Urteilskopf

86 I 38

7. Auszug aus dem Urteil vom 7. April 1960 i. S. Karl Fritz AG gegen Brenn und Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 39

BGE 86 I 38 S. 39

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hiess eine Beschwerde, die Marie Brenn gegen ein Urteil der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten erhoben hatte gut; er wies die Sache an die Schlichtungsstelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen neu urteile. Die Karl Fritz A.-G., welche vor dem Regierungsrat unterlag, führte gegen dessen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Das Bundesgericht ist nicht darauf eingetreten, weil sich die Beschwerde auf einen blossen Zwischenentscheid bezieht, der für die Beschwerdeführerin keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Art zur Folge hat. Es hat im weiteren ausgeführt: Vom Erfordernis der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids, das sich mit dem der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs deckt (BGE 84 I 234), kann nach der Rechtsprechung abgesehen werden, wenn die angefochtene Verfügung auf einem Entscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz beruht und von dieser dergestalt zum voraus gebilligt worden ist, so dass sich die Ergreifung eines weiteren kantonalen Rechtsmittels als zwecklos und als leere Formalität erwiese (BGE 38 I 438, BGE 66 I 7, BGE 68 I 29 Erw. 2, BGE 84 I 239). Die Schlichtungsstelle wird im Sinne der Erwägungen des Regierungsrats ein neues Urteil zu fällen haben. Ob dieses mit Bezug auf die Fragen, die Gegenstand der ersten kantonalen Beschwerde bildeten, an den Regierungsrat weitergezogen werden könnte, kann offen bleiben, da es sich dabei jedenfalls um
BGE 86 I 38 S. 40

eine leere Formalität handeln würde. Die Beschwerdeführerin wird darum die staatsrechtliche Beschwerde insofern unmittelbar an das neue Urteil der Schlichtungsstelle anknüpfen können. Sie wird damit auch den hier im Spiele stehenden Zwischenentscheid anfechten können, soweit dieser dannzumal noch von Bedeutung sein wird (BIRCHMEIER, Handbuch, S. 353 Ziff. 3).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 86 I 38
Datum : 07. April 1960
Publiziert : 31. Dezember 1960
Quelle : Bundesgericht
Status : 86 I 38
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Art. 86 Abs. 2, Art. 87 OG. Ausnahme vom Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs, wenn die Ergreifung des


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG: 86  87
BGE Register
38-I-435 • 66-I-1 • 68-I-18 • 84-I-232 • 86-I-38
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • zwischenentscheid • staatsrechtliche beschwerde • kantonales rechtsmittel • basel-stadt • leere formalität • entscheid • frage • endentscheid • bundesgericht • wiese • rechtsmittelinstanz • weiler