86 II 95
16. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Februar 1960 i.S. Carl Rahm A.-G. gegen Karl Rahm.
Regeste (de):
- Aktienrecht. Beschlussfähigkeit einer Universalversammlung, Art. 701
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 701 - 1 Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten.
- Rechtsnatur von Aktienzertifikaten (Ew. 3).
Regeste (fr):
- Sociétés anonymes. Pouvoirs de l'assemblée générale réunissant tous les actionnaires. Art. 701 CO (consid. 2).
- Nature juridique des certificats attestant la possession d'actions (consid. 3).
Regesto (it):
- Società anonime. Poteri dell'assemblea generale che riunisce tutti gli azionisti. Art. 701 CO (consid. 2).
- Natura giuridica dei certificati attestanti il possesso di azioni (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 95
BGE 86 II 95 S. 95
A.- Am 17. Juni 1952 wurde in Zürich die Carl Rahm A.-G., mit einem Grundkapital von Fr. 50'000.--, eingeteilt in 50 Namenaktien zu Fr. 1000.--, gegründet. Von
BGE 86 II 95 S. 96
diesen wurden bei der Gründung übernommen: 35 Aktien durch Frau Rahm-Gautschi (heute Frau Vogt geschiedene Rahm), 14 Aktien durch Bruno Gröbli und 1 Aktie durch Karl Anton Berger. Als Verwaltungsratspräsident wurde Berger gewählt, als weitere Mitglieder des Verwaltungsrates Frau Rahm, sowie (an einer besonderen Generalversammlung vom 20. Juni 1952) der Ehemann Karl Rahm, welcher Geschäftsführer der A.-G. war. Ein Aktienbuch wurde nicht geführt. Ebenso wurden keine Aktien ausgegeben. Dagegen wurden am 20. Oktober 1952 Aktienzertifikate ausgestellt, und zwar: - an Frau Rahm ein Zertifikat über den Besitz der Aktien Nr. 1-34, - an Karl Rahm ein Zertifikat über den Besitz der Aktie Nr. 35, - an Gröbli ein Zertifikat über den Besitz der Aktien Nr. 36-49, - an K. Berger ein Zertifikat über den Besitz der Aktie Nr. 50. Gemäss Zession vom 7. März 1953 kaufte Berger von Gröbli die Aktionärrechte aus den 14 Aktien Nr. 36-49. Laut Vereinbarung vom 18. September 1956 sodann verkaufte die geschiedene Frau Rahm "ihr Zertifikat über 35 Aktien" an Berger; dazu wurde bemerkt, das Zertifikat über die 35 Aktien fehle. Am 29. März 1958 hielt die Carl Rahm A.-G. eine Universalversammlung im Sinne von Art. 701

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 701 - 1 Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten. |
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B.- Mit Klage vom 29. April/16. Mai 1958 focht Karl Rahm die Beschlüsse der Versammlung vom 29. März 1958 an mit den Begehren, sie seien ungültig zu erklären und ihr Eintrag im Handelsregister rückgängig zu machen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
C.- Das Handelsgericht Zürich stellte mit Urteil vom 25. Juni 1959 die Nichtigkeit des Generalversammlungsbeschlusses der Beklagten vom 29. März 1958 fest und verfügte die Löschung des entsprechenden Eintrags im Handelsregister.
D.- Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte erneut gänzliche Abweisung der Klage.
E.- Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Die Generalversammlung vom 29. März 1958, deren Beschlüsse der Kläger anficht, wurde vom Verwaltungsratspräsidenten Berger als Universalversammlung gemäss Art. 701

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 701 - 1 Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 9 - 1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 9 - 1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 701 - 1 Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 8 - 1 Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrichten. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 700 - 1 Der Verwaltungsrat teilt den Aktionären die Einberufung der Generalversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag mit. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
3. Gemäss verbindlicher, von keiner Partei angefochtener Feststellung der Vorinstanz wurde bei der Beklagten
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entgegen der Vorschrift von Art. 685

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 685 - 1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 685 - 1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 685 - 1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 965 - Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 684 - 1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 967 - 1 Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde. |
BGE 86 II 95 S. 99
sofern ein solcher ausgestellt und begeben worden ist (WIELAND, op.cit. S. 43 Abs. 2; SCHUCANY, Aktienrecht, Art. 684 N. 2). Die Beklagte behauptet nicht, das Zertifikat über die Aktie Nr. 35, welches auf den Namen des Klägers lautet, sei je dem Berger übergeben worden; es befand sich noch während des Prozesses im Besitze des Klägers und wurde von diesem im Original zu den Akten gebracht. Es fehlte also (mangels Eintragung in einem Aktienbuch) auf alle Fälle am Erfordernis der Übergabe der Aktie Nr. 35 an Berger, weshalb dieser hinsichtlich dieser A tie den Ausweis für seine Aktionäreigenschaft zur Zeit der Generalversammlung vom 29. März 1958 schon aus diesem Grunde nicht erbringen konnte. Als Aktionär aus dieser Aktie ist vielmehr der Kläger legitimiert.. .. An der Generalversammlung vom 29. März 1958 war danach mit Sicherheit eine Aktie nicht vertreten. Die Versammlung konnte infolgedessen nicht als Universalversammlung abgehalten werden, und ihre Beschlüsse sind daher nicht rechtsbeständig, wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat.