87 III 104
19. Auszug aus dem Entscheid vom 29. November 1961 i.S. Heim
Regeste (de):
- Lohn- (bezw. Verdienst-)pfändung (Art. 93 SchKG).
- Nachdem das Betreibungsamt einen pfändbaren Verdienst verneint, der Gläubiger deshalb mit Beschwerde nur eine Sachpfändung verlangt, die untere Aufsichtsbehörde in ihrem Entscheide jedoch beiläufig einen Verdienst erwähnt hat, kann der Gläubiger vor der obern Aufsichtsbehörde noch Verdienstpfändung verlangen, und sie muss die bezüglichen Verhältnisse abklären.
Regeste (fr):
- Saisie de salaire (resp. du revenu) (art. 93 LP).
- Lorsque l'Office des poursuites constate qu'il n'y a pas de revenu saisissable et que le créancier, pour cette raison, ne requiert dans sa plainte que la saisie de choses, mais qu'en revanche l'autorité inférieure de surveillance mentionne incidemment un revenu dans sa décision, le créancier peut encore requérir la saisie d'un revenu devant l'autorité supérieure de surveillance et celle-ci doit déterminer les éléments pertinents.
Regesto (it):
- Pignoramento di salario (rispettivamente di reddito) (art. 93 LEF).
- Quando l'ufficio d'esecuzione costata l'inesistenza di un reddito pignorabile, per cui il creditore chiede con il reclamo solo il pignoramento di cose, e per contro l'autorità inferiore di vigilanza nella sua decisione accenna incidentalmente ad un reddito, il creditore può ancora domandare il pignoramento di un reddito davanti all'autorità superiore di vigilanza, la quale deve determinare i relativi elementi.
Erwägungen ab Seite 104
BGE 87 III 104 S. 104
2. Dagegen hat der Rekurrent Anspruch darauf, dass die Frage einer Lohn- bzw. Verdienstpfändung neu geprüft werde. Das Betreibungsamt hat einerseits das Einkommen, anderseits den Notbedarf des Schuldners soweit wie möglich von Amtes wegen genau abzuklären (BGE 70 III 22ff., BGE 81 III 149). Das ist vorliegend anlässlich der Pfändungshandlung nicht geschehen; das Vollzugsprotokoll enthält nur die ganz summarischen Angaben, der Schuldner habe
BGE 87 III 104 S. 105
für 9 Kinder Fr. 400.-- Alimente zu zahlen und habe nur einen ganz unregelmässigen Verdienst. Erst in der Vernehmlassung an die untere Aufsichtsbehörde (vom 18. August 1961) nannte das Betreibungsamt bestimmte Zahlen betr. Verdienst und Notbedarf, und die Aufsichtsbehörde erwähnte in ihrem Entscheid wenigstens die ersteren, sodass der Gläubiger in seinem Rekurs an die obere Aufsichtsbehörde dazu Stellung nehmen konnte. Diese hätte daher auf sein nun unter Hinweis auf jene Vernehmlassung gestelltes Begehren um Anordnung einer Verdienstpfändung eintreten sollen. Wenn auch der Gläubiger Grund gehabt hätte, schon in seiner Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde auch eine Verdienstpfändung zu verlangen, so kann man ihn doch nicht dafür bestrafen, dass er die dortige Angabe des Betreibungsamtes, es sei kein pfändbarer Verdienst vorhanden, zuerst hingenommen hat, bis er durch den erstinstanzlichen Entscheid eines andern belehrt wurde. Es ist, anders als im Falle BGE 81 III 151 ff., nicht ersichtlich, dass er von vornherein jene Feststellung des Betreibungsamtes als unrichtig hätte erkennen können. Auch die in den beiden Vernehmlassungen des Betreibungsamtes (vom 18. August und vom 3. Oktober 1961) gemachten Detailangaben entsprechen den gesetzlichenVorschriften nicht. Es ist näher anzugeben, wie das monatliche Bruttoeinkommen von "ca. Fr. 1300.-- bis Fr. 1500.--" errechnet wurde und wie sich (nach der Buchhaltung des Schuldners oder nach seinen glaubwürdigen Angaben) die Autounterhaltskosten von Fr. 500.-- zusammensetzen. Beim Notbedarf sind die obligatorischen Ausgaben für AHV etc. genau festzustellen und die Zahlungen für nicht obligatorische "private" Versicherungen zu streichen (BGE 81 III 145). Die Vorinstanz hat diese Lücken der Instruktion noch schliessen zu lassen und dann die Frage einer Verdienstpfändung neu zu prüfen.