86 I 146
22. Auszug aus dem Urteil vom 16. Juni 1960 i.S. Kalberer gegen Gemeinderat Mels und Regierungsrat des Kantons St. Gallen.
Regeste (de):
- Art. 88
OG.
- Inwieweit ist ein Grundeigentümer zur Anfechtung einer der Eröffnung oder Durchführung einer Güterzusammenlegung oder Baulandumlegung dienenden Anordnung legitimiert?
Regeste (fr):
- Art. 88 OJ.
- Dans quelle mesure un propriétaire foncier a-t-il qualité pour attaquer une décision ordonnant l'ouverture ou l'exécution d'une procédure de regroupement parcellaire?
Regesto (it):
- Art. 88
OG.
- In quale misura un proprietario di fondi ha qualità per impugnare una decisione che ordina l'apertura o l'esecuzione di una procedura di raggruppamento parcellare?
Sachverhalt ab Seite 147
BGE 86 I 146 S. 147
Im März 1959 beschlossen die Gemeinderäte von Sargans und Mels, in dem von der geplanten Nationalstrasse Zürich-Chur durchschnittenen, stark parzellierten Gebiet zwischen der alten Staatsstrasse und der SBB-Linie eine Baulandumlegung gemäss Art. 149 ff


SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |

BGE 86 I 146 S. 148
Das Bundesgericht ist auf das Eventualbegehren nicht eingetreten aus folgenden
Erwägungen
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer verlangt in erster Linie die Aufhebung des Regierungsratsentscheids und des damit genehmigten Verteilungsplans, soweit dadurch sein Grundstück betroffen wird, und eventuell, d.h. für den Fall, dass diesem Hauptbegehren nicht entsprochen werden sollte, die vollumfängliche Aufhebung des Regierungsratsentscheids und des Verteilungsplans. Hinsichtlich des ersten Begehrens ist er zur staatsrechtlichen Beschwerde offensichtlich legitimiert. Dagegen erscheint es als fraglich, ob er auch legitimiert sei, die vollumfängliche Aufhebung des Verteilungsplans zu verlangen. Für den Entscheid hierüber ist von Bedeutung, ob es sich beim Gemeinderatsbeschluss, durch den die Landumlegung angeordnet worden ist, um einen allgemein verbindlichen Erlass oder um eine Verfügung im Sinne von Art. 88

BGE 86 I 146 S. 149
um Verfahren, die auf die Verwirklichung eines konkreten Projektes gehen, mit der rechtskräftigen Neuverteilung schliessen und über diese hinaus keine rechtlichen Wirkungen entfalten. Die der Eröffnung oder Durchführung von Güterzusammenlegungen und Landumlegungen dienenden Anordnungen sind daher als Einzelverfügungen (oder als eine Summe solcher) aufzufassen. Zur Anfechtung solcher Anordnungen sind deshalb nur die Grundeigentümer und auch diese nur insoweit legitimiert, als sie dadurch in ihren persönlichen, rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt werden (Art. 88


SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 703 - 1 Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken. |
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1 | Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken. |
2 | Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesondere für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen. |
3 | Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiete und Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen anwendbar erklären.613 |
BGE 86 I 146 S. 150
Im vorliegenden Falle ist somit nur auf das Hauptbegehren des Beschwerdeführers einzutreten, während das Eventualbegehren um vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Verteilungsplans unzulässig ist. Das heisst nicht, dass der Beschwerdeführer sich zur Begründung der Rüge, die Einbeziehung seiner Liegenschaft in den Perimeter sei willkürlich, auf Einwendungen zu beschränken hätte, die sich nur auf dieses Grundstück beziehen; er kann sich auch auf Gründe stützen, die gleichzeitig für weitere Parzellen gelten und zutreffendenfalls auch deren Entlassung aus dem Perimeter rechtfertigen würden.