 8. September 1883 in Sachen Schärer und Comp. gegen
Fritschi und Woodtli.

A. Zn der auf Klage der Rekurrenten gegen die Rekursbeklagte
wegen Uebertretung des Bundesgesetzes Über den SchutzIV. Fahrikund
Handelsmarken. N° 55. 285

der Fabrikund Handelsmarken eingeleiteten Polizeistrafsache hat das
Obergericht des Kantons Luzern durch zweitinstanzliches Urtheil vom
17. Mai 1883 erkannt:

1. Die Beklagten seien von Schuld und Strafe freigesprechen.

2. Die Entschädigungsansprüche der Parteien seien denselben auf dem
Civilwege vorbehalten.

Z. Kläger haben sämmtliche Prozesskosten zu bezahlen, soweit nicht durch
den hierseitigen Rekursentscheid vom 26. Januar 1883 bereits definitiv
anders entschieden worden ist. Dieselben haben somit an Beklagte eine
Kostenvergütnng von 84 Fr. zu leisten.

4. U. 1", w.

B. Nach Mittheilung dieses Urtheils erklärten Schärer und Comp. am
12. Juli 1883, dass sie dasselbe, welches ueber: tretung des
Bundesgesetzes über den Schutz der Fabrikund Handelsmarken und
Entschädigungsforderung von 5000 Fr. und Folgen- betreffe, zum Rekurs und
Appellation an das schweizerische Bundesgericht erklären. Zu Begründung
der Kompetenz des Bundesgerichtes berufen sie fich:

a. auf das Bundesgesetz betreffend den Schutz der Fabrikund Handelsmarken
vom 19. Dezember 1879, Art. 18 bis 20;

b. ans das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
vom 27. Juni 1874, Art. 29 und 30.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Rekurrenten haben gegen das Urtheil des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 17. Mai 1883 das Rechismittel der Art. 29 und 30 des
Bandes-gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege ergriffen. Nun
kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass dieses Rechtsmittel in
casu unstatthaft istDenn: Das angefochtene Urtheil qualifizirt sich
als reines Strafurtheil, welches nur Über den Strafpunkt, in keiner
Weise dagegen über Civilpunkte entscheidet Die Kompetenz, welche dem
Bundesgerichte durch Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes Über Organisation
der Bundesrechtspflege übertragen ist, aber bezieht sich ganz offenbar
nur auf Evil:, dagegen durchaus nicht auf Strafsachen, beziehungsweise
es ist das in den erwähn-
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9 I 278
Date : 31. Dezember 1882
Published : 30. Dezember 1883
Source : Bundesgericht
Status : 9 I 278
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 278 B. Civilrechtspflege. dass er im Fernern kaum während der ganzen Dauer seiner


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