Urteilskopf

89 IV 31

9. Urteil des Kassationshofes vom 28. Februar 1963 i.S. Steinemann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 32

BGE 89 IV 31 S. 32

A.- Steinemann ist Inhaber einer Kesselschmiede in Flawil. Am 12. Mai 1959 erteilte ihm die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons St. Gallen gestützt auf Art. 21 der kantonalen Verordnung zum MFG die Bewilligung "zum Überführen" seines 2500 kg schweren Demag-Mobilkranes V/25 im Gebiete des Kantons bis Ende 1959. Die Bewilligung war namentlich an die Bedingungen geknüpft, dass der Führer den Führerausweis der Kategorie d (schwere Motorwagen) besitzen, der Kranarm nach hinten gerichtet sein und der Kranhaken am Fahrzeug fest verankert werden müsse. Die Beförderung von Lasten mit nach vorne gerichtetem Hebearm des Kranes auf öffentlichen Strassen wurde ausdrücklich untersagt. Am 21. Juni 1960 verzeigte die Kantonspolizei St. Gallen Steinemann unter anderem wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 21 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 24. November 1953 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. Sie warf ihm unter Hinweis auf eine Mitteilung der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle vom 14. Juni 1960 vor, der in der Bewilligung erwähnte Mobilkran werde dauernd zur
BGE 89 IV 31 S. 33

Beförderung von Lasten auf öffentlichen Strassen eingesetzt, obschon die Bewilligung für das Jahr 1960 nicht erneuert worden sei. Solche Fahrten würden auch mit einem zweiten Mobilkran der Marke "Demag" (Mod. 58) ausgeführt, den Steinemann von der Firma Fehr in Dietlikon (Zürich) seit 6. Mai 1960 gemietet habe, der die zürcherischen Kontrollschilder ZH 20135 trage und für den der zürcherische Fahrzeugausweis für das Jahr 1959 in Zürich erneuert worden sei. Die Anzeige richtete sich auch gegen die im Betriebe Steinemanns arbeitenden Kranführer Wolf und Greiner. Sie wies darauf hin, Wolf und Greiner besässen nur den Führerausweis der Kategorie a (leichte Motorwagen), statt jenen der Kategorie d (schwere Motorwagen). Am 16. September 1960 sagte Steinemann vor dem Bezirksamt Untertoggenburg aus, es treffe zu, dass die Bewilligung für den Demag V/25 und der Fahrzeugausweis für den Demag der Firma Fehr Ende 1959 nicht erneuert worden seien. Das sei nicht absichtlich, sondern aus Vergesslichkeit geschehen und nach der Aufdeckung sogleich in Ordnung gebracht worden. Er könne nicht bestreiten, dass mit den beiden Kranen Waren über die öffentlichen Strassen, insbesondere über die Staatsstrasse (Wilerstrasse), getragen oder geschleppt worden seien und noch würden. Wenn ihm dies nicht mehr gestattet werde, könne er den Betrieb schliessen; bis zur Verlegung des Betriebes lasse sich diesbezüglich nichts ändern. Am 12. April 1961 erklärten gewisse Zeugen vor der nämlichen Amtsstelle, dass mit den beiden Kranen im Betrieb Steinemann noch immer Bleche, Tanks usw. über die Strasse, ja sogar bis auf den Lagerplatz nach dem Botsberg getragen würden. Am 29. April 1961 büsste das Bezirksamt Untertoggenburg die Kranführer Wolf, Greiner und Hatberger in Anwendung von Art. 5 Abs. 2, 58 Abs. 1 MFG und Art. 35
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 3 Zulassung
1    Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes.
2    Es berücksichtigt dabei namentlich:
a  die fliegerische und die allgemeine Vorbildung;
b  die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung; und
c  den Straf- und den Betreibungsregisterauszug.
, 54
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 3 Zulassung
1    Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes.
2    Es berücksichtigt dabei namentlich:
a  die fliegerische und die allgemeine Vorbildung;
b  die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung; und
c  den Straf- und den Betreibungsregisterauszug.
MFV mit je Fr. 20.-. Diese Bussenverfügung wurde rechtskräftig.
B.- Gegen Steinemann traf das Bezirksamt am 1. Mai

BGE 89 IV 31 S. 34

1961 eine Überweisungsverfügung. Es überwies ihn dem Gerichtspräsidium Untertoggenburg unter anderem "wegen wiederholter und fortgesetzter Übertretung des MFG und SVG gemäss Art. 5 Abs. 2 und 61 Abs. 3 MFG, Art. 95 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
SVG, Art. 54
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 3 Zulassung
1    Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes.
2    Es berücksichtigt dabei namentlich:
a  die fliegerische und die allgemeine Vorbildung;
b  die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung; und
c  den Straf- und den Betreibungsregisterauszug.
MFV, Art. 21 kant. Vo. zum MFG". Der dieser Überweisung zugrunde liegende Sachverhalt wurde zusammenfassend dahin umschrieben, die Untersuchung habe ergeben, dass der Angeklagte sich als verantwortlicher Betriebsinhaber schuldig machte "der Übertretung des MFG, begangen dadurch, dass er die beiden Mobilkrane pro 1960 nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 21 der kant. Vo. zum MFG löste, diese von Arbeitern, die den erforderlichen Führerausweis der Kat. d (schwere Motorwagen) nicht besitzen, führen und damit in gesetzwidriger Weise Lasten über öffentliche Strassen tragen oder schleppen liess". Am 28. Januar 1962 erklärte die Gerichtskommission Untertoggenburg Steinemann "der wiederholten Ruhestörung, des fortgesetzten Fahrenlassens von Motorfahrzeugen durch Personen, die keinen gültigen Führerausweis besitzen, und des fortgesetzten Warentransportes mit nach vorne ausladenden Hebekranen" schuldig und verurteilte ihn zu Fr. 300.-- Busse. Von den übrigen Anklagen, die Gegenstand des Verfahrens bildeten, sprach es ihn frei, unter anderem auch von der Anklage des "verspäteten Lösens eines Kranhebers" gemäss Art. 21 der kantonalen Verordnung über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.
Steinemann erklärte die Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Er beantragte diesem, ihn vollständig freizusprechen. Das Kantonsgericht sprach Steinemann am 27. Juni 1962 von der Anklage der wiederholten Ruhestörung frei, erklärte ihn dagegen schuldig "des fortgesetzten Fahrenlassens von Personen, die keinen gültigen Führerausweis besitzen, und des fortgesetzten Warentransportes mit nach vorne ausladenden Hebekranen". Es verurteilte ihn "in Anwendung von Art. 5 Abs. 2, 9 Abs. 3, 61 Abs. 3 und 58
BGE 89 IV 31 S. 35

Abs. 1 MFG, Art. 95 Ziff. 1 Abs. 3, 96 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt;
b  ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen;
c  die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.251
3    Den gleichen Strafandrohungen untersteht der Halter oder die Person, die an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
Abs. 3 und Ziff. 3, Art. 100 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
und 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
SVG sowie Art. 35
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 3 Zulassung
1    Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes.
2    Es berücksichtigt dabei namentlich:
a  die fliegerische und die allgemeine Vorbildung;
b  die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung; und
c  den Straf- und den Betreibungsregisterauszug.
und 54
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 3 Zulassung
1    Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes.
2    Es berücksichtigt dabei namentlich:
a  die fliegerische und die allgemeine Vorbildung;
b  die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung; und
c  den Straf- und den Betreibungsregisterauszug.
MFV und Art. 333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB" zu Fr. 250.-- Busse.
C.- Steinemann führt gegen das Urteil des Kantonsgerichtes Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne der Art. 268 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
. BStP. Er beantragt, es sei in dem in der Begründung umschriebenen Umfange aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Steinemann führte gegen das gleiche Urteil auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Sie wurde vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen am 27. Dezember 1962 abgewiesen.
D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.
Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:
I.1. - Der Beschwerdeführer macht geltend, die beiden Demag-Mobilkrane V/25 und V/35 seien Arbeitsmaschinen, und zwar gehörten sie im Sinne von Art. 23 Abs. 2 lit. c des Bundesratsbeschlusses vom 18. Juli 1961 über landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und Anhänger sowie gewerbliche Arbeitsmaschinen und Ausnahmefahrzeuge (AS 1961 583 ff.) der Untergruppe der "Arbeitskarren" an, weil sie sich nur mit einer 20 km/Std. nicht überschreitenden Geschwindigkeit fortbewegen könnten. Daher habe gemäss Art. 25 Abs. 4 lit. b dieses Bundesratsbeschlusses der Führerausweis der Kategorie a für leichte Motorwagen die Kranführer Wolf, Greiner und Hatberger berechtigt, sie im öffentlichen Verkehr zu führen. Die Vorinstanzen haben sich nicht darüber ausgesprochen, welcher Gattung von Fahrzeugen die beiden Krane angehören. Das ist eine Rechtsfrage, doch könnte das Bundesgericht sie nur beantworten, wenn die tatsächlichen
BGE 89 IV 31 S. 36

Merkmale dieser Krane festgestellt wären. Über diese Merkmale schweigen sich die Urteile der Gerichtskommission Untertoggenburg und des Kantonsgerichtes aus. Es steht dem Bundesgericht nicht zu, beweiswürdigend die Akten daraufhin zu prüfen, welche Eigenschaften diese Krane aufweisen, ob es insbesondere zutrifft, dass sie höchstens mit 20 km/Std. fahren können. Angaben über die Geschwindigkeit scheinen übrigens in den Akten zu fehlen. Die Sache muss daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, wenn auf die Behauptung des Beschwerdeführers rechtlich etwas ankommt.
I.2. Der Beschwerdeführer ist nur wegen fortgesetzten Führenlassens bis April 1961 bestraft worden. Der Bundesratsbeschluss vom 18. Juli 1961, der am 1. August 1961 in Kraft trat (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
), ist daher nicht unmittelbar anwendbar. Er kann dem Beschwerdeführer aber auf Grund des Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB zugute kommen, wenn er zu einem für ihn milderen Urteil führt. Denn das Strassenverkehrsgesetz, auf Grund dessen der BRB vom 18. Juli 1961 erlassen wurde, und dieser Bundesratsbeschluss selbst enthalten keine von Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB abweichende Regel. Ob der Beschwerdeführer nach neuem Recht besser wegkommt, ist nicht durch abstrakte Vergleichung der Normen zu entscheiden, sondern die Tat muss sowohl nach altem als auch nach neuem Recht beurteilt werden, worauf die Ergebnisse miteinander zu vergleichen sind und das mildere massgebend ist. Nach dieser konkreten Methode kann nichts darauf ankommen, ob das mildere Ergebnis einer Änderung der Strafnorm (Blankettstrafnorm) zu verdanken ist oder ob es darauf zurückgeht, dass die Verwaltungsvorschrift, von der die Rechtmässigkeit oder Unrechtmässigkeit der Tat abhängt, abgeändert wurde (Urteil des Kassationshofes vom 3. Juni 1955 i.S. Bourquin).
I.3. Bis am 31. Juli 1961 war der Begriff der Arbeitsmaschine in Art. 3 lit. h
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 3 Zulassung
1    Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes.
2    Es berücksichtigt dabei namentlich:
a  die fliegerische und die allgemeine Vorbildung;
b  die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung; und
c  den Straf- und den Betreibungsregisterauszug.
MFV umschrieben (aufgehoben auf 1. August 1961 durch Art. 50 Ziff. 1 und Art. 51 BRB
BGE 89 IV 31 S. 37

vom 18. Juli 1961). Diese Bestimmung lautete: "Arbeitsmaschinen sind Motorwagen, deren Kraftquelle vorzugsweise zu einer Arbeitsverrichtung wie Fräsen, Sägen, Spalten, Walzen usw. verwendet wird, daneben aber auch zur Fortbewegung der Maschine von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz dient". Arbeitsmaschinen galten also als Motorwagen, d.h. als Motorfahrzeuge der in Art. 2 Abs. 1 lit. a
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 2 Angehörige des militärischen Flugdienstes
1    Zum militärischen Flugdienst gehören die Angehörigen des Flugdienstes, des Fallschirmsprungdienstes und des Drohnenflugdienstes.
2    Als Angehörige des Flugdienstes gelten:
a  Militärpiloten und Militärpilotinnen, nämlich:
a1  Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen,
a2  Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen;
b  zivile Transportpiloten und Transportpilotinnen des Lufttransportdienstes des Bundes;
c  Bordoperateure und Bordoperateurinnen, nämlich:
c1  Berufsbordoperateure und Berufsbordoperateurinnen,
c2  Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen,
c3  Berufs-FLIR-Operateure und Berufs-FLIR-Operateurinnen,
c4  Berufsbordfotografen und Berufsbordfotografinnen.
3    Als Angehörige des Fallschirmsprungdienstes gelten:
a  Berufsfallschirmaufklärer und Berufsfallschirmaufklärerinnen;
b  Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen;
c  Angehörige des Armee-Aufklärungsdetachements 10 (AAD 10) mit militärischer Freifallausbildung;
d  Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz im Fachdienst Fallschirm.
4    Als Angehörige des Drohnenflugdienstes gelten:
a  Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen, nämlich:
a1  Berufsdrohnenpiloten und Berufsdrohnenpilotinnen,
a2  Berufsdrohnennutzlastoperateure und Berufsdrohnennutzlastoperateurinnen;
b  Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, nämlich:
b1  Milizdrohnenpiloten und Milizdrohnenpilotinnen,
b2  Milizdrohnennutzlastoperateure und Milizdrohnennutzlastoperateurinnen.
MFV umschriebenen Kategorie, und zwar wurden sie gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 2 Angehörige des militärischen Flugdienstes
1    Zum militärischen Flugdienst gehören die Angehörigen des Flugdienstes, des Fallschirmsprungdienstes und des Drohnenflugdienstes.
2    Als Angehörige des Flugdienstes gelten:
a  Militärpiloten und Militärpilotinnen, nämlich:
a1  Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen,
a2  Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen;
b  zivile Transportpiloten und Transportpilotinnen des Lufttransportdienstes des Bundes;
c  Bordoperateure und Bordoperateurinnen, nämlich:
c1  Berufsbordoperateure und Berufsbordoperateurinnen,
c2  Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen,
c3  Berufs-FLIR-Operateure und Berufs-FLIR-Operateurinnen,
c4  Berufsbordfotografen und Berufsbordfotografinnen.
3    Als Angehörige des Fallschirmsprungdienstes gelten:
a  Berufsfallschirmaufklärer und Berufsfallschirmaufklärerinnen;
b  Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen;
c  Angehörige des Armee-Aufklärungsdetachements 10 (AAD 10) mit militärischer Freifallausbildung;
d  Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz im Fachdienst Fallschirm.
4    Als Angehörige des Drohnenflugdienstes gelten:
a  Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen, nämlich:
a1  Berufsdrohnenpiloten und Berufsdrohnenpilotinnen,
a2  Berufsdrohnennutzlastoperateure und Berufsdrohnennutzlastoperateurinnen;
b  Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, nämlich:
b1  Milizdrohnenpiloten und Milizdrohnenpilotinnen,
b2  Milizdrohnennutzlastoperateure und Milizdrohnennutzlastoperateurinnen.
MFV in zwei Unterkategorien eingeteilt. Wenn ihr Gesamtgewicht 3500 kg nicht überstieg, galten sie als leichte Motorwagen, wenn ihr Gesamtgewicht grösser war, dagegen als schwere Motorwagen. In jenem Falle durften sie also mit einem Führerausweis der Kategorie a (für leichte Motorwagen) gemäss Art. 35
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 3 Zulassung
1    Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes.
2    Es berücksichtigt dabei namentlich:
a  die fliegerische und die allgemeine Vorbildung;
b  die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung; und
c  den Straf- und den Betreibungsregisterauszug.
MFV (Fassung gemäss BRB vom 5. Februar 1957 über Motor-Einachser, Motorkarren und Motorhandwagen, AS 1957 125) geführt werden. In diesem Falle dagegen war ein Führerausweis der Kategorie d (für schwere Motorwagen zum Gütertransport) nötig oder ein solcher der Kategorie c (für schwere Motorwagen zum Personentransport, Art. 35 Abs. 3
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 2 Angehörige des militärischen Flugdienstes
1    Zum militärischen Flugdienst gehören die Angehörigen des Flugdienstes, des Fallschirmsprungdienstes und des Drohnenflugdienstes.
2    Als Angehörige des Flugdienstes gelten:
a  Militärpiloten und Militärpilotinnen, nämlich:
a1  Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen,
a2  Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen;
b  zivile Transportpiloten und Transportpilotinnen des Lufttransportdienstes des Bundes;
c  Bordoperateure und Bordoperateurinnen, nämlich:
c1  Berufsbordoperateure und Berufsbordoperateurinnen,
c2  Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen,
c3  Berufs-FLIR-Operateure und Berufs-FLIR-Operateurinnen,
c4  Berufsbordfotografen und Berufsbordfotografinnen.
3    Als Angehörige des Fallschirmsprungdienstes gelten:
a  Berufsfallschirmaufklärer und Berufsfallschirmaufklärerinnen;
b  Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen;
c  Angehörige des Armee-Aufklärungsdetachements 10 (AAD 10) mit militärischer Freifallausbildung;
d  Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz im Fachdienst Fallschirm.
4    Als Angehörige des Drohnenflugdienstes gelten:
a  Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen, nämlich:
a1  Berufsdrohnenpiloten und Berufsdrohnenpilotinnen,
a2  Berufsdrohnennutzlastoperateure und Berufsdrohnennutzlastoperateurinnen;
b  Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, nämlich:
b1  Milizdrohnenpiloten und Milizdrohnenpilotinnen,
b2  Milizdrohnennutzlastoperateure und Milizdrohnennutzlastoperateurinnen.
MFV). Ob die Arbeitsmaschine mit mehr als 20 km/Std. fahren konnte oder nicht, war im allgemeinen unerheblich. Diese Grenze spielte nur insofern eine Rolle, als Arbeitsmaschinen, deren Geschwindigkeit 20 km/Std. nicht übersteigen konnte und die zu Fahrten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes verwendet wurden, lediglich den "Verkehrsregeln" unterstanden (Art. 5
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 5 Einstufung
1    Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft:
1  Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr,
2  Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen,
3  Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen,
4  Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind,
5  alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen,
6  Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen.
a  Kategorie A:
b  Kategorie B:
2    Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen.
MFV, Fassung gemäss BRB vom 5. Februar 1957). Die Demag-Mobilkrane des Beschwerdeführers dienten indessen nicht zur Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes. Sie wurden als gewerbliche Arbeitsmaschinen verwendet. Für solche spielte die Geschwindigkeitsgrenze von 10 km/Std. eine Rolle. Konnte sie mit der gewerblichen Arbeitsmaschine nicht überschritten werden, so waren nur die "Verkehrsregeln" anwendbar, ein Führerausweis also nicht nötig (Art. 5
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 5 Einstufung
1    Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft:
1  Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr,
2  Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen,
3  Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen,
4  Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind,
5  alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen,
6  Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen.
a  Kategorie A:
b  Kategorie B:
2    Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen.
MFV, Fassung vom 5. Februar 1957).
BGE 89 IV 31 S. 38

Der Beschwerdeführer behauptet indessen nicht, dass die Demag-Mobilkrane V/25 und V/35 höchstens mit 10 km/Std. fahren könnten. Schon unter der Herrschaft von Art. 3 lit. g
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 3 Zulassung
1    Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes.
2    Es berücksichtigt dabei namentlich:
a  die fliegerische und die allgemeine Vorbildung;
b  die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung; und
c  den Straf- und den Betreibungsregisterauszug.
MFV gab es noch sog. Motorkarren. An Stelle dieser Norm galt vom 15. Februar 1957 an die Umschreibung in Art. 5 Abs. 1 des BRB vom 5. Februar 1957, lautend: "Motorkarren sind Motorfahrzeuge mit drei oder vier Rädern (ausgenommen Traktoren) für die Güterbeförderung oder für das Schleppen von Anhängern im Nahverkehr, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/Std. nicht übersteigen kann und deren Gesamtgewicht 5000 kg nicht übersteigt". Motorkarren durften mit einem Führerausweis der Kategorie h (für Motorkarren und Motor-Einachser), aber unter anderem auch mit einem Führerausweis der Kategorie a gelenkt werden (Art. 35 Abs. 1 lit. h
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 3 Zulassung
1    Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes.
2    Es berücksichtigt dabei namentlich:
a  die fliegerische und die allgemeine Vorbildung;
b  die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung; und
c  den Straf- und den Betreibungsregisterauszug.
, Abs. 3 MFV, Fassung vom 5. Februar 1957). Nach altem Recht genügte also der Führerausweis der Kategorie a zum Führen der Demag-Mobilkrane V/25 und V/35, wenn diese Fahrzeuge als Arbeitsmaschinen ein Gesamtgewicht von nicht über 3500 kg hatten oder wenn sie die soeben erwähnten Merkmale eines Motorkarrens aufwiesen. Wenn die Angaben des Polizeirapportes vom 31. März 1961 richtig sind, traf weder das eine noch das andere zu, denn der Demag V/25 soll ein Gesamtgewicht von 6800 kg haben, der Demag V/35 ein solches von 9040 kg.
I.4. Nach neuem Recht ist der Begriff der Arbeitsmaschine in Art. 23 Abs. 1 BRB vom 18. Juli 1961 wie folgt umschrieben: "Arbeitsmaschinen sind Motorfahrzeuge, deren Kraftquelle vorwiegend zum Verrichten von Arbeit (wie Fräsen, Sägen, Spalten, Walzen, Heben und Verschieben von Lasten, Erdbewegungen, Schneeräumung usw.) verwendet wird, daneben aber auch für die Fahrt von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz dient. Das Arbeitsgerät kann auch durch einen andern als den für die Fahrt dienenden Motor angetrieben werden."

