88 II 350
48. Urteil der I. Zlvilabtellung vom 31. Oktober 1962 i.S. Eberle gegen Käsereigesellschaft Hohentannen.
Regeste (de):
- Art. 32OR. Voraussetzungen der Stellvertretung, besonders der verdeckten (Erw. 1).
- Art. 112OR. Stehen die Forderungen gegen den Milchkäufer aus einem zwischen ihm und einer Genossenschaft als Verkäuferin bestehenden Vertrag den Milchproduzenten als begünstigten Dritten zu? (Erw. 2).
- Art. 175 f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 175 - 1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht. 2 Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen. 3 Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen.
Regeste (fr):
- Art. 32CO. Condition de la représentation, spécialement lorsque le représentant ne s'est pas fait connaître comme tel (consid. 1).
- Art.112 CO. Les producteurs de lait sont-ils créanciers, comme tiers bénéficiaires, de la personne qui achète leur lait en raison d'un contrat de vente qui la lie à une société coopérative? (consid. 2).
- Art. 175 sv.CO. Celui qui achète le lait a-t-il repris les dettes de la société coopérative envers les producteurs de lait? (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 32 CO. Presupposti della rappresentanza, in particolare nel caso in cui il rappresentante non si sia fatto conoscere come tale (consid. 1).
- Art. 112 CO. Le pretese contro il compratore di latte, fondate su un contratto vigente fra questi e una cooperativa, possono essere fatte valere anche dai produttori del latte come terzi beneficiari? (consid. 2).
- Art. 175 sg.CO. Chi compera il latte ha assunto i debiti della società cooperativa verso i produttori del latte? (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 350
BGE 88 II 350 S. 350
A.- Die Käsereigesellschaft Hohentannen ist nach Art. 1 ihrer Statuten "eine Genossenschaft, welche die bestmögliche Verwertung der ihr zur Verfügung stehenden Milch zum Zwecke hat, sei es durch den Selbstbetrieb einer Käserei oder durch den Verkauf der Milch an einen Käser". Art. 3 der Statuten bestimmt, Mitglied der Genossenschaft könne "jeder Milchproduzent im Genossenschaftsrayon
BGE 88 II 350 S. 351
bisheriger Ausdehnung werden, der ihr die in seinem Betrieb produzierte Milch zur Verfügung stellt". Art. 9 verpflichtet jeden Genossenschafter, "alle erzeugte gesunde und käsereitaugliche Milch in die Käserei zu liefern, soweit sie nicht im eigenen Haushalt und zur Viehaufzucht in ortsüblichem Umfang benötigt wird". Art. 13 zählt unter den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung der Genossenschaft den "Abschluss des Milchkaufvertrages" auf. Am 18. Mai 1958 unterzeichneten der Präsident und der Aktuar der Käsereigesellschaft Hohentannen "namens der Verkäuferin" mit Max Müller als Käufer aufeinem gedruckten Formular des Thurgauischen Milchproduzentenverbandes einen Milchkaufvertrag. Dessen Art. 1 Abs. 1 Satz 1 lautet: "Die Käsereigesellschaft Hohentannen als 'Verkäuferin', Mitglied des Thurgauischen Milchproduzentenverbandes ..., verkauft hiemit an Herrn Max Müller als 'Käufer' die Milch der Kühe ihrer Mitglieder und der Gastbauern (Freilieferanten) für die Zeit vom 1. Mai 1958 bis 30. April 1959". Das Vertragsformular enthält am Schlusse zwei leere Seiten, die mit den Worten "Unterschriften der Milchlieferanten" überschrieben sind. Sie wurden im Vertrag vom 18. Mai 1958 nicht ausgefüllt. Müller verwertete die Milch seit 1932 in der, der Käsereigesellschaft Hohentannen gehörenden Käserei. Im Jahre 1953 erstellte er auf der Liegenschaft mit Erlaubnis der Pächterin eine Schweinezuchtanlage. Als am 1. März 1960 über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, anerkannte die Verpächterin, ihm für diese Anlage Fr. 31'000.-- zu schulden. Sie erklärte, die Schuld mit der ihr gegen Müller zustehenden Pachtzinsforderung von Fr. 3471.60, mit der Kaufpreisforderung von Fr. 74'491.20 für die in den Monaten Januar und Februar 1960 gelieferte Milch und mit der Forderung von Fr. 12'621.45 für Rückbehalte Müllers auf dem Milchprcis aus der Zeit vom 1. November 1958 bis 31. Oktober 1959 verrechnen zu wollen. Wegen Verzichts der Mehrheit der Gläubiger Müllers auf Geltendmachung der Forderung von Fr. 31'000. -
BGE 88 II 350 S. 352
durch die Konkursverwaltung trat diese den Anspruch am 2. Juni 1961 gemäss Art. 260
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465 |
B.- Eberle klagte beim Bezirksgericht Bischofszell gegen die Käsereigesellschaft Hohentannen auf Verurteilung zur Zahlung von Fr. 27'528.40 nebst Zins. Er anerkannte die Verrechnung der Schuld von Fr. 31'000.-- mit der Pachtzinsforderung von Fr. 3471.60, bestritt dagegen, dass die Beklagte auch mit der Kaufpreisforderung für die Milch, inbegriffen mit der Forderung auf Auszahlung der Rückbehalte, verrechnen könne. Das Bezirksgericht verurteilte die Beklagte, der Konkursmasse Müller Fr. 27'528.40 zu zahlen. Auf Berufung der Beklagten wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 19. Juni 1962 die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten ab.
C.- Der Kläger hat die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Konkursmasse Müller Fr. 27'528.40 nebst 5% Zins seit 1. März 1960 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu bestätigen, eventuell die Berufung angebrachtermassen abzuweisen, subeventuell die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger bestreitet das Recht der Beklagten, die Forderungen aus der Lieferung der Milch mit ihrer Schuld aus der Übernahme der Schweinezuchtanlage zu verrechnen, weil sie den Milchkaufvertrag als direkte Stellvertreterin der Milchlieferanten abgeschlossen habe, die Forderung für die Milch also diesen, nicht der Beklagten zustehe. Die Stellvertretung ergebe sich im Sinne des Art. 32 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
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1 | Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
2 | Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse. |
3 | Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
a) Art. 32 Abs. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
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1 | Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
2 | Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse. |
3 | Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen. |
BGE 88 II 350 S. 353
Abs. 2 OR: "Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solchen zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse." Abs. 2 setzt wie Abs. 1 ein "Vertretungsverhältnis" voraus, und zwar ein solches mit Ermächtigung (vgl. Randtitel zu Art. 32
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
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1 | Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
2 | Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse. |
3 | Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 37 - 1 Solange das Erlöschen der Vollmacht dem Bevollmächtigten nicht bekannt geworden ist, berechtigt und verpflichtet er den Vollmachtgeber oder dessen Rechtsnachfolger, wie wenn die Vollmacht noch bestehen würde. |
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1 | Solange das Erlöschen der Vollmacht dem Bevollmächtigten nicht bekannt geworden ist, berechtigt und verpflichtet er den Vollmachtgeber oder dessen Rechtsnachfolger, wie wenn die Vollmacht noch bestehen würde. |
2 | Ausgenommen sind die Fälle, in denen der Dritte vom Erlöschen der Vollmacht Kenntnis hatte. |
BGE 88 II 350 S. 354
der Genossenschaft ist. Dass diese beim Verkauf der Milch als direkte Stellvertreterin der Genossenschafter aufzutreten ermächtigt sei, ergibt sich daraus nicht. Auf Ermächtigung seitens der Milchlieferanten, inbegriffen der Gastbauern, könnte allenfalls geschlossen werden, wenn deren Unterschriften sich auf den hiefür vorbehaltenen Seiten am Schlusse des Milchkaufvertrages befänden. Im vorliegenden Falle haben aber die Milchlieferanten nicht unterzeichnet. Die Frage, ob die Beklagte ermächtigt gewesen sei, die Milchlieferanten gegenüber Müller zu berechtigen und zu verpflichten, kann jedoch offen bleiben, denn die Beklagte ist Müller gegenüber nicht als Vertreterin aufgetreten. c) Der Kläger behauptet mit Recht nicht, die Beklagte habe im Sinne des Art. 32 Abs. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
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1 | Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
2 | Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse. |
3 | Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen. |
BGE 88 II 350 S. 355
(Freilieferanten)" genannt, in andern Bestimmungen "Lieferanten" (Art. 2, 3, 5, 6), "Milchlieferanten" (Art. 1a, 2 b, 6, 9, 13), "Milchproduzenten" (Art. 2 b, 15) und "Produzenten" (Art. 5, 15). d) Wegen dieser klaren Unterscheidung zwischen der "Verkäuferin" einerseits und den Milchlieferanten anderseits und angesichts der Tatsache, dass als Verkäuferin die "Käsereigesellschaft Hohentannen" bezeichnet und der Vertrag ausdrücklich "namens der Verkäuferin" unterschrieben ist, kann auch nicht gesagt werden, Müller habe aus den Umständen auf direkte Stellvertretung schliessen müssen. Für eine Auslegung aus den Umständen ist nur dann Raum, wenn nach dem Wortlaut des Vertrages Zweifel bestehen, ob jemand diesen im eigenen Namen oder als direkter Stellvertreter abgeschlossen habe. Im vorliegenden Falle lässt der Wortlaut keine Zweifel aufkommen. Übrigens sprechen auch die Umstände nicht für direkte Stellvertretung. Dass die Milch von den Kühen der Genossenschafter und Gastbauern stammt, ist bedeutungslos; die Beklagte konnte sie dennoch im eigenen Namen verkaufen. Ebensowenig lässt der Umstand, dass die Beklagte sie nicht auf eigene Rechnung absetzte, also nicht auf einen Zwischengewinn ausging, auf direkte Stellvertretung schliessen; die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder ist jeder Genossenschaft eigen (Art. 828
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 828 - 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.705 |
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1 | Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.705 |
2 | Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet. |
BGE 88 II 350 S. 356
der Beklagten als Stellvertreterin voraus. Der Kläger weist ferner auf Art. 7 des Vertrages hin, dessen erster Satz bestimmt: "Sollten sich Milchlieferanten Fälschungen zuschulden kommen lassen, so sind sie dem Käufer schadenersatzpflichtig und haben eine Grundbusse von Fr. 100.-- und pro Kuh noch Fr. 20.-Zusatzbusse zu bezahlen." Da Milchfälschung eine unerlaubte Handlung ist, versteht sich die direkte Schadenersatzpflicht jedoch von selbst. Zudem lässt sich die genannte Bestimmung, namentlich auch hinsichtlich der Konventionalstrafe, als Versprechen zu Lasten Dritter im Sinne des Art. 111
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 13 - 1 Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen. |
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1 | Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen. |
2 | ...3 |
BGE 88 II 350 S. 357
sprechenden Umstand sieht. Gewiss fallen Meinungsverschiedenheiten nur dann unter diese Bestimmung, wenn sie "den Milchpreis oder den Hüttenzins betreffen", und fragt man sich daher, weshalb sie "zwischen Käufer und Verkäuferin resp. einzelnen Milchlieferanten oder Verband" sollen entstehen können, statt nur "zwischen Käufer und Verkäuferin bzw. zwischen Pächter und Verpächterin". Es war aber denkbar, dass auch Milchlieferanten Rechte aus dem Vertrag ableiten würden, ohne sie wirklich zu haben. Auch solche Streitigkeiten wollten die Vertragschliessenden von der in Art. 20 Abs. 1 vorgesehenen "gemeinsamen Kommission" entschieden wissen. Das Wort "Verkäuferin" - nicht "Verkäufer", wie der Kläger schreibt - zeigt deutlich, dass die Verkäuferrolle der Genossenschaft, nicht den Milchlieferanten zukommt. e) Die Frage, ob es Müller gleichgültig gewesen sei, mit wem er den Milchkaufvertrag abschliesse, würde sich nur stellen, wenn feststände, dass die Beklagte den Willen hatte - und ermächtigt war -, die Milchlieferanten zu Verkäufern zu machen. Die Gleichgültigkeit Müllers hätte unter diesen Voraussetzungen die (ausdrückliche oder sich aus den Umständen ergebende) Äusserung des Willens zur Stellvertretung seitens der Beklagten entbehrrlich gemacht. Gleichgültigkeit des Käufers ist dagegen nicht auch Ersatz für den innern Willen des Gegners, blosser Stellvertreter zu sein. Der Käufer - oder an seiner Stelle seine Konkursmasse oder sein Konkursgläubiger - kann nie mit der Behauptung, es sei ihm gleichgültig gewesen, mit wem er den Vertrag schliesse, den Gegner gegen dessen Willen in die Rolle eines blossen Stellvertreters drängen. Dass die Beklagte den inneren Willen, den Vertrag als direkte Stellvertreterin der Milchlieferanten abzuschliessen, gehabt habe, ist nicht festgestellt. Gegen diesen Willen spricht der Umstand, dass die Beklagte den Vertrag ausdrücklich im eigenen Namen einging, indem sie sich selbst als Verkäuferin bezeichnete. Übrigens stellt der Kläger sich in der Berufung mit
BGE 88 II 350 S. 358
Recht nicht auf den Standpunkt, es sei Müller gleichgültig gewesen, ob die Beklagte oder die Lieferanten Vertragspartei seien. f) Gemäss Art. 18
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
2. Der Kläger macht geltend, jedenfalls sei der zwischen der Beklagten und Müller zustande gekommene Vertrag zugunsten der Milchlieferanten abgeschlossen, und zwar in dem Sinne, dass diese die Zahlung des Kaufpreises selbständig fordern könnten, weil es der Willensmeinung der Vertragschliessenden entspreche. Die gegenteilige Auffassung des Obergerichtes verletze Art. 112 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
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1 | Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
2 | Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht. |
3 | In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
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1 | Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
2 | Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht. |
3 | In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen. |
BGE 88 II 350 S. 359
ein Interesse an einer vereinfachten Abwicklung der Zahlungen. Statt den Milchpreis beim Milchkäufer einzufordern und ihn an die Lieferanten weiterzugeben, liess sie sich Zahlung an die Lieferanten versprechen. Das konnte sie tun, ohne den Lieferanten gegenüber Müller ein selbständiges Forderungsrecht einräumen zu wollen. Das sowohl der Gründung der Beklagten als auch dem Milchkaufvertrag zu Grunde liegende Bestreben, durch gemeinsame Verwertung der Milch die Interessen der Bauern kollektiv zu wahren, steht der vom Kläger vertretenen Auffassung im Wege. Die Geltendmachung der Milchpreisforderung durch den einzelnen Lieferanten gegen Müller widerspräche diesem Bestreben. Sie würde die Stellung der Beklagten gegenüber dem Milchkäufer schwächen. Der Beklagten ist besser gedient, wenn sie selber, und nur sie, forderungsberechtigt ist. Auch das Interesse des einzelnen Lieferanten erheischt, dass dieser weder berechtigt noch verpflichtet sei, seine Forderung gegen den Milchkäufer selbständig geltend zu machen. sondern dass er sich an die Beklagte halten könne, für deren Verbindlichkeiten gemäss Art. 11 der Statuten alle Genossenschafter persönlich und unbeschränkt haften. Daran muss dem einzelnen Lieferanten und der Beklagten umsomehr gelegen sein, als nicht jener, sondern diese den Milchkäufer auswählt. Der Beklagten, nicht dem einzelnen Milchlieferanten, hat Müller denn auch die in Art. 2 Abs. 7 des Milchkaufvertrages vorgesehene Sicherheit in der Höhe von Fr. 25'000.-- versprochen. Gewiss konnte ihr an sich die Stellung einer Pfandhalterin eingeräumt werden. Aber sinnvoll wäre es nicht gewesen, die Kaufpreisforderung für die Milch in selbständige Forderungen der einzelnen Lieferanten aufzulösen und die Beklagte bloss zur Pfandhalterin zu machen. Wirksamer konnten die Interessen der Lieferanten und der Beklagten gewahrt werden, wenn Müller der Beklagten schuldete und diese auf die Sicherheit greifen konnte. Dass die Sicherheit in Wirklichkeit nicht geleistet wurde, ist
BGE 88 II 350 S. 360
unerheblich. Das Versprechen gemäss Art. 2 Abs. 7 kann dennoch herbeigezogen werden, um zu beurteilen, ob nach der Willensmeinung der Vertragschliessenden die Milchpreisforderung in selbständige Forderungen der einzelnen Lieferanten aufgeteilt wurde. Dem Kläger hilft auch nicht der Hinweis darauf, dass von den Zahlungen an die Milchlieferanten der Preis für Naturallieferungen abgezogen werden sollte. Art. 2 Abs. 4 drückt diese Vereinbarung nicht durch den Ausdruck "Verrechnung" aus, den der Kläger verwendet, sondern spricht vom "Abzug" der Vorauszahlungen und Naturallieferungen. Es handelt sich um eine Anrechnung der Bezüge auf die Zahlungen, die Müller gemäss Art. 2 Abs. 4 den Milchlieferanten machen sollte. Dass die Lieferanten die Zahlung selbständig sollten fordern können, ergibt sich daraus nicht. Gegenteils leuchtet die vorinstanzliche Erwägung ein, dass das Recht Müllers, den Preis für die Naturallieferungen zu verrechnen, sich von selbst verstanden hätte, wenn die Vertragschliessenden den Milchlieferanten ein selbständiges Forderungsrecht hätten einräumen wollen. Ist dagegen auf den Milchpreis nur die Beklagte forderungsberechtigt, so musste gesagt werden, dass Müller dennoch den Preis der von den Lieferanten bezogenen Käsereierzeugnisse abziehen dürfe. b) Nach Art. 112 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
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1 | Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
2 | Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht. |
3 | In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen. |
3. Die das selbständige Forderungsrecht der Milchlieferanten widerlegenden Gründe stehen auch der vom
BGE 88 II 350 S. 361
Kläger in letzter Linie vertretenen Auffassung im Wege, Müller habe die Schuld der Beklagten gegenüber den Lieferanten intern durch Art. 2 Abs. 4 des Milchkaufvertrages und extern durch schlüssiges Verhalten übernommen, womit die Lieferanten sich durch fortwährende Annahme der Zahlungen Müllers stillschweigend einverstanden erklärt hätten. Es widersprach den Interessen der Beklagten und der Lieferanten, dass diese Schuldübernahme stattfinde. Zudem ist nicht zu ersehen, was die Beteiligten, ohne es ausdrücklich zu sagen, hätte veranlassen können, diesen lebensfremden Umweg zu beschreiten, statt den Lieferanten ein selbständiges Forderungsrecht im Sinne des Art. 112 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
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1 | Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
2 | Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht. |
3 | In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen. |
4. Steht die Forderung auf den Milchpreis, inbegriffen die Forderung auf Ablieferung der Rückbehalte, der Beklagten und nur ihr allein zu, so ist die Verrechnung mit der Schuld der Beklagten für die Schweinezuchtanlage unter dem Gesichtspunkt des Obligationenrechtes zulässig. Dass Müller der Beklagten Auszahlung an die Lieferanten versprochen hat, ändert nichts. Das geschah nicht in seinem Interesse, sondern nur in jenem der Beklagten. Diese blieb daher berechtigt, Müller der Auszahlung an die Milchlieferanten zu entbinden (vgl. Art. 112 Abs. 3
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
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1 | Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
2 | Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht. |
3 | In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juni 1962 bestätigt.