85 IV 14
5. Auszug aus dem Urteil des Kassatlonshofes vom 23. Januar 1959 i.S. X. gegen Jugendanwaltschaft von Bern.
Regeste (de):
- Art. 93 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 93 - 1 Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe.
1 Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe. 2 Personen, die in der Bewährungshilfe tätig sind, haben über ihre Wahrnehmungen zu schweigen. Sie dürfen Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person Dritten nur geben, wenn die betreute Person oder die für die Bewährungshilfe zuständige Person schriftlich zustimmt. 3 Die Behörden der Strafrechtspflege können bei der für die Bewährungshilfe zuständigen Behörde einen Bericht über die betreute Person einholen. - Voraussetzungen, unter denen die Versetzung bzw. Einweisung des Jugendlichen in eine Strafanstalt zulässig ist.
Regeste (fr):
- Art. 93 al. 2 CP.
- Conditions auxquelles est soumis le transfert et respectivement le renvoi d'un adolescent dans un établissement pénitentiaire.
Regesto (it):
- Art. 93 cp. 2 CP.
- Premesse alle quali è subordinato il trasferimento rispettivamente il collocamento di un adolescente in uno stabilimento penitenziario.
Sachverhalt ab Seite 14
BGE 85 IV 14 S. 14
Aus dem Tatbestand:
X., geb. 1940, wurde 1953 wegen sittlicher Gefährdung und fortgesetzter Geldentwendung nach Art. 84 Abs. 1
BGE 85 IV 14 S. 15
StGB in ein Erziehungsheim eingewiesen. Nach seiner Entlassung trat er im Frühjahr 1956 nacheinander zwei Arbeitsstellen an, war jedoch unzuverlässig, trieb mit homosexuellen Männern widernatürliche Unzucht und machte sich des wiederholten Diebstahls und der versuchten Entwendung eines Motorrollers zum Gebrauch schuldig. Im April/Mai 1957 wiesen ihn deshalb die Berner Gerichte gemäss Art. 91 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
|
1 | Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
2 | Disziplinarsanktionen sind: |
a | der Verweis; |
b | der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; |
c | die Busse; sowie |
d | der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. |
3 | Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
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1 | Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
2 | Disziplinarsanktionen sind: |
a | der Verweis; |
b | der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; |
c | die Busse; sowie |
d | der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. |
3 | Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 93 - 1 Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe. |
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1 | Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe. |
2 | Personen, die in der Bewährungshilfe tätig sind, haben über ihre Wahrnehmungen zu schweigen. Sie dürfen Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person Dritten nur geben, wenn die betreute Person oder die für die Bewährungshilfe zuständige Person schriftlich zustimmt. |
3 | Die Behörden der Strafrechtspflege können bei der für die Bewährungshilfe zuständigen Behörde einen Bericht über die betreute Person einholen. |
BGE 85 IV 14 S. 16
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 93 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 93 - 1 Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe. |
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1 | Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe. |
2 | Personen, die in der Bewährungshilfe tätig sind, haben über ihre Wahrnehmungen zu schweigen. Sie dürfen Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person Dritten nur geben, wenn die betreute Person oder die für die Bewährungshilfe zuständige Person schriftlich zustimmt. |
3 | Die Behörden der Strafrechtspflege können bei der für die Bewährungshilfe zuständigen Behörde einen Bericht über die betreute Person einholen. |
BGE 85 IV 14 S. 17
namentlich durch immer wiederkehrende Entweichungen und die im Zusammenhang damit begangenen Straftaten auf die mitbeteiligten und andere Insassen einen besonders schädlichen Einfluss ausübt, kann dessen Versetzung in eine Strafanstalt materiellrechtlich nicht beanstandet werden. Formell handelt es sich hier freilich um eine Neueinweisung und nicht um die Änderung einer schon bestehenden Massnahme, wie das Gesetz nach dem Randtitel zu Art. 93 voraussetzt. Allein nach den beiden erfolglosen Einweisungen des Beschwerdeführers in eine Erziehungsanstalt für Jugendliche kann bei seiner sozialen Gefährlichkeit vorausgesehen werden, dass sich eine Versetzung in eine Strafanstalt innert kurzem doch aufdrängen würde. Sollen die jugendstrafrechtlichen Massnahmen ihren Zweck erfüllen, muss in solchen Fällen dem Richter, der über neue Straftaten zu urteilen hat, die Befugnis zustehen, an Stelle eines weiteren unnützen Versuches in einer Erziehungsanstalt direkt die allein als zweckmässig erscheinende Einweisung in eine Strafanstalt anzuordnen.