BGE 89 IV 31 S. 39

Die Arbeitsmaschinen werden von Art. 23 Abs. 2 BRB vom 18. Juli 1961 in drei Kategorien eingeteilt. Sie gelten als schwere Arbeitsmaschinen, wenn ihr Gesamtgewicht mehr als 3500 kg und ihre Höchstgeschwindigkeit mehr als 20 km/Std. beträgt. Erreicht ihr Gesamtgewicht 3500 kg nicht, übersteigt aber ihre Höchstgeschwindigkeit 20 km/Std., so werden sie leichte Arbeitsmaschinen genannt. Die dritte Kategorie sind die Arbeitskarren. Als solche gelten ohne Rücksicht auf das Gesamtgewicht alle Arbeitsmaschinen, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/Std. nicht übersteigen kann (Art. 23 Abs. 2 lit. c).
Gemäss Art. 25 BRB vom 18. Juli 1961 bedürfen die Führer von Arbeitsmaschinen im Verkehr eines Führerausweises und wird für jede der drei Kategorien ein besonderer Ausweis ausgestellt (Ausweise Kategorien m, n und o). Leichte Arbeitsmaschinen und Arbeitskarren können gemäss Art. 25 Abs. 4 lit. b unter anderem auch mit dem Führerausweis der Kategorie a (für leichte Motorwagen) geführt werden. Nach neuem Recht dürfen also die Demag-Mobilkrane V/25 und V/35 mit dem Führerausweis der Kategorie a geführt werden, wenn entweder ihre Höchstgeschwindigkeit 20 km/Std. nicht übersteigen kann oder wenn ihr Gesamtgewicht weniger als 3500 kg beträgt. Wenn die eine oder die andere Voraussetzung zutrifft, muss daher der Beschwerdeführer von der Anklage des Führenlassens durch Personen ohne gültigen Führerausweis freigesprochen werden, vorausgesetzt dass - was noch festzustellen sein wird - Wolf, Greiner und Hatberger wirklich einen Führerausweis der Kategorie a besassen.
Andernfalls ist der Beschwerdeführer zu bestrafen. Bis am 30. November 1960 schrieb Art. 5 Abs. 2 MFG den Besitz eines Führerausweises vor, und seither tut das Art. 10 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 10 - 1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
1    Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
2    Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.
3    ...33
4    Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.
SVG (BRB vom 8. November 1960 über die Gestaltung der Ausweise für Motorfahrzeuge und ihre Führer, Art. 4 Abs. 1). Anwendbare Strafnorm war bis am 30. November 1960 Art. 61 Abs. 3 MFG. Seit 1. Dezember
BGE 89 IV 31 S. 40

1961 untersteht die Tat dem Art. 95 Ziff. 1 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
SVG (BRB vom 8. Nov. 1960 Art. 4 Abs. 1).
II. Da Arbeitsmaschinen schon unter der Herrschaft von Art. 3 lit. h
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 3 Zulassung
1    Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes.
2    Es berücksichtigt dabei namentlich:
a  die fliegerische und die allgemeine Vorbildung;
b  die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung; und
c  den Straf- und den Betreibungsregisterauszug.
MFV als Motorfahrzeuge galten, unterstanden sie der Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 MFG, wonach nur das mit einem Fahrzeugausweis versehene Motorfahrzeug zum Verkehr zugelassen wurde. Nach dem neuen, seit dem 1. August 1961 geltenden Recht müssen Arbeitsmaschinen für die Fahrt auf öffentlichen Strassen mit Fahrzeugausweis und hellblauen Kontrollschildern versehen sein (Art. 25 Abs. 1 BRB vom 18. Juli 1961). Der Beschwerdeführer hat für den Demag-Mobilkran V/25 überhaupt keinen Fahrzeugausweis besessen, und für den Demag-Mobilkran V/35 soll nur ein zürcherischer Fahrzeugausweis bestanden haben, der nach 1959 weder erneuert, noch durch einen st. gallischen Fahrzeugausweis ersetzt wurde. Er hätte daher nach Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt;
b  ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen;
c  die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.251
3    Den gleichen Strafandrohungen untersteht der Halter oder die Person, die an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
SVG (in Kraft seit 1. Jan. 1960) und Art. 100 Ziff. 2 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
SVG (in Kraft seit 1. Nov. 1960) verfolgt werden sollen. Das ist unterblieben. Allerdings besass der Beschwerdeführer die von der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons St. Gallen ausgestellte "Bewilligung" vom 12. Mai 1959. Sie betraf aber nur den Kran V/25, war nur zum "Überführen" ausgestellt und galt nur bis 31. Dezember 1959. Der Beschwerdeführer wurde wegen Nichterneuerung dieser Bewilligung bzw. wegen Nichteinholens einer solchen für den Kran V/35 verfolgt und von der Gerichtskommission Untertoggenburg freigesprochen. Das geschah in Anwendung kantonalen Rechts, nämlich des Art. 21 der st.gallischen Verordnung vom 24. November 1953 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, der ausschliesslich Steuerfragen regelt. Dieser Freispruch wäre kein Hindernis, den Beschwerdeführer nachträglich wegen Widerhandlung gegen Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt;
b  ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen;
c  die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.251
3    Den gleichen Strafandrohungen untersteht der Halter oder die Person, die an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
, 100 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
SVG zu verfolgen. Aber
BGE 89 IV 31 S. 41

eine bezügliche Überweisung hat nicht stattgefunden. Zudem wäre die Verfolgung möglicherweise absolut verjährt, da der Beschwerdeführer zwischen dem 14. Juni 1960 und seiner Einvernahme vom 16. September 1960 das Versäumte nachgeholt haben will.
III.1. Hätte der Beschwerdeführer Fahrzeugausweise oder allenfalls Tagesausweise (Art. 20 Verordnung vom 20. November 1959 über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr) eingeholt, so hätten darin die Bedingungen, unter denen die beiden Mobilkrane öffentlich würden verkehren dürfen, festgelegt werden können, wie es in der Bewilligung vom 12. Mai 1959 geschehen war. Da ein gültiger Ausweis von Ende 1959 an nicht mehr bestand, stellt der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, er habe die Bedingungen der Bewilligung vom 12. Mai 1959 beim Verkehr der Krane auf der öffentlichen Strasse nicht mehr einzuhalten brauchen. Dass er sie missachtet habe, ist ihm denn auch von den kantonalen Instanzen nicht vorgeworfen worden. Diese sind der Auffassung, er habe Art. 54
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 3 Zulassung
1    Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes.
2    Es berücksichtigt dabei namentlich:
a  die fliegerische und die allgemeine Vorbildung;
b  die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung; und
c  den Straf- und den Betreibungsregisterauszug.
MFV übertreten, indem er die Krane mit nach vorne ausladenden Hebearmen auf der öffentlichen Strasse verkehren liess. Hiegegen wendet der Beschwerdeführer in erster Linie ein, Art. 54
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 3 Zulassung
1    Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes.
2    Es berücksichtigt dabei namentlich:
a  die fliegerische und die allgemeine Vorbildung;
b  die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung; und
c  den Straf- und den Betreibungsregisterauszug.
MFV sei unmöglich auf Arbeitsmaschinen anwendbar, denn ihre Funktion sei eine andere als jene eines Motorfahrzeuges und ihre Sicherheit werde durch die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit und andere Vorschriften des BRB vom 18. Juli 1961 gewährleistet. Arbeitsmaschinen galten schon unter der Herrschaft des Art. 3 lit. h
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 3 Zulassung
1    Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes.
2    Es berücksichtigt dabei namentlich:
a  die fliegerische und die allgemeine Vorbildung;
b  die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung; und
c  den Straf- und den Betreibungsregisterauszug.
MFV als Motorwagen und folglich als Motorfahrzeuge. Sie unterstanden daher schon damals dem Art. 54
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 3 Zulassung
1    Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes.
2    Es berücksichtigt dabei namentlich:
a  die fliegerische und die allgemeine Vorbildung;
b  die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung; und
c  den Straf- und den Betreibungsregisterauszug.
MFV, der im Abschnitt über die Verkehrsregeln "für Motorfahrzeuge" steht (Art. 37 ff
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 3 Zulassung
1    Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes.
2    Es berücksichtigt dabei namentlich:
a  die fliegerische und die allgemeine Vorbildung;
b  die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung; und
c  den Straf- und den Betreibungsregisterauszug.
. MFV). Darnach durfte die Ladung weder Personen noch Sachen gefährden. Auch durfte sie die für das Fahrzeug vorgesehene Breite und Höhe nicht übersteigen. Sie durfte das Fahrzeug vorn
BGE 89 IV 31 S. 42

nicht überragen. Ob der Beschwerdeführer diese Bestimmungen dadurch übertreten hat, dass er die Krane mit nach vorn gestellten Hebearmen verkehren liess, ist fraglich, denn die Hebearme gehören wohl nicht zur "Ladung", sondern sind Bestandteile des Fahrzeuges. Darauf kommt jedoch nichts an. Der Beschwerdeführer beförderte mit den nach vorn ausladenden Hebearmen Lasten. Diese überragten das Fahrzeug zum mindesten nach vorn, wenn vielleicht nicht in allen Fällen auch nach der Seite. Der Beschwerdeführer bestreitet das denn auch nicht. Auch nach dem seit 1. August 1961 in Kraft stehenden BRB vom 18. Juli 1961 gelten Arbeitsmaschinen noch als Motorfahrzeuge (Art. 23 Abs. 1
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 23 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
). Art. 54
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 3 Zulassung
1    Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes.
2    Es berücksichtigt dabei namentlich:
a  die fliegerische und die allgemeine Vorbildung;
b  die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung; und
c  den Straf- und den Betreibungsregisterauszug.
MFV blieb daher zunächst auf sie anwendbar und war es auch noch im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils. Der BRB vom 18. Juli 1961 enthält keine Norm, die dem Beschwerdeführer günstiger wäre. Art. 24 Abs. 1
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 23 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
bestimmt, soweit dieser Beschluss keine Ausnahme vorsehe, unterständen die schweren Arbeitsmaschinen den Vorschriften über schwere Lastwagen, die leichten Arbeitsmaschinen den Bestimmungen für leichte Lastwagen und die Arbeitskarren den Regeln für die gewerblichen Motorkarren. Gemäss Art. 27 Abs. 1 dürfen auf Arbeitsmaschinen nur die notwendigen Betriebsstoffe, Werkzeuge und Arbeitsgeräte befördert werden. Das ist eine die Art der Ladung beschränkende Bestimmung. An den Vorschriften des Art. 54
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 3 Zulassung
1    Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes.
2    Es berücksichtigt dabei namentlich:
a  die fliegerische und die allgemeine Vorbildung;
b  die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung; und
c  den Straf- und den Betreibungsregisterauszug.
MFV ändert sie nichts. Dass auch die Bestimmungen über den Bau und die Ausrüstung der Arbeitsmaschinen (Art. 26 BRB vom 18. Juli 1961) und über die erzielbare Höchstgeschwindigkeit daran nichts ändern, liegt auf der Hand. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat wäre daher auch dann, wenn auf sie das seit 1. August 1961 geltende neue Recht angewendet würde, nicht rechtmässig.
III.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er dürfe auch deshalb nicht wegen fortgesetzten Warentransportes mit nach vorn ausladenden Hebekranen bestraft werden, weil die Arbeiter, welche die Lasten beförderten, nicht vom
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Beschwerdeführer, sondern vom Abteilungsleiter seines Betriebes eingesetzt worden seien. Der Richter sei nach Art. 100 Ziff. 2 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
SVG nicht frei, wahlweise den Arbeitgeber oder den Vorgesetzten des Motorfahrzeugführers zu bestrafen. Wenn der Vorgesetzte die beanstandeten Fahrten selbständig veranlasst und beaufsichtigt habe, sei er, nicht der Arbeitgeber, verantwortlich. Art. 100 Ziff. 2 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
SVG lautet: "Begeht ein Motorfahrzeugführer im Interesse seines Arbeitgebers oder auf Veranlassung eines Vorgesetzten eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung, so untersteht der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der die Widerhandlung veranlasst oder sie nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, der gleichen Strafandrohung wie der Führer". Diese Bestimmung sagt nicht, dass der Arbeitgeber nicht strafbar sei, wenn die Voraussetzungen zur Bestrafung des Vorgesetzten des Motorfahrzeugführers erfüllt seien. Anderseits lässt sie auch nicht den Vorgesetzten straflos, wenn die Voraussetzungen zur Verurteilung des Arbeitgebers erfüllt sind. Beide können und müssen zugleich bestraft werden, wenn beide durch ein Tun oder Unterlassen zur Begehung der strafbaren Handlung des Motorfahrzeugführers vorsätzlich oder fahrlässig beigetragen haben. Art. 100 Ziff. 2 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
SVG kennt nicht eine Kaskadenhaftung wie z.B. Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB für die Verantwortlichkeit der Presse. Wolf, Greiner und Hatberg haben die Lasten mit den beiden Mobilkranen auf der öffentlichen Strasse im Interesse des Beschwerdeführers befördert. Dieser ist daher strafbar, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig die Widerhandlung veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat. Die Gerichtskommission Untertoggenburg hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe das Führen der Kranfahrzeuge mit nach vorne ausladenden Hebearmen ohne Zweifel mindestens einmal gesehen, wenn er auch oft vom Betrieb abwesend gewesen sei. Das Kantonsgericht seinerseits führt aus, die erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen
BGE 89 IV 31 S. 44

seien nicht erschüttert, der Beschwerdeführer habe davon Kenntnis gehabt, wie die Krane verwendet wurden, und er habe in seiner Einvernahme vom 16. September 1960 deutlich zu verstehen gegeben, dass er nicht daran denke, die verbotene Benützung der Krane abzustellen. Diese Feststellungen binden den Kassationshof. Aus ihnen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bewusst und gewollt, also vorsätzlich, die Beförderung der Lasten mit den nach vorn gerichteten Hebearmen der Krane auf öffentlicher Strasse geduldet hat. Er ist hiefür zu Recht bestraft worden.
Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 27. Juni 1962 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 89 IV 31
Date : 28. Februar 1963
Published : 31. Dezember 1964
Source : Bundesgericht
Status : 89 IV 31
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : 1. Art. 3 lit. h, 35 Abs. 1 und 3 MFV (Fassung gemäss BRB vom 5. Februar 1957), Art. 23 Abs. 1 und 2, 25 BRB über landwirtschaftliche


Legislation register
BStP: 268
Beschluss: 24
MFV: 2  3  5  23  35  37  54
SVG: 10  95  96  100
StGB: 2  27  51  333
BGE-register
89-IV-31
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AS 1961/583 • AS 1957/125