88 I 202
34. Auszug aus dem Urteil vom 26. September 1962 i.S. D. und Erben W. gegen Regierungsrat des Kantons Aargau.
Regeste (de):
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 218 - Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199184 über das bäuerliche Bodenrecht.
- Die Annahme, die Sperrfrist für die Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke beginne auch mit dem Eigentumswechsel infolge Erbgangs zu laufen, ist nicht willkürlich.
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst.; art. 218 CO.
- Il n'est pas arbitraire d'admettre que le délai pendant lequel des immeubles agricoles ne peuvent être revendus commence aussi à courir en cas de transfert de propriété par voie successorale.
Regesto (it):
- Art. 4 CF; art. 218 CO.
- Non è arbitrario ammettere che il termine, nel quale i fondi agricoli non possono essere rivenduti, decorre anche dal momento della trasmissione della proprietà in via di successione.
Sachverhalt ab Seite 202
BGE 88 I 202 S. 202
Aus dem Tatbestand:
W. erwarb 1923 ein 410,79 a umfassendes landwirtschaftliches Anwesen in Brittnau. Als er krankheitshalber das Gut nicht mehr bewirtschaften konnte, entschloss er sich zum Verkauf. Er fand im Chemiker D. einen Käufer. Bevor der Vertrag zustande kam, starb W. am 31. August 1961. An seiner Stelle schlossen die Erben am 27. September 1961 mit D. den vorgesehenen Kaufvertrag. Die Landwirtschaftsdirektion und auf Beschwerde hin der Regierungsrat des Kantons Aargau verweigerten die Genehmigung des Kaufvertrages mit der Begründung, das Geschäft betreffe landwirtschaftliche Grundstücke. Die in Art. 218
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 218 - Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199184 über das bäuerliche Bodenrecht. |
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auch durch den Eigentumswechsel infolge Erbgangs auslöst. Da diese Frist noch laufe, sei die Veräusserung unzulässig. Um im Sinne des Art. 218 bis
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 218 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 218 - Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199184 über das bäuerliche Bodenrecht. |
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ausdrücklicher Vorbehalt erübrige. In der Tat würde es den Grundsätzen der Gesamtnachfolge entsprechen, die Jahre, während welcher der Erblasser Eigentümer des Grundstücks war, der Eigentumsdauer der Erbengemeinschaft zuzurechnen (KAUFMANN, Sperrfrist und Einspracheverfahren, in: Das neue landwirtschaftliche Bodenrecht der Schweiz, S. 76), so wie z.B. der Erbe eine vom Erblasser begonnene Ersitzung fortsetzen und die bereits abgelaufene Ersitzungszeit zu seiner eigenen hinzuzählen kann (ESCHER, Komm. 3. Aufl. N. 11 zu Art. 560
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
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1 | Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
2 | Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. |
3 | Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben. |
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Wäre er der Auffassung gewesen, das reiche zur Verhinderung der Spekulation nicht aus, so hätte er allgemein eine noch längere Frist angesetzt. Erweckt es vom Standpunkt der Spekulationsbekämpfung aus keine Bedenken, wenn der Erblasser, der das Grundstück gekauft hat, dieses nach zehn Jahren weiterveräussert, so ist nicht einzusehen, warum die Erben schlechter gestellt sein sollten. b) Die Ansicht der Beschwerdeführer, die Gesamtnachfolge kraft Erbrechts löse nicht den Lauf der Sperrfrist aus, hat demnach gewichtige Gründe für sich (vgl. auch KAUFMANN, Das neue ländliche Bodenrecht der Schweiz, S. 217). Das heisst indes noch nicht, dass die gegenteilige Meinung des Regierungsrats nicht nur unrichtig, sondern darüber hinaus geradezu willkürlich sei. Die Auslegung, dass der "Eigentumswechsel" im Sinne des Art. 218 Abs. 1
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Verkehrs mit landwirtschaftlichen Grundstücken, S. 76/77; JENNY, Die Sperrfrist im Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken, ZBGR 18 S. 169/70; PIAGET, Mutations d'immeubles agricoles, Revue de droit administratif et de droit fiscal, 1 S. 115; ZUBLER, Die gesetzlichen Veräusserungsbeschränkungen bei landwirtschaftlichen Grundstücken, S. 38/39). Das Bundesgericht hat seinerseits erkannt, es sei nicht willkürlich, zu den "erworbenen" landwirtschaftlichen Grundstücken, von denen der Art. 218
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