Urteilskopf

87 I 268

46. Auszug aus dem Urteil vom 4. Oktober 1961 i.S. Ziegler gegen Regierungsrat des Kantons Uri.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 268

BGE 87 I 268 S. 268

Aus dem Tatbestand:
Am 24. März 1958 erliess der Regierungsrat des Kantons Uri gestützt auf das Wirtschaftsgesetz vom 5. Mai 1918
BGE 87 I 268 S. 269

(WG) eine "Bekanntmachung" über die "Beherbergung von Fremden in Privatzimmern", die zu Beginn jedes Jahres im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht wird. Nach dieser "Bekanntmachung" hat derjenige, der fremde Gäste gewerbsmässig in Privatzimmern beherbergt, eine Bewilligung einzuholen (Ziff. I), die ganzjährig oder für einzelne Monate (Saison) erteilt wird (Ziff. II). Die Bekanntmachung enthält besondere Vorschriften über die Zimmervermietung (Ziff. IV), darunter die folgende: 4. Das Anwerben von Gästen auf der Strasse, auf öffentlichen Plätzen, an Haltestellen der Eisenbahn, Dampfschiffe und Postautos usw. ist verboten. Gestattet ist nur für die Dauer der Bewilligung die Anschrift "Privatzimmer zu vermieten". Der Beschwerdeführer Ernst Ziegler ist Eigentümer eines Wohnhauses in Altdorf und vermietet seit einigen Jahren Zimmer an Passanten und Feriengäste. Am 22. Februar 1961 erhielt er die Bewilligung zur Beherbergung fremder Personen für eine Anzahl Betten in der Sommersaison. Ein Teil der Fremdenzimmer ist mit fliessendem kaltem und warmem Wasser versehen. Im März 1961 stellte der Beschwerdeführer auf dem ihm gehörenden Vorplatz zwischen dem Haus und der Strasse eine 30 cm hohe und 64 cm breite Tafel auf mit der Anschrift: ZIMMER
Fliess. Wasser warm u. kalt
Nachdem die Polizei den Beschwerdeführer erfolglos ersucht hatte, diese Anschrift durch den vorgeschriebenen Text "Privatzimmer zu vermieten" zu ersetzen, erliess die kantonale Polizeidirektion einen Amtsbefehl, durch den der Beschwerdeführer unter Androhung von Strafen nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB aufgefordert wurde, die beanstandete Anschrift innert 8 Tagen zu entfernen. Einen hiegegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 5. Juni 1961 ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Wer gewerbsmässig Gäste beherberge, habe sich bei der Ausübung des Gewerbes und bei seinen
BGE 87 I 268 S. 270

Ankündigungen an das Publikum strikte im Rahmen seiner Bewilligung zu halten. Um sowohl für das Publikum wie für die Privatzimmervermieter eine ganz klare Regelung zu schaffen, habe der Regierungsrat nur die Anschrift "Privatzimmer zu vermieten" zugelassen. Diese Regelung dränge sich vernünftigerweise auf. Die öffentliche Ankündigung müsse deutlich sagen, dass blosse Privatzimmer angeboten werden. Der Hinweis auf fliessendes kaltes und warmes Wasser lasse bei einer Privatwohnung die Frage offen, ob es sich um blosse Mitbenutzung einer entsprechenden Einrichtung oder um eigens mit Wasseranschluss ausgestattete Zimmer handle. Die öffentliche Anpreisung von eigens für gewerbsmässige Gästebeherbergung mit Wasser und Boileranschluss etc. ausgestatteten Zimmern falle je nach Umständen bereits unter die Bewilligungspflicht für Logierhäuser. Es wäre für die Rechtsanwendung und für die polizeiliche Überwachung praktisch unmöglich, zu klarer und gleichmässiger Handhabung der bestehenden Vorschriften zu gelangen, wenn statt der Anschrift "Privatzimmer zu vermieten" alle erdenklichen Formulierungen zugelassen werden müssten. Die fragliche Regelung diene erstens dem Schutze des Publikums vor falschen Anschein erweckenden Ankündigungen, zweitens der Wettbewerbsgleichheit im Verhältnis zum ordentlichen Gastgewerbe, dessen Anpreisungen ebenfalls normiert seien, und drittens der Wettbewerbsgleichheit unter den Privatzimmervermietern selbst.
C.- Gegen diesen Enscheid hat Ernst Ziegler staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV erhoben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut im Sinne folgender
Erwägungen

Erwägungen:

2. Die gewerbsmässige Vermietung von Zimmern an Fremde, mit der sich der Beschwerdeführer auf Grund einer ihm erteilten staatlichen Bewilligung befasst, ist wie
BGE 87 I 268 S. 271

jede zum Zwecke des Erwerbs berufsmässig ausgeübte Tätigkeit ein Gewerbe im Sinne des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und steht daher unter dem Schutze der Handels- und Gewerbefreiheit (BGE 80 I 143). Dieser Schutz bezieht sich auch auf die Reklame (BGE 47 I 51); der Handel- und Gewerbetreibende ist befugt, das Publikum auf seine Tätigkeit aufmerksam zu machen, ihm seine Waren oder Dienste anzubieten. Den Inhabern freier Berufe (Anwälten, Ärzten usw.) dürfen die Kantone eine eigentliche kommerzielle, aufdringliche Reklame verbieten (BGE 54 I 96,BGE 67 I 87,BGE 68 I 14und 68). Bei den übrigen Berufen dagegen darf die Reklame wie die Berufsausübung selber nur aus polizeilichen Gründen, im Interesse der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Sittlichkeit und Gesundheit sowie zur Wahrung von Treu und Glauben eingeschränkt werden.

3. Der Beschwerdeführer macht für die in seinem Haus zu mietenden Zimmer Reklame durch eine vor dem Hause aufgestellte Tafel mit der Aufschrift "Zimmer. Fliess. Wasser warm und kalt". Der Regierungsrat verbietet ihm auf Grund seines Beschlusses vom 24. März 1958, der nur die Anschrift "Privatzimmer zu vermieten" zulässt, vor allem den Hinweis auf die Ausstattung der Zimmer mit fliessendem Wasser, aber auch die Verwendung des Ausdrucks "Zimmer" statt "Privatzimmer". Für diese Einschränkungen gibt der angefochtene Entscheid zwei Gründe an, einerseits den Schutz des Publikums vor einer einen falschen Anschein erweckenden Ankündigung und anderseits die Wettbewerbsgleichheit der Privatzimmervermieter unter sich und im Verhältnis zum ordentlichen Gastgewerbe. Mit letzterem lässt sich jedoch eine Beschränkung der Reklame nicht begründen. Das Recht auf Reklame schliesst die Befugnis ein, auf besondere Vorzüge hinzuweisen, durch die sich die angebotenen Waren oder Dienste von denjenigen der Konkurrenten unterscheiden. Die Ausstattung der den Passanten und Feriengästen angebotenen Zimmer mit fliessendem kaltem und warmem Wasser stellt einen besondern, von den Gästen allgemein geschätzten Komfort dar.
BGE 87 I 268 S. 272

Ein im Interesse der Konkurrenten aufgestelltes Verbot, bei der Reklame auf einen solchen Vorzug hinzuweisen, stellt einen staatlichen Eingriff in den freien wirtschaftlichen Wettbewerb dar und verstösst gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV. Derartige kantonale Verbote dürften übrigens, was der Beschwerdeführer freilich nicht geltend macht, auch deshalb unzulässig sein, weil das UWG den Schutz der Mitbewerber abschliessend regelt und in Art. 22 nur handels- und gewerbepolizeiliche Vorschriften der Kantone mit Einschluss solcher über unlauteres Geschäftsgebaren im engern Sinne, d.h. über das Verhältnis der Gewerbetreibenden zu ihren Kunden, vorbehält (BGE 82 IV 50 ff., BGE 84 IV 42 Erw. 2). a) Aus diesem Gesichtspunkt dürfen den Vermietern von Privatzimmern solche Aufschriften auf Reklametafeln verboten werden, welche die Kundschaft irreführen könnten. Als Zimmer mit fliessendem kaltem und warmem Wasser gelten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur solche, bei denen sich der Wasseranschluss im Zimmer selber oder in einem dazu gehörigen Toilettenraum befindet. Wenn dies nur bei einem Teil der angebotenen Zimmer zutrifft, verlangen Treu und Glauben, dass es in der Aufschrift zum Ausdruck gebracht wird. Dagegen dürfen ungenaue und irreführende Aufschriften auf Reklametafeln nicht dadurch verhindert werden, dass alle Hinweise auf den gebotenen Komfort, selbst wenn sie wahr und eindeutig sind, verboten werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind gewerbepolizeiliche Eingriffe unzulässig, wenn ihr Zweck durch eine weniger weit gehende Massnahme erreicht werden kann (BGE 86 I 274 Erw. 1 mit Verweisungen). Irreführende Reklame kann aber zweifellos auch mit repressiven oder präventiven Mitteln wirksam verhindert werden. Der Einwand des Regierungsrates, dass Angaben über die Ausstattung von Zimmern mit fliessendem kaltem und warmem Wasser "behördlich unkontrollierbar" seien, ist unhaltbar. Da die Privatzimmervermieter sich darüber auszuweisen
BGE 87 I 268 S. 273

haben, dass die Schlafräume den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen und die erforderlichen sanitarischen Einrichtungen vorhanden sind (Ziff. IV/1 der "Bekanntmachung"), haben die Behörden die angebotenen Zimmer vor der Erteilung der Bewilligung ohnehin zu besichtigen. Dabei können sie ohne weiteres auch prüfen, ob die Aufschriften auf den Reklametafeln unrichtig oder irreführend sind. Der angefochtene Entscheid verletzt somit Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und ist aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer verboten wird, auf seiner Reklametafel auf die Ausstattung eines Teiles seiner Zimmer mit fliessendem kaltem und warmem Wasser hinzuweisen. b) Ob der Regierungsrat im Grunde nur diesen Hinweis beanstandet oder dem Beschwerdeführer auch die Verwendung des Ausdrucks "Zimmer" ohne den Zusatz "Privat" verbieten will, geht aus der Beschwerdeantwort, wo es heisst, über die Zulässigkeit der da und dort anzutreffenden einfachen Anschrift "Zimmer" könne hier nicht diskutiert werden, nicht klar hervor. Der Regierungsrat kann diese Frage bei seinem neuen Entscheid nochmals prüfen. Dabei fällt folgendes in Betracht. Das WG kennt neben der Bewilligung zur gewerbsmässigen Beherbergung von Fremden in Privatzimmern 11 Kategorien von Wirtschaftspatenten mit verschiedenen Befugnissen. Die Behörden können verlangen, dass jeder Patentinhaber für die an oder vor dem Haus angebrachten Tafeln und Schilder die seinem Patent entsprechende Bezeichnung wähle, damit die Art des Betriebs für jedermann ersichtlich ist und Verwechslungen ausgeschlossen sind (vgl. Art. 30
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 30 Entzug von Bewilligungen - 1 Die zuständige Behörde entzieht eine Bewilligung, wenn:
1    Die zuständige Behörde entzieht eine Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b  die mit der Bewilligung verknüpften Auflagen nicht mehr eingehalten werden.
2    ...107
und 5
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör - 1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
1    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
a  Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b  zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;
c  folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
c1  Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind,
c2  Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;
d  halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;
e  Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
f  Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.
2    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
a  Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
b  Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;
c  Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;
d  Waffenzubehör.
3    Verboten ist das Schiessen mit:
a  Seriefeuerwaffen;
b  militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung.
4    Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen.
5    Erlaubt ist das Schiessen mit Feuerwaffen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten sowie das jagdliche Schiessen mit Feuerwaffen.
6    Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1-4 bewilligen.
7    Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.
lit. c WG). Sofern die Anschrift "Zimmer mit fliessendem kaltem und warmem Wasser" im Kanton Uri als Hinweis auf den Betrieb eines Logierhauses oder einer Fremdenpension im Sinne von Art. 5 lit. c
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör - 1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
1    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
a  Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b  zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;
c  folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
c1  Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind,
c2  Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;
d  halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;
e  Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
f  Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.
2    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
a  Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
b  Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;
c  Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;
d  Waffenzubehör.
3    Verboten ist das Schiessen mit:
a  Seriefeuerwaffen;
b  militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung.
4    Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen.
5    Erlaubt ist das Schiessen mit Feuerwaffen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten sowie das jagdliche Schiessen mit Feuerwaffen.
6    Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1-4 bewilligen.
7    Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.
und 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör - 1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
1    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
a  Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b  zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;
c  folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
c1  Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind,
c2  Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;
d  halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;
e  Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
f  Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.
2    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
a  Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
b  Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;
c  Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;
d  Waffenzubehör.
3    Verboten ist das Schiessen mit:
a  Seriefeuerwaffen;
b  militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung.
4    Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen.
5    Erlaubt ist das Schiessen mit Feuerwaffen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten sowie das jagdliche Schiessen mit Feuerwaffen.
6    Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1-4 bewilligen.
7    Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.
WG zu verstehen und üblich sein sollte, wie der Regierungsrat andeutet, steht nichts entgegen, den Privatzimmervermietern die Verwendung der Bezeichnung "Privatzimmer" (mit fliessendem kaltem und warmem Wasser) vorzuschreiben.
BGE 87 I 268 S. 274

c) Reklametafeln können durch ihre Grösse oder ihren Standort die Verkehrssicherheit gefährden oder durch ihr Aussehen das Orts- und Landschaftsbild verunstalten. Auch diese Gesichtspunkte können daher Einschränkungen des Rechts auf Reklame rechtfertigen. Der Regierungsrat behauptet jedoch nicht, dahingehende Vorschriften erlassen zu haben, und hat jedenfalls die Reklametafel des Beschwerdeführers nicht aus diesen Gründen beanstandet. d) Das in Ziff. IV/4 der "Bekanntmachung" vom 24. März 1958 enthaltene Verbot des Anwerbens von Gästen auf der Strasse, auf öffentlichen Plätzen usw. wird vom Beschwerdeführer mit Recht nicht angefochten. Es erscheint als gerechtfertigt, weil das öffentliche Grundeigentum nicht für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die Reklame für diese zur Verfügung gestellt zu werden braucht (BGE 80 I 144 mit Zitaten), weil ein solches Anwerben die öffentliche Ordnung und Ruhe stören könnte und weil es überdies der behördlichen Kontrolle weitgehend entzogen wäre und zu Missbräuchen führen könnte.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 87 I 268
Datum : 04. Oktober 1961
Publiziert : 31. Dezember 1961
Quelle : Bundesgericht
Status : 87 I 268
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Handels- und Gewerbefreiheit, Reklame. Befugnis des Gewerbetreibenden zur Reklame, insbesondere zum Hinweis auf besondere


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
WG: 5 
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör - 1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
1    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
a  Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b  zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;
c  folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
c1  Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind,
c2  Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;
d  halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;
e  Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
f  Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.
2    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
a  Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
b  Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;
c  Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;
d  Waffenzubehör.
3    Verboten ist das Schiessen mit:
a  Seriefeuerwaffen;
b  militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung.
4    Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen.
5    Erlaubt ist das Schiessen mit Feuerwaffen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten sowie das jagdliche Schiessen mit Feuerwaffen.
6    Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1-4 bewilligen.
7    Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.
30
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 30 Entzug von Bewilligungen - 1 Die zuständige Behörde entzieht eine Bewilligung, wenn:
1    Die zuständige Behörde entzieht eine Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b  die mit der Bewilligung verknüpften Auflagen nicht mehr eingehalten werden.
2    ...107
BGE Register
47-I-45 • 54-I-94 • 67-I-80 • 80-I-139 • 82-IV-47 • 84-IV-39 • 86-I-272 • 87-I-268
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
amtsblatt • anschreibung • antrag zu vertragsabschluss • beginn • begründung des entscheids • beschwerdeantwort • bundesgericht • dauer • entscheid • ersetzung • frage • freier beruf • gesundheitspolizei • gewerbepolizei • gewerbsmässig • grundeigentum • grundrechtseingriff • handel und gewerbe • kantonales rechtsmittel • kategorie • kommunikation • konkurrent • kundschaft • monat • patentinhaber • rechtsanwendung • regierungsrat • sachverhalt • sprachgebrauch • staatsrechtliche beschwerde • tag • treu und glauben • unternehmung • uri • verkehrssicherheit • veröffentlichung • wasser • weiler • werbung • wiese • wille • wohnhaus • zimmer • zitat • zuschauer