87 I 112
17. Auszug aus dem Urteil vom 24. Mai 1961 i.S. Roos gegen Gemeinderat von Klingnau und Regierungsrat des Kantons Aargau.
Regeste (de):
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Begriff des Störers im Verkehrspolizeirecht. (Verbot des Anbringens eines Warenautomaten an Strasseneinmündung).
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst.
- Trouble apporté au trafic; notion dans le droit relatif à la police de la circulation (interdiction de placer un distributeur automatique de marchandises à un carrefour).
Regesto (it):
- Art. 4 CF.
- Nozione di turbamento del traffico nel diritto relativo alla polizia della circolazione (divieto di collocare un distributore automatico di merce a un crocevia).
Sachverhalt ab Seite 112
BGE 87 I 112 S. 112
Aus dem Tatbestand:
Das aargauische Baugesetz (BG) vom 23. März 1859 untersagt in § 60 alle Vorrichtungen, die den Verkehr und die Sicherheit auf öffentlichen Strassen gefährden. Nach § 1 der regierungsrätlichen Verordnung über das Anbringen oder Errichten von Warenautomaten und Schaukasten an öffentlichen Strassen (VO) vom 16. August 1957 dürfen Warenautomaten an öffentlichen Strassen nur angebracht werden, wenn sie den Verkehr oder die Sicherheit auf
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diesen nicht gefährden. Gestützt auf diese Bestimmungen hat die kantonale Baudirektion die Bewilligung für das Aufstellen eines Zigarettenautomaten an der Einmündung einer Gemeindestrasse in die Landstrasse Zürich-Koblenz in Klingnau verweigert. Der Regierungsrat hat diese Verfügung geschützt. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 49 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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liberale Polizeibegriff, S. 97 ff.). Stellt ein Unternehmer an einer öffentlichen Strasse einen Zigarettenautomaten so auf, wie das hier geschehen ist, dann zählt er darauf, dass der Automat auch von Motorfahrzeugführern benutzt wird; er rechnet damit oder nimmt es mindestens bewusst in Kauf, dass sich ein Teil der Kunden aus Gründen der Bequemlichkeit nicht an die bestehenden Abstellbeschränkungen halten wird. Auf diese Weise überschreitet er die Schranken, welche die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs als Ausfluss der öffentlichen Ordnung der freien Verfügung über das Eigentum und der freien Handelstätigkeit setzt; er befindet sich im Sinne FLEINERs nicht mehr in der "gesetzmässigen Ausübung eines Rechtes", sondern wird selber zum Mitstörer. Es verstösst deshalb nicht gegen die Grundsätze des rechtsstaatlichen Polizeirechts und ist nicht willkürlich, wenn die Bestimmungen des § 60 BG und des § 1 VO auch dort angewendet werden, wo bei lückenloser Befolgung anderer verkehrspolizeilicher Vorschriften nicht mit einer Gefährdung des öffentlichen Verkehrs zu rechnen wäre.