Urteilskopf

85 IV 187

48. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Oktober 1959 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


BGE 85 IV 187 S. 187

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er seinen eigenen Unterhalt nie, auch nicht teilweise, aus dem unsittlichen Erwerb seiner Ehefrau gedeckt habe, trifft nicht zu. Zum Unterhalt gehören nicht nur Nahrung und Kleidung, sondern alles, was jemand zum Leben benötigt, also auch Wohnung, Gesundheitspflege, Erholung und die

BGE 85 IV 187 S. 188


Befriedigung anderer Bedürfnisse. Die Ausstattung der ehelichen Wohnung mit Möbeln, Radio, Teppichen usw. und die Anschaffung eines Autos, das wie die Wohnungseinrichtung auch vom Beschwerdeführer benützt wurde, finanzierte ausschliesslich dessen Ehefrau aus den Einkünften ihres unsittlichen Gewerbes, aus denen sie ausserdem den grössten Teil des Unterhalts des Kindes und der Kosten des gemeinsamen Haushaltes bestritt (namentlich Miete, Telephon, Gas, Elektrisch, usw.). Der Beschwerdeführer hat sich somit zu einem erheblichen Teil im Sinne von Art. 201 Abs. 1 StGB aus dem unsittlichen Erwerb seiner Ehefrau unterhalten lassen. Daran ändert nichts, dass zwischen den Ehegatten auf Grund eines Ehevertrages Gütertrennung besteht, die Ehefrau demzufolge güterrechtlich über ihr Vermögen und ihren Arbeitserwerb selbständig verfügen kann und an die ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag zu leisten hat (Art. 242
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 242  
  1.   Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
  2.   Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu.
  3.   Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.
, 246
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 246  
  Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
ZGB). Die allgemeinen Wirrkungen der Ehe, insbesondere die in Art. 160
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 160 [1]  
  1.   Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
  2.   Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. [2]
  3.   Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).
ZGB dem arbeitsfähigen Ehemann auferlegte Pflicht, für den eigenen Unterhalt und denjenigen von Frau und Kind in erster Linie selber aufzukommen, werden durch die Art des ehelichen Güterstandes nicht berührt. Statt pflichtgemäss den lebensnotwendigen Bedarf der Familie durch ehrlichen Arbeitserwerb sicherzustellen, zog es der Beschwerdeführer vor, zweifelhaften Geschäften mit unsicherem Einkommen nachzugehen, wohl wissend, dass seine Ehefrau für den Unterhalt seiner Familie sorge. Sein Einwand, dass es nur deshalb dazu gekommen sei, weil seine Ehefrau sich mit einer seinem Einkommen entsprechenden einfachen Lebensführung nicht begnügt und gleichsam gegen seinen Willen eine höhere Lebenshaltung durchgesetzt habe, hilft nicht. Der Beschwerdeführer wusste, dass seine Ehefrau die hohen Beiträge nur auf dem Wege der gewerbsmässigen Unzucht zu leisten imstande war, und gegen diese verwerfliche Art des Gelderwerbes hätte er einschreiten können und müssen. Dass er das deswegen

BGE 85 IV 187 S. 189


nicht tat, weil er nicht wollte, ergibt sich daraus, dass er das luxuriöse Leben seiner Ehefrau teilte, diese bei der Ausübung ihres Gewerbes gewähren liess, ja sogar, wie die Vorinstanz feststellt, zur Unzucht anhielt. Das Merkmal der Ausbeutung nach Art. 201 Abs. 1 StGB ist damit in ausgeprägter Form erfüllt.
85 IV 187 16. Oktober 1959 31. Dezember 1959 Bundesgericht 85 IV 187 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art. 201 Abs. 1 StGB ist auch anwendbar, wenn sich der Ehemann aus dem unsittlichen Erwerb seiner Ehefrau eine...

Gesetzesregister
StGB 201 ZGB 160
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 160 [1]  
  1.   Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
  2.   Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. [2]
  3.   Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).
ZGB 242
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 242  
  1.   Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
  2.   Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu.
  3.   Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.
ZGB 246
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 246  
  Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
BGE Register