89 IV 204
41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Oktober 1963 i.S. Kalisch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste (de):
- 1. Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1 Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, 2 Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. - 2. Art. 301 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1 Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, 2 Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.
Regeste (fr):
- 1. Art. 303 CP. L'autorité devant laquelle la dénonciation calomnieuse a lieu peut aussi être une autorité étrangère.
- 2. Art. 301 ch. 1 CP. Cette disposition n'exige pas que l'espionnage militaire soit utile à l'Etat en faveur duquel il s'exerce ou préjudiciable à l'Etat contre lequel il est dirigé.
Regesto (it):
- 1. Art. 303 CP. L'autorità presso la quale avviene la denuncia mendace può anche essere un'autorità estera.
- 2. Art. 301 num. 1 CP. Questo disposto non presuppone che lo spionaggio militare sia utile allo Stato in favore del quale è esercitato o pregiudizievole allo Stato contro il quale è diretto
Sachverhalt ab Seite 204
BGE 89 IV 204 S. 204
Aus dem Tatbestand:
A.- Kalisch, der in Westberlin für den ostdeutschen Nachrichtendienst tätig gewesen war, übersiedelte anfangs
BGE 89 IV 204 S. 205
1961 nach Zürich. Zwei Monate später richtete er von dort aus einen Brief an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Halle (DDR), worin er den in Leipzig wohnhaften Fritz Müller fälschlicherweise als Agenten des amerikanischen Nachrichtendienstes bezeichnete, dessen angebliche militärische Spionagetätigkeit im einzelnen schilderte und weitere Personen nannte, die mit Müller zusammengearbeitet haben sollen. Ähnliche unwahre Beschuldigungen enthielt ein zweiter in Zürich aufgegebener Brief, den Kalisch in der Erwartung, er werde in die Hände der ostdeutschen Strafbehörden gelangen, im Mai 1961 an Müller persönlich sandte. In der Folge knüpfte Kalisch mit verschiedenen in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Personen, die westlichen Streitkräften nahe standen, enge Beziehungen an, um sie dem ostdeutschen Nachrichtendienst dienstbar zu machen.
B.- Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte Kalisch wegen dieses Sachverhalts am 27. November 1962 des wiederholten vollendeten Versuchs der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
C.- Kalisch bestreitet mit der Nichtigkeitsbeschwerde, dass er sich durch die beiden Briefe der falschen Anschuldigung im Sinne des Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
BGE 89 IV 204 S. 206
Die Bestimmung schreibt nicht vor, dass die Behörde, bei der die Falschbeschuldigung erfolgt, nur eine inländische, nicht auch eine solche des Auslandes sein könne. Insbesondere schliesst die Einreihung des Tatbestandes der falschen Anschuldigung unter die im 17. Titel zusammengefassten Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege nicht aus, dass Art. 303 auch die Anzeige bei einer ausländischen Behörde erfasst. Das Interesse am zuverlässigen Gang der Strafrechtspflege beschränkt sich nicht nur auf die innerstaatliche, sondern gilt auch der Rechtspflege des ausländischen Staates. Das schweizerische Recht lässt denn auch die Auslieferung für Delikte gegen die Rechtspflege, insbesondere wegen falscher Anschuldigung, ausdrücklich zu (Art. 3 Ziff. VII des Auslieferungsgesetzes). Es kann deshalb schon unter diesem Gesichtspunkt nicht gesagt werden, Art. 303 schütze bloss die Rechtspflege des Bundes und der Kantone, und es fehle ein Angriff gegen die Rechtspflege, wenn die Strafanzeige bei einer ausländischen Strafbehörde erstattet wird. Dazu kommt, dass Art. 303 auch dem Schutze des einzelnen dient, der durch die falsche Anschuldigung und ungerechtfertigte Strafverfolgung in seiner Ehre (vgl. die französische Bezeichnung "dénonciation calomnieuse") und in seiner Freiheit gefährdet wird. Dieser weitere Zweck ergibt sich daraus, dass das Strafgesetz es nicht beim allgemeinen Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege durch eine falsche Strafanzeige (Art. 304
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 304 - 1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, |
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1 | Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, |
2 | ...416 |
BGE 89 IV 204 S. 207
Briefe bei den Strafbehörden der DDR wider besseres Wissen der Spionage zugunsten westlicher Staaten zu beschuldigen, zu Recht Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
2. ...
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne wegen der beiden Briefe, auf die sich seine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung (Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
Art. 301
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 274 - 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
BGE 89 IV 204 S. 208
Riedweg und des Kassationshofes vom 2. Juli 1954 i.S. Kupferschmid). Diese Rechtsprechung führt, folgerichtig angewendet, zu einem weiteren Schluss. Genügt nach Art. 274
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 274 - 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |