86 III 41
14. Entscheid vom 12. Juli 1960 i.S. Haudenschild
Regeste (de):
- Betreibungsart (Art. 41 SchKG).
- Betreibung gegen den Schuldner einer Schadenersatzforderung, der eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
- Kann der Schuldner den Gläubiger, der gemäss Art. 60 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 60 - 1 An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung Pfandrecht. Der Versicherer ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den geschädigten Dritten auszurichten.
1 An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung Pfandrecht. Der Versicherer ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den geschädigten Dritten auszurichten. 1bis Dem geschädigten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger steht im Rahmen einer allfällig bestehenden Versicherungsdeckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags entgegenhalten kann, ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu.113 2 Das Versicherungsunternehmen ist für jede Handlung, durch die es den Dritten in seinem Rechte verkürzt, verantwortlich. 3 Der geschädigte Dritte kann in Fällen, in denen eine obligatorische Haftpflichtversicherung besteht, vom haftpflichtigen Versicherten oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde die Nennung des Versicherungsunternehmens verlangen. Dieses hat Auskunft zu geben über Art und Umfang des Versicherungsschutzes.114
Regeste (fr):
- Mode de poursuite (art. 41 LP).
- Poursuite en recouvrement d'une indemnité intentée contre un débiteur au bénéfice d'une assurance responsabilité civile.
- Le débiteur peut-il renvoyer à agir par la voie de la poursuite en réalisation d'un gage le créancier qui possède, en vertu de l'art. 60, al. 1 LCA, un droit de gage sur la prétention du débiteur contre son assureur?
Regesto (it):
- Modo d'esecuzione (art. 41 LEF).
- Esecuzione per risarcimento danni contro un debitore al beneficio di un'assicurazione contro la responsabilità civile.
- Può il débitore rinviare all'esecuzione per realizzazione di pegno il creditore che possiede, in virtù dell'art. 60 cp. 1 LCA, un diritto di pegno sulla pretesa del debitore verso il suo assicuratore?
Sachverhalt ab Seite 41
BGE 86 III 41 S. 41
A.- Am 1. Februar 1959 ereignete sich bei Bellach ein Verkehrsunfall, bei dem Erwin Demmler und Erwin
BGE 86 III 41 S. 42
Haudenschild getötet wurden und Fritz Grossenbacher schwere Verletzungen erlitt. Der Halter des am Unfall beteiligten Personenautos, Fritz Haudenschild, ist bei der Waadtländischen Unfallversicherung auf Gegenseitigkeit gegen die Folgen der Haftpflicht versichert. Die Police sieht die in Art. 52 MFG genannten Minimalversicherungssummen (Fr. 100'000 für ein Unfallereignis, Fr. 50'000 für eine verunfallte Person, Fr. 5000 für Sachschaden) vor und deckt auch die Haftpflicht des Sohnes des Halters, Walter Haudenschild, der das Auto gelenkt hatte. Am 7. August teilte die Versicherungsgesellschaft den Hinterbliebenen von Erwin Demmler und Erwin Haudenschild und dem Verletzten Fritz Grossenbacher sowie der SUVA und den SBB als Regressberechtigten mit, sie habe festgestellt, dass die berechtigten Ansprüche für Personenschaden zusammen den Betrag von Fr. 100 000 erreichen werden, und stelle ihnen daher die ganze Versicherungssumme von Fr. 100'000.-- zur Verfügung und überlasse es ihnen, sich über die Teilung dieses Betrages auseinanderzusetzen.
B.- Hierauf leiteten Witwe Emma Demmler und ihre Kinder Marlies und Christine gegen Fritz und Walter Haudenschild Klage ein, mit der sie als Schadenersatz und Genugtuung insgesamt Fr. 181'404.80 forderten (die Witwe Fr. 148'304.80, die Kinder Fr. 13'750 bew. Fr. 19'350). In diesem Prozess anerkannten die Beklagten, Fr. 7616.-- schuldig zu sein, nämlich Fr. 1500.-- für Sachschaden, Fr. 36.- für Arztkosten, Fr. 3000.-- für Bestattungskosten, Fr. 80.- für Abschleppkosten und Fr. 1000.-- pro Kläger als Genugtuung.
Gestützt auf diese Schuldanerkennung leiteten die Kläger gegen Fritz Haudenschild Betreibung auf Pfändung oder Konkurs ein, und zwar die Witwe für Fr. 5616.--, die Kinder für je Fr. 1000.-- (Betreibungen Nr. 5609-5611 des Betreibungsamtes Wangen a.d.A.). Nach Erhalt der Zahlungsbefehle führte Fritz Haudenschild Beschwerde mit dem Antrag, die Betreibungen seien aufzuheben, weil für die in Betreibung gesetzten Forderungen gemäss Art. 60
BGE 86 III 41 S. 43
VVG ein Pfandrecht an seinem Ersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer bestehe, so dass gemäss Art. 41
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt. |
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1 | Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt. |
1bis | Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme. |
2 | Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1). |
D.- Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, die Betreibungen Nr. 5609-5611 seien aufzuheben.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die Beschwerde, mit der ein auf Pfändung oder Konkurs betriebener Schuldner den Gläubiger auf den Weg der Pfandbetreibung verweisen will, kann, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nur Erfolg haben, wenn der Schuldner in liquider Weise darzutun vermag, dass die in Betreibung gesetzte Forderung pfandgesichert ist (BGE 77 III 101mit Hinweisen, BGE 83 III 61). An dem Ersatzanspruch, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte nach Art. 60 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 60 - 1 An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung Pfandrecht. Der Versicherer ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den geschädigten Dritten auszurichten. |
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1 | An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung Pfandrecht. Der Versicherer ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den geschädigten Dritten auszurichten. |
1bis | Dem geschädigten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger steht im Rahmen einer allfällig bestehenden Versicherungsdeckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags entgegenhalten kann, ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu.113 |
2 | Das Versicherungsunternehmen ist für jede Handlung, durch die es den Dritten in seinem Rechte verkürzt, verantwortlich. |
3 | Der geschädigte Dritte kann in Fällen, in denen eine obligatorische Haftpflichtversicherung besteht, vom haftpflichtigen Versicherten oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde die Nennung des Versicherungsunternehmens verlangen. Dieses hat Auskunft zu geben über Art und Umfang des Versicherungsschutzes.114 |
BGE 86 III 41 S. 44
Schädiger, der eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ist also von Gesetzes wegen pfandgesichert. Der versicherte Schädiger kann daher grundsätzlich verlangen, dass der Geschädigte ihn auf Pfandverwertung betreibe (JAEGER N. 24 zu Art. 60
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 60 - 1 An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung Pfandrecht. Der Versicherer ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den geschädigten Dritten auszurichten. |
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1 | An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung Pfandrecht. Der Versicherer ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den geschädigten Dritten auszurichten. |
1bis | Dem geschädigten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger steht im Rahmen einer allfällig bestehenden Versicherungsdeckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags entgegenhalten kann, ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu.113 |
2 | Das Versicherungsunternehmen ist für jede Handlung, durch die es den Dritten in seinem Rechte verkürzt, verantwortlich. |
3 | Der geschädigte Dritte kann in Fällen, in denen eine obligatorische Haftpflichtversicherung besteht, vom haftpflichtigen Versicherten oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde die Nennung des Versicherungsunternehmens verlangen. Dieses hat Auskunft zu geben über Art und Umfang des Versicherungsschutzes.114 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt. |
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1 | Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt. |
1bis | Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme. |
2 | Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1). |
BGE 86 III 41 S. 45
festgesetzten Summe pfandgesichert ist. Für den diese Summe übersteigenden Forderungsbetrag ohne vorherige Liquidation des Pfandes die gewöhnliche Betreibung einzuleiten, darf dem Geschädigten um so weniger verwehrt werden, als es sich beim Pfandrecht am Ersatzanspruch aus der Haftpflichtversicherung nicht um ein vertraglich bestelltes, sondern um ein gesetzliches Pfandrecht handelt, so dass dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden kann, er habe sich durch die Entgegennahme des Pfandes implicite verpflichtet, sich in erster Linie an dieses zu halten. Der Geschädigte, dem lediglich ein Pfandrecht nach Art. 60
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 60 - 1 An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung Pfandrecht. Der Versicherer ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den geschädigten Dritten auszurichten. |
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1 | An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung Pfandrecht. Der Versicherer ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den geschädigten Dritten auszurichten. |
1bis | Dem geschädigten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger steht im Rahmen einer allfällig bestehenden Versicherungsdeckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags entgegenhalten kann, ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu.113 |
2 | Das Versicherungsunternehmen ist für jede Handlung, durch die es den Dritten in seinem Rechte verkürzt, verantwortlich. |
3 | Der geschädigte Dritte kann in Fällen, in denen eine obligatorische Haftpflichtversicherung besteht, vom haftpflichtigen Versicherten oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde die Nennung des Versicherungsunternehmens verlangen. Dieses hat Auskunft zu geben über Art und Umfang des Versicherungsschutzes.114 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt. |
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1 | Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt. |
1bis | Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme. |
2 | Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1). |
BGE 86 III 41 S. 46
ihrer die Pfanddeckung übersteigenden Ansprüche geltend machen wollen. Die Tatsache, dass sie für diesen Betrag die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs einleiteten, spricht jedoch dafür, dass dies ihre Meinung sei. Geht man hievon aus, so konnte sich der Schuldner den vorliegenden Betreibungen gegenüber nicht auf Art. 41 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt. |
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1 | Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt. |
1bis | Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme. |
2 | Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1). |
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.