86 IV 5
3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Februar 1960 i.S. Dellenbach gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Regeste (de):
- Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. 3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. 3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). - 1. Steht dem Widerruf des bedingten Strafvollzuges entgegen, dass die wegen der neuen Tat ausgefällte Strafe verjährt ist?
- 2. Kann aus dem Umstand, dass die wegen der neuen Tat ausgefällte Strafe verjährt bzw. seit Begehung der neuen Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich unterdessen wohl verhalten hat, abgeleitet werden, der Fall sei "besonders leicht"?
Regeste (fr):
- Art. 41 ch. 3 al. 1 et 2 CP. Révocation du sursis; cas de très peu de gravité.
- 1. La prescription de la peine prononcée en raison du nouvel acte s'oppose-t-elle à la révocation du sursis?
- 2. Le cas est-il de très peu de gravité lorsque la peine infligée pour le nouvel acte est prescrite ou que depuis la commission de la seconde infraction il s'est écoulé un temps relativement long et que, pendant cette période, l'auteur s'est bien conduit?
Regesto (it):
- Art. 41, num. 3, cp. 1 e 2 CP. Revoca della sospensione condizionale della pena; caso di esigua gravità.
- 1. Può essere revocata la sospensione condizionale anche se la pena pronunciata per il successivo reato è prescritta?
- 2. È di esigua gravità il caso in cui la pena inflitta per il nuovo atto è prescritta o in cui dalla perpetrazione della seconda infrazione è decorso un tempo relativamente lungo, durante il quale l'autore ha tenuto buona condotta?
Sachverhalt ab Seite 6
BGE 86 IV 5 S. 6
A.- Das Strafamtsgericht von Bern verurteilte Dellenbach am 2. Mai 1956 wegen Betruges, Urkundenfälschung, Veruntreuung und Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustande zu sieben Monaten Gefängnis und Fr. 100.-- Busse, schob den Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt auf und stellte den Verurteilten für vier Jahre auf Probe. Während dieser Probezeit führte Dellenbach wiederholt ein Motorfahrzeug, obwohl ihm durch die Polizeidirektion des Kantons Bern der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Er wurde deswegen am 7. September und am 15. Oktober 1956 vom Gerichtspräsidenten VII von Bern nach Art. 61 Abs. 2 MFG mit zwanzig bzw. zehn Tagen Haft bestraft.
B.- Durch Entscheid vom 6. Oktober 1959 ordnete das Obergericht des Kantons Bern als Appellationsinstanz den Vollzug der mit Urteil vom 2. Mai 1956 ausgefällten Gefängnisstrafe an, mit der Begründung, durch die wiederholten Übertretungen des Art. 61 Abs. 2 MFG habe Dellenbach das bei Gewährung des bedingten Strafvollzuges auf ihn gesetzte Vertrauen getäuscht.
C.- Dellenbach führt gegen diesen Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, er sei aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, auf den Vollzug der Gefängnisstrafe zu verzichten.
D.- Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Die Strafen, in die der Beschwerdeführer wegen der während der Probezeit begangenen Widerhandlungen gegen
BGE 86 IV 5 S. 7
Art. 61 MFG verfällt wurde, sind verjährt. Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, dass diese Übertretungen auch nicht mehr zum Widerruf des bedingten Strafvollzuges führen könnten. Dabei verkennt er jedoch, dass nach ständiger Rechtsprechung die Anordnung des Strafvollzuges wegen Täuschung des auf den Verurteilten gesetzten Vertrauens nicht davon abhängt, ob das beanstandete Verhalten überhaupt strafbar ist, gegen den Verurteilten ein Strafverfahren eingeleitet und eine Strafe ausgefällt wurde (nicht veröffentlichte Entscheidungen des Kassationshofes vom 15. November 1946 i.S. Pulver und vom 5. Juli 1954 i.S. Zäch; fernerBGE 79 IV 113Erw. 3). Steht demnach der Annahme einer Vertrauenstäuschung im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
|
1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
|
1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
BGE 86 IV 5 S. 8
dieser Strafe bedingt aufgeschoben oder überhaupt erlassen hat. Wie die Begnadigung (BGE 83 IV 3) macht daher auch der Eintritt der Vollstreckungsverjährung den Fall nicht zu einem besonders leichten im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
|
1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
|
1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
|
1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